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Sind sie ungültig? Bekommst Du Geld zurück? Sicher? Ganz sicher?

Bekomme ich Geld für ungerechtfertigte Beitragsanpassungen zurück?

Die schlechte Nachricht vorab: Nein, Du bekommst einen Scheißdreck an Geld zurück! Zumindest mittel- bis langfristig.

Aber diverse Rechtsanwälte werben doch damit!„, höre ich jetzt einige sagen. Stimmt, was eine Schande ist, weil sie damit die Leute hinters Licht führen. Aber selbst, wenn Du Geld zurückbekommen würdest, was vereinzelt möglich wäre, würde es dir nichts bringen! Alles der Reihe nach…

Artikel Update vom 25.08.2022; ein weiteres Update kommt in der nächsten Kalender-Woche.

Was bisher geschah…

Seit es die Beitragsanpassungen (BAP) der privaten Krankenversicherung (PKV) gibt, ärgern sich die Verbraucher darüber. Dass die Versicherungen nicht anders können, weil sie nicht anders dürfen, interessiert den Verbraucher dabei meist wenig. Es sind gesetzliche Vorgaben, die reformbedürftig sind. Ergebnis, der Verbraucher ärgert sich! Mancher fragt sich auch, ob die BAP so rechtens sind. Einige versuchen auf dem Klageweg sich der BAP zu entledigen. Dass alles im Leben teurer wird, sollte jedem klar sein, aber manche suchen sich dennoch eine Lösung oder zumindest glauben sie einen Ausweg gefunden zu haben.
In der Vergangenheit gab es schon diverse Klagen gegen diverse PKV-Unternehmen, darunter die Allianz, die AXA, die Barmenia, die DKV etc. Zu den Prozessen der BAP der Barmenia bzw. BAP der AXA habe ich Fachartikel geschrieben, die sich vor diesem zu lesen lohnen. Sie schaffen Grundlagen, sowie ein höheres Verständnis für das, was nachfolgend kritisiert wird. Außerdem darf ich stolz behaupten: „Ich habe es doch gesagt!
Die bisherigen OLG-Urteile waren überwiegend eine Schlappe für die Kläger und für den Verbraucher nicht werthaltig. Wäre es anders, hätte sich ja niemand bis zum BGH geklagt! Dennoch haben bereits damals Rechtsanwälte mit falschen Versprechen über hohe Rückzahlungen geworben…
Man kann über die bisherigen Urteile das u. g. zusammenfassen, auf das ich vereinzelt im Zusammenhang mit den aktuellen BGH-Urteilen zurückkommen werde.

  • Die Beitragsanpassungen waren dem Grunde nach begründet, da mathematisch notwendig sowie korrekt berechnet.
  • Es lagen lediglich Formfehler in den Informationsschreiben vor.
  • Die formfehlerhaften BAP sind teilweise heilbar.
  • Ein großer Anteil der etwaigen Rückforderungsansprüche ist verjährt. Mehr als drei Jahre sind nur in seltenen Ausnahmen möglich.
  • Die Kläger (Verbraucher) haben mehr von den Prozesskosten bezahlen müssen als die Beklagten (PKV).
  • Die rückgeforderten Beiträge werden bei der nächsten BAP nachgeholt.
  • Die nächste BAP wird nur noch schlimmer, weil diverse Zusatzkosten (Zins, Rechtsabwehr etc.) die PKV belasten.
  • Außer dem Anwalt gewinnt keiner!

Damals habe ich bereits die begründete Prognose aufgestellt, dass der BGH nicht anders entscheiden würde. Die Prognose traf vollumfänglich zu!

Der BGH sprach ein (wertloses) Machtwort zur Beitragsanpassung

Der BGH hat sich in zwei sehr ähnlich gelagerten – und daher teils wortgleichen Urteilsbegründungen – mit dem Thema der Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung auseinandergesetzt.

Das Problem mit den Rechtsverdrehern…

Natürlich dauerte es nicht lange, bis erste Anwälte auf den Zug aufgesprungen sind. Diese verarbeiten das Thema höchst unterschiedlich. Dass auch die Pleitegeier von Finanztip mit fragwürdigen Aussagen auf den Zug aufspringen, wundert indes nicht. Was erwartet man auch von einer Firma (!), die trotz Gemeinnützigkeit und Steuergeldern einen siebenstelligen Negativsaldo in ihrer Bilanz hat. Das versuchen die selbsternannten Saubermänner zwar zu vertuschen, aber deren Bilanz kann online beim Bundesanzeiger eingesehen werden…

Beispiele von werbenden Rechtsanwalts-Kanzleien

Diverse Kanzleien versuchen auf Basis der BGH-Urteile Kunden zu gewinnen. Meinem Verständnis nach unter dem Vorspielen falscher Tatsachen, weil relevante Sachverhalte ausgelassen werden. Das kann dann wie bei den u. g. Beispielen aussehen. Leider sind dabei nicht nur kleine Krauter dabei, sondern auch Schwergewichte wie Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WBS – Wilde Beuger Solmecke. Ja, aus der Wortwahl kann man erkennen, dass ich Fan sowie Abonnent bin. Leider ändert das nichts daran, dass auch Christian Solmecke hart ins Klo greift und dabei werbende Aussagen vom Stapel lässt, die aus fachlicher Sicht als unappetitliche Körperausscheidung zu titulieren sind! Wieso? Weil in deren „Artikel“ zum BGH-Sensationsurteil (O-Ton von deren Homepage) so getan wird, als ob die aufklären obwohl sie einseitig positiv darstellen, um dich zu einer Klage zu verleiten. Über die Stolpersteine und Nachteile kein Wort! Übrigens nicht das erste Mal, dass von Christian Solmecke oder der Kanzlei WBS zu Versicherungen nicht 100% korrekte Aussagen getroffen werden. Dabei sind die Fehler in einigen Videos nicht nur kleinlicher Natur, es waren auch größere Patzer dabei. Ein Rechtsanwalt muss sich leider auch kleinste Fehler ankreiden lassen. Da ich aber nicht nur meckern will, kann man mich gerne anrufen oder beim nächsten Köln-Heimatbesuch komme ich auf einen Kaffee(-eimer) vorbei. Ja, viel Kaffee hilft viel. :)
Aber alle meckern, Versicherungsvermittler würden fragwürdig werben… ;)

Bildbeispiele der werbenden Rechtsanwälte

Wie sehen also die Werbungen der Kanzleien aus? Anbei ein paar Screenshots, die mir bei Facebook eingeblendet wurden. Es handelt sich dabei um die Originalwerbeanzeigen der Rechtsanwälte, die ich nicht bearbeitet habe. Die Auswahl erfolgte willkürlich, weil es mir so eingeblendet wurde.

