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Ausland

Die Musterbedingungen der PKV sehen einen begrenzten Schutz im europäischen Ausland vor. Aus deren dürftiger Formulierung ergibt sich die Notwendigkeit tariflich diverse Ergänzungen zu regeln. Hier der Auszug aus den Musterbedingungen:

(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate. [1]

Für den Auslandsaufenthalt in Europa sollten Kassenmitglieder eine europäische Krankenversicherungskarte haben, genannt European Health Insurance Card (EHIC).[2] Dies ist kein Freifahrtschein, erleichtert aber einiges. Das Gegenstück in der PKV heißt „CERTIFICATE OF ENTITLEMENT[3] und kann via Formblatt bei Ihrer PKV angefordert werden. Dieses Dokument ist keine Kostenzusage, die oft separat vom Heilbehandler gefordert wird!

Anbei finden Sie Screenshots des zweiseitigen Dokuments, auf dem die persönlichen Daten des Versicherungsnehmers sowie Kontaktmöglichkeiten der bescheinigenden Versicherung stehen.

Grafik 209 – Certificate of Entitlement S1 Grafik 210 – Certificate of Entitlement S2

Dies ist insbesondere bei Kliniken wichtig, da einige Kliniken Versicherungsbüros in Ihren Räumen haben, welche die Abwicklung übernehmen können oder – weil die deutsche Chipkarte in den meisten Ländern niemanden interessiert – Ihnen einen Kredit anbieten, damit die lebensrettende Behandlung beginnen kann.

Grafik – Ambulanz des Hospital Ángeles Puebla (Mexiko, 25.04.2022) mit Finanzdienstleistern

Wie lange habe ich weltweiten Versicherungsschutz?

Sie sollten Tarife wählen, welche keine Kann-Vereinbarung haben, sondern pauschal weltweiten Schutz gewähren, mindestens einen Monat. Sollten Sie länger Urlaub machen oder regelmäßige Dienstreisen in Ausland übernehmen, könnten auch längere Fristen sinnvoll sein. Einen Monat weltweiten Versicherungsschutz sollten Sie als Mindestanforderung versichern.

Für bestimmte Länder, speziell die USA, sind oft separate Vereinbarungen oder bestimmte Tarife nötig. Beachten Sie, dass einige Gesellschaften für die USA oder Kanada diesen Schutz beschränken. Wenn von NAFTA-Staaten die Rede ist, kommt Mexiko hinzu.[4] Bitte beachten Sie die Dauer des Auslandsaufenthalts, weil sich dies oft auf den Tarif auswirkt!

Am besten sprechen Sie vor der Reise mit der PKV, um eine auf das Reiseland abgestimmte Kostenzusage oÄ einzuholen, sowie die nötigen Notfallrufnummern zu erhalten.

Eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung sollten Sie trotzdem abschließen! Die Gründe dafür in Kurzform:

  • 24h Notfallrufnummer
  • Korrespondenz-Gesellschaft mit Fremdsprachekenntnissen
  • Schnelle/Sofortige Leistungszusage, da einige Behandler sonst nicht tätig werden
  • Leistung unabhängig vom Haupttarif, da Leistungen der versicherten Basisversorgung sehr unterschiedlich sein können
  • Keine Selbstbeteiligung und keine Gefährdung der Beitragsrückgewähr
  • Bessere Transportoptionen, z. B. medizinische vertretbarer Transport im Vgl. zu medizinisch notwendigem Transport
  • Kein Zuständigkeitsstreit zwischen Hauptversicherung und Auslands-KV
ü Mindestanforderung Auslandsschutz

Mindestens Urlaubs- oder Dienstreisedauer versichern. Mindestens drei Monate.

Umwandlungsrecht von Voll- in Zusatzversicherung zwecks Sicherung der Alterungsrückstellungen.

+ Optimum Auslandsschutz

Zeitlich unbefristeter Auslandsschutz. Mitnahme der PKV ins EU- oder Nicht-EU-Ausland. Keine Mehrbeiträge für bestimmte Länder (z. B. USA, Kanada etc.).

Auslandsrücktransport

Ein Auslandsrücktransport kann sechsstellig kosten, z. B., weil eine See- oder Luftbeförderung nötig ist, Sie eine Vakuum-Transporthülle benötigen etc.

