Steuern

Der Beitrag zur Krankenversicherung kann bei der Steuer angesetzt werden als

  • Basiskrankenversicherungsbeiträge und gesetzliche Pflegepflichtversicherung[1] und/oder
  • sog. sonstige Vorsorgeaufwendungen.[2]

Wenn der Beitrag zur Basisabsicherung der Krankenversicherung größer als die sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist, dann darf dieser als Sonderausgabe in unbegrenzter Höhe angesetzt werden, auch über die o. g. Beiträge hinaus. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen verfallen dann.

Das Amt muss eine sog. Günstigerprüfung durchführen, welche Berechnung am vorteilhaftesten ist.[3]

Dies gilt für jeden, für den Beiträge gezahlt werden, beispielsweise:

  • der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte bzw. Lebenspartner.[4]
  • Kinder mit Kindergeldanspruch oder Freibetrag.[5]
  • unterhaltsberechtigte Personen (z. B. Scheidung, Adoption etc.).

Steuern & Vorsorgeaufwendungen

Im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen sind seit 2010 folgende Höchstwerte jährlich pro Person abzugsfähig:

Personen mit Zuschuss oder Vergünstigung (z. B. Beihilfe, Arbeitgeber) zur KV Personen ohne Zuschuss oder Vergünstigung zur KV
1.900€ 2.800€

Für zusammen veranlagte Ehe-/Lebenspartner[6] gelten die Werte additiv. So hätten z. B: ein Beamter (1.900€) mit einer selbstständigen Gattin (2.800€) einen Freibetrag im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 4.700€ (1.900€ + 2.800€). Bei einer Einzelveranlagung[7] wird für jeden Partner getrennt gerechnet.

Der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung ist steuerfrei, wenn es sich um den verpflichtenden Anteil handelt.[8] Seine Höhe beträgt für Vollzeitbeschäftigte die Hälfte vom allgemeinen Beitragssatz zur Krankenkasse (2018 = 14,6%; idF 7,3%)[9], bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze (2018 = 4.425€/Monat)[10]. Eine Beschränkung auf bestimmte Leistungsarten sieht das Gesetz nicht vor, d. h. auch Komfortleistungen sind zuschussfähig.

Achtung: Es gibt ein Minderheitsmeinung, dass wer nicht mindestens das gesetzliche Krankengeld in gleicher Höhe als privates Krankentagegeld absichert, keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss hat, weil es nicht den Leistungen des SGB V entspricht.[11]

Der Zuschuss gilt auch für Familienangehörige, wenn diese bei fiktiver Kassenmitgliedschaft ein Anrecht auf Familienversicherung hätten. Sie müssen darauf achten, dass Sie durch Beitragsrückgewähr der PKV und dem Zuschuss unter dem Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung bleiben, da sonst die o. g. Steuerfreiheit entfällt.

ACHTUNG: Bei genauer Betrachtung ergibt sich, dass bei Bezug von Krankengeld der Arbeitgeberzuschuss entfällt. Beachten Sie das bei der Höhe des Krankengeldes und preisen Sie ggf. den Arbeitgeberzuschuss mit ein.

Tipp: Bei einigen Krankenversicherungen bekommen Sie Skonto. Wer den Arbeitgeberzuschuss ausgeschöpft hat, kann über dieses Skonto ein wenig mehr Zuschuss sichern, denn die Höhe ist nicht abhängig vom vereinbarten Beitrag, sondern vom real gezahlten Beitrag.

Steuerlich abzugsfähiger Anteil

Jede PKV ist anders, deshalb gilt es seit 2010[12] einen Schlüssel zur Bepunktung von Tarifen, der nach u. g. Formel steuerlich umgerechnet wird.[13] Die Pflegepflichtversicherung ist 100% steuerlich absetzbar.

Abschlag der steuerlichen Absatzbarkeit

PKV-Basisleistungen

Absetzbarkeit bei der Steuer

PKV-Zusatzleistungen

1,69 % der Prämie für Heilpraktiker

9,24 % der Prämie für Privatarzt und 2-Bett

3,64 % der Prämie für 1-Bett

5,58 % der Prämie für Zahnmehrleistungen

0,26 % der Prämie für Kieferorthopädie

100 % der Pflegepflichtversicherung

0,00% für Krankentagegeld

0,00% für Krankenhaustagegeld

0,00% für Kurtarife

0,00% für Optionstarife

Dazu ein Beispiel zweier fiktiver Tarife mit identischen Leistungen, als Kompakttarif sowie als Baustein-Tarif ohne Heilpraktiker aber inkl. Wahlleistung Privatarzt & 2er-Zimmer mit Zahnmehrleistungen ohne Kieferorthopädie.