Die Kanzleien geben Geld für diese Werbung aus. Auch im den eigenen Internetseiten werben diverse Kanzleien, es gibt Artikel bei anwalt.de etc. Alles der gleiche inhaltliche Müll, der versuchen soll, dich zur Klage zu bewegen. Hätten die doch mein Buch HOW2PKV gelesen, was bei Amazon für 9,99€ gekauft oder bei Kindle Unlimited gratis ausgeliehen werden kann

Da zeigt sich einmal mehr, warum man Fachanwälte beauftragen sollte und nicht den Wald- und Wiesenanwalt. Das Pendant in meiner Branche heißt WWM, was für Wald- und Wiesenmakler steht. Aber was sagen denn Fachanwälte für Versicherungsrecht, die Ahnung von dem Thema haben?

Wie sehen das eigentlich Fachanwälte für Versicherungsrecht?

Leider äußert sich nur ein einziger (!) Fachanwalt zu dem Thema. Der Rest hat sich nicht dazu geäußert, obwohl es eines der größten Themen ist, was die private Krankenversicherung (PKV) in Deutschland die letzten Jahre bewegt hat. Keinesfalls kenne ich alle Anwälte aber von den gängigen Branchengrößen hat es quasi niemand aufbereitet, was komisch ist. Dass Verbände wie die IGVM, AfW, BDVM etc. es nicht tun, entzieht sich meinem Verständnis. Meine Mitgliedsbeiträge werden aber bestimmt sehr zielgerichtet eingesetzt…

Es waren nicht viele: Einer, ein Einziger! Nämlich Johannsen Rechtsanwälte – Arno Schubach, der Kollege von Oliver Meixner, die fachlich versierte Versicherungs-Fachanwalts-Krabbe mit dem sympathischen Nord-Akzent. Leider ist dies der einzige Fachanwalt, den ich kenne, der sich aus eigenen Stücken offiziell zu dem Thema geäußert hat. Und dann auch nur sehr knapp. Schade!

Wirth Rechtsanwälte haben nach meiner Kritik über Norman Wirth über Facebook eine kleine Stellungnahme abgegeben.

Die Kanzlei Michaelis hat auf Nachfrage mündlich erklärt, dass sie potenzielle Mandate aufklären und dann ablehnen würden, weil es eine sinnfreie Handlung ist. Leider weiß ich aus Praxiserfahrung, u. a. durch Kollegen, die dort das sog. Dauermandat haben, dass diese Anfragen sehr wohl behandelt werden. Verlogen!

Und was ist mit den anderen einschlägigen Kanzleien der Versicherungsbranche? Mich wundert aber, dass sich keiner dazu äußert, denn bei etwaigen Anlegerklagen wären die Vermittler durch Courtagerückforderungen betroffen. Da will ich doch meinen, dass man sich positioniert…

Nicht verwunderlich ist, dass sich niemand von BLD Bach Langheid Dallmayr geäußert hat, denn dieses Parasiten-Pack vertritt ausschließlich die Interessen der Versicherungen, zu Lasten der Kunden. Dabei will ich meinen, dass es sinnvoll wäre, wenn man durch entsprechende Informationen die eigenen Mandanten vor unnützen Klagen bewahrt…

Wieso gibt es kein Geld zurück?

Um das zu verstehen, musst Du die Aussagen der Anwälte sowie die Urteile zerlegen. Dann wird es verständlich! Du kannst auch direkt zum Punkt „Zusammenfassung der Probleme“ springen, nur fehlen dir dann für das Verständnis wichtig Informationen.

Vereinfachte Aussage der Anwälte

Die Anwälte argumentieren wie folgt:

Bei den Anforderungen an die Beitragsanpassungen gelten Formerfordernisse, die von fast keiner Versicherung eingehalten wurden. Daher seien viele der Beitragsanpassungen ungültig, was der BGH kritisiert und daher Anforderungen aufstellt, die künftig erfüllt sein müssen. Für die Zukunft kann eine fehlerhafte BAP geheilt werden (was schon einige verschweigen), aber für die Vergangenheit kannst Du Geld teilweise zurückerhalten.

Das o. g. ist nicht falsch. Leider ist es insofern eine Lüge, als dass viele wichtige Informationen außen vorgelassen wurden. Und das mit Sicherheit nicht unbewusst, denn sonst müsste ich den Intellekt aller werbenden Anwälte in Frage stellen, was – selbst für Rechtsanwälte – lebensfremd ist.

Was verschweigen die Anwälte?

Eine ganze Menge. Erstmal ist wichtig zu wissen, dass die Urteile kurz nach der Pressemitteilung bereits zum Download bereitgestellt wurden:

Da die meisten Leute aber keine Zeit, Lust und/oder Kompetenz haben, um über 50 Seiten Din A4 Rechtsquellen zu bearbeiten, habe ich es getan. Du kannst die Urteile auch mit Markierungen, sowie Anmerkungen von mir herunterladen.

Was wird aus dem ersten Urteil verschwiegen?

Im Einleitungstext heißt es wie folgt:

Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben.

Bereits in der Einleitung wird klar, dass es nur um Formalia geht, denn dem Versicherten muss die Info nur dem Grunde nach aber nicht der Höhe nach erklärt werden. Dazu folgen später weitere Ausführungen.

Ebenfalls im Einleitungstext findet sich:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: … , in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind:

Das ist wichtig, denn der Kläger hat NICHT für alle Zeiträume die Beitragsanpassung zurückbekommen. Teils weil der Formmangel geheilt wurde, teils weil Verjährung eingesetzt hat.

Spannend ist der letzte Block im Einleitungstext:

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagte zu 41 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.

