Steuererleichterungen für PKV-Arbeitnehmer ab 2026
Arbeitnehmer werden künftig präziser die PKV-Beiträge über die Lohnsteuer abgerechnet bekommen, weil automatische Daten ausgetauscht werden. Es führt zu einem vorgezogenen Steuereffekt, nicht zu einer Reduktion. Aber für mitversicherte Personen kann es mangels Berücksichtigung zur Notwendigkeit einer Steuererklärung kommen. Auch wegen Fehlern und Korrekturen ist - trotz Vereinfachung - eine Steuererklärung fast schon zwingend. Das Widerspruchsrecht ist so mit so vielen Nachteilen verbunden, dass es praktisch kein Widerspruchsrecht gibt. Steuererleichterungen für PKV versicherte Arbeitnehmer; automatisch Steuererleichterungen? Automatisch? Ja, denn die Umstellung des steuerlichen Abzugs von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV/PV[N]) ab dem 1. Januar 2026 stellt eine signifikante Veränderung im deutschen Lohnsteuerabzugsverfahren dar. Aber leider nicht für alle, sondern für Arbeitnehmer in der PKV! Und überall wo es Licht gibt, gibt es Schatten.... Mit der Einführung des elektronischen Datenaustauschs zwischen Versicherungsunternehmen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern soll der bürokratische Aufwand reduziert und die [ ... ]
Sozialversicherungswerte 2023
Alle Jahre wieder. Hier die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für 2023. Natürlich unter dem Vorbehalt der Änderung bis zur Verabschiedung, was aber selten geändert wird. Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) Beitragsbemessungsgrenzen Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung West Ost jährlich 59.850,00 € 59.850,00 € monatlich 4.987,50 € 4.987,50 € Rentenversicherung (allgemein) West Ost jährlich 87.600,00 € 85.200,00 € monatlich 7.300,00 € 7.100,00 € Knappschaftliche Rentenversicherung West Ost jährlich 107.400,00 € 104.400,00 € monatlich 8.950,00 € 8.700,00 € Arbeitslosenversicherung West Ost jährlich 87.600,00 € 85.200,00 € monatlich 7.300,00 € 7.100,00 € Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG bzw. JAG) Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG | JAG) in der KV (Versicherungspflichtgrenzen) 66.600,00 € jährlich; Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze; § 6 Abs. 6 SGB V 59.850,00 € jährlich; Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Bestandsfälle der PKV; § 6 Abs. 7 SGB V Beitragssätze & Beitragszuschüsse (§ 257 SGB V | § 61 SGB XI) Beitragssätze Krankenversicherung > Allgemeiner Beitragssatz 14,6 % > Ermäßigter Beitragssatz 14,0 % > Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,6 % Pflegeversicherung 3,05 % > Beitragszuschlag für [ ... ]