Infos zum Maklervertrag/Mandantenvertrag
Da es ein hochoffizielles Dokument ist, wird hier die Sie-Form verwendet! Die sonstige Kommunikation kann per Du erfolgen.
Ein Maklervertrag kommt bereits durch konkludentes Handeln zu Stande, beispielsweise durch das Versenden der Kontaktdaten. Daher ist es im Interesse aller, dass durch Fixierung in Textform eine Rechtssicherheit für beide Parteien geschaffen wird.
Der Mandantenvertrag, auch Maklervertrag genannt, muss eine sog. vollumfängliche Vollmacht sowie Datenschutzerklärung enthalten.
Die Beantragung erfolgt digital, denn nur in Ausnahmefällen fordern die Gesellschaften ein Original in Papierform. Das müssen wir auf Anforderung aber nachliefern!
Der Antrag gilt vorbehaltlich der Annahme durch den Versicherungsmakler. Einen Anspruch auf Annahme gibt es nicht!
Das Impressum inklusive der Datenschutzerklärung befindet sich in den Pflichtangaben. Es gibt ein FAQ zum Vertrag inkl. Vollmacht sowie ein FAQ zum Datenschutz. Diese befinden sich zusätzlich unter dem Abschluss-Link.
Sicherheitsversprechen
Ich, Walter Benda, versichere als Sachwalter mit der Vollmacht keinen Unfug zu betreiben sowie sie nach bestem Wissen und Gewissen ausschließlich zur Vertragsverwaltung einzusetzen.
Sie können mein Versprechen als Zertifikat mit qualifizierter elektronischer Signatur herunterladen.
Zusätzlich bekommen Sie eine Kopie nach dem Ausfüllen des u. g. Formulars.
Hinweis: Eine sichere Verbindung kann einige Sekunden zum Laden benötigen.
Bitte brechen Sie nicht ab, sondern warten Sie, bis die notwendigen Ladevorgänge durchgeführt wurden. Es dient Ihrer Sicherheit!
Online-Abschluss Maklervertrag
inklusive Vollmacht und Datenschutzerklärung
Inhaltsverzeichnis AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
- AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen – 100% Transparenz
- AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Beschränkungen der Vollmacht und des Mandantenvertrags
- Laufzeit und Rang von Klauseln
- Rechtsnachfolger und Wechsel des Vertragspartners
- Rechtsnachfolger und Wechsel des Vertragspartners
- Kontobeschränkungen
- Vollmacht- & Vertretungsbeschränkung
- Mehrfachbeauftragung
- Haftungsbeschränkungen
- Subsidiaritätsklausel
- Salvatorische Klausel
- Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist
- Rechtsnachfolger und Wechsel des Vertragspartners
- Widerrufsbelehrung und Widerrufs-Formular
- Ãœber den Autor: Walter "Benzinfass" Benda
- Hinterlasse einen Kommentar Antworten abbrechen
AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen? Was regeln sie? Warum sind sie notwendig? Was beinhalten sie?
Die allgemeine Geschäftsbedingungen sind gem. §305 ff BGB ein Anhang zum Maklervertrag, den jeder Interessent abschließt, entweder ausdrücklich durch Vereinbarung oder durch konkludentes Handeln, bspw. die Anfrage für eine Beratung.
Sie versuchen das Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsnehmer zu regeln. Dabei ist darauf zu achten, dass sie der AGB-Inhaltskontrolle sowie dem Transparenzgebot (gem. §305c II BGB) stand halten.
Der Mandant ist verpflichtet den Makler über die ausgewählten Verträge FDL, auch soweit sie sich in der Anbahnung oder Änderung befinden, unverzüglich, wahrheitsgetreu sowie vollständig zu unterrichten. Dazu zählen auch Änderungen im persönlichen Umfeld – beispielsweise Heirat, Scheidung, Geburt, Jobwechsel, Vereinsgründung, o. Ä.
Der Makler übernimmt im Rahmen dieses Vertrages ausschließlich folgende Hauptpflichten:
- Prüfung des Risikos unter Berücksichtigung der Vorgaben des Mandanten nach dessen Wünschen.