Ein klarer Sieg sieht anders aus! Punkt. Von einer risikofreien Klage kann keine Rede sein, auch wenn ein kluger Anwalt natürlich nur jene Punkte aufgreifen sollte, die „glatt“ durchlaufen. Andererseits gibt es auch Spezialisten, die Klagen für bereits verjährte Forderungen aufsetzen, sich über die Klage-Abweisung wundernd…

Im nachfolgenden werden einige der Randziffern kommentiert, die zum Verständnis wichtig sind. Die relevanten Passagen habe ich dabei fett hervorgehoben.

Randziffer 14 – Anforderung an BAP und Heilung

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in r+s 2020, 31 veröffentlicht ist, sind die Prämienerhöhungen für die Jahre 2015 und 2016 bis zum 31. Dezember 2017 nicht wirksam geworden und der Kläger ist nicht verpflichtet, die jeweiligen Erhöhungsbeträge zu tragen. Vorliegend genügten die von der Beklagten vorgelegten Begründungsschreiben nebst Anlagen nicht den zu stellenden Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Es sei erforderlich, in der Mitteilung zur Begründung der Prämienanpassung die Berechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst habe. Der Versicherungsnehmer könne den dortigen Ausführungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Faktor die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst habe. Die zunächst unzureichenden Begründungen seien aber mit Zustellung der Klageerwiderung am 6. November 2017 geheilt und die Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2018 wirksam geworden.

Dass der Versicherte auch mit den „konkreten“ Informationen nichts anfangen kann, steht mehrfach im Urteil. Spannend ist die Erkenntnis, dass bereits NICHT alle Ansprüche auf Rückabwicklung der Beitragsanpassung durchsetzbar waren. Hinzu kommt, dass die Formfehler der „unbegründeten“ Beitragsanpassung geheilt werden können. Der BGH gibt im Urteil später sogar eine Anleitung dafür!

Randziffer 21 – Frist wird erst mit Zugang der genügenden Begründung in Gang gesetzt

2. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird, wie der Senat bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2018 (IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66) entschieden hat.

Das ist wichtig, denn viele PKVU haben bereits vor dem BGH-Urteil Formfehler heilende Schreiben an die Versicherten gesandt, weil sie Lehren aus der OLG-Rechtsprechung gezogen haben. Darauf weist WBS hin, mWn als einzige Kanzlei. Hier also ein Pluspunkt für die Kölner! Die Gefahr ist groß, dass auch Du bereits so ein Schreiben erhalten aber wegen Nichtigkeit in die Tonne geworfen hast!

Randziffer 26 – Der Versicherte muss die Höhe der Änderungen nicht kennen

b) Die zweitgenannte Ansicht trifft zu. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG 26 erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 Abs. 5 VVG aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich nur um einen Formfehler handelt. Später wird im Urteil auch noch festgestellt, dass der Versicherte ohnehin zu doof wäre, um etwas mit den Werten anfangen zu können. Die mathematische Richtigkeit oder materielle Angemessenheit wurden nicht im Urteil bezweifelt!

Randziffer 27 – Blabla ist für Versicherte besser als Bliblub

aa) Der Gesetzeswortlaut sieht im Fall der Prämienanpassung die Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 457); eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht.

Der Versicherte muss also erfahren welcher sog. auslösende Faktor der Grund für die Erhöhung ist. Auch wenn er die Höhe nicht kennt. Oder die Rechnungsgrundlagen verstehen würde. Oder man sie ihm nicht mitteilen muss. Ja, das hilft dem Versicherten wirklich weiter…

Randziffer 28 – Wortklauberei ohne Nutzen für den Versicherten

Dabei zeigt der Wortlaut bereits durch die Verwendung desselben Begriffs „maßgeblich“ sowohl in § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG für die Beitragsanpassungsvoraussetzungen als auch in § 203 Abs. 5 VVG für die Mitteilung an den Versicherungsnehmer, dass das Gesetz mit den mitzuteilenden „maßgeblichen Gründen“ auf die dafür „maßgeblichen Rechnungsgrundlagen“ verweist (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 458). Maßgeblich, d.h. entscheidend für die Prämienanpassung ist gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 und 3 VVG die als nicht nur vorübergehend anzusehende Veränderung der bzw. einer der dort genannten Rechnungsgrundlagen.

Dies ist – typisch Jurist – die Erklärung warum ein bestimmtes Wort eine ganz bestimmte Auswirkung hat, die eine ganze bestimmte Folge bedingen soll. Inhaltlich kann ich dem zustimmen. Bringen tut es dem Versicherten aber nichts.

Randziffer 29 – Die neuen BAP-Meldungen müssen aber nicht vollständig sein

Zugleich folgt aus dem Wort „maßgeblich“, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderung dieser Rechnungsgrundlagen daneben nicht mehr entscheidend. Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird (vgl. auch OLG Celle VersR 2018, 1179, 1183 [juris Rn. 100]). Dem steht nicht entgegen, dass § 203 Abs. 5 VVG von den Gründen im Plural spricht, da die Vorschrift auch Bedingungsanpassungen erfasst; der Gesetzgeber benötigte einen Begriff, der beiden Fällen gerecht wird (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 458).

Was heißt das künftig für Versicherte? Mitteilung, die sinngemäß darauf hinweisen, dass es leider teurer wird, weil nicht näher belegte Faktoren ohne Angabe von Gründen sowie unter Auslassen aller Informationen leider gestiegen sind. Angeblich ist das umfangreiche, nicht überprüfbare neue Blabla besser als das alte, nicht prüfbare Blabla. Das muss zufriedenstellend für Verbraucher sein…

