About the Author: Walter "Benzinfass" Benda

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Beitragsanpassung (BAP) in der PKV

Der Gesetzgeber lässt Beitragsanpassungen[1] lediglich bei einer nicht nur vorübergehenden signifikanten Änderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage zu,[2] was die beiden sog. auslösenden Faktoren betrifft. Die auslösenden Faktoren –Schaden bzw. Sterblichkeit & Zins in Form von Leistungsbarwerten – sind die mathematische Umsetzung der Gründe für die nötigen Beitragsanpassungen.[3] Bei beiden Faktoren werden die erforderlichen Realwerte ins Verhältnis zu den kalkulierten Werten gesetzt.

Zwar sind nur zwei Gründe für eine BAP als auslösender Faktor zulässig, die PKV darf jedoch gleich eine Reihe weiterer Rechnungsgrößen anpassen.

Ein Bild, das Text enthält. Automatisch generierte Beschreibung

Grafik 80 – Anpassung der Rechnungsgrundlagen bei BAP[4]

Da viele dieser Werte ein Betriebsgeheimnis sind, straft es Vermittler Lügen, die behaupten Prognosen zur Beitragsstabilität abgeben zu können.

Ein auslösender Faktor kann z. B. so aussehen:

Grafik 81 – Umgeformter Term unbekannten Ursprungs, vermutlich eine DAV-Publikation

Auffällig ist im o. g. Beispiel, dass die Personen unter 21 sowie über 95 gar nicht mit einbezogen sind. Kindertarife (u21) haben nahezu nie Alterungsrückstellungen.[5] Im o. g. Beispiel endet des Kollektiv mit 95, d. h. statistisch sind keine weiteren Prämien zu erheben, weil niemand mehr lebt. Sollte ein Kunde >95 werden, hätte er vermutlich kostenfreien Schutz aufgrund vererbter Rückstellungen sowie vorsichtiger Kalkulation. Einige Gesellschaften werben mit diesen Versicherten, die in solch seltenen Sonderkonstellationen landen. Durch kluge Tarifoptimierungen gem. §204 VVG können so für Versicherte (trotz etwaiger Erhöhung der Selbstbeteiligung) massive Einsparungen erzielt werden, wie Sie am u. g. Bildbeispiel sehen können. Mehr dazu im Kapital Tarifoptimierung.

Tarifoptimierung nach §204 VVG mildert das BAP-Problem für den Einzelnen

Durch kluge Tarifoptimierungen gem. §204 VVG können so für Versicherte (trotz etwaiger Erhöhung der Selbstbeteiligung) massive Einsparungen erzielt werden, wie Sie am u. g. Bildbeispiel sehen können. Mehr dazu im Kapital Tarifoptimierung.

Grafik 82 – DKV §204-Tarifoptimierung mit nahezu beitragsfreiem ü90-Versichertem

Dennoch sind Kunden nicht ungeschützt, denn es gibt eine sogenannte Erheblichkeitsschwelle damit das Unternehmensrisiko nicht durch zu viel BAP auf den Versicherungsnehmer umgelegt werden kann.[6] Die PKV darf sich also Mitnichten beliebig verzocken und es auf den Kunden umlegen! Wenn der Anpassungsbedarf bereits bei der Tariferstellung hätte bekannt sein müssen, dann darf die Anpassung nicht durchgeführt werden, sondern geht zu Lasten der Versicherung.[7] Die Kontrolle erfolgt durch drei Organe:

  • Verantwortlicher Aktuar des Versicherungsunternehmens[8]
  • Unabhängiger, mathematischer Treuhänder[9]
  • Aufsichtsbehörde BaFin[10]

In jüngster Zeit haben Versicherte versuchten sich gegen die Beitragsanpassungen zu wehren – teils begründet mit Formfehlern,[11] teils wg. inhaltlicher Fehler[12] – da Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der BAP sowie deren Überprüfung hatten. Die Kläger unterlagen mehrheitlich, woran auch Etappensiege vereinzelter LGs/OLGs nichts ändern. So hat z. B. das LG Hannover behauptet, dass die Nennung einer neuen Sterbetafel als Grund nicht ausreichend sei.[13] Das OLG Celle hat sogar festgestellt, dass es genügt, wenn die Gründe für eine BAP mitgeteilt werden, ohne dass die konkreten Werte oder die Berechnungsgrundlage mitgeliefert werden,[14] da der Laie ohnehin nichts mit den Werten anfangen könnte. Unter den Mythen zur PKV finden Sie weiterführende Informationen zur vermeintlichen Ungültigkeit der Beitragsanpassungen. Der BGH hat Formfehler aber keine Rechenfehler festgestellt. Eine Klage gegen die Beitragsanpassung ist mehrheitlich sinnlos.[15] Die Anfang 2022 insgesamt 14 Treuhänder werden von der Bundesregierung als ausreichend unabhängig betrachtet, wobei man die Unabhängigkeit durch kleine Anpassungen noch verbessern will.[16]

Die Beitragsanpassung kommt sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der privaten Krankenversicherung vor. Es ist unmöglich diese zu verhindern! Sie ist insofern auch gut, weil sie die Leistungen langfristig finanziert. Ansonsten müssten Leistungskürzungen angewandt werden, wie es bei den gesetzlichen Krankenkassen geschieht.

Eine BAP kann auch eine Senkung sein

Was oft vergessen wird, nach den gleichen Regeln werden auch Beitragssenkungen vorgenommen. Meistens sind die Beitragssenkungen nur sehr klein, aber es gibt auch große Beitragssprünge, wie Sie am u. g. 60 Jahre alten Kunden erkennen können.

Grafik 83 – Barmenia Bestandskunde Beitragssenkung 2021

Dieser Kunde hat eine Ermäßigung von 47,65€/Monat ab 2021 erhalten. Diese Höhe ist ungewöhnlich aber Beitragssenkungen kommen auch vor, da sie den gleichen Regeln unterliegen. Es ist auch möglich, dass Beitragserhöhungen und -senkungen gleichzeitig erfolgen, denn Tarife sind individuell kalkuliert. Der Vorwurf der willkürlichen Erhöhung ist nicht haltbar.