Inhaltsverzeichnis FAQ Maklervertrag und Vollmacht
Informationen zum Maklervertrag
Der Maklervertrag – auch Mandantenvertrag genannt – regelt die Beziehung des Kunden – egal ob private Verbraucher oder gewerbliches Mandant – zu seinem Versicherungsmakler. Sobald eine Beratung statt findet, wird ein Vertragsverhältnis begründet. Meist ein Dienst- (§611 BGB) oder Werkvertrag §631 BGB) mit Geschäftsbesorgungsvereinbarung. Oder vereinfacht: Tausche Geld gegen Dienstleistung (z. B. Beratung) oder Produkt (z. B. Krankenversicherung)! Dies geschieht immer, ausnahmslos, denn es kann auch formlos bzw. mündlich oder durch konkludentes Handeln erfolgen. Mehr dazu unten!
- Informationen zum Versicherungsmakler samt gesetzlicher Grundlagen
- Vergütungsabrede
- Eingrenzung der Beratungsgebiete (z. B. Haftpflicht, Hausrat, Berufsunfähigkeitsversicherung etc.)
- Umfassende Vollmacht im Außenverhältnis
- Schützende Beschränkungen der Vollmacht im Innenverhältnis
- Regeln bei Tod bzw. generelle Vertretungsregeln
- Kontakterlaubnis
- Datenschutzerklärung
- Allgemeine Mandatsbestimmungen (ähnlich wie AGB)
- Definition der Maklerpflichten
- Definition der Mandantenpflichten
- Erklärungen zur Haftung
- Vollständiger Datenerfassungsbogen
Beispielsweise dürfen Versicherungsmakler keine isolierte Rechts- oder Steuerberatung durchführen. Wohl aber dürfen Sie im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung beraten. Solche, dem Laien oft unbekannte Details, sollten unserem Verständnis nach fairerweise erwähnt werden obwohl sie selbstverständlich sind.
Sie machen es ohnehin, wenn Sie Beratung erhalten! Sie können keine Beratung ohne Vertrag erhalten! Auch beim Einkaufen im Supermarkt schließen Sie einen Vertrag, entweder mündlich „Ich will“ oder durch konkludentes Handeln, also Geld auf dem Tresen gegen Ware im Einkaufskorb. Die Antwort ist also ja, sie müssen, denn ohne Vertrag werden wir NICHT für Sie tätig bzw. beenden die Zusammenarbeit.
Vielfach ist eine Angebotserstellung (Speicherung von Daten), Risikoprüfung (sensible Gesundheitsdaten) o. Ä. ohne klare Regelungen gar nicht möglich. Gute Mandantenverträge haben deshalb auch eine Datenschutzerklärung und AGB (idF Mandats-Bestimmungen genannt), aus denen weitere Details hervor gehen. Ein Datenerfassungsbogen gibt dem Vermittler eine Übersicht Ihrer Daten und erlaubt ihm den Vergleich mit den Versicherungspolicen. Die Beratungsleistung kann nur so gut sein wie die zur Verfügung gestellten Daten.
- Keine Mindestvertragslaufzeiten
- Kurze Kündigungsfrist für den Verbraucher ohne Angaben von Gründen
- Umfassende Marktuntersuchung des Versicherungsmaklers statt Beschränkung auf wenige Anbieter
- Konkretisierung der Pflichten des Mandanten
- Offenlegung der Vergütung des Versicherungsmaklers
- Offenlegung der Dienstleister-Liste
- Offenlegung der technischen Informationen (z. B. bei Cookies etc.)
- Regelung der Korrespondenzpflichten
- Postempfangs- und Zustellungsvollmacht
- Angaben zum Umgang mit Überweisungen und Konten
- Regeln für den Umgang bei Tod des Mandanten oder des Versicherungsmaklers
- Beschränkungen der o. g. Vollmacht auf ein sinnvolles Maß
- Regelung bei Mehrfachbeauftragung
- Haftungsbeschränkungen auf Nebenpflichten
- Abtretungsverbot von Forderungen
- Ablehnung eines Inkassos seitens des Versicherungsmaklers
- Besserstellungsklausel bei den Änderungen der Geschäftsbedingungen
Informationen zur Vollmacht
Wie weit geht die Vollmacht?
