About the Author: Walter "Benzinfass" Benda

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Inhaltsverzeichnis

Bitte gib an, wie Du angesprochen werden willst.
Bitte die Telefonnummer eingeben, unter der Du am besten erreichbar ist.
Bitte gib zuerst deinen Vornamen an, dann deinen Nachnamen.
Worum geht es?
Bestätigung der Pflichtangaben *
Die AGB, Datenschutzerklärung etc. habe ich zur Kenntnis genommen. Quelle: https://die-finanzpruefer.de/impressum-datenschutz/

Viel von der Arbeit eines Maklers findet im Hintergrund statt. Die Kundenberatung und die Dokumente sind das, was der Kunde wahrnimmt. Dahinter steckt aber ein langer Rattenschwanz an teilweise Nerv tötender Kleinarbeit. Das geht mit der Vollmacht leichter! Nur leider kommt es gerade hier regelmäßig zu Stilblüten…

Warum brauchen Versicherungsmakler eine Vollmacht?

Weil es uns die Arbeit erleichtert. Mit der Vollmacht (nebst eines Maklervertrags) können wir die Prozesse im Hintergrund anstoßen, die zur Wahrung deiner Interessen notwendig sind. Außerdem müssen wir nicht für jeden Handgriff bei dir um Erlaubnis fragen, was dir spätestens bei der n-ten Angebotserstellung reichlich auf die Nerven gehen würde.

Natürlich hat ein seriöser Makler auch Beschränkungen seiner Vollmacht, so dass Du ihm nicht ausgeliefert bist. Außerdem kannst Du einen Maklervertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen kündigen, da dies bei sog. Diensten höherer Art im §616 I BGB erfasst ist.

Wo ist also das Problem mit der Vollmacht?

Die Versicherungen sind das Problem. Alles relevante zur Vollmacht ist gesetzlich geregelt und dennoch gibt es regelmäßig Schlaumeier, die einen Blödsinn wie im u. g. Text schreiben. Ich zitiere:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum genannten Kunden haben Sie uns aufgefordert, ihnen zu bei uns bestehenden Versicherungsverträgen Auskünfte zu erteilen und / oder die Verträge Ihrem Bestand zuzuordnen.

Wir weisen darauf hin, dass zwischen unseren Häusern keine Vertragsbeziehung besteht – gleichwohl sind wir grundsätzlich verpflichtet, ordnungsgemäß bevollmächtigte Versicherungsmakler hinsichtlich der Vertragskorrespondenz zu berücksichtigen. Die von ihnen vorgelegte Vollmacht weist die gesetzlich geforderten Merkmale des Nachweises einer solchen Bevollmächtigung gegenüber Dritten allerdings nicht auf.
Die gesetzliche Anforderung der Schriftform erfüllt sie nicht.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir daher Ihre Vollmacht nicht berücksichtigen werden. Sollte Ihr Mandant Unterlagen oder Informationen von uns wünschen, so kann er sich gern direkt an uns wenden. Alternativ ist aber auch jederzeit die Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde mit einer prüfbaren Originalunterschrift möglich.

Die von ihnen gegebenenfalls ausgesprochene Kündigung von Verträgen weisen wir als unwirksam zurück.

Für Fragen stehen wir ihnen gern zu Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

i. A.
XX
VGH Versicherungen, Abteilung VM

Warum ist das Unfug und was ist die Lösung?

Die Frage kann jeder Erstsemester BWL oder Jura beantworten, sowie jeder mit Kaufmannslehre. Es sind auch – leider – immer die gleichen Versicherungen, die hier negativ auffallen. Die VGH ist dabei kein Einzelfall, sondern steht systematisch für eine Vielzahl von Gesellschaften. Muss ein Zufall sein, dass es dabei fast ausnahmslos jene Gesellschaften sind, die ungerne oder gar nicht mit freien Vermittlern arbeiten. Aber nicht nur! Solchen und ähnlichen Ärger gibt es auch mit Allianz, AXA etc. bis zu Z wie Zurich.

Ein Kollege kam mit der o. g. Email auf mich zu und bat mich um Rat, wie man eine entsprechend gefeuerte Antwort formulieren kann. Verständlich, denn bei einer Vielzahl von Prozessen sind solche Kindergartenspiele Zeit raubend. Anbei mein Entwurf, sowie darunter das, was er der Versicherung gesandt hat.

Böse Version von mir

SgDuH, die Sie Schergen König Georgs des Zweiten sind,

Ihre E-Mail verwundert doch sehr. Ich weiß, dass Regionalversicherer chronisch knapp bei Kasse sind und sich daher nur tarifgebundene Mitarbeiter leisten können, doch entschuldigt das nicht einen solchen – mit Verlaub – geistig dünnflüssigen Stuhlgang!