Je über 300.000€ kosteten 2022 eine Hirnschwellung mit Hirnblutung samt Ambulanzlug bzw. eine Entzündung der Gallenblase in Thailand. Selbst innerhalb Europas und der Anrainer-Staaten kosten allein die Transporte über 20.000€.[5]

Die meisten Versicherungen sehen den Rücktransport bei medizinischer Notwendigkeit vor, teilweise sogar mit dem Zusatz erschwert, dass eine ärztliche Anordnung vorliegen muss. Problem: Die Versorgung fast jeder Verletzung kann theoretisch in fast jedem Land vorgenommen werden. Nur unterscheidet sich der örtliche Qualitäts-Standard massiv. Ohne es böse zu meinen aber eine lokale Klinik im Kongo wird kaum die gleichen Standards haben wie das Uni-Klinikum Heidelberg, was führend in der Ausbildung von Medizinern ist. Somit ergibt sich selten die medizinische begründete Notwendigkeit eines Rücktransports. Anbei ein Beispiel (sic!), wie eine schlechte Klausel aussieht:

Erstattungsfähig sind 100 % der Aufwendungen für einen medizinisch notwendigen Rücktransport des Erkrankten. Der Rücktransport muss an den ständigen, vor Einreise in das Ausland vorhandenen Wohnsitz oder in das von dort nächst erreichbarem, geeignetem Krankenhaus erfolgen. Für den Rücktransport bietet der Versicherer einen 24-Stunden-Notrufservice an und übernimmt auf Wunsch des Versicherten die Organisation des Rücktransportes. Wird der Rücktransport nicht durch den Versicherer organisiert, ist, soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen. …“[6]

Wenn Sie mit dieser Klausel am falschen Ort verunglücken, wird ein Transport sehr teuer oder die medizinische Versorgung ist fragwürdig.

Sinnvoller und deshalb zu empfehlen ist der Rücktransport, wenn er medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Diese Hürde ist nicht nur viel niedriger, Sie gibt Ihnen auch ein Mitspracherecht.

Einige Versicherungen rechnen die Kosten an, die bei regulärer Rückkehr angefallen werden. Dies mag ärgerlich sein, ist aber mit Rücksicht auf das Versichertenkollektiv vertretbar. So eine Klausel kann wie u. g. aussehen:

„Erstattungsfähig sind die notwendigen Aufwendungen für einen Rettungsflug bzw. sonstigen Krankentransport abzüglich der üblichen Fahrkosten. Übliche Fahrkosten sind solche, die für die versicherte Person auch ohne den Rücktransport entstanden wären (z. B. Rückflugticket, Bahnfahrkarte), soweit diese eindeutig ermittelt werden können.“[7]

Schön ist, dass hier eine Definition der üblichen Fahrkosten vorgenommen wird und auch die eindeutige Ermittlung als Bedingung genannt wird.

Die Klauseln der Anbieter sich höchst unterschiedlich. Oft ist deshalb auch zusätzlich der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung zu empfehlen, deren Details nach o. g. Kriterien zu prüfen sind. Der Abschluss der Auslandsreisekrankenversicherung empfiehlt sich ohne eine Selbstbeteiligung.[8] Die Auslandsreisekrankenversicherung ist ein eigenständiger Vertrag mit eigener Vertragsnummer. Üblich ist, dass die Auslandsreisekrankenversicherung vorrangig vor dem Haupttarif leistet.[9] Derartige Subsidiaritätsklauseln sind nur gültig, wenn das gleiche Risiko versichert ist und dem Versicherten freisteht, an wen er den Anspruch richtet.[10] Es sollte daher dringend vermieden werden mehrere Auslandsreise-Krankenversicherungen zu haben, beispielsweise über die Kreditkarte, den Automobilclub etc.

Achtung: Alle Auslandsreise-KV haben einen Ausschluss für bereits bestehende Erkrankungen sowie laufende Behandlungen. Reisefähigkeit bedeutet nicht automatisch eine Behandlungsfreiheit. Damit könnte Vorvertraglichkeit eingeredet und die Deckung verweigert werden. Selbst wenn keine Behandlung akut durchgeführt würde, kann aus den Akten eine Behandlungsbedürftigkeit konstruiert werden, weil entweder die medizinischen Befunde dafürsprechen oder Sie selbst den Ärzten gegenüber Angaben machen, die in die Vergangenheit führen. Wenn Behandlungen notwendig sind, die auf Grunderkrankungen beruhen, sind diese nicht versichert. Auch nicht, wenn es sich um Akuterkrankungen handelt, die temporär ohne Beschwerden waren.[11]

Die Auslandsreisekrankenversicherung kann auch bei einer anderen Gesellschaft abgeschlossen werden als Ihr Haupttarif. Dies gilt es aber nach Möglichkeit zu vermeiden, um etwaige Missverständnisse in der Zuständigkeit zu vermeiden.

ü Mindestanforderung Auslandsrücktransport

Mindestens ein Auslandsrücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Behandler, wenn medizinische Notwendigkeit gegeben ist.