Die Vollmacht dient Ihnen, deshalb ist sie nach außen unbeschränkt!
Im Außenverhältnis ist diese sog. umfassende Vollmacht sehr weitreichend damit wir schnell sowie unkompliziert für Sie tätig werden können. Genau genommen ist es eine sog. vollumfängliche Vollmacht!
Ohne vollumfängliche Vollmacht dürfen die Kooperationspartner (z. B. Banken, Versicherungen etc.) die Zusammenarbeit verweigern, denn die inhaltliche Prüfung einer nicht vollumfänglichen Vollmacht ist im Massengeschäft unzumutbar.
Wenn ein Versicherungsmakler für Sie tätig werden soll, gibt es keine Alternative. Beispiel dafür finden sich in zahlreichen Artikeln, wenn Versicherungen ohne Vorlage einer Vollmacht nicht kooperativ sind. Das ist umständlich, praxisfern und betriebswirtschaftlich untragbar. Nehmen Sie als Beispiel Kommunikation, denn wenn Sie Wünsche auf dem kurzen Dienstweg (Telefon, E-Mail etc.) äußern, dann wollen Sie diese vermutlich auch schnell umgesetzt wissen, oder nicht? Dazu Beispiele:
- Ein Schulfreund von mir ist in Moskau am Flughafen angekommen und stellt fest, dass er zu Reisebeginn keine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hat. Via Vollmacht erledige ich es „i.A.“ (im Auftrag) als Stellvertreter.
- Es fehlt eine Unterschrift auf einem Dokument. Nach E-Mail-Rücksprache ergänze ich diese „i.V.“ (in Vertretung).
- Eine betreute Familie hat einen Autounfall in Italien. Mit der Vollmacht wickle ich den Schaden ab.
- Sie wünschen Beratung trotz unvollständiger Aktenlage, weshalb ich bei Dritten anfragen muss. Ohne pauschale Vollmacht, müssten ggf. zig Einzelvollmachten erstellt werden.
Vollmachten mit Beschränkungen müssen die Gesellschaften nicht akzeptieren
Eine beschränkte Vollmacht ist keine Option, denn die Rechtsprechung hat den Kooperationspartnern (idF Versicherungen, Banken etc.) zugebilligt, dass die Prüfungen von Vollmachten im Massengeschäft ungebührlich ist und damit nicht zugemutet werden kann. Eine beschränkte Vollmacht wird von Versicherungen, Banken & Co schlicht zurückgewiesen!
In den allgemeinen Mandatsbestimmungen (vergleichbar mit AGB) finden sich viele Einschränkungen zu Ihrem Schutz, z. B.:
- Stark beschränkte Kontoverfügung.
- Ausschluss eines Beitragsinkassos.
- Die Verwendung nur Anlass bezogen, wobei der Makler in der Nachweispflicht ist.
- Recht auf Auskunft.
- Recht auf sofortige Kündigung ohne Angabe von Gründen.
Dass die Vollmacht über den Tod hinaus gilt, ist gesetzlicher Standard. Daher Hinweis dient daher Fairness, da es nicht allen Marktteilnehmern bekannt ist.
Im Rahmen eines Audits o.Ä. (z. B. MABV-Prüfung) müsste ich die von der Norm abweichende Vollmacht jedes Mal separat anwaltlich sowie vom Wirtschaftsprüfer prüfen lassen; von da an fortlaufend. Das wäre ein wirtschaftlicher Totalschaden!
Gleiches gilt für einen etwaigen Verkauf meiner Firma bzw. einen Rechtsnachfolger, der die Betreuung übernehmen soll.
Im Zusammenhang mit Versicherungen können mehr als nur diese betroffen sein.
Beispiele anhand der privaten Krankenversicherung:
- Die GKV ist als Sozialversicherung keine Versicherung, sondern Anstalt des öffentlichen Rechts und muss gesondert erfasst werden. Dies gilt für alle Sozialversicherungen.
- Heilbehandler nutzen oft Dritte für Ihre Rechnungen, z. B. Factorer, Inkasso-Dienstleister und/oder Banken. Beim Streit über Gebühren, Rechnungen oder Beiträge sind diese betroffen.
- Die Kassenärztliche Vereinigung kann Gesundheitsdaten bereithalten, die abgefragt werden müssen. Sie ist keine Sozialversicherung, sondern ein sonstiger Dritter.
