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Steuern

Der Beitrag zur Krankenversicherung kann bei der Steuer angesetzt werden als

  • Basiskrankenversicherungsbeiträge und gesetzliche Pflegepflichtversicherung[1] und/oder
  • sog. sonstige Vorsorgeaufwendungen.[2]

Wenn der Beitrag zur Basisabsicherung der Krankenversicherung größer als die sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist, dann darf dieser als Sonderausgabe in unbegrenzter Höhe angesetzt werden, auch über die o. g. Beiträge hinaus. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen verfallen dann.

Das Amt muss eine sog. Günstigerprüfung durchführen, welche Berechnung am vorteilhaftesten ist.[3]

Dies gilt für jeden, für den Beiträge gezahlt werden, beispielsweise:

  • der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte bzw. Lebenspartner.[4]
  • Kinder mit Kindergeldanspruch oder Freibetrag.[5]
  • unterhaltsberechtigte Personen (z. B. Scheidung, Adoption etc.).

Steuern & Vorsorgeaufwendungen

Im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen sind seit 2010 folgende Höchstwerte jährlich pro Person abzugsfähig:

Personen mit Zuschuss oder Vergünstigung (z. B. Beihilfe, Arbeitgeber) zur KV Personen ohne Zuschuss oder Vergünstigung zur KV
1.900€ 2.800€

Für zusammen veranlagte Ehe-/Lebenspartner[6] gelten die Werte additiv. So hätten z. B: ein Beamter (1.900€) mit einer selbstständigen Gattin (2.800€) einen Freibetrag im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 4.700€ (1.900€ + 2.800€). Bei einer Einzelveranlagung[7] wird für jeden Partner getrennt gerechnet.

Der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung ist steuerfrei, wenn es sich um den verpflichtenden Anteil handelt.[8] Seine Höhe beträgt für Vollzeitbeschäftigte die Hälfte vom allgemeinen Beitragssatz zur Krankenkasse (2018 = 14,6%; idF 7,3%)[9], bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze (2018 = 4.425€/Monat)[10]. Eine Beschränkung auf bestimmte Leistungsarten sieht das Gesetz nicht vor, d. h. auch Komfortleistungen sind zuschussfähig.

Achtung: Es gibt ein Minderheitsmeinung, dass wer nicht mindestens das gesetzliche Krankengeld in gleicher Höhe als privates Krankentagegeld absichert, keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss hat, weil es nicht den Leistungen des SGB V entspricht.[11]

Der Zuschuss gilt auch für Familienangehörige, wenn diese bei fiktiver Kassenmitgliedschaft ein Anrecht auf Familienversicherung hätten. Sie müssen darauf achten, dass Sie durch Beitragsrückgewähr der PKV und dem Zuschuss unter dem Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung bleiben, da sonst die o. g. Steuerfreiheit entfällt.

ACHTUNG: Bei genauer Betrachtung ergibt sich, dass bei Bezug von Krankengeld der Arbeitgeberzuschuss entfällt. Beachten Sie das bei der Höhe des Krankengeldes und preisen Sie ggf. den Arbeitgeberzuschuss mit ein.

Tipp: Bei einigen Krankenversicherungen bekommen Sie Skonto. Wer den Arbeitgeberzuschuss ausgeschöpft hat, kann über dieses Skonto ein wenig mehr Zuschuss sichern, denn die Höhe ist nicht abhängig vom vereinbarten Beitrag, sondern vom real gezahlten Beitrag.

Steuerlich abzugsfähiger Anteil

Jede PKV ist anders, deshalb gilt es seit 2010[12] einen Schlüssel zur Bepunktung von Tarifen, der nach u. g. Formel steuerlich umgerechnet wird.[13] Die Pflegepflichtversicherung ist 100% steuerlich absetzbar.

Abschlag der steuerlichen Absatzbarkeit

PKV-Basisleistungen

Absetzbarkeit bei der Steuer

PKV-Zusatzleistungen

1,69 % der Prämie für Heilpraktiker

9,24 % der Prämie für Privatarzt und 2-Bett

3,64 % der Prämie für 1-Bett

5,58 % der Prämie für Zahnmehrleistungen

0,26 % der Prämie für Kieferorthopädie

100 % der Pflegepflichtversicherung

0,00% für Krankentagegeld

0,00% für Krankenhaustagegeld

0,00% für Kurtarife

0,00% für Optionstarife

Dazu ein Beispiel zweier fiktiver Tarife mit identischen Leistungen, als Kompakttarif sowie als Baustein-Tarif ohne Heilpraktiker aber inkl. Wahlleistung Privatarzt & 2er-Zimmer mit Zahnmehrleistungen ohne Kieferorthopädie.