Kompakttarif Beitrag Steuerbar Modultarif Beitrag Steuerbar
Ambulant

Stationär (alles)

Zahn

500€ 100%

-9,24%

-5,58%

Ambulant

Stationär allgemein

400€ 100%
Stationär Wahlleistung 50€ 0%
Zahn 50€ 100%

-5,58%

KTG 50€ 0,00% KTG 50€ 0,00%
PVN 50€ 100% PVN 50€ 100%
Gesamt 600€ 474,80€ Gesamt 600€ 447,21€

Im o. g. Beispiel ist der Unterschied mit ca. 3€ vor Steuern gering. Je nach Kosten der Bausteine und Risikozuschlag kann es hier zu signifikanten Unterschieden kommen.

Die Beitragsentlastungstarife sind im selben Verhältnis absetzbar wie die Summe der PKV gem. u. g. Berechnung.

Dieser Schlüssel soll sicherstellen, dass nur die Grundversorgung der PKV (auch Basisversorgung genannt) steuerlich mit der gesetzlichen Krankenkasse gleichgestellt ist. Dies führt zu zwei Faustformeln:

  • Gute PKV-Tarife können im schlechtesten Fall nur zu 79,59% bei der Steuer angesetzt werden.
  • Kompakttarife, wo die o. g. Einzelleistungen nicht separat ausgewiesen sind, können steuerlich attraktiver sein als Modul-Tarife, weil die ausgewiesenen Module außerhalb der Basisversorgung gar nicht berücksichtigungsfähig sind, bspw. Bausteine für Wahlleistungen im Krankenhaus.

Grafik 138 – Steuerliche Absetzbarkeit am Beispiel eines Allianz-Tarifs

Für eine approximierte Berechnung des absetzbaren Anteils kann man die u. g. Formeln anwenden. Die Versicherung ist verpflichtet diese Berechnung vorzunehmen, weshalb nur deren Vorsorgemeldung (Formblatt) bei der Steuer berücksichtigungsfähig ist.

Überschlagsberechnung des steuerlich absetzbaren PKV-Anteils

Gesamtwert = ∑Wahlleistungen + ∑Basisleistungen

Toter Faktor (ff x,yyyy) = ∑Wahlleistungen : Gesamtwert

Abzugsfähiger Beitrag (ff x,yy) = Gesamtbeitrag – Gesamtbeitrag x Toter Faktor + PVN

Gerundet wird auf die vierte bzw. zweite Nachkommastelle. Die genaue Berechnung erhalten Sie von Ihrer Versicherung. Sie finden weiter unten ein Rechenbeispiel eines konkreten Tarifs.

Es bleibt festzuhalten, dass die hochwertigen Tarife leider steuerlich leichte Nachteile haben können, weil nur die Basisversorgung voll berücksichtigungsfähig ist. Für einen korrekten Vergleich müssen Sie daher die GKV mit den nicht absetzbaren Zusatzversicherungen gegenüber einer PKV stellen. Ansonsten könnten Sie auch eine PKV mit 5.000€ jährlichem Selbstbehalt ggü. der GKV vergleichen, denn auch das wären Äpfel mit Birnen verglichen!

Beispielhafte Steuerbetrachtung eines PKV-Tarifs

Anbei finden Sie einen Tarif der Barmenia inklusive der steuerlichen Betrachtung sowie der Beitragsentlastungstarife und einer Auslandsreisekrankenversicherung für einen Arbeitnehmer im Jahr 2021.

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Grafik 139 – Beispielhafter Barmenia Tarif zw. Berechnung der Steuern

Zusätzlich zum PKV-Tarif müssen Zusatzkrankenversicherungen zur GKV berücksichtigt werden, damit annähernde Leitungsgleichheit im Vergleich gegeben sind. Ohne diese Zusatzversicherungen müsste ein deutlich günstigerer PKV-Tarif verglichen werden, der neben dem niedrigeren Grundbeitrag auch eine höhere Absetzbarkeit hätte.

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Grafik 140 – Beispielhafte Barmenia Ergänzungsversicherung zw. Vergleich nach Steuern

Aus diesen Zahlen ergibt sich die u. g. steuerliche Absetzbarkeit.