+ Optimum Auslandsrücktransport

Mindestens ein Auslandsrücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Behandler, wenn Transport medizinisch vertretbar ist.

Rücküberführung

Unter der Rückführung bzw. Rücküberführung wird der Transport eines Leichnams verstanden. Hier bieten einige Gesellschaften Leistungen an, oft mit Sublimits versehen.

Was ist, wenn ich meinen Wohnsitz verlege?

Da alle Tarife nur von vorübergehendem Auslands-Aufenthalt ausgehen, ist eine Kommunikation nötig, wenn der Wohnsitz verlegt wird. Dies ergibt sich als Obliegenheit aus den Versicherungsbedingungen sowie ggf. aus der Versicherungspflicht aus dem Zielland, z. B. der Versicherungspflicht in der Schweiz,[12] welche nicht durch deutsche Versicherungen erfüllt wird.

Europa vorübergehend über deutschen Kosten

Bitte beachten Sie, dass es für geplante Behandlungen in Europa Formblätter gibt und von offizieller Seite empfohlen wird vorher eine Kostenzusage einzuholen, weil es eine Direktverrechnung mit der Klinik erleichtert.[13]

Wer Urlaub in Europa macht oder geschäftlich dort unterwegs ist, sollte eine Krankenversicherung haben, welche bei vorübergehendem Aufenthalt nicht auf die deutschen Kosten begrenzt. Es gibt Länder in Europa, deren Kosten über den deutschen Gesundheitskosten liegen. Das Problem sind dabei sowohl Notfallbehandlungen, wenn die Behandlung nicht in das System der deutschen GOÄ passt als auch geplante Behandlungen.

Auch sollte die Leistung für Europa gelten und nicht nur für die EU oder den EWR. Diese Leistung wäre sonst eng an die GOÄ gekoppelt. Sie sollten aber ohne Bindung an die GOÄ versichern.

Europa dauerhaft über deutschen Kosten

Bei dauerhaftem Auslands-Aufenthalt oder bspw. bei Grenzgängern ist es nötig den Versicherungsschutz auch dauerhaft über den deutschen Kosten zu versichern.

Außereuropäisches Ausland

Die Regeln für Europa sind im außereuropäischen Ausland analog auszulegen. Wer nicht nur in Europa reist bzw. lebt, muss seinen Schutz vorher entsprechend aussuchen. Dies gilt besonders für teure Länder oder Länder, die einen „reichen Touristen“ ungeniert über Gebühr abrechnen. So kostet beispielsweise der Ausbruch einer Trigeminusneuralgie (chronische Schmerzerkrankung der Gesichtsnerven) ohne operative Eingriffe in den USA mit ca. einem Monat Krankenhausaufenthalt ca. 172.000 USD.[14]

Dies empfiehlt sich speziell für Auswanderer, Expats oder digitale Nomaden!

Zwar mag die deutsche PKV bei Kunden unter 55 Jahren in der Regel teurer sein als gleichartige internationale Krankenversicherungen oder lokale gesetzliche Krankenversicherungssysteme, jedoch bildet sie Rückstellungen. Diese Rückstellungen führen dazu, dass die PKV – eine ausreichend lange Versichertenzeit sowie einen guten Tarif voraussetzend – im Alter bezahlbar bleibt, während die internationalen Verträge nach Art der Schadenversicherung dramatisch steigen, was zum Verlust des Schutzes führen kann. Auch sind die Schutzvorschriften in Deutschland – bspw. das Kündigungsverbot der Krankenversicherung[15] – ein Luxus, der in vielen Ländern nicht existiert.

Vergleichen Sie dazu die Kopfschäden, die im Kapital Kalkulation behandelt wurden, und überlegen Sie, ob Sie eine Vervielfachung der Prämie einer internationalen KV wirklich stemmen können und möchten.

Sowohl für den dauerhaften als auch mehrjährigen Auslandsaufenthalt kann es Sinn ergeben die deutsche PKV zu behalten.

Was besagt die (verbesserte) Kriegsklausel?

In den Musterbedingungen wird die Leistung verweigert, wenn es einen Zusammenhang mit Krieg gibt.[16] Der „klassische“ Krieg wird kaum mehr ausgerufen. In der Praxis häufiger sind innere Unruhen, Ausschreitungen, bewaffnete Konflikte mit kriegsähnlichem Zustand oder anderen Formulierungen, die dem Problem einen anderen Namen geben möchten. Um Entschädigungen von Kriegsopfern zu vermeiden, meidet die Bundesregierung die Anerkennung eines Konfliktes als Krieg.[17] An diese Auslegung ist die PKV nicht gebunden! Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kriegs trägt jedoch die PKV. Beweiserleichterungen gelten dabei nicht. Schwierig werden könnte dies bei verdeckter Kriegsführung, bspw. einer Terror-Attacke.[18] Vermutlich würde sich eine PKV aus Vereinfachungsgründen auf die Bundesregierung berufen, wenn es zur Auslegung kommt.

