Keine Arzt-Haftung für Corona-Impfschäden bis 07.04.2023
Achtung: Dies soll keine politische Debatte anfangen! Mir ist egal, wer schwurbelt, seinen Aluhut zum Glühen bringt, die Meinungsfreiheit abspricht, eine Impfdiktatur unterstellt oder welch anderer Schwachsinn. Hier geht es um die rechtliche Bewertung von Fakten, nicht den Austausch von Meinungen. Das kann man auf Social Media oder beim Stammtisch machen. ;) Am 07.04.2023 endet die Covid-19 Pandemie offiziell. Für alle Impfungen bis dahin sind Ärzte von der Haftungs freigestellt, da sie im hoheitlichen Auftrag tätig waren. Etwaige Haftungsklagen bis zu diesem Zeitpunkt sind an den Staat zu richten. Der Status ab dem 08.04.2023 ist rechtlich ungeklärt. Aus dem Umkehrschluss der u. g. Logik ist abzuleiten, dass Ärzte ab dem 08.04.2023 eigenständig für Impfungen haften. Ärzte haften nicht für Corona-Impfschäden Die Amtshaftung greift und schützt Ärzte Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – III ZR 180/24) hat jüngst eine entscheidende Frage zur Haftung bei [ ... ]
Fehler PKV-Gesundheitsfragen – 10 Jahre VVA-Verjährung?
Artikel-Update vom 2025-01-07 inklusive neuer Grafiken Nein! Lügen und Warten bis der Leistungsfall vermeintlich außerhalb des VVA-Prüfzeitraums liegt, wird nicht gelingen! Wenn die 10 Jahre des §21 III VVG nicht greifen, kann über das BGB (Übergang nach §22 VVG) eine unbefristete Arglistanfechtung vorgenommen werden. Details im Artikel. Aufgrund des Artikel eines befreundeten Anwalts - Danke Jürgen Nagel (Fachanwalt Versicherungsrecht) an der Stelle - habe ich ein kurzes Update in HOW2PKV eingespielt. Das Wort Verjährung wird in vereinfachtem Kontext entlehnt, denn es verjährt nichts, es geht nur um die Möglichkeiten eines VUs seine Rechte auszuüben. Aber Verjährung ist für die meisten Leser verständlicher. Anbei folgen Auszüge aus HOW2PKV mit ein paar Erklärungen sowie darunter einer Falldarstellung, die zum Urteil sowie dem Artikel führte. Wartetaktik zum VVA-Verschweigen funktioniert nicht Die wichtige Warnung vorab: Die VVG-Verjährung für eine Arglistanfechtung beträgt exakt zehn Jahre, Tag genau gerechnet.[1] Davon unberührt ist [ ... ]
#Makleralltag – Ärger mit der Vollmacht
Viel von der Arbeit eines Maklers findet im Hintergrund statt. Die Kundenberatung und die Dokumente sind das, was der Kunde wahrnimmt. Dahinter steckt aber ein langer Rattenschwanz an teilweise Nerv tötender Kleinarbeit. Das geht mit der Vollmacht leichter! Nur leider kommt es gerade hier regelmäßig zu Stilblüten... Warum brauchen Versicherungsmakler eine Vollmacht? Weil es uns die Arbeit erleichtert. Mit der Vollmacht (nebst eines Maklervertrags) können wir die Prozesse im Hintergrund anstoßen, die zur Wahrung deiner Interessen notwendig sind. Außerdem müssen wir nicht für jeden Handgriff bei dir um Erlaubnis fragen, was dir spätestens bei der n-ten Angebotserstellung reichlich auf die Nerven gehen würde. Natürlich hat ein seriöser Makler auch Beschränkungen seiner Vollmacht, so dass Du ihm nicht ausgeliefert bist. Außerdem kannst Du einen Maklervertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen kündigen, da dies bei sog. Diensten höherer Art im §616 I BGB erfasst ist. Wo ist also das Problem mit [ ... ]
Aufrechnungsverbot der Banken per AGB verboten
Dürfen Banken einfach Forderungen mit Bankguthaben aufrechnen? [ … ]