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Grafik 141 – Steuerliche Detailbetrachtung eines Barmenia Tarifs

Im o. g. Fall ergibt sich eine steuerliche Absetzbarkeit von 79,59%. Dieser muss mit dem BEG-Anteil sowie dem Arbeitgeber-Zuschuss verrechnet werden. Die Berechnung finden Sie unten.

Grafik 142 – Berechnung konkreter Tarif nach Steuern inkl. BET

Die einzelnen Rechenschritte müssen von oben nach unten durchgeführt werden. Sollten Sie diese nicht direkt nachvollziehen können, wäre dies normal. Die Berechnung überfordert leider auch die meisten Vermittler. Relevant sind folgende Erkenntnisse:

Der Beitrag vor Steuern ist bei der PKV regelmäßig höher. Der Beitrag nach Steuern ist bei der PKV regelmäßig niedriger, was an den nicht steuerlich absetzbaren Zusatzversicherungen der GKV liegt. Im konkreten Beispiel sehen Sie das Verhältnis in der u. g. Grafik.

Grafik 143 – Konkreter Beitrag nach Steuern für beispielhaften Barmenia Tarif

Der Beitragsentlastungstarif ist auch bei ausgeschöpftem AG-Zuschuss oft lukrativer als eine Rentenversicherung oder andere ähnlich sichere Investments. Vergleichen Sie dazu den „Rentenverlauf“ des BET im konkreten Beispiel auf der u. g. Grafik.

Grafik 144 – Rentabilität des BET am beispielhaften Barmenia Tarif

Bereits im achten Jahr des Rentenbezugs ist dieser Kunde nach Kosten und Steuern bereits im Plus. Dies ist aktuell kaum mit sicheren Investments realisierbar.

  1. §10 I.IIIa & I.IIIb EStG – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
  2. §10 I 3a EStG – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
  3. §10 IVa EStG https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
  4. §1 I LPartG Lebenspartner http://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__1.html
  5. §32 VI EStG Kinder, Freibeträge für Kinder https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html
  6. §26b EStG – Zusammenveranlagung von Ehegatten https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26b.html
  7. §26a EStG – Einzelveranlagung von Ehegatten https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26a.html
  8. §275 I SGB V https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__257.html i. V. m. §61 I SGB XI http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/61.html
  9. §241 SGB V http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/241.html
  10. 2020-01-28 BMG – Beiträge und Tarife https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/online-ratgeber-krankenversicherung/krankenversicherung/beitraege-und-tarife.html
  11. §257 II S1 SGB V Beitragszuschüsse für Beschäftigte – https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__257.html
  12. §4 KVBEVO Inkrafttreten http://www.gesetze-im-internet.de/kvbevo/__4.html
  13. §3 KVBEVO Ermittlung des Abschlags http://www.gesetze-im-internet.de/kvbevo/__3.html

Beitragsrückerstattung (eaBR/euBR)

Es gibt erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen (eaBR) sowie vertraglich zugesicherte Pauschalleistungen (euBR) handelt, auch erfolgsunabhängig Beitragsrückerstattung genannt. Die Mathematik unterscheidet die beiden o. g. Formen, während der Vertrieb generell von Beitragsrückerstattung (BRE) spricht.

Diese Leistungen werden Ihnen ausbezahlt, wenn Sie nach einem Versicherungsjahr keine Leistungen der PKV in Anspruch genommen haben. Vereinzelt sind Vorsorgeuntersuchungen erstattbar, ohne dass diese Rückerstattung gestrichen würde. Die Höhe der Leistung ist dabei meist tabellarisch erfasst, steigend für jedes kontinuierliche Jahr ohne Inanspruchnahme der PKV. Meist erfolgt die Bemessung in Monatsbeiträgen, z. B. 1,5 Monatsbeiträge Erstattung. Beachten Sie, dass die Berechnung nicht trivial ist, denn in der Regel werden Risikozuschläge, gesetzlicher Zuschlag, die Pflegepflicht sowie andere Modulbausteine nicht berücksichtigt. Es sind weder alle Bausteine erfasst noch in voller Höhe! Außerdem sind weitere Bedingungen wie im u. g. Text üblich:

§ 5 garantierte Beitragsrückerstattung bei den Tarifvarianten TOP3+ und TOP6+

Die Tarifvarianten TOP3+ und TOP6+ sind eine Kombination der Tarifstufen TOP3 und TOP6 mit dem unselbständigen Ergänzungsbaustein Plus. Durch die Verbindung mit dem Ergänzungsbaustein Plus wird neben den Leistungen für ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie für zahnärztliche Behandlung und Zahnersatz der Tarifstufen TOP3 und TOP6 unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen bei Leistungsfreiheit eine garantierte Beitragsrückerstattung von vier Monatsbeiträgen (inklusive Risikozuschlag, aber ohne gesetzlichen Beitragszuschlag) erbracht.