- Untersuchung des Marktes mit Auswahl eines passenden Angebotes (= “suitable advice“-Prinzip) nach Anfrage des Mandanten.
- Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags
Eine isolierte Rechts- und/ oder Steuerberatung ist gesetzlich verboten. Steuerliche oder rechtliche Hinweise hängen von Ihrer persönlichen Situation ab und können künftig Änderungen unterworfen sein.
Der Makler erhält mindestens vier Wochen Zeit, um Angebote bei den Versicherern einzuholen. Bis dahin ist es kein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis nach Treu & Glauben. Die Annahme der Beauftragung bedarf der ausdrücklichen Erklärung des Maklers in Textform. Konkludentes Handeln des Maklers genügt nicht, da dies zum Prüfen einer etwaigen Auftragsannahme unabdingbar ist. Die Vereinbarung eines unverzüglichen Tätigwerdens des Maklers, z. B., um für den Mandanten vorläufigen Versicherungsschutz zu beschaffen, bedarf eines gesonderten und ausdrücklichen Vertragsschlusses zwischen den Parteien. Benötigt der Mandant eine sofortige Deckung eines Risikos, darf der Makler eine stark beschränkte Anbieterauswahl berücksichtigen.
Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Die Beantragung, Betreuung und Verwaltung der Verträge stellen im Verhältnis zur Vermittlungstätigkeit eine Nebenleistung dar, auf welche kein Anspruch besteht. Die erneute Prüfung eines Versicherungsanlageprodukts (z. B. Altersvorsorge) erfolgt nur auf Wunsch des Mandanten. Der Makler verzichtet auf eine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht o. Ä. Behörden (z. B. Irland, Liechtenstein, Schweiz) unterliegen. Angebote und Verträge erfolgen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht.
Gegenstand dieses Vertrages sind eine hinreichende Anzahl Unternehmen, welche dem Makler eine marktübliche Courtage zahlen, die notwendigen Informationen freiwillig bereitstellen, Anträge von Versicherungsmaklern annehmen und die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zugelassen sind. Diese werden als Service-Gesellschaften bezeichnete, z. B. Service-Versicherer. Obwohl dies in Summe über 100 Produktgeber mit tausenden Tarifkombinationen umfasst, stellt dies eine sog. eingeschränkte Auswahl dar, weil der Makler nicht alle existierenden Tarife kennen bzw. vermitteln kann. Der Makler geht davon aus, dass er hinreichende Anzahl von Angeboten vermitteln kann, welche die Bedürfnisse des Mandanten befriedigen. Im Rahmen einer Vergütung durch den Mandanten ist die Erweiterung auf Direktversicherungen sowie courtagefreie Tarife möglich. Gleiches gilt für die Bestandsübertragung bestehender Verträge.
Der Makler übernimmt nur die Betreuung jener Verträge, für die der Mandant eine Anfrage gestellt hat, z. B. über die Homepage. Eine vollumfängliche Beratung findet nur statt, wenn ein unterschriebener Mandantenvertrag vorliegt.
Bis zur Unterschrift eines Mandantenvertrags, wird die Beratung auf jene Sparten begrenzt, für die der Mandant eine konkrete Anfrage gestellt hat. Das Notieren von Versicherungsnummern gilt als Beauftragung.
Ohne einen Mandantenvertrag ist die langfristige Betreuung ausgeschlossen und die Beratung endet nach der Vermittlung bzw. dem Vermittlungsversuch.
Der Mandant führt seine Korrespondenz eigenständig, der Makler erhält Kopien. Der Mandant hat dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben. Der Makler hat gegenüber dem Mandanten oder den Vertragsparteien (z. B. Versicherungen) ein uneingeschränktes Recht auf Auskunft in Bezug auf die Verträge FDL.
Der Makler ist nicht verpflichtet, alles was er zur Ausführung des Auftrages erhalten hat (z. Bsp. Geschäftspost) oder aus der Geschäftsbesorgung erlangte (z. B. Vergütung), an den Mandanten herauszugeben.