Sie behaupten: „Die von ihnen vorgelegte Vollmacht weist die gesetzlich geforderten Merkmale des Nachweises einer solchen Bevollmächtigung gegenüber Dritten allerdings nicht auf.“
Erhellen Sie mich! Oder wie Ihr einstiger Gründungsvater befohlen hätte: „Seyt der Erhaiterung (sic!) dienlicht!“
Vielleicht benutzt man bei der VGH Vorkriegsversionen des BGB? Aber selbst die Gründungsversion 1896 kennt keine Formvorschrift, was in einer Vollmacht enthalten sein muss. Woher beziehen Sie Ihre geheimen Vorzugskenntnisse? Die Nennung der Rechtsquelle wird mit Spannung erwartet.
Vorsorglich bestreite ich Ihren o. g. Blödsinn! Die Vollmacht ist gültig und dient seit Jahren im Geschäftsverkehr mit einer Vielzahl finanziell sowie personell stärker aufgestellten VUs, die keine eigenwilligen Gesetzesergänzungen erdenken.

Ferner behaupten Sie: „Die gesetzliche Anforderung der Schriftform erfüllt sie nicht.“
Himmel, Herrgott nochmal! Können Ihre Mitarbeiter nicht lesen? IN §167 BGB ist geregelt, dass die Vollmacht der gleichen Form bedarf, wie das betreffende Rechtsgeschäft. In §312h BGB wird die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses auf mindestens die Textform festgelegt. Eine bedingungsseitige Erschwerung auf Schriftform wäre nach §312m BGB nichtig.

Und jetzt mal unter uns Pastorentöchtern: Auf Makler im Geschäftsbetrieb keine Lust zu haben ist ok. Aber zu glauben, dass Sie es mit Idioten zu tun haben, die sich nicht wehren können, ist selbst für Sie grenzdebil.
Mein Vorschlag: Sie vermerken, dass der XXX-Makler weiß, wie der Hase läuft. Wenn durch diesen Vermerk ein derartiger Unsinn nicht mehr vorkommt, lasse ich es darauf beruhen, auf eine strafbewährte Unterlassungserklärung verzichtend.
Sollten die Schreibtischtäter oder die offenkundig zu Unrecht beschäftigen Juristen aus Hannover anderer Meinung sein, können wir das gerne ausfechten. Aber vermutlich ahnen Sie, dass es ein Ende nehmen würde, wie bei Ihren „Nachbarn“ aus 30659 Hannover…

Die Anerkennung der Vollmacht sowie die formlose Zusage, dass derartige Drangsalierung nicht mehr vorkommen wird binnen zehn Werktagen erwartet. Wird nur die Vollmacht anerkannt, werten wir das als Schuldeingeständnis, die o. g. Unterlassungserklärung in Auftrag gebend.

Der Ball liegt auf dem Feld. Welchen Zug werden Sie spielen?

MfG

WB

Mir war klar, dass er meinen Text so nicht verwenden wird. Dennoch freut mich, dass einiges davon übernommen wurde und ich hoffe, dass er das Problem damit gelöst bekommt.

Falls Du dich über den bösen Tonfall wunderst, das ist noch die obere Spitze des Eisbergs. Als Sachwalter des Kunden weiß ich in 99% der Fälle eindeutig, wie die Sachlage ist und setze diese auch durch. Hier geht es „nur“ um eine Lapalie. Aber was ist, wenn es um deine Existenz geht? Dein Haus brennt ab, Du brauchst Berufsunfähigkeits-Rente, die Notfallbehandlung im Ausland muss bezahlt werden, deine private Krankenversicherung verweigert die Kostenübernahme etc. pp. Da möchtest Du vermutlich Leute wie meinen Kollegen und mich haben, die sich für dich einsetzen, oder nicht?

Weniger böse Version meines Kollegen

Mein Kollege hat die Email etwas abgemildert, da er nicht ganz so streitlustig ist. Mal fährt er mit seiner Version besser, mal ich mit meiner. ;)

Sehr geehrte am Ohrfeigenbäumchen rüttelnde Kolleginnen und Kollegen,

Ihre E-Mail verwundert doch sehr. Ich weiß, dass ihr Haus keine große Lust auf Makler hat, doch entschuldigt dies nicht einen solchen – mit Verlaub – Verbal-Diarrhoe.