Die Voraussetzungen für die garantierte Beitragsrückerstattung sind, dass der Versicherungsvertrag nach einer der oben genannten Tarifvarianten zum 31.12. des betreffenden Kalenderjahres besteht,

– zum Auszahlungstermin keine schwebenden Versicherungsfälle und Beitragsrückstände vorliegen,

– der Versicherer für die versicherte Person keine Leistungen für das betreffende Kalenderjahr zu erbringen hat und

– im jeweiligen Kalenderjahr ununterbrochen Versicherungsschutz für die betreffende versicherte Person nach einer der obigen Tarifvarianten bestand.

Im Kalenderjahr des Versicherungsbeginns reduziert sich die garantierte Beitragsrückerstattung für jeden vor dem Versicherungsbeginn liegenden Monat des betreffenden Kalenderjahres um ein Zwölftel. War der Versicherte im maßgeblichen Kalenderjahr nach unterschiedlichen Tarifvarianten versichert, wird die garantierte Beitragsrückerstattung nach den vereinbarten Tarifvarianten anteilig berechnet.

Die garantierte Beitragsrückerstattung wird nach dem 30. Juni des auf

das leistungsfreie Jahr folgenden Kalenderjahres gezahlt.[1]

Sie erkennen, dass die Berechnung nicht intuitiv nachvollziehbar ist, obwohl die Klausel eine der besseren am Markt darstellt.

Bei Berufsanfängern (z. B. Referendaren, Polizeianwärter etc.) wird gerne mit der Beitragsrückerstattung geworben obwohl bei Nichtverbeamtung Nebenbedingung wie die o. g. die Auszahlung verhindern.

Bei Arbeitnehmern ist zu beachten, dass der AG-Zuschuss Ihnen ebenfalls im Rahmen der Beitragsrückerstattung ausgezahlt würde, ohne dass Ihr Arbeitgeber darauf Anspruch hätte oder Sie anderweitig sanktionieren darf.

Sofern möglich, sollten Sie das ganze Jahr über die Rechnungen selbst zahlen und zum Jahresende hin prüfen, ob es opportuner ist die Rechnungen erstatten zu lassen (steuerfrei) oder die Beitragsrückerstattung (steuerbar) zu erhalten. Das liegt daran, dass die Beitragsrückerstattung steuerpflichtig ist, denn sie wird mit den Vorsorgeaufwendungen verrechnet. Für einen korrekten Vergleich zwischen Leistungserstattung gegenüber Beitragsrückgewähr müssen Sie daher die Beitragsrückerstattung um Ihren Grenzsteuersatz reduzieren und dies gegen eine etwaige, steuerfreie Erstattungsleistung stellen.

Steuer-Verrechnung der BRE und Mogelpackungen

Die Beitragsrückerstattung wird bei der Steuer mit Ihren Vorsorgeaufwendungen verrechnet,[2] d. h. effektiv verringert sich jede Beitragsrückerstattung um Ihren Grenzsteuersatz. Die steuerliche Begrenzung der Absetzbarkeit des Krankenversicherungsbeitrags gilt hier nicht, die Beitragsrückerstattung wird immer zu 100% versteuert, wodurch hier ein steuerlicher Nachteil entsteht. Zwischen erfolgsabhängiger BRE sowie Pauschalleistung (euBR) wird dabei nicht unterschieden. Auch Fristeninkongruenz oder eine beschränkte Steuerpflicht sind aus Sicht der Gerichte beanstandungsfrei.[3]

Typischerweise teilen die PKVUs diese Nachteile ihren Versicherten nicht aktiv mit, sondern verweisen auf allgemeine Informationen, wie im u. g. AXA-Beispiel.

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Grafik 145 – BRE-Meldung der AXA vom 16.08.2022

Leider scheint sich niemand für das Problem zu interessieren, denn die dazugehörige Internetseite – wo die vermeintlichen Informationen zu finden sein sollen – ist nicht erreichbar, weil der falsche Link hinterlegt ist. Ein Fehler, der Mobil-Nutzern vermutlich nicht auffallen würde.