Bei guten Bedingungen wird dieser Ausschluss nicht geltend gemacht, wenn der Versicherte von dem Ereignis überrascht wurde, sowie an der Ausreise gehindert ist. Vereinzelt werden Karenzzeiten vereinbart, binnen der die Rückreise nötig ist. Oft werden zwei Wochen eingeräumt.

Je nach Beruf oder Urlaubsverhalten kann dies eine relevante Klausel darstellen, beispielsweise für Mediziner, Mitarbeiter des THW etc.

  1. 2022-01 Zitat §1 IV MB/KK 2009 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/b_Wissen/PDF/2019-02_mb-kk-2009.pdf
  2. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Europäische Union – Health cover for temporary stays https://europa.eu/youreurope/citizens/health/unplanned-healthcare/temporary-stays/index_en.htm
  3. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 PKV-Verband – CERTIFICATE OF ENTITLEMENT https://www.pkv.de/themen/krankenversicherung/formular-ausland.pdb.pdf
  4. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 U.S. Customs and Protection – North American Free Trade Agreement https://www.cbp.gov/trade/nafta
  5. 2022-07-13 Versicherungsbote – Über 300.000€ Behandlungskosten im Thailand-Urlaub https://www.versicherungsbote.de/id/4907068/Uber-300000-Euro-Behandlungskosten-im-Thailand-Urlaub/
  6. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Zitat Nürnberger Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten Vollversicherung (KV760_201505) Teil II S. 4
  7. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Zitat Barmenia Krankenversicherung AG K 4610 0919 DT S. 4 P. 1.5 – https://media.barmenia.de/media/global_media/dokumente/dokumentencenter/bk/bedingungen_2/K4610.pdf
  8. 2019-09-11 Verbraucherzentrale – Auslandsreisekrankenversicherung https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/auslandsreisekrankenversicherung-13885
  9. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Barmenia Krankenversicherung AG K 4610 0919 DT S. 6 P. 4.22 – https://media.barmenia.de/media/global_media/dokumente/dokumentencenter/bk/bedingungen_2/K4610.pdf
  10. 2021-03-24 OLG Saarbrücken – Az. 5 U 26/20 https://www.iww.de/quellenmaterial/id/225368
  11. 2016-11-08 KG Berlin – Az. 6 U 52/16 https://openjur.de/u/2255197.html
  12. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Gemeinsame Einrichtung KVG – Grundlagen der Versicherungspflicht https://www.kvg.org/de/versicherungspflicht-_content—1–1034.html
  13. 2020-03-09 European Union – Expenses and reimbursements: planned medical treatment abroad https://europa.eu/youreurope/citizens/health/planned-healthcare/expenses-reimbursements/index_en.htm
  14. 2016-11-08 KG Berlin – Az. 6 U 52/16 https://openjur.de/u/2255197.html
  15. §206 I VVG Kündigung des Versicherers https://dejure.org/gesetze/VVG/206.html
  16. 2022-01 §5 I a) MB/KK 2009 Einschränkung der Leistungspflicht https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/b_Wissen/PDF/2019-02_mb-kk-2009.pdf
  17. 2020-19-11 Wikipedia – Deutsche Beteiligung am Krieg in Afghanistan https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Beteiligung_am_Krieg_in_Afghanistan
  18. 2023/01 VersR – Aufsätze – Das Kriegsrisiko im Privatversicherungsrecht – grundlegende Fragen und aktuelle Entwicklungen – S. 15-16

Wiederholung aus dem Kapitel Leistungsfall im Ausland

Was ist im Ausland zu beachten?

Im Ausland wird es etwas komplizierter. Hier wird oft eine Deckungszusage („insurance coverage“) erwartet. Diese ist anzufordern, was aufgrund der Zeitverschiebung teiweise schwierig werden kann. Sie sollten eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung haben! Die Deckung im Ausland kann auf Antrag oft verlängert werden, wobei Sie Anbieter bevorzugen sollten, wo dies bedingungsgemäß vorgesehen ist.