Sie behaupten, Zitat: „Die von ihnen vorgelegte Vollmacht weist die gesetzlich geforderten Merkmale des Nachweises einer solchen Bevollmächtigung gegenüber Dritten allerdings nicht auf.“

Benutzt man in Ihrem Hause Vorkriegsversionen des BGB? Aber selbst die Gründungsversion vom 18.08.1896 kennt keine Formvorschrift, was in einer Vollmacht enthalten sein soll. Die Nennung der Rechtsquelle wird unsererseits mit Spannung erwartet! Vorsorglich bestreite ich Ihren o. g. Blödsinn. Unsere Vollmacht ist gültig und dient seit Jahren im Geschäftsverkehr mit einer Vielzahl anderer VU, die keine eigenwilligen Gesetzesergänzungen erdenken.

Ferner behaupten Sie, Zitat: „Die gesetzliche Anforderung der Schriftform erfüllt sie nicht.“

Gerne erteilen wir Ihnen einmalig kostenfreie Nachhilfe: In § 167 BGB ist geregelt, dass die Vollmacht der gleichen Form bedarf, wie das betreffende Rechtsgeschäft. In § 312h BGB wird die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses auf mindestens die Textform festgelegt. Des Weiteren handelt es sich hier um eine sog. halbzwingende Vorschrift; eine bedingungsseitige Erschwerung auf Schriftform wäre nach § 312m BGB nichtig. Kostenlose Nachhilfe Ende.

Und jetzt mal unter uns Pastorentöchtern: Auf Makler im Geschäftsbetrieb keine Lust zu haben ist völlig OK. Aber zu glauben, dass Sie es mit Idioten zu tun haben, die sich nicht wehren können, ist eine mehr als mutige Annahme. Zugegeben, der Name „XXX-Makler“ lässt auf einen naiven Traumtänzer schließen, der rosa Herzchen in den Augen hat. Und in der Tat: Dies trifft auf mich auch zu – aber nur in Anwesenheit meines Pferdes. Im Geschäftsleben sollten Sie sich auf diese vermeintliche Trumpfkarte jedoch nicht verlassen.

Vorschlag zur Güte: Sie vermerken, dass der XXX-Makler weiß, wie der Hase läuft. Wenn durch diesen Vermerk ein derartiger Unsinn nicht mehr vorkommt, lasse ich es darauf beruhen, auf eine strafbewährte Unterlassungserklärung verzichtend. Alternativ können wir das auch gerne ausfechten. Aber vermutlich ahnen Sie, dass es ein Ende nehmen würde, wie bei Ihren „Nachbarn“ aus 30659 Hannover…

Die Anerkennung der Vollmacht sowie die formlose Zusage, dass derartige Drangsalierung, welche nicht nur unsere Geschäftsabläufe unnötig behindert, sondern auch Kundeninteressen mit Füßen tritt, nicht mehr vorkommen wird binnen zehn Werktagen erwartet. Wird nur die Vollmacht anerkannt, werten wir das als Schuldeingeständnis, die o. g. Unterlassungserklärung in Auftrag gebend.

Sehr gerne begrüßen wir aber auch berechtigte Repräsentanten Ihres Hauses in unseren Geschäftsräumen zur Einsichtnahme in die Originalurkunde. Bitte buchen Sie sich hierzu einen Termin über den u. s. Link. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass wir den VN dazu anhalten werden, mögliche Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend zu machen, die sich aus den daraus erfolgenden Verzögerungen ergeben könnten.

Der Ball liegt auf dem Feld. Welchen Zug werden Sie spielen?

Herr YY zur Kenntnis im bcc dieser Mail.

Mit im gebotenen Maß freundlichen Grüßen

Und die Moral von der G’schicht?

Die wissen wir noch nicht! Aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird man den Vorgang im Kundeninteresse lösen, sowie dem Kollegen einen verbalen Stinkefinger geben. Irgendwas in Richtung „trotz Ihrer progressiven Ausdrucksweise“. Wir lassen uns überraschen.

Fakt ist, dass man sich gegen Versicherungen wehren muss. Das darf dann auch mal mit härteren Bandagen erfolgen. Die härteste Bandage ist übrigens die strafbewährte Unterlassungserklärung. Die muss zum Glück nur selten angewandt werden, kommt aber auch zum Einsatz.

PS. Hätte man nicht zum Hörer greifen können?

Doch, natürlich! Manchmal sind die Fronten aber so verhärtet, dass es nicht geht. Und weil der Kollege hier selbst einen Schnitzer geschlagen hat, muss die Methode mit der Brechstange her.

Findige Leser und Juristen könnten erkennen, dass hier eine Sache nicht stimmt, denn die Originalvollmacht ist eine Bringschuld. Das wissen wir, was aber Teil des Affentanzes ist und in Teil zwei aufgelöst wird, der in 1-2 Wochen folgen wird. ;)

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