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Grafik 146 – BRE-Infoseite der AXA existiert nicht

Wird die URL per Hand eingegeben, landet man auf der richtigen Seite, die jedoch eine ganze andere URL hat.[4]

Einige Versicherungen versuchen im Rahmen von kombinierten Rückerstattungen ihre Beitragsanpassungen zu verschleiern. Da werden dann Schecks, Gutscheine, Boni o. Ä. ausgelobt, um den Versicherten vom relevanten Sachverhalt abzulenken. Dabei betonen die Versicherungen oft nur die Vorteile, die Nachteile verschweigend. Moralisch verwerflich, ist dieses Verhalten leider nicht verboten. Anbei ein Beispiel, wie so etwas in der Praxis aussehen kann:

Grafik 147 – 2017 BRE & versteckte BAP der Signal Iduna

Selbst wenn die Versicherung die Information neutral hält, wird die BRE positiver dargestellt als sie ist, weil auf das Steuerproblem nicht hingewiesen wird. Auch gegenüber Vermittlern wird so gehandhabt, wie Sie aus der beiliegenden Vertriebsinformation sehen können.

Grafik 148 – 2020-08-05 Kundeninformation eines Maklerpools zur Allianz Private Krankenversicherung

Da der rechtliche Hinweis nur schwer zu erkennen ist, hier das Zitat, wobei die relevanten Bereiche fett markiert sind und der Anbieter als „die Firma“ markiert wurde.

Die von „der Firma“ zur Verfügung gestellten Daten erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. „Die Firma“ führt keine Produktprüfung bzw. Plausibilitätsprüfungen der einzelnen Versicherungs- und Beteiligungsangebote durch und nimmt weder Empfehlungen noch Beratungen für diese Angebote vor. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Dritten zur Verfügung gestellten Daten und Dokumente übernimmt „die Firma“ keinerlei Gewähr. Jegliche Haftung für Schäden aus der hier zur Verfügung gestellten Information ist ausgeschlossen.

Wenn selbst gegenüber Vertriebspartnern so vorgegangen wird, sollten Sie als Kunde schwer auf der Hut sein!

Beachten Sie, dass ein Monatsbeitrag in der Regel ohne den gesetzlichen Zuschlag sowie mit einem Faktor gezahlt wird. Üblich sind Formeln mit der Syntax: 30% der ambulanten Kosten, 30% der stationären Kosten, 20% der Zahnkosten ergeben einen Monatsbeitrag. Bei dieser fiktiven Formel wäre der erstattungsfähige Beitrag nur 80%, obwohl der Kunde real 100% zahlen würde.

Die Beitragsrückerstattung ist auf lange Sicht kein relevantes Auswahlkriterium! Und kurzfristig ist keine PKV zu wählen!

Sonderfall Bonuszahlungen

Zusätzlich gibt es bei einigen Versicherungen sogenannte Bonuszahlungen. Steuerlich handelt es sich um einen „Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten“,[5] der für Kasse wie auch PKV eine Verwendung findet, egal wie man diese Bonuszahlungen namentlich deklariert. Das sind z. B. Boni für Normalgewicht, Nichtraucherstatus, Sportabzeichen etc.

Diese können den Sonderausgabenabzug mindern, müssen es aber nicht. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob Sie unmittelbarer Teil des Grundschutzes sind oder der Versicherte dafür (kostenpflichtige) Aufwendungen erbringen musste. Wir ein Gesamtbonus gezahlt, ist dieser in die steuerlich relevanten Teil-Boni aufzuteilen.

Alles, was Geld kostet, mindert nicht den Sonderausgabenabzug, z. B. der Bonus für die Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Diese Boni sind keine steuerbaren Einkünfte (vgl. RN35 im u. g. Urteil).

Alles, was aufwandsfrei ist (also ohne Kosten) oder unmittelbarer Teil des Basisversicherungsschutz (z. B. Boni für Vorsorgeuntersuchungen), würde wie eine Beitragsrückerstattung gewertet,[6] den Sonderausgabenabzug mindernd.

Eine abschließende Maßnahmen-Liste existiert nicht, weshalb im Einzelfall zu prüfen ist. Gleichwohl hat das BMF Ende 2021 bestimmte Maßnahmen konkretisiert,[7] die Sie anbei aufgelistet finden.[8]

Steuerunschädlich Steuerschädlich
Professionelle Zahnreinigung

PSA-Test

Glaukom-Untersuchung

Osteopathie-Behandlung

Mitgliedschaft Sportverein

Teilnahme an Sportveranstaltungen (bei Zahlung einer Teilnahmegebühr)

Mitgliedschaft Fitnessstudio

Nichtraucherstatus

Gesundes Körpergewicht

Gesundheits-Check-up

Zahnvorsorgeuntersuchung

Gesetzlicher Impfstatus

Teilnahme an Sportveranstaltungen (sofern kostenlos, Fahrtkosten reichen nicht aus)