Hinweise zu Auslands-Rechnungen

Im Krankenhaus sind Anzahlungen oder Vorausleistungen nicht unüblich. Sollten Sie keine Deckungszusage haben, kam es in rechtsstaatlich fragwürdigen Regionen schon zur Geiselnahme durch das Krankenhaus oder das Erpressen eines Pfandes.[1]

Sofern möglich, sollten Sie vor der Behandlung folgende Punkte sicherstellen:

  • Prüfen der Qualifikation des Behandlers (ggf. ISO-Zertifizierung oÄ)
  • Termin, Ablauf und Dauer sollten im Vorfeld vereinbart werden
  • Anfordern eines Kostenvoranschlags, auf dem auch Drittdienstleister (z. B. externe Anästhesisten etc.) aufgelistet sind
  • Bei Ersatzpräparaten oder vermeintlichen Generika (Originalpräparate sind nicht überall erhältlich) die Wirkstoffgleichheit und Nebenwirkungen prüfen lassen

Sie sollten unabhängig davon immer Ihre Gesundheitshistorie aufbereitet haben, so dass die Behandler vor Ort Befundberichte, bildgebende Verfahren etc. einsehen können. Selbst bei Sprachbarrieren gilt, dass vieles Fachliche in der Medizin genormt ist. Latein ist international und die Chemie in den Medikamenten ist auch in allen Ländern gleich strukturiert. USB-Sticks oder DVDs werden in den meisten Ländern akzeptiert, da Menschenleben über dem Datenschutz stehen.

Halten Sie immer so viel Geld auf einer Kreditkarte bereit, dass Sie einige tausend Euro Diagnostik notfalls selbst zahlen können. Andernfalls sind Sie auf die Kommunikation mit der Versicherung angewiesen, was zu zeitlichen Reibungsverlusten führt, was gerade im Notfall wortwörtlich tödlich enden kann.

Sollte Ihre Kreditkarte kein entsprechendes Limit haben, sollten Sie ein Verrechnungskonto hinterlegen, was gegen Erhöhung der Kreditlinie verpfändet werden kann. In vielen Ländern ist kein EC-Geldverkehr möglich, die Behandlung beginnt jedoch nicht ohne Anzahlung.

Eine Bindung an die deutsche GOÄ sollte im Ausland nicht gelten, weil einige Länder deutlich teurer abrechnen als Deutschland, u. a. weil sie keine preisdämpfenden Verzeichnisse kennen oder schlicht am „reichen Ausländer“ verdienen wollen.

Achtung: Einige Länder oder Behandler stehen auf der Finanzsanktionsliste.[2] So wurde beispielsweise ein Ingenieur im Jahr 2013 in Paskitan schwer verletzt und die nächstgelegene Versorgungseinrichtung war das Al Akhtar Trust International Medical Centre Akhtarabad Camp, welches in Verbindung mit Al-Qaida Terroristen stand. Eine EU-Resolution verbietet die Zahlung.[3] Daher ist anzunehmen, dass der Patiente selbst zahlte, da die Folgen einer Nichtzahlung vermutlich lebensbedrohlich gewesen sind.

Für so einem Fall sollten Sie Geld vorrätig halten, denn weder eine Versicherung noch der Staat werden für Sie einstehen. Ein anschließendes Verfahren gegen den Patienten wegen Verstoß gegen die Finanzsanktionsliste ist nach Wissen des Autors jedoch noch nie durchgeführt worden.

Begrenzte und/oder befristete Auslandsdeckung

Im u. g. Beispiel wurde die zeitlich begrenzte Deckung für eine Dienstreise in Japan auf Anfrage erweitert. Viele Länder haben Vorgaben, was versichert sein muss, was in der Auslands-KV aufgelistet sein muss!

Grafik 153 – Auslands-KV mit zeitlicher Begrenzung

Grafik 154 – Auslands-KV zeitlich unbegrenzt

Die o. g. Anfrage war einfach, weil der Versicherte in einem leistungsstarken Barmenia-Tarif versichert ist, der ohnehin zeitlich unbefristeten Schutz vorsieht. Daher wurde die Auslandsreise-KV auf kurzem Dienstweg erweitert. Ohne dass der Haupttarif weltweit leistet, kann sich die Anfrage jedoch schwieriger gestalten.

Beachten Sie, dass die soziale Pflegepflichtversicherung kaum im Ausland leistet. Für die private Pflegeversicherung gilt es oft analog, weshalb Sie vorher eine Kostenzusage einholen sowie ergänzenden Schutz versichern sollten. Der Schutz im EU-/EWR-Raum sowie in der Schweiz ist noch vorhanden, darüber hinaus kaum. Eine etwaige Verrechnung mit ausländischen Leistungen ist möglich.[4] Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der PVN im Ausland, wenn es über den o. g. Rechtsaum hinaus geht. Dies könnte beim Abschluss bereits absehbar sowie relevant sein, z. B. bei Expats, internationalen Paaren etc.

Die vorherige Kostenzusage benötigen Sie auch deshalb, weil die Genehmigungsfiktion der gesetzlichen Krankenkasse – z. B. weil die notwendige Leistung nicht zeitnah in Deutschland bereitgestellt werden kann[5] – nicht für die PKV gilt. Hier gilt nur, was vertraglich vereinbart ist, ohne dass eine soziale Schutzfunktion gibt.

