Krankenhaus muss Leistungen der Planversorgung selbst erbringen, statt sie auszulagern
Krankenhaus darf keine Standard-Leistungen zur Gewinnmaximierung auslagern Was geschah bisher? Es klagte die Daimler Betriebskrankenkasse gegen eine gGmbH, ein Krankenhaus in Form einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es ging um unrechtmäßige Gebührenmaximierung durch permanente Auslagerung von Leistungen, die als Standard-Leistungen der Planversorgung selbst erbracht werden müssten. Das Krankenhaus nahm an der Planversorgung des Bundeslandes Baden-Württemberg Teil, weshalb es gewisse Leistungen bereitstellen muss. Seit 2005 hatte es aber keine eigene Strahlentherapieabteilung mehr. Sprich wer Krebs hatte, eine durch Unfall bedingte Ganzkörperaufnahme benötigte etc., hatte entweder pP (persönliches Pech) oder musste woanders hin. Daher schloss das Krankenhaus seit 2008 mit einer vertragsärztlich zugelassenen Gemeinschaftspraxis in der Nähe einen Kooperationsvertrag. Wo ist das Problem? Eine Versicherte der BKK hatte Brustkrebs und ließ sich im o. g. KH behandeln, wozu auch die Behandlung mit der Praxis gehört. Das Krankenhaus indes berechnete erst ca. 3.500€ für die DRG-Fallpauschale I65B. Die Kooperationspraxis stellt [ ... ]