  1. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-29 Nürnberger KV Top3+ 6+ KV760 08.17.pdf S. 4
  2. 2014-06-06 FG Düsseldorf Az. 1 K 2873/13 E https://openjur.de/u/713578.html
  3. 2016-07-06 BFH Az X R 6/14 https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/633557/ und 2016-07-06 BFH Az. X R 22/14 https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/521801/ und BFH 2016-08-03 Az. X R 35/15 https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/624847/
  4. „ohne Datum“, Aufruf 2022-08-16 AXA KV AG – Erstinformationen für Privatversicherte https://www.axa.de/private-krankenversicherung/pkv-krankenversicherungsschutz#anker17134542_beitragsrueckerstattungverhaltensboni
  5. §65a SGB V Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
  6. 2020-05-06 BFH Az. X R 16/18 https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010177/
  7. 2021-12-16 BMF – GZ IV C 3 – S 2221/20/10012 :002 – Dok 2021/1300715 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-12-16-einkommensteuerrechtliche-behandlung-von-vorsorgeaufwendungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1
  8. 2022-01-24 IWW – Prämienzahlungen und Bonusleistungen in der GKV ‒ die aktuellen steuerlichen Spielregeln https://www.iww.de/vvp/steuergestaltung/krankenversicherungsonderausgaben-praemienzahlungen-und-bonusleistungen-in-der-gkv-die-aktuellen-steuerlichen-spielregeln-f142831

Steuerproblem Selbstbehalt

Der Selbstbehalt kann nicht von der Steuer abgesetzt werden, da es kein Gesetz gibt, welches dies ermöglicht. Vereinzelt ist es möglich, dass der Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung[1] anerkannt wird, was jedoch selten gelingt. Wählen Sie deshalb eher einen niedrigen Selbstbehalt, da der erhöhte Monatsbeitrag steuerlich absetzbar ist!

Prozesse gegen diese Ungleichheit wurden verloren! So haben Versicherte in der Vergangenheit argumentiert, dass sie durch Selbstzahlung die Beitragsrückgewähr wahren wollten. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung wurde mehrfach vereint![2] Die Bedingung zur Anerkennung ist, dass „zwangsläufig höhere Aufwendung als der Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen“. Da der Versicherte die freie Wahl über den Vertrag hat, was Monatsbeitrag und Selbstbehalt betrifft, wird die außergewöhnliche Belastung regelmäßig verneint.[3] Die gleiche Logik gilt für die Beitragsrückerstattung. Wer eine solche bekommt, kann keine außergewöhnlichen Belastungen geltend machen, da er die Wahl hatte es so zu steuern.

Steuerproblem der Zusatztarife zur PKV

Vereinzelt bieten Gesellschaften an, dass ein Zusatztarif abgeschlossen wird, der im Falle eines Unfalls die Selbstbeteiligung der Krankenversicherung übernimmt. Die Prämien für diesen Schutz sind in Relation zur Leistung sehr hoch. Anbei ein Beispiel der Würzburger Versicherungs-AG vom Einheitsantrag eines Versicherungsgroßhändlers, auch Pool genannt.

Grafik 149 – Fondsfinanz Maklerservice GmbH – PKV-Einheitsantrag, Seite 1

Dieser Beitrag ist nicht Teil der Krankenversicherung, weshalb er – wie die Selbstbeteiligung – nicht wie die Krankenversicherung von der Steuer abgesetzt werden kann, da es ein eigenständiger Unfallversicherungsvertrag bei einer anderen Versicherung ist.[4] Daher ist maximal eine 50% Absetzbarkeit gegeben, weil Teile des beruflichen Unfall-Risikos abgedeckt werden. Davon könnte der Arbeitgeber, wenn er es bezuschussen wollen würde, maximal 40% steuerfrei erstatten.[5] Dieser Zuschuss mindert nicht den AG-Zuschuss zur KV oder PV.

Diese Tarife sind oft vertriebliche Mogelpackungen, die geschaffen wurden, um den preisgetriebenen Verkauf von Tarifen mit hoher Selbstbeteiligung zu forcieren. Unseriöse Tarifoptimierer nutzen diese Tarife auch um Versicherungsnehmer in die vermeintlichen „Großschadentarife“ zu bringen, da sonst eine „preisgünstigere“ Umdeckung nicht möglich wäre.