Bei ambulanter Behandlung müssen Sie sich darauf einstellen, dass Sie die Rechnung vor Ort begleichen müssen.

Beispiel Zahnarzt-Rechnung aus Englisch aus dem Libanon

Achten Sie darauf, dass Sie eine Rechnung auf Deutsch oder Englisch erhalten, aus der die Behandlung hervor geht! Je detaillierter, umso besser. Auch ein maschinenlesbares Format ist zu empfehlen. Rechnungen wie die u. g. aus dem Libanon könne zu Problemen führen und sind deshalb zu vermeiden:

Grafik 155 – Auslandsrechnung Zahnbehandlung (Englisch)

Beispiel Schlaganfallbehandlung in den USA ohne für ca. 160.000$ (USD)

Grafik 156 – Auslandsbehandlung USA ohne OP

Dieser Leistungsfall ist vielfach teuerer als in Deutschland, wo Verzeichnisse die Kosten begrenzen.

Beispiel Vorsorglicher US-Krankenhausaufenthalt ohne OP

Selbst ein vorsorglicher Krankenhausaufenthalt über sechs Tage nach einem Schwächeanfall mit Sturz sowie niedrigem Blutdruck ohne Operation kann teuer werden.

Ein Bild, das Text, Quittung enthält. Automatisch generierte Beschreibung

Grafik 157 – 2018-11-02 New York Hospital Med Center-Queens

Beispiel Fahrrad-Sturz mit Handgelenks-OP und drei Tagen Krankenhaus in Mexiko für $176.000

Ein Bild, das Text enthält. Automatisch generierte Beschreibung

Grafik 158 – 2022-02 Hospital Puebla mit ~$176.000 für 3 Tage Krankenhaus

Die große Gefahr im Ausland ist, dass die lebensnotwendige Behandlung ggf. nicht begonnen wird, da der Heilbehandler auf eine Vorkasse besteht. Im o. g. Fall, bei dem es sich um den Autor handelt, lag eine Kostenzusage seiner PKV vor und das Krankenhaus bestand dennoch auf derart hohe Vorauszahlungen. Der Autor vermutet, dass dies im Wissen um die völlig überhöhten Gebühren geschah, die von einer Versicherung so nicht anstandslos genehmigt würden. Einen wirksamen Schutz davor gibt es nicht. Daher empfiehlt sich neben einer Kostenzusage der Versicherung auch eine entsprechende Kreditlinie bei der Bank vorrätig zu halten.

Was ist bei Problemen im Ausland zu tun?

Erste Anlaufstelle ist immer die Krankenkasse, hilfsweise deren Auslands-Dienstleister.

Alternativ können Sie es bei der Verbindungsstelle für Krankenversicherung im Ausland versuchen, wo diverse Informationen zu bestimmten Ländern bereitgestellt werden.[6] Innerhalb der EU können Sie sich an EU-Patienten wenden, eine wettbewerbsneutrale Plattform zwischen Deutschland und dem EU-Ausland.[7]

Höherwertige Kreditkarten bieten Leistungen im Krankheitsfall sowie bei Erpressung an. Eine „echte“ Kreditkarte, also keine Guthabenkarte (auch „charge card“ oder „debit card“ genannt), gibt Ihnen finanziellen Spielraum im Ausland. Hier sei gewarnt, dass oft eine sog. Subsidiaritätsklausel vereinbart ist, d. h. andere potenzielle Versicherungen müssten vorrangig leisten. Das kann so aussehen:

8. Subsidiarität
Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehendem Versicherungsschutz, d.h., sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem anderen
Versicherer besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Der versicherten Person steht es frei, welchem Versicherer sie den Schadenfall anzeigt. Meldet sie den Schadenfall der Union Reiseversicherung, dann wird diese insoweit auch in Vorleistung treten.[8]

Weder möchten Sie zwei streitende Versicherungen haben, die sich gegenseitig die Schuld abwälzen, indem sie sich gegenseitig vorwerfen in die primäre Leistungspflicht eintreten zu müssen, noch wollen Sie im Notfall im Ausland erst Ablehnungsbescheide anderer Leistungsträger erbringen müssen!

Obendrein ist dies eine der besseren Klauseln, weil z. B. nur auf Versicherungen beschränkt wird, womit beispielsweise Vereine oder Unterstützungskassen außen vor wären. Auch würde die Anzeige beim dazugehörigen Auslands-Versicherer eine bevorschusste Leistung auslösen. Dennoch sollten Sie derartige Zuständigkeitsstreitigkeiten vermeiden!