Randziffer 32 – Eine völlig unerhebliche Information ist plötzlich wichtig

cc) Auch die Gesetzgebungsgeschichte stützt ein Verständnis der „maßgeblichen Gründe“, das zwar die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, nicht aber die genaue Höhe dieser Veränderung einschließt. Der Gesetzesbegründung zufolge entspricht der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene § 203 Abs. 5 VVG „im Wesentlichen“ dem früheren § 178g Abs. 4 VVG a.F. (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 114). Die Vorgängerregelung in § 178g Abs. 4 VVG a.F. machte ebenso wie der heutige § 203 Abs. 5 VVG das Wirksamwerden der Prämienanpassung von einer Mitteilung des Versicherers an den Versicherungsnehmer abhängig, sah jedoch nur eine „Benachrichtigung“ statt der jetzt vorgesehenen Angabe der maßgeblichen Gründe für die Prämienanpassung vor. Dass der Gesetzgeber dies dennoch als „im Wesentlichen“ gleiche Regelung einstufte zeigt, dass er damit keine grundsätzliche Neuregelung für das Wirksamwerden einer Prämienanpassung beabsichtigte, sondern die Mitteilungspflicht nur geringfügig erweitern wollte. Hinweise zum Inhalt der „maßgeblichen Gründe“ enthält die Gesetzesbegründung ansonsten nicht. Auch dies deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber diesem Zusatz keine wesentliche Bedeutung für die Mitteilung zur Prämienanpassung beigemessen hat (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 457). Eine Neuausrichtung der Mitteilungsanforderungen mit weitreichenden Informationspflichten des Versicherers hätte dagegen eine ausführlichere Gesetzesbegründung, die sich zu Inhalt und Zielen der Regelung äußert, erwarten lassen.

Ein völlig sinnbefreiter Ansatz, da der Verbraucher weder verstehen, nachvollziehen, noch prüfen kann. Außerdem spielt es in der Praxis keine Rolle. Wenn ich frage, warum die Prämien steigen, kommen ganz viele verschiedene Antworten. Die beiden auslösenden Faktoren, derer es eigentlich mehr sowie einer Reform bedarf, werden dabei selten bis nie genannt. Den Richtern hätte hier Rücksprache mit Beratern geholfen, da es völlig an der Praxis vorbeiläuft. Die Erklärung für die „Wichtigkeit“ findet sich in Rz 33 und hilft dem Verbraucher – Du ahnst es schon – auch nicht weiter.

Randziffer 33 – Ob der nicht beeinflussbare Grunde A oder B ursächlich ist, sei wichtig

Die Erweiterung der schon bisher erforderlichen Mitteilung einer Prämienanpassung nach § 178g Abs. 4 VVG a.F. um die maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG erklärt sich im Rahmen der VVG-Reform 2008 daraus, dass dort in § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG erstmals eine zweite Rechnungsgrundlage – die Sterbewahrscheinlichkeit – eingeführt wurde, deren Veränderung gegenüber dem kalkulierten Wert eine Prämienanpassung auslösen kann (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 458). Während bis dahin auch ohne eine Angabe des Versicherers offenkundig war, welcher auslösende Faktor der Prämienanpassung zugrunde lag, weil nach § 178g Abs. 2 VVG a.F. nur einer, nämlich eine Veränderung des tatsächlichen Schadensbedarfs, existierte, war dies nach der Reform nicht mehr der Fall. Auch dies zeigt, dass die Begründungspflicht des § 203 Abs. 5 VVG darauf abzielt, den Anlass der Prämienanpassung für den Versicherungsnehmer klarzustellen (vgl. Franz aaO).

Welch wichtige Klarstellung! Wer kennt sie nicht, die Horden von Versicherungsnehmern, die nach der Gesetzesnovelle ihre Unterlagen zur Hand nahmen, um zu prüfen, prüfen, prüfen! Ironischer Zufall, dass erst zwölf Jahre später einem Rechtsverdreher etwas aufgefallen ist. Es muss ungemein wichtig gewesen sein, dass der Versicherte den Hinweis bekommt, welcher nicht überprüfbare Fakt ursächlich für die BAP ist.

Entschuldigung, denn ich weiß, dass ich mich wiederhole. Aber das tut das Urteil auch, dabei weder von mathematischen noch materiellen Fehlern sprechend.

Randziffer 35 – Redundante Information mit einer Anekdote

Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 459; Brand, VersR 2018, 453, 455) noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen.

In meinem Mandantenstamm ist ein 94 Jahre alter Kunde (Stand 2021) aus Köln, welcher in der allerersten Kohorte des allerersten Tarifs einer deutschen PKV nach Art der Lebensversicherung kalkuliert ist, wo aufgrund des Überschreitens des Höchstalters der Ausscheideordnung, sowie den vererbten Rückstellungen ganzer Generationen, sowie den fehlenden Stütztarifen (weil auch überlebt) tatsächlich der Sonderfall vorliegt, dass sein individuelles Verhalten ausschlaggebend für eine BAP wäre. Denn er ist der Letzte in seinem Tarif! Ein extremer Sonderfall, den ich erst letztes Jahr als Empfehlung bekommen habe. Grundlegend haben die Richter mit ihren informationsarmen Aussagen aber Recht. ;)

Randziffer 36 – Der Kunde ist ein Idiot, der es ohnehin nicht versteht

Entgegen einer verbreiteten Ansicht (vgl. LG Potsdam r+s 2019, 274 [juris Rn. 65]; LG Frankfurt (Oder) VersR 2018, 669 [juris Rn. 64]; LG Neuruppin VersR 2018, 469 [juris Rn. 27]; MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 1137; Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VersR 3. Aufl. § 203 Rn. 47; Klimke, VersR 2016, 22) hat die Mitteilungspflicht nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vgl. OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 6. Juni 2019 – 7 U 237/18, juris Rn. 25; Franz, VersR 2020, 449, 458; Brand, VersR 2018, 453, 455; Laux, jurisPR-VersR 5/2020 Anm. 4). Weder der Wortlaut oder die Gesetzessystematik noch die Entstehungsgeschichte der Norm enthalten einen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber bei der VVG-Reform 2008 beabsichtigt hätte, die Möglichkeit einer Plausibilitätskontrolle des Versicherungsnehmers als neues Kriterium für die formale Wirksamkeit einer Prämienanpassung einzuführen (vgl. Franz, VersR 2020, 449, 458). Eine solche Kontrolle setzte zunächst eine Übermittlung von Kalkulationsgrundlagen voraus, die weit über die dem Wortlaut nach auf die „maßgeblichen“ Gründe der Prämienanpassung beschränkte Mitteilung hinausginge. Eine Überprüfung der Erhöhung auf ihre Plausibilität wäre dem Versicherungsnehmer als Laien aber auch dann nicht möglich (vgl. OLG Celle VersR 2018, 1179, 1183 [juris Rn. 101]; LG Essen VersR 2019, 1203, 1205 [juris Rn. 42]; LG Frankfurt a.M. VersR 2019, 1548, 1549 [juris Rn. 25]; Muschner in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 203 Rn. 70; Franz, VersR 2020, 449, 458; Brand, VersR 2018, 453, 456; Kalis, r+s 2018, 464, 469).