Generell können Zusatztarife zur PKV nicht als Vorsorgeaufwendungen im Sinne der Krankenvollversicherung steuerlich geltend gemacht werden, wenn Sie nicht in der bereits erwähnten Punkte-Matrix keine Berücksichtigung finden. Daraus kann ein Vorteil für Kompakttarife entstehen.

  1. §33 EStG Außergewöhnliche Belastung https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html
  2. 2017-11-29 BFH Az. X R 3/16 https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/731076/
  3. 2019-02-20 FG Niedersachen Az. 9 K 325/16 https://openjur.de/u/2207645.html oder 2012-01-31 FG Rheinland-Pfalz Az. 2 V 1883/11 https://openjur.de/u/2222497.html
  4. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Fondsfinanz Maklerservice GmbH – PKV Einheitsantrag Seite 3 https://www.fondsfinanz.de/wlabel/data/fileBrowse?_fileBrowseID=einheitsantrag&_file=%2FFF_Einheitsantrag_V13_05.2020.pdf&_role=2&_modus=2&_hash=4a77e147658617f8ada4c14771b16484c68af440&_path=%2FKranken%2FEinheitsantrag%2FEinheitsantrag&root=/
  5. 2022-09-28 VVP – Bei diesen Versicherungen gelingt ein Werbungskostenabzug beim Versicherungsnehmer https://www.iww.de/vvp/vertriebspraxis/versicherungen-bei-diesen-versicherungen-gelingt-ein-werbungskostenabzug-beim-versicherungsnehmer-f148529

Steuersparen durch Vorauszahlung

Die Beiträge zur Krankenversicherung können von der Steuer in beliebiger Höhe abgesetzt werden, auch wenn der Betrag für die Vorsorgeaufwendungen (der gedeckelt wäre) überschritten wird.[1]

Durch Vorauszahlung der Beiträge können Steuereffekte in das Jahr der Vorauszahlung vorgezogen werden, da das steuerliche Abflussprinzip auch für Vorauszahlungen gilt![2] Da die Krankenversicherung in Deutschland hochpreisig ist sowie in beliebiger Höhe von der Steuer angesetzt werden kann, blockiert sie meist den Freibetrag der Vorsorgeaufwendungen, den man mit anderen Versicherungen wie der Berufsunfähigkeit, Risikolebensversicherung etc. füllen könnte. Durch die Vorauszahlung können Sie den Freibetrag für die folgenden Jahre freischaufeln. Ausgaben, die ohnehin getätigt werden, können so steueroptimiert verauslagt werden.

Die Vorauszahlung ist begrenzt auf maximal 3,0 Jahresbeiträge. Achten Sie darauf, dass es abzugsbeschränkte Vorauszahlungen gibt,[3] weshalb Sie immer im Vorfeld mit Ihrer PKV und dem Steuerberater sprechen sollten. Internetrechner bieten nur eine grobe Orientierung.[4]

Achten Sie darauf, dass Sie nicht durch eine etwaige Beitragsrückerstattung den Steuervorteil kannibalisieren.

Die Meldungen an die Krankenversicherung, das Finanzamt sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund erfolgen automatisch, weshalb Betrugsversuche schwer bestraft werden. Anbei ein Beispiel von einem Bestandskunden, der eine Vorauszahlung geleistet hat.

Grafik 150 – Beiträge zum Basisschutz der Krankenversicherung

Im o. g. Beispiel konnten 2760,61€ Vorauszahlung für 2015 schon im Jahr 2014 angesetzt werden. Außerdem hatte der Kunde im Jahr 2015 seinen Freibetrag für andere Versicherungen frei. Für Selbstständige ist dies meist eine sehr lohnende Alternative.

Vorauszahlungs-Beispiel für einen Selbstständigen

Unterstellen wird, dass ein junger Selbstständiger 700€/Monat für seine KV (inkl. Pflege) zahlt, was 8.400€ jährlich ergibt. Die PKV kann aber nicht in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden, d. h. bei 81% Absetzbarkeit sind es „nur“ 6.804€ jährlich für die PKV. Zusätzlich hat er eine Lebensversicherung, Berufsunfähigkeit etc., die 6.000€ im Jahr ausmachen. Sein Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen beträgt 2.800€. Daraus ergibt sich der nicht optimierte Zahlungsstrom:

Beitrag KV 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Gesamt
Prämie PKV-Beitrag (81%) 6.804 € 6.804 € 6.804 € 20.412 €
Prämie Sonstige Versicherungen 6.000 € 6.000 € 6.000 € 18.000 €
Summe Versicherungsprämien 12.804 € 12.804 € 12.804 € 38.412 €
Max. Vorsorgeaufwendungen – € – € – € – €
Krankenversicherung statt Vorsorgeaufwendungen 6.804 € 6.804 € 6.804 € 20.412 €
Grenzsteuersatz 45% 45% 45% x
Steuererstattung 3.062 € 3.062 € 3.062 € 9.185 €
Prämie nach Steuererstattung 9.742 € 9.742 € 9.742 € 29.227 €

Wenn der o. g. Beispielkunde seine PKV im Voraus zahlt, ergibt sich ein optimierter Zahlungsstrom. Die relevanten Änderungen sind in blau hervorgehoben.