Seine Geschäftskorrespondenz gehört dem Makler. Die freiwillige Anfertigung von Kopien der Geschäftskorrespondenz für den Mandanten ist dem Makler gemäß JVEG zu vergüten. Der Mandant hat seine Aufbewahrungsfristen eigenverantwortlich hinsichtlich sämtlicher Geschäftskorrespondenz zu erfüllen.
Unterlagen, die der Mandant bereits erhalten hatte, oder sich anderweitig besorgen kann (z. Bsp. den Versicherungsschein), hat der Makler nicht nochmals dem Mandanten oder seinem Vertreter zu übermitteln.
Beschränkungen der Vollmacht und des Mandantenvertrags
Alle Auszahlungen werden nur auf ein Referenzkonto von Ihnen veranlasst. Der Makler wird keine Auszahlungen auf seine Konten veranlassen. Der Makler wird weder Zahlungen für die Gesellschaften entgegen nehmen noch ein (Prämien-) Inkasso durchführen.
Der Makler wird keine von dem o. g. Konto abweichende Auszahlung veranlassen, insofern der Mandant dazu keine Anweisung mindestens in Textform erteilt. Gleiches gilt für die Änderung der Kontoverbindung.
Der Makler wird beauftragt und bevollmächtigt, den Mandanten ANLASSBEZOGEN in den Verträgen FDL gegenüber der jeweiligen Gesellschaft zu vertreten. Er ist nicht verpflichtet, die Vollmacht nach eigenem Ermessen einzusetzen.
Im Außenverhältnis muss die Vollmacht unbeschränkt sein, da den Produktgebern (z. B. Versicherungen) sonst die Zusammenarbeit aufgrund einer nicht „vollumfänglichen“ Vollmacht im Massengeschäft unzumutbar wäre.
Die Vollmacht ist im Innenverhältnis beschränkt!
Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet den Makler über die neue Beauftragung zu informieren. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigung, dass sich der Versicherungsmaklervertrag und die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers nicht auf eine Verwaltung und Betreuung derjenigen Versicherungsverträge erstreckt, die der Versicherungsmakler nicht vermittelt oder nicht in die eigene Verwaltung übernommen hat.
Der Versicherungsmakler ist nicht verpflichtet diese nicht vermittelten oder in die Verwaltung übernommenen Versicherungsverträge zu überprüfen, den Kunden bezüglich dieser Versicherungsverträge zu beraten oder im Schadenfall über die Übermittlung hinaus zu unterstützen.
Eine Haftung wird nur für Verträge übernommen, die dem Makler vergütet werden.
Kommt der Mandant der Mitwirkung nicht bzw. nicht fristgerecht nach, so haftet der Makler für daraus entstehende Schäden – gleich welcher Art – nicht. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit beträgt drei Jahre, Tag genau gerechnet.
Eine Haftung für Nebenpflichten oder leichte Fahrlässigkeit wird auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme der Vermögensschadenhaftpflicht beschränkt (ca. 5.000.000€ in 2022), wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Die kostenpflichtige Erweiterung im Einzelfall ist möglich.
Die Abtretung von Forderung, um als sein eigener Zeuge auftreten zu können, ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung bestrittener Forderungen ist unzulässig.
Die Ansprüche verjähren spätestens drei Jahre nach Beendigung des Mandantenvertrags, Tag genau gerechnet.
Für sog. Industrie- und Großrisiken gilt der gesetzliche Haftungsverzicht gem. §65 VVG.
Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, Produktangaben oder Vertragsbedingungen der Produktgeber oder sonstiger für den Auftraggeber tätiger Dritter haftet der Versicherungsmakler nicht. Eine Haftung des Versicherungsmaklers für sonstige Unterlagen von Produktgebern ist ebenso ausgeschlossen wie die Haftung des Versicherungsmaklers für Ausdrucke und Ergebnisse aus Software von Dritten (z.B. Versicherungsunternehmen, Vergleichs- und Beratungsprogrammen etc.). Eine Haftung gegenüber Dritten ist insoweit ebenfalls ausgeschlossen. Vorrangig gegenüber den i.d.R. vereinfachenden Angaben in Vergleichs- und Beratungsprogrammen sind Bedingungen und Berechnungen der Produktgeber.
