Dürfen Banken einfach Forderungen mit Bankguthaben aufrechnen?

BANKRECHT – Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden

In den meisten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken, hier speziell der Sparkasse, gibt es die folgende Klausel „Aufrechnung durch den Kunden“, deren Wortlaut ist:[su_quote]“Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ [/su_quote] Diese ist bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam, wie es der Bundesgerichtshof (BGH) am 20.03.2018 Az. XI ZR 309/16 in einem Rechtsstreit zwischen einem Verbraucherschutzverbandund der betroffenen Sparkasse entschied. Betroffen zwar eine Sparkasse in der Region Nürnberg-Fürth aber das Urteil gilt bundesweit!

Was bemängelt der Verbraucherschutzverband eigentlich?

Zuerst wird verlangt, dass die Klausel künftig keine Anwendung finden soll, da sie den Verbraucher einseitig benachteiligt und er keine Gelegenheit hat diese zu verhandeln, da sie per AGB festgeschrieben ist.
Spannend ist, dass während das Landgericht (LG) Nürnberg der Klage stattgegeben hatte, das Oberlandesgericht (OLG) sie abgewiesen hatte. Erst der BGH musst bekräftigen, dass die vom Verbraucherschutzverband bemängelte Klausel der AGB-Inhaltskontrolle unterliegt und dieser zuwider läuft. Begründung:[su_quote]Denn es darf von den gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Eine Ausnahme gilt nur, wo dies ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich damit um halbzwingendes Recht zugunsten des Verbrauchers. AGB, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen unangemessen. Sie sind daher unwirksam.[/su_quote] Zusätzlich problematisch ist, dass die angefochtene Klausel auch solche Forderungen erfasst, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen. Das wären z. B. Forderungen, die er der Bank entgegen setzen kann, bspw. das Rückverlangen ungerechtfertigter Abschlussgebühren. Eigentlich alles, wo er Geld zurück möchte aber die Bank schlicht „nö“ sagt. Dies würde ein Widerrufsrecht zusätzlich erschweren, was nicht sein darf!

Was heißt das für Verbraucher?

Erneut, dass Sie sich nicht alles gefallen lassen sollten. Wenn die Bank Ihnen blöd kommt, wehren Sie sich, denn Sie haben gute Karten. Möchte die Bank etwas aufrechnen, müssen Sie sich auch das nicht gefallen lassen. Gerade wenn etwas schief läuft, versuchen Banken den längeren Hebel zu ziehen, an dem sie sitzen. Fängt Ihre Bank also an Gelder zurückzuhalten oder zu verrechnen, können Sie dagegen vorgehen.

Meine Erfahrung zeigt, dass die meisten Banken, spz. die Sparkassen und Volksbanken, ein gutes Verhältnis mit ihren Kunden anstreben. Bereits öfters haben wir außergerichtlich in einer Mediation eine verbraucherfreundliche Lösung ohne Klage erlebt. Sprechen Sie mit der Bank oder sprechen Sie mit uns, am besten jetzt!

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Die AGB, Datenschutzerklärung etc. habe ich zur Kenntnis genommen. Quelle: https://die-finanzpruefer.de/impressum-datenschutz/