Hier liegt der Hase im Pfeffer! Spätestens jetzt muss auch dem Dümmsten klar sein, dass es nur um Formalia geht. Die inhaltliche Richtigkeit einer Beitragsanpassung wird nicht eine Sekunde in Zweifel gezogen, denn der BGH stellt zutreffend fest, dass ohnehin kein Kunde die Mathematik hinter diesen verstehen würde. Das liegt daran, dass die Materie sehr komplex ist und dem Verbraucher überhaupt nicht alle bewertungsrelevanten Informationen zugänglich sind.

Das gilt auch für die meisten Vermittler. Ich bin gewillt zu behaupten, dass es in ganz Deutschland kein Dutzend Vermittler gibt, die mathematisch so gut sind, dass sie mitreden sowie fehlerfrei bewerten könnten. Und Rechtsanwälte sind im Allgemeinen zu blöd für komplexe Mathematik, sonst hätten sie nicht Jura studiert oder würden ständig ein altes Sprichwort zitieren: „Judex non calculat„, was so viel heißt wie „Juristen rechnen nicht„. Das Sprichwort gibt es in verschiedenen Abwandlungen.
PS. Ja, Bescheidenheit ist eine meiner Stärken! ;)

Randziffer 37 – Eine formal fehlerhafte Beitragsanpassung kann nachgeholt werden

c) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Anwendung des § 203 Abs. 5 VVG auch für den Zeitraum vor der hiesigen Entscheidung nicht entgegen, dass der Begriff der „maßgeblichen Gründe“ in der dargelegten Weise der Auslegung bedurfte. Auch aus der von der Revision zitierten Senatsrechtsprechung zum Inhalt der Rücktrittsrechtsbelehrung, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. zu erteilen hatte, ergibt sich nichts anderes. Nach diesen Entscheidungen war der Versicherer nicht gehalten, dem Versicherungsnehmer die Anforderungen an das Rücktrittsrecht über den Gesetzeswortlaut hinaus zu erklären und die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2018 – IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435 Rn. 15; vom 29. Juni 2016 – IV ZR 24/14, r+s 2016, 556 Rn. 15 m.w.N.). Damit ist die Regelung des § 203 Abs. 5 VVG jedoch nicht vergleichbar. Bei der Anwendung des § 203 Abs. 5 VVG wird vom Versicherer aber nur eine dem Gesetzeswortlaut entsprechende und keine darüber hinausgehende Mitteilung verlangt. Der Versicherer hat die Gestaltung seiner Mitteilungen zu Prämienanpassungen selbst in der Hand und kann auch angesichts der Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift, zu der noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, im Zweifel eine rechtssichere Formulierung wählen. Im Fall einer unzureichenden Begründung der Prämienanpassung kann es – anders als beim Rücktritt vom Vertrag nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. – zudem allenfalls zu einer vorübergehenden Störung des Vertragsverhältnisses kommen. Eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung kann nachgeholt und so die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt werden (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66).

Auch hier drückt der BGH erneut aus, dass es nur um einen Formfehler geht, der kein praktische Auswirkung hat. Sehr klar wird formuliert, dass fehlerhafte BAP-Meldung geheilt werden können. Der Hintergrund soll sein, dass eine Klagewelle verhindert wird. Ein anderer Rückschluss ist abwegig.

Randziffer 39 – Der Verbraucher in Deutschland darf dumm wie fünf Meter Feldweg sein

Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des Berufungsgerichts konnte ein Versicherungsnehmer den Mitteilungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Die „Informationen zur Beitragsanpassung“ beschreiben in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Prämienüberprüfung, ohne das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer muss daraus nicht den Schluss ziehen, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in diesem Fall eingetreten sind. Entgegen der Ansicht der Revision enthalten auch die jeweiligen Begleitschreiben diese Information nicht, sondern beschränken sich auf einen allgemeinen Hinweis auf einen Anstieg der medizinischen Kosten in den letzten Jahren. Die Revision rügt daher bereits aus diesem Grund zu
Unrecht, das Berufungsgericht habe diese Begleitschreiben unberücksichtigt gelassen.

Hier muss in Frage gestellt werden, wie dumm der Verbraucher in Deutschland sein darf. Überlegen wir kurz, wer überhaupt in die PKV darf: Selbstständige, leitende Angestellte, Beamte. All das sind Berufsgruppen, die überdurchschnittlich viel Kompetenz sowie Eigenverantwortung tragen. Und diesen Leuten werden derart dumme Rückschlüsse nicht zugetraut, weil sie dem Grunde nach aber nicht der Höhe nach notwendig sind?! Das Urteil insgesamt ist gut nachvollziehbar, aber hier frage ich, für wie blöd die Richter den Verbraucher in Deutschland halten? Demnächst muss man auf Kaffeebechern warnen, dass ein Heißgetränk mit Verbrühungsgefahr enthalten ist…

Randziffer 42 – Die Frist beginnt erst zwei Monate nach genügender Begründung

Wenn eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung erfolgt, diese aber später nachgeholt wird, wird dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 66; so auch MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 1160; Franz, VersR 2020, 449, 461; a.A. Brand, VersR 2018, 453, 457; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 203 Rn. 19). Entgegen der Ansicht der Revision kann der Versicherer den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienanpassung nicht in seiner Mitteilung unabhängig von diesen gesetzlichen Voraussetzungen selbst bestimmen. § 203 Abs. 5 VVG schließt nach dem Willen des Gesetzgebers abweichende Vereinbarungen über das Wirksamwerden der Vertragsänderung zum Nachteil des Versicherungsnehmers aus (vgl. BT-Drucks 16/3945 S. 114). Das gilt erst recht für einseitige Erklärungen des Versicherers.

Diese Klarstellung ergibt Sinn. Fristen laufen erst, wenn die gesetzlichen Vorgaben vollständig erfüllt sind. Es überzeugt auch der Hinweis, dass ein PKVU nicht Kraft eigener Mitteilung diese Regeln ausheben und fristverzerrend vorgehen kann. Es sind „nur“ Klarstellungen, aber sie schaden nicht.