Beitrag KV 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Gesamt
Prämie PKV-Beitrag (81%) 20.412 € – € – € 20.412 €
Prämie Sonstige Versicherungen 6.000 € 6.000 € 6.000 € 18.000 €
Summe Versicherungsprämien 26.412 € 6.000 € 6.000 € 38.412 €
Max. Vorsorgeaufwendungen – € 2.800 € 2.800 € 5.600 €
Krankenversicherung statt Vorsorgeaufwendungen 20.412 € – € – € 20.412 €
Grenzsteuersatz 45% 45% 45% x
Steuererstattung 9.185 € 1.260 € 1.260 € 11.705 €
Prämie nach Steuererstattung 17.227 € 4.740 € 4.740 € 26.707 €

Im o. g. Beispiel zahlt der Kunde binnen drei Jahren 29.227€ nach Steuern, wenn er seinen Geldfluss nicht optimiert. Wenn er die KV vorauszahlt, dann sind es nur 26.707€. Somit ergäbe sich ein Beitragsvorteil von 2.520€ für Zahlungen, die ohnehin getätigt würden. Werden die o. g. Zahlungsströme auf Prämien und Steuern reduziert, ergeben sich die beiden u. g. Schaubilder vor (oben) und nach (unten) der Optimierung.

Grafik 151 – Vereinfachter Zahlungsstrom PKV-Vorauszahlung

Es handelt sich um ein vereinfachtes Beispiel, welches das Schema verdeutlichen soll. Die exakte Berechnung darf nur Ihr Steuerberater durchführen.

Vorauszahlungs-Beispiel für einen Angestellten

Für einen Arbeitnehmer ist der Steuerspar-Effekt kleiner, weil er den AG-Zuschuss berücksichtigen muss. Arbeitnehmer müssen beachten, dass der anteilige Zuschuss zur Krankenversicherung versteuert werden muss, wenn er über dem liegt, was an Krankenversicherungsbeiträgen gezahlt wird.[5] Daher können selten mehr als sechs Monatsbeiträge effektiv vorausgezahlt werden. Etwaige Beitragsrückerstattungen limitieren durch Ihre Anrechnung das Modell für Angestellte noch weiter.

Als Faustformel können Sie daher annehmen, dass Sie jedes 2. Jahr bis zu sechs Monatsbeiträge vorausleisten können. Damit können Sie den Freibetrag von 1.900€ jedes zweite Jahr nutzen, womit sich bei 45% Grenzsteuersatz ein Prämienvorteil von bis zu 855€ alle zwei Jahre ergibt.

Es handelt sich um ein vereinfachtes Beispiel, welches das Schema verdeutlichen soll. Die exakte Berechnung darf nur Ihr Steuerberater durchführen.

Steuersparen durch Einmalbeitrag

Zwar können innerhalb der PKV-Beitragsentlastungstarife abgeschlossen werden, welche auch steuerlich anrechenbar sind, aber es gibt keine gesetzliche Verpflichtung der Anbieter Einmalzahlungen anzubieten. Auch die Form ist frei. So gab es in der Vergangenheit zwar Anbieter, welche Einmalzahlungen in die Beitragsentlastungstarife anboten (z. B. Allianz oder Barmenia), jedoch waren dies Ausnahmen, von denen kein Anspruch auf allgemeine Gültigkeit abgeleitet werden kann. Aufgrund niedriger Zinsen gehen diese Angebote zurück.

  1. §10 I 3 a) EStG „ohne Titel“ https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
  2. §11 II EStG „ohne Titel“ https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html
  3. §11 EStG „ohne Titel“ https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html
  4. „ohne Datum“, Aufruf am 2021-09-01 Software für Vorsorge und Finanzplanung GmbH & Co. KG – Vorauszahlung https://software.vorsorge-finanzplanung.de/kvoptimierer/vorauszahlung.xhtml
  5. §10 IV b EStG https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html

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