Die soziale Pflegeversicherung wird teurer; noch teuer?
Einführung der Pflege ohne sinnvolle Finanzierung Was zum Geier soll das? Ernsthaft, was soll der Scheiß! Die soziale Pflegeversicherung (SPV) wurde 1995 eingeführt, ohne dass eine Sekunde an eine nachhaltige Finanzierung gedacht wurde. Ein Viertel Jahrhundert später ist das System marode und quasi bankrott. Was liegt da näher, als die Beiträge zu erhöhen? Zum 01.07.2023 wird die Pflege teurer Und der Klabautermann - der mMn nicht nur Unfug produziert, jedoch eine Menge – plant die u. g. Änderungen, wo er die SPV teurer machen will.[1] Kinderlose müssten zzt. 3,4% des Bruttolohns zur PV zahlen, künftig werden es mit dem Zuschlag 4,0% des Bruttolohns sein. Wer Kinder hat, soll vom 2. bis 5. Kind pro Kopf 0,15% Prämiennachlass auf die o. g. 3,4% Grundbeitrag bekommen, sprich zw. 0,15% bis 0,6% Nachlass. Effektiv müsste eine Familie mindestens 3 (!) Kinder haben, um weniger zu zahlen, wie vor der Reform. Sportlich! Es [ ... ]
Sozialversicherungswerte 2023
Alle Jahre wieder. Hier die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für 2023. Natürlich unter dem Vorbehalt der Änderung bis zur Verabschiedung, was aber selten geändert wird. Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) Beitragsbemessungsgrenzen Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung West Ost jährlich 59.850,00 € 59.850,00 € monatlich 4.987,50 € 4.987,50 € Rentenversicherung (allgemein) West Ost jährlich 87.600,00 € 85.200,00 € monatlich 7.300,00 € 7.100,00 € Knappschaftliche Rentenversicherung West Ost jährlich 107.400,00 € 104.400,00 € monatlich 8.950,00 € 8.700,00 € Arbeitslosenversicherung West Ost jährlich 87.600,00 € 85.200,00 € monatlich 7.300,00 € 7.100,00 € Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG bzw. JAG) Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG | JAG) in der KV (Versicherungspflichtgrenzen) 66.600,00 € jährlich; Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze; § 6 Abs. 6 SGB V 59.850,00 € jährlich; Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Bestandsfälle der PKV; § 6 Abs. 7 SGB V Beitragssätze & Beitragszuschüsse (§ 257 SGB V | § 61 SGB XI) Beitragssätze Krankenversicherung > Allgemeiner Beitragssatz 14,6 % > Ermäßigter Beitragssatz 14,0 % > Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,6 % Pflegeversicherung 3,05 % > Beitragszuschlag für [ ... ]
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Der BGH stellt fest, dass die BAP korrekt sind. Selbst etwaige Formfehler können geheilt werden. Was das für dich bedeutet, erfährst Du im Artikel.
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Wenn ein angebliches Fachmagazin grobe Scheiße schreibt, muss ein Leserbrief her! Der findet sich im Anhang. [ … ]
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