Kompakttarif Beitrag Steuerbar Modultarif Beitrag Steuerbar
Ambulant

Stationär (alles)

Zahn

500€ 100%

-9,24%

-5,58%

Ambulant

Stationär allgemein

400€ 100%
Stationär Wahlleistung 50€ 0%
Zahn 50€ 100%

-5,58%

KTG 50€ 0,00% KTG 50€ 0,00%
PVN 50€ 100% PVN 50€ 100%
Gesamt 600€ 474,80€ Gesamt 600€ 447,21€

Im o. g. Beispiel ist der Unterschied mit ca. 3€ vor Steuern gering. Je nach Kosten der Bausteine und Risikozuschlag kann es hier zu signifikanten Unterschieden kommen.

Die Beitragsentlastungstarife sind im selben Verhältnis absetzbar wie die Summe der PKV gem. u. g. Berechnung.

Dieser Schlüssel soll sicherstellen, dass nur die Grundversorgung der PKV (auch Basisversorgung genannt) steuerlich mit der gesetzlichen Krankenkasse gleichgestellt ist. Dies führt zu zwei Faustformeln:

  • Gute PKV-Tarife können im schlechtesten Fall nur zu 79,59% bei der Steuer angesetzt werden.
  • Kompakttarife, wo die o. g. Einzelleistungen nicht separat ausgewiesen sind, können steuerlich attraktiver sein als Modul-Tarife, weil die ausgewiesenen Module außerhalb der Basisversorgung gar nicht berücksichtigungsfähig sind, bspw. Bausteine für Wahlleistungen im Krankenhaus.

Grafik 138 – Steuerliche Absetzbarkeit am Beispiel eines Allianz-Tarifs

Für eine approximierte Berechnung des absetzbaren Anteils kann man die u. g. Formeln anwenden. Die Versicherung ist verpflichtet diese Berechnung vorzunehmen, weshalb nur deren Vorsorgemeldung (Formblatt) bei der Steuer berücksichtigungsfähig ist.

Ãœberschlagsberechnung des steuerlich absetzbaren PKV-Anteils

Gesamtwert = ∑Wahlleistungen + ∑Basisleistungen

Toter Faktor (ff x,yyyy) = ∑Wahlleistungen : Gesamtwert

Abzugsfähiger Beitrag (ff x,yy) = Gesamtbeitrag – Gesamtbeitrag x Toter Faktor + PVN

Gerundet wird auf die vierte bzw. zweite Nachkommastelle. Die genaue Berechnung erhalten Sie von Ihrer Versicherung. Sie finden weiter unten ein Rechenbeispiel eines konkreten Tarifs.

Es bleibt festzuhalten, dass die hochwertigen Tarife leider steuerlich leichte Nachteile haben können, weil nur die Basisversorgung voll berücksichtigungsfähig ist. Für einen korrekten Vergleich müssen Sie daher die GKV mit den nicht absetzbaren Zusatzversicherungen gegenüber einer PKV stellen. Ansonsten könnten Sie auch eine PKV mit 5.000€ jährlichem Selbstbehalt ggü. der GKV vergleichen, denn auch das wären Äpfel mit Birnen verglichen!

Beispielhafte Steuerbetrachtung eines PKV-Tarifs

Anbei finden Sie einen Tarif der Barmenia inklusive der steuerlichen Betrachtung sowie der Beitragsentlastungstarife und einer Auslandsreisekrankenversicherung für einen Arbeitnehmer im Jahr 2021.

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Grafik 139 – Beispielhafter Barmenia Tarif zw. Berechnung der Steuern

Zusätzlich zum PKV-Tarif müssen Zusatzkrankenversicherungen zur GKV berücksichtigt werden, damit annähernde Leitungsgleichheit im Vergleich gegeben sind. Ohne diese Zusatzversicherungen müsste ein deutlich günstigerer PKV-Tarif verglichen werden, der neben dem niedrigeren Grundbeitrag auch eine höhere Absetzbarkeit hätte.

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Grafik 140 – Beispielhafte Barmenia Ergänzungsversicherung zw. Vergleich nach Steuern

Aus diesen Zahlen ergibt sich die u. g. steuerliche Absetzbarkeit.

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Grafik 141 – Steuerliche Detailbetrachtung eines Barmenia Tarifs

Im o. g. Fall ergibt sich eine steuerliche Absetzbarkeit von 79,59%. Dieser muss mit dem BEG-Anteil sowie dem Arbeitgeber-Zuschuss verrechnet werden. Die Berechnung finden Sie unten.