- Die Bank hat im Rahmen einer Baufinanzierung ein Kreditausfallpaket verkauft, das auch Leistungen bei Krankheit, Tod oder Unfall umfasst und daher im Zusammenhang mit der PKV geprüft werden muss.
- Sonstige Dritte könnten betroffen sein, z. B. Ombudsleute, Verbände, Gutachter, Ämter sonstige Dienstleister. So kann beispielsweise die Kommunikation mit dem Arbeitgeber notwendig sein, z. B. wg. JAEG-Überschreitung bei Arbeitnehmern, für betriebliches Krankentagegeld bei GGF oder Vorständen, für die Berücksichtigung von bKV-Bausteinen, Absprache bei Entsendungen ins Ausland etc. pp.
Ich bekomme Gesundheitsdaten, Kontodaten, Anschriften, Informationen zu Familie und Arbeitgeber usw. usf. Damit ließe sich irrsinniger Schaden anrichten!
Aber Sie haben Angst, dass ich die Vollmacht missbräuchlich einsetze! Jenes Dokument, bei dem jede Verwendung durch Dritte nachweisbar wird? Dessen missbräuchliche Verwendung Gefägnisstrafen nach sich ziehen kann…
Nehmen Sie bitte nochmal einen tiefen Schluck aus dem Kaffee!
Das ist eine irrationale Scheindebatte, denn Sie geben so viel persönliche Daten Preis, dass die Vollmacht den Kohl nicht fett macht!
Informationen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Im Folgenden möchten wir kurz erklären warum wir einige Punkte so geregelt haben.
Ohne klare Definition wer, wann, was, wie, wo und für wen tun kann bzw. muss, endet es im Chaos. Wir möchten klare Zuständigkeiten. Dazu gehören Regeln für beide Parteien. Das insofern wichtig, als dass Vertragsstrafen davon abgeleitet werden, wer etwas zu verantworten hat.
Wir sind unabhängig, denn weder sind wir bei Versicherungen beteiligt noch andersherum! Die Produktauswahl erfolgt neutral. Ausnahme: Wir arbeiten nicht für umsonst Wenn ein Produkt keine Courtage vor sieht, werden wir uns über ein Honorar unterhalten müssen. Sie erfahren es aber immer im Vorfeld, es gibt keine versteckten Rechnungen!
Sie sind erwachsen, also bekommen Sie die Post und wir erhalten Kopien. Gegen Entgelt bieten wir den kompletten Postempfang inklusive Archivierung und Verwaltung. Dieser Service ist aber optional. Sie behalten an jeder Stelle die Kontrolle.
Wir bekommen sensible Daten, darunter die Kontodaten. Wir sichern Vertraulichkeit zu und bekennen uns nur im Namen des Mandanten tätig zu werden. Das bedeutet, dass wir kein Beitragsinkasso durchführen. Wir nehmen kein Geld an. Und wir werden Gelder nur auf Ihr Referenzkonto umleiten. Es kann also nicht passieren, dass wir beispielsweise die Geldleistung einer Lebensversicherung in Empfang nehmen!
Das bedeutet aber auch, dass wir kein Bargeld annehmen!
Damit wir mit der Vollmacht nicht wilde Geschäft tätigen, wird diese im Innenverhältnis beschränkt. Sollte tatsächlich mal eine Handlung ausgeführt werden, die Sie nicht billigen, würden wir als Erfüllungsgehilfe ohne Vollmacht vollumfänglich dafür haften, womit wir Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig wären. Unter anderem zu diesem Zweck unterhalten wir eine sogenannte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, damit Sie im Zweifel nicht im Regen stehen. Wir bitten um Verständnis, dass wir uns bei der Beauftragung gelegentlich rückversichern müssen!
In Deutschland gilt der Grundsatz: Eigenversicherung vor Fremdversicherung!
Der Anspruch muss immer erst gegen den Vertragspartner gerichtet werden, beispielsweise die Versicherung. Erst wenn dieser Rechtsweg ausgeschöpft ist, können Sie an uns als Vermittler herantreten. Diese Regel ist keine Besonderheit, sondern gesetzlicher Standard. Der Hinweis dient lediglich der Fairness.
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