Randziffer 44 – Rückwirkend geht selbst dann nicht, wenn die Versicherung Geld verliert

Die gegen § 242 BGB verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung ist als Rechtsüberschreitung missbräuchlich und unzulässig; das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Berechtigte unter Berufung auf eine formale Rechtsposition eine Leistung verweigert, die er alsbald doch erbringen müsste (vgl. BGH, Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 22. Februar 2019 – V ZR 244/17, NJW 2019, 3638 Rn. 24). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Eine Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr, die ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung eines formalen Mangels ausschlösse, kann bereits deswegen ausscheiden, weil der Versicherungsnehmer die streitgegenständlichen Prämienanpassungen auch in materieller Hinsicht angreift (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 25). Darauf beschränken sich die Fälle einer mit Treu und Glauben vereinbaren Rückzahlungsklage aufgrund eines Begründungsmangels aber nicht. Eine unmittelbare Neuforderung derselben Erhöhungsbeträge, die der Kläger zurückerhält, ist der Beklagten nicht möglich. Auch bei einem formalen Mangel ist die Prämienanpassung – wie ausgeführt – nicht mit rückwirkender Kraft nachholbar (vgl. MünchKomm-VVG/Wandt, 2. Aufl. § 163 Rn. 54). Eine neue Prämienerhöhung kann gemäß § 203 Abs. 2 VVG wiederum nur erfolgen, wenn die dort genannte Veränderung einer Rechnungsgrundlage eingetreten ist und die daran anschließende Überprüfung der Prämie einen Anpassungsbedarf ergibt. Soweit sich bei dieser Neukalkulation ein Einnahmenausfall auswirken sollte, der aufgrund einer erfolgreichen Rückforderung von Prämienanteilen durch eine signifikante Zahl von Versicherungsnehmern neben dem Kläger entstanden sein könnte, stellt dies keinen Fall einer alsbaldigen Rückzahlungspflicht des Klägers mehr dar, die jetzt einer Wahrnehmung seiner Informationsrechte und des daraus folgenden Rückzahlungsanspruchs entgegenstehen könnte.

Die formfehlerhafte Beitragsanpassung kann nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolgen. Geschenkt. Spannende ist der letzte Absatz, der sinngemäß sagt, dass ein massiver Einnahmeausfall durch weitere Kläger nicht als Grund für eine erhöhte Forderung seitens der PKVU genutzt werden darf. Klingt gut, oder nicht? Ist aber völlig unerheblich, weil die nächste BAP eben nicht darauf beruhen wird, dass die alte BAP ungültig war, sondern dass die dann etwaig unterkalkulierte Prämie (weil BAP bereinigt) nicht kostendeckend ist und der auslösende Faktor Leistungsausgaben garantiert gerissen wird. Die 10% Muss-Schwelle wird garantiert überschritten, wenn einige Jahre BAP rückabgewickelt würden.
Wem das jetzt zu kryptisch ist, der möge vereinfachten Gedankengang nachvollziehen: Alle die Klagen und Recht bekommen könnten, bekommen gegeben falls temporär Recht und vielleicht zeitweise Geld zurück. Die PKVU würden die ungültigen BAP temporär aus Eigenmitteln finanzieren, mit Sicherheit aber nicht dauerhaft ausfinanzieren. Und die nächste Beitragsanpassung darf nicht auf der Rückforderung der Klage beruhen. Dumm nur, dass die PKVU andere Methoden anwenden können und der BGH diese auch noch als Anleitung in seinem Urteil erwähnt…

Randziffer 55 – Über die Prämienneufestzsetzung wird die illegale BAP bei allen nachgeholt

Ab der Prämienanpassung im Tarif E. zum 1. Januar 2017, die nach der Entscheidung des Berufungsgerichts auch zu diesem Zeitpunkt wirksam wurde, bestand ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe. § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG berechtigt den Versicherer, die Prämie neu festzusetzen. Dazu hat die Berechnung der Prämie bei der Prämienanpassung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KVAV nach den für die Prämienberechnung geltenden Grundsätzen zu erfolgen, d.h. nach § 10 KVAV wie bei der Erstkalkulation der Prämie. Sämtliche Rechnungsgrundlagen sind zu überprüfen und ggf. anzupassen (vgl. MünchKomm-VVG/Boetius, 2. Aufl. § 203 Rn. 870; Franz, VersR 2020, 449, 451). Bei der Prämienanpassung findet also nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung (vgl. Kalis, r+s 2018, 464, 470; Franz aaO S. 462).

Wie gewonnen, so zerronnen! Der BGH erklärt eindeutig, dass eine neue Festsetzung der Prämie aufgrund des auslösenden Faktors Leistungsausgaben legitim ist. Da ist es auch scheißegal, dass er bei Rz 44 sagt, dass die fehlerhafte BAP nicht als Grund genommen werden darf. Ist auch gar nicht notwendig, denn die sachliche Notwendigkeit einer BAP aufgrund unzureichenden Deckungsbeitrags bleibt in voller Höhe bestehen. Die Formfehlerklage entsorgt nicht die tatsächlichen Kosten, die zwischenzeitlich gestiegen sind. Dass diese Behandlungskosten weiterhin von den PKVU zu erstatten sind, wird von Rz 45 bis 54 eindringlich erläutert. Da es für den Leser aber keinen Mehrwert bietet, gehe ich nicht darauf ein.

Im Ergebnis gibt der BGH den PKVU eine Anleitung an die Hand, wie die Anpassungen künftig vorzunehmen sind!

Randziffer 56 – Für die neue Beitragsanpassung wird kommen, ob die alte BAP fehlerhaft war

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Senat auch in seinem Urteil vom 19. Dezember 2018 (IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297) davon ausgegangen, dass eine spätere wirksame Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe bildet. Daher kann das Interesse des Versicherungsnehmers an der Feststellung, auch zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der früheren Prämienanpassung ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet zu sein, zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 aaO Rn. 17). In diesem Fall stünde fest, dass künftig der aus der nachfolgenden Prämienanpassung folgende neue Gesamtbetrag der Prämie zu zahlen ist, und es käme ab diesem Zeitpunkt auf die Wirksamkeit der früheren Anpassung nicht mehr an. Das vom Senat angenommene Interesse des Versicherungsnehmers an der Feststellung, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der früheren Prämienanpassung ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil aaO), ergibt sich dagegen für den Fall, dass sich die spätere Anpassung als unwirksam erweist und daher allein die frühere Anpassung ohne zeitliche Grenze als Rechtsgrundlage einer erhöhten Prämie wirkt.

Schwarz auf weiß: Die neue BAP wird kommen, dann um so höher! Daran führt kein Weg vorbei. Auch (Form-)Fehler in der Vergangenheit werden nichts daran ändern! Egal was Du zwischenzeitlich glaubst an Prämien zurückzuholen, es wird dir zu 99,99% nichts bringen. Und selbst wenn Du glaubst, dass Du zu den 0,01% gehören solltest, dann habe ich da noch weitere Informationen, warum Du diesen Schwachsinn nicht machen solltest…

Was wird aus dem zweiten Urteil verschwiegen?

Da die beiden Urteile taggleich ergangen sind und fast den gleichen Sachverhalt zum Inhalt hatten, sind die Abweichungen minimal. Über weite Strecken wurde sogar die wortgleiche Urteilsbegründung verwendet. Eine Sedierung des zweiten Urteils ergibt keinen Mehrwert. Der geneigte Leser kann die von mir kommentierten Urteile runterladen.

Zusammenfassung der Probleme

Der BGH musste Klarheit schaffen, was der Verbraucher im Rahmen einer Beitragsanpassung erfahren muss. Das ist gut. Leider hilft es dem Verbraucher nicht! Denn der BGH stellt nur fest, dass es Formfehler gab. Diese Formfehler sind aber nicht dauerhaft BAP verhindernd, was der BGH auch klarstellt. Zusätzlich liefert der BGH den PKVU die Anleitung, wie sie die formfehlerhafte Beitragsanpassung für die Zukunft heilen können. Und der BGH formuliert klar, dass wenn die auslösenden Faktoren es hergeben, im nächsten Jahr eine gültige Beitragsanpassung kommen wird. Und durch die etwaige Rückabwicklung der BAP, wird der auslösende Faktor von mindestens 10% erhöhter Leistungsausgaben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überschritten.

Die nächste BAP kommt garantiert, noch härter, noch teurer und diesmal rechtsgültig!

Warum hilft es dir nicht, die ungültigen BAP-Prämien zurückzuholen?

Um den Kabarettisten Özcan Coşar zu zitieren: „Bist Du tot im Kopf?!
Du wirst die Prämie nachentrichten müssen, wenn die nächste BAP kommt! Dein vermeintlicher Vorteil, der noch nicht einmal sicher ist, würde allerhöchstens kurzfristiger Natur sein. Hinzu kommt, dass Du eine Reihe von Risiken hast, welche die Rechtsanwälte nicht erwähnen oder runterspielen. Beispielsweise:

  • Du hast ein Prozessrisiko, denn Du könntest verlieren oder nur teilweise Recht bekommen. Fast kein Versicherter hat zu 100% gewonnen!
  • Du musst bei einer erfolgreichen Rückabwicklung auch deine Steuererklärungen für die Jahre korrigieren, womit Du Steuernachzahlungen sowie zusätzliche Steuerberatungskosten hast. Diese könnten sogar die via Klage temporär zurückgewonnen Prämien übersteigen.
  • Solltest Du eine Beitragsrückgewähr erhalten, würde auch diese rückwirkend gemindert werden. Das Problem mit der Steuer käme noch hinzu.
  • Deine anteiligen Alterungsrückstellungen werden gemindert, was in diversen Randziffern (Rz 15; 51; 52) erwähnt wird.
  • Ein etwaiger Arbeitgeber-Zuschuss ist unrechtmäßig erfolgt und zu erstatten, zusätzlich zum etwaigen Steuerschaden aufgrund der Überzahlung.

Damit ergibt sich folgende Formel für deine Erstattung:

Risikobeurteilung BAP-Klage

Risikobeurteilung BAP-Klage

Ist das ein guter Deal? Das kannst Du deinem Friseur erzählen! Und die Anwälte sollten sich etwas schämen, denn die o. g. Kritiken sollten denen bekannt sein. Aber nicht alles erzählen gilt in Deutschland leider nicht zwingend als Lüge…

100% Verlust-Garantie; ein Rechen-Beispiel

Wie sieht denn eine „erfolgreiche“ Abwicklung aus? Das Problem bei solchen Beispielen ist immer, dass sie den vielen tausend abweichenden Fällen nicht gerecht wird. Daher möchte ich jenes Szenario skizzieren, welches meinem Verständnis nach die höchste Eintrittswahrscheinlichkeit einer Klage hat. Ein Erwerbstätiger, der den Kassenhöchstbeitrag überschritten hat.

Im u. g. fiktiven Beispiel liegt der Kunde durch die BAP der letzten drei Jahre – denn wir müssen die Verjährung beachten (!) – bei einem Endbeitrag von 1.000€/Monat. Gestartet ist er bei 800€/Monat. Damit sprechen wir über 25% BAP binnen drei Jahren, was mehr ist als fast alle Tarife hatten. Erst die Zusammenfassung, dann die Erklärung.

Fraglicher Gewinn BAP-Klage

Fraglicher Gewinn BAP-Klage

Anwalts- und Gerichtskosten

In diesem Fall hätte der fiktive Kunde über 36 Monate ca. 7.200€ zu viel gezahlt. Unterstellen wir mal, dass er diese komplett zurückbekäme, dann würde folgende Rechnung gelten:

1.929,34€ Anwaltskosten (gerichtlich sowie außergerichtlich) gem. Anwaltskostenrechner

1.729,09€ Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Termingebühr gem. Gerichtskostenrechner

3.658,43€ Risiko, das erstmal zu deinen Lasten geht und vorfinanziert werden muss

Aber seien wir optimistisch und gehen wir davon aus, dass Du zu 100% gewinnen würdest. Dann gingen diese Kosten zu Lasten des Beklagten, also deiner PKV. Wenn nicht, kommt nochmal mehr als das Doppelte als Risiko auf dich zu.

Steuerliche Auswirkungen eines Pyrrhussiegs

Was hast Du nun davon, wenn Du gewonnen hast?

  • 7.200€ Erstattete Mehrprämien PKV
  • 81,00% steuerlich nicht mehr absetzbar (im Top-Tarif; Grundschutz hätte noch höheren absetzbaren Anteil)
  • 45,00% Grenzsteuersatz (gem. Grenzsteuersatz-Rechner des Bundesministeriums der Finanzen)
  • 2.624,040€ verlorene Steuererstattung
  • 3×800,00€ Steuerberater-Gebühr für neu erstellte Steuererklärungen (wobei ich hier günstige Pauschalen unterstellt habe)
  • 5024,40€ (Un-)Kosten im Falle einer erfolgreichen Rückabwicklung
  • 2175,60€ „Gewinn“ im besten Fall, wenn nichts schief geht

Du hast ein Kostenrisiko von ca. 7.000€ gegenüber einem fragwürdigen Gewinn von ca. 2.000€, von dem noch die Alterungsrückstellungen abgezogen werden müssen!

Und wie hoch ist dein Gewinn, wenn der BAP-Schock folgt?

Das ist ein scheiß Geschäft, außer für den Anwalt!

Durch Klage verlorene Alterungsrückstellungen

Und was ist mit den Alterungsrückstellungen? Steht im Urteil: Du verlierst sie! Nur wie viel? Hier musst Du Annahmen treffen? Also treffen wir Annahmen, wie viel Geld Du verlierst. Der Prozentwert stellt die anteiligen Alterungsrückstellungen dar.

  • 20% = 1.440€ Verlust
  • 25% = 1.800€ Verlust
  • 30% = 2.160€ Verlust
  • 35% = 2.520€ Verlust
  • 40% = 2.880€ Verlust

Wenn Du den Verlust der Alterungsrückstellungen berücksichtigst, hast Du 100% Verlust! Quasi immer!

Es bleibt ein scheiß Geschäft, außer für den Anwalt! Sobald der Anteil der Alterungsrückstellungen die 30% überschreitet, verlierst Du garantiert, selbst im optimalen Fall. Und die 30% sind realistisch, denn sie setzen sich zusammen aus Anrechnungsbeitrag, Alterungsrückstellungen, GZ sowie den von den PKVU zwischenzeitlich gezahlten Finanzspritzen, z. B. RfB. Mehr Informationen zu den Alterungsrückstellungen der PKV gibt es in meinem Buch HOW2PKV, dass Du günstig online bestellen kannst oder gegen Aufpreis sofort bei Amazon. Selbst die schlechtestens Tarife bilden nicht weniger als 30% anteilige Alterungsrückstellungen!

Selbst wenn deine BAP höher gewesen sein sollte und der Anwalt dir einen freundschaftlichen Pauschalpreis macht und der Steuerberater aus Solidarität für umsonst arbeitet, hast Du den Steuernachteil. Und im kommenden Jahr kommt das Nachholen der BAP, dann ist dein Geld versenkt. So viel Zinsgewinn in einem Jahr kannst Du nicht risikofrei schaffen. Also lass das!

Solltest Du zwischenzeitlich eine Beitragsrückgewähr erhalten haben, verkompliziert sich die Rechnung sogar noch weiter, wodurch die Gebühren steigen.

Welche Kunden profitieren von der Klage?

Gibt es wirklich niemanden, der profitieren könnten? Doch, es gibt eine klitzekleine Gruppe, die profitieren könnte. Vereinfacht ausgedrückt: es sind all jene, welche die Prämien zurückklagen und vor der nächsten BAP die PKV verlassen und eine Rechtsschutzversicherung haben. Da kommen mir u. g. Gruppen in den Sinn:

Es sind die u. g. Gruppen, wo die Klage vereinzelt Sinn ergeben könnte:

  • Jene Menschen, die vor der nächsten BAP sterben, also Schwerkranke, Alte sowie Unglückspilze.
  • Menschen, die in Sozialtarifen (Notlagentarif [NLT], Basistarif [BTN], Standardtarit [STN]) sind oder dort landen, da hier andere Kalkulationsmechanismen greifen.
  • Menschen, die vor dem nächsten BAP-Schock aus der PKV austreten, z. B. wegen Eintritt der Versicherungspflicht oder Wegzug ins Ausland. Und hier ist fragwürdig ob die ersparten Prämien in Vergleich zu den zu senkenden Alterungsrückstellungen mit Steuerhebel wirklich ein gutes Geschäft wären. Dass diese passieren würde, ist im Urteil anhand der Rz 15, 51 & 52 abzulesen.

Sollten noch jemand eine Gruppe kennen, bin ich für deren Nennung dankbar. Ich wüsste aber nicht, wer sonst noch profitieren könnte. Außer den Rechtsanwälten!

Warum nur mit Rechtsschutzversicherung?

„Vor Gericht und auf hoher See sind alle gleich!“, lautet ein Sprichwort. Die Klagen sind mitunter nicht ohne Risiko. Daher machen diese ganzen Rechtsverdreher nur dann einen Finger krumm, wenn eine Rechtsschutzversicherung das Risiko trägt. Hast Du nämlich keine und die Anwälte versagen oder – was deutlich wahrscheinlicher ist – die nächste BAP macht deine Klage nutzlos, dann hättest Du einen Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt. Und das finden die doof. Klären aber bestimmt fair sowie transparent darüber auf…

Welche Lösungen gibt es bei einer Beitragsanpassung?

Nicht besonders viele. Nur die u. g. Lsg.:

Sinnvolle BAP-Optionen

Sinnvolle BAP-Optionen

  1. Hinnehmen der BAP ohne Reaktion, was nicht sinnvoll ist.
  2. Kündigung und Wechsel der PKV zu einem anderen PKVU, was fast nie sinnvoll ist.
  3. Interner Tarifwechsel nach §204 VVG, was sehr, sehr sinnvoll ist!

Gerade der interne Tarifwechsel nach §204 VVG ist extrem sinnvoll, weshalb er auch im Urteil des BGH eine Erwähnung findet. Solltest Du nicht wissen, wie das geht oder welche Optionen Du hast, dann frag doch bei einer Beratung nach. Die Erstberatung ist kostenfrei und eine Wissenssteigerung so gut wie garantiert! Frag also an, am besten jetzt!

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