Laufzeit und Rang von Klauseln
Der Vertrag kann mit allen Rechten und Pflichten auf einen Rechtsnachfolger übergehen, z. B. bei Umwandlung der Firma, Verkauf, Tod des Maklers etc. In so einem Fall erhalten Sie eine namentliche Nennung. Zusätzlich erhalten Sie das Recht sich fristlos sowie ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zu lösen. Wenn Sie nicht binnen eines Monats nach der Belehrung Gebrauch von Ihrem Sonderkündigungsrecht machen, gilt Ihr Schweigen ausnahmsweise als Zustimmung.
Bitte beachten Sie, dass auch dem neuen Vertragspartner ein Lösungsrecht zusteht.
Der Vertrag kann mit allen Rechten und Pflichten auf einen Rechtsnachfolger übergehen, z. B. bei Umwandlung der Firma, Verkauf, Tod des Maklers etc. In so einem Fall erhalten Sie eine namentliche Nennung. Zusätzlich erhalten Sie das Recht sich fristlos sowie ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zu lösen. Wenn Sie nicht binnen eines Monats nach der Belehrung Gebrauch von Ihrem Sonderkündigungsrecht machen, gilt Ihr Schweigen ausnahmsweise als Zustimmung.
Bitte beachten Sie, dass auch dem neuen Vertragspartner ein Lösungsrecht zusteht.
Alle Auszahlungen werden nur auf ein Referenzkonto von Ihnen veranlasst. Der Makler wird keine Auszahlungen auf seine Konten veranlassen. Der Makler wird weder Zahlungen für die Gesellschaften entgegen nehmen noch ein (Prämien-) Inkasso durchführen.
Der Makler wird keine von dem o. g. Konto abweichende Auszahlung veranlassen, insofern der Mandant dazu keine Anweisung mindestens in Textform erteilt. Gleiches gilt für die Änderung der Kontoverbindung.
Der Makler wird beauftragt und bevollmächtigt, den Mandanten ANLASSBEZOGEN in den Verträgen FDL gegenüber der jeweiligen Gesellschaft zu vertreten. Er ist nicht verpflichtet, die Vollmacht nach eigenem Ermessen einzusetzen.
Im Außenverhältnis muss die Vollmacht unbeschränkt sein, da den Produktgebern (z. B. Versicherungen) sonst die Zusammenarbeit aufgrund einer nicht „vollumfänglichen“ Vollmacht im Massengeschäft unzumutbar wäre.
Die Vollmacht ist im Innenverhältnis beschränkt!
Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet den Makler über die neue Beauftragung zu informieren. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigung, dass sich der Versicherungsmaklervertrag und die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers nicht auf eine Verwaltung und Betreuung derjenigen Versicherungsverträge erstreckt, die der Versicherungsmakler nicht vermittelt oder nicht in die eigene Verwaltung übernommen hat.
Der Versicherungsmakler ist nicht verpflichtet diese nicht vermittelten oder in die Verwaltung übernommenen Versicherungsverträge zu überprüfen, den Kunden bezüglich dieser Versicherungsverträge zu beraten oder im Schadenfall über die Übermittlung hinaus zu unterstützen.
Eine Haftung wird nur für Verträge übernommen, die dem Makler vergütet werden.
Kommt der Mandant der Mitwirkung nicht bzw. nicht fristgerecht nach, so haftet der Makler für daraus entstehende Schäden – gleich welcher Art – nicht. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit beträgt drei Jahre, Tag genau gerechnet.
Eine Haftung für Nebenpflichten oder leichte Fahrlässigkeit wird auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme der Vermögensschadenhaftpflicht beschränkt (ca. 5.000.000€ in 2022), wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Die kostenpflichtige Erweