PKV-Wahlleistungen in der Krankenhausambulanz?
Wahlleistungen in der krankenhausambulanten Versorgung? Gibt es nun PKV-Privilegien wie Wahlleistungen in der Krankenhausambulanz? Kurzum: Ja, wenn auch „nur“ teilweise! Aber warum? Wie? Was heißt das für GKV-Mitglieder oder PKV-Versicherte? Im Gesetz wird von spezieller sektorengleicher Vergütung gesprochen.[1] Seit dem 01.01.2024 gelten sog. Hybrid-DRG-Pauschalen, mit dem Ziel, dass ab 2025 mindestens 200.000 vollstationäre Aufenthalte künftig ambulant abgewickelt werden können. Diese Schätzung heißt Ambulantisierungspotenzial.[2] Der Autor geht davon aus, dass diese Kostensenkungsmaßnahme als Blaupause regelmäßige Widerholung Erfahrung wird. Bei der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft sind die Hybrid-DRG als eigenständiger Finanzierungs- & Leistungskatalog hinzugekommen.[3] Auszug Gesetzestext §115f SGB V mit Markierungen Der Gesetzgeber sieht Gefahren, wie die Markierungen im u. g. Gesetzestext verdeutlichen: … 2) „Als Kriterien bei der Auswahl von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere eine hohe Fallzahl im Krankenhaus, eine kurze Verweildauer und ein geringer klinischer Komplexitätsgrad zu berücksichtigen.“ … 4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird [ ... ]