Dienstleister entbinden nicht von der Eigenverantwortung

Am Ende bleibt die Verantwortung allein beim Versicherten! Sie müssen liquide Mittel vorhalten, Entscheidungen treffen und mit den Konsequenzen leben. Auch sog. Assistance-Dienstleister (z. B. Notfallrufnummern der Auslandsreisekrankenversicherung) entbinden Sie nicht von Ihren Pflichten. Diese Dienstleister haben keine Pflicht zur Durchführung oder Organisation von Behandlungen oder Transporten, sondern liefern nur unterstützende Maßnahmen, wie Übersetzungen etc. Wenn Sie Entscheidungen auf eigene Faust treffen, bspw. die private Verlegung zu einem anderen Heilbehandler, ohne dass eine medizinische Indikation gegeben war, riskieren Sie den Versicherungsschutz. Gleiches gilt für präventive Verlegungs-Maßnahmen, denn die Versicherung kann erst dann eine Entscheidung treffen, wenn ein Arzt die medizinische Notwendigkeit feststellte.[9] Damit sind Assistenz-Dienste nur ein netter Bonus einer guten PKV, mehr nicht.

  1. 2010-07-06 APA-OTS Original text-Service GmbH https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20100706_OTS0037/oeamtc-kranke-touristen-im-ausland-immer-oefter-opfer-der-touristennepp-maschinerie
  2. “ohne Datum”, Aufruf 2023-05-03 Finanzsanktionsliste https://www.finanz-sanktionsliste.de/fisalis/?
  3. 2012-01-17 Official Journal of the European Union L 15/1 – COMMISSION IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 34/2012
  4. „ohne Datum“, Aufruf 2021-04-01 Bundesamt für Soziale Sicherung – Internationales Sozialversicherungsrecht – Pflegeversicherung https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/internationales/pflegeversicherung/?fbclid=IwAR016sGCBn6Nrj4aqkmaF_XawXmx5nPBJ-0_NdEmeheqwevMJlM6Lpq071g
  5. 2018-09-11 BSG – Az. B 1 KR 1/18 R https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_09_11_B_01_KR_01_18_R.html
  6. 2015-11-09 DVKA – Touristen https://www.dvka.de/de/versicherte/touristen/touristen.html
  7. „ohne Datum“, Aufruf 2020-07-30 Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in Deutschland https://www.eu-patienten.de/
  8. 2018-01 Zitat Sparkasse Aachen – Versicherungsbedingungen zur Gold Kreditkarte – Dokument 128 875.000 D0 BCS (Fassung Jan. 2018) – v2.1 – o – S. 6 https://www.sparkasse-aachen.de/content/dam/myif/spk-aachen/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/versicherungsbedingungen_kreditkarte_gold.pdf?n=true
  9. 2022-05-13 OLG Bremen – Az. 3 U 16/21, vorher LG Bremen – Az. 6 O 1779/15 https://www.oberlandesgericht.bremen.de/entscheidungen/entscheidungsuebersicht-2335?max=-1&skip=0

Wiederholung aus dem Kapitel Transportkosten

Krankentransporte

Unterschieden wird zwischen Fahrkosten[1] (z. B. Taxis, ÖPNV, etc.) und Krankentransportleistungen.[2] Vereinfacht kann man sagen, dass eine medizinische Notwendigkeit für den Transport gegeben sein muss, und der Patient nicht ohne fremde Hilfe den Behandlungsort erreichen kann. Ob ambulant oder stationär spielt dabei eine untergeordnete Rolle. Das Problem ist, dass es sich bei den Zuschüssen der Krankenkasse um Höchstzuschüsse handelt, es verbleibt ein Restrisiko beim Patienten, was gerade im Ausland oder bei Spezialbergungen (z. B. im Skigebiet) sehr teuer werden kann. Wenn in der Vergangenheit mehr geleistet wurde als der Festbetrag, war es eine Kulanzleistung der Kasse, auf die kein Anrecht besteht, weil deren Spitzenverband lediglich eine Empfehlung der Kostenübernahme für bestimmte Fälle vorschlägt.[3]

Die Musterbedingungen des PKV-Verbands beinhalten keine Regelungen zu Transporten, weshalb es der jeweiligen Gesellschaft obliegt, wie sie es definiert. Sie könnten schlechter dastehen als bei den o. g. Kassenleistungen.

Sie müssen entscheiden, ob Sie ambulante und/oder stationäre Krankentransporte wünschen. Sie sollten ambulante und stationäre Krankentransporte absichern!

Im stationären Bereich empfiehlt sich bei medizinischer Notwendigkeit der Transport mindestens bis zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus, egal ob per Straße, Schiene, Wasser oder Luft, beispielsweise wie in der u. g. Klausel definiert.

