Walter „Benzinfass“ Benda

Versicherungsmakler | Sachverständiger

Spezialisierung private Krankenversicherung (PKV) und Altersvorsorge

Walter „Benzinfass“ Benda

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BGB

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Fehler PKV-Gesundheitsfragen – 10 Jahre VVA-Verjährung?

Categories: Allgemeine Themen, Arbeitskraft, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Versicherungen|Tags: , , , , , , , , , , , , , |

Artikel-Update vom 2025-01-07 inklusive neuer Grafiken Nein! Lügen und Warten bis der Leistungsfall vermeintlich außerhalb des VVA-Prüfzeitraums liegt, wird nicht gelingen! Wenn die 10 Jahre des §21 III VVG nicht greifen, kann über das BGB (Übergang nach §22 VVG) eine unbefristete Arglistanfechtung vorgenommen werden. Details im Artikel. Aufgrund des Artikel eines befreundeten Anwalts - Danke Jürgen Nagel (Fachanwalt Versicherungsrecht) an der Stelle - habe ich ein kurzes Update in HOW2PKV eingespielt. Das Wort Verjährung wird in vereinfachtem Kontext entlehnt, denn es verjährt nichts, es geht nur um die Möglichkeiten eines VUs seine Rechte auszuüben. Aber Verjährung ist für die meisten Leser verständlicher. Anbei folgen Auszüge aus HOW2PKV mit ein paar Erklärungen sowie darunter einer Falldarstellung, die zum Urteil sowie dem Artikel führte. Wartetaktik zum VVA-Verschweigen funktioniert nicht Die wichtige Warnung vorab: Die VVG-Verjährung für eine Arglistanfechtung beträgt exakt zehn Jahre, Tag genau gerechnet.[1] Davon unberührt ist [ ... ]

  • #Makleralltag #Vollmacht

#Makleralltag – Ärger mit der Vollmacht

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Viel von der Arbeit eines Maklers findet im Hintergrund statt. Die Kundenberatung und die Dokumente sind das, was der Kunde wahrnimmt. Dahinter steckt aber ein langer Rattenschwanz an teilweise Nerv tötender Kleinarbeit. Das geht mit der Vollmacht leichter! Nur leider kommt es gerade hier regelmäßig zu Stilblüten... Warum brauchen Versicherungsmakler eine Vollmacht? Weil es uns die Arbeit erleichtert. Mit der Vollmacht (nebst eines Maklervertrags) können wir die Prozesse im Hintergrund anstoßen, die zur Wahrung deiner Interessen notwendig sind. Außerdem müssen wir nicht für jeden Handgriff bei dir um Erlaubnis fragen, was dir spätestens bei der n-ten Angebotserstellung reichlich auf die Nerven gehen würde. Natürlich hat ein seriöser Makler auch Beschränkungen seiner Vollmacht, so dass Du ihm nicht ausgeliefert bist. Außerdem kannst Du einen Maklervertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen kündigen, da dies bei sog. Diensten höherer Art im §616 I BGB erfasst ist. Wo ist also das Problem mit [ ... ]

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