Ein Bild, das Text enthält. Automatisch generierte Beschreibung

Grafik – 2020-08-08 Auszug aus Levelnine PKV im Tarif Nürnberger TOP3+ S1 ZZ20U PVN

Die Formulierung „Kranken-, Unfall- oder Rettungswagen“ ist der Versuch sich mit vermeintlichen Vorteilen zu positionieren. Nicht nur, dass der Autor keine Unterschiede zu benennen wüsste. Bei der Auslegung der Klauseln würde auf den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer abgestellt. Vermutlich könnten auch Sie keine Unterschiede benennen? Ergo mehr Schein als Sein. Hier gilt, dass je einfacher, umso besser.

Eine km- Begrenzung ist abzulehnen, denn gerade im ländlichen Bereich oder bei Bedarf einer Spezialklinik (z. B. Verbrennungsmedizin)[4] drohen sonst empfindliche Zuzahlungen. Sonst müssten Sie mit dem Krankenhausatlas prüfen, wie nah bzw. entfernt Sie von Plankrankenhäusern sind, was speziell im Urlaub oder auf Dienstreise schwierig wird.[5]

Der nicht medizinisch begründete Transport ist eine freiwillige Zusatzleistung, die eingekauft werden kann, jedoch entsprechend teuer ist, falls es als Baustein überhaupt angeboten wird.

Im ambulanten Bereich wird unterschieden zwischen den Fahrkosten, der Gehunfähigkeit sowie dem ambulanten Transport oder Notfalltransporten. Empfohlen wird die Versicherung des ambulanten Notfalltransportes zum nächsten geeigneten Behandler ohne km-Begrenzung.

Die Zuzahlungen der anderen Klauseln für Fahrkosten bei Dialyse, Chemotherapie etc. sind in der Regel nicht so teuer, als dass die Auswahl einer Krankenversicherung davon abhängen sollte. Sind Sie aber nicht versichert, so besteht kein Anrecht auf Erstattung durch eine PKVU, da beispielsweise selbst bei mehrmaligem Dialyse-Tagesaufenthalt pro Woche weder über Heilmittel noch ambulante Operationen oder stationär-ähnlichen Aufenthalten abgerechnet werden kann.[6] Wenn Sie keine Unterstützung beim Transport erwarten können, sollten Sie erwägen diese Klauseln abzusichern.

Beispiel Bergrettung als Krankentransport in der PKV

Nehmen wir an, dass ein Wanderer in der deutschen Gebirgsregion Bayerns wandern ist. Die Witterung verschlechtert sich, der Wanderer fühlt sich erschöpft, meinend, dass er nicht aus eigener Kraft den Rückweg schaffen könnte. Er ruft die Flugbergwacht und lässt sich ins Tal bringen, wo er später einen Mediziner (ambulant) aufsucht.

Im o. g. Beispiel wäre die Luftrettung nicht erstattungsfähig, denn weder bestand eine Gehunfähigkeit (die er hätte attestieren lassen müssen) noch mussten lebenserhaltende oder -rettende Maßnahmen durchgeführt werden. Ein anderes Transportmittel wäre vorrangig zu prüfen gewesen, z. B. via Krankenwagen oder privatem Taxi. Auch spricht der Transport ins Tal gegen die medizinische Notwendigkeit, sonst wäre direkt ein Krankenhaus oder der nächsterreichbare Arzt angefahren worden. Ungeprüft sei im o. g. Beispiel, ob beispielsweise eine Gebietseinschränkung wg. Auslandsgrenze vorlag.

Im o. g. Beispiel lagen zwar Einschränkungen beim VN vor, doch genügt eine Ermüdung allein nicht vor die Luftrettung und es wird die o. g. Kausalkette geprüft, ob die Leistung verhältnismäßig war, was sie im o. g. Beispiel auch in der Retrospektive nicht ist.

  1. §60 SGB V Fahrkosten https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__60.html
  2. §133 SGB V Versorgung mit Krankentransportleistungen https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__133.html
  3. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 GKV-Spitzenverband – Fahrkosten / Krankentransport https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/fahrkosten_krankentransport/fahrkosten_krankentransport.jsp
  4. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Deutsche Gesellschaft für Verbrennungsmedizin – Verbrennungszentren in Deutschland https://www.verbrennungsmedizin.de/brandverletztenzentren
  5. „ohne Datum“, Aufruf 2021-03-13, 2021 GeoBasis-DE/BGK – Krankenhausatlas 2016 – https://krankenhausatlas.statistikportal.de/
  6. 2022-02-07 OLG Nürnberger – Az. 8 U 224/21 https://openjur.de/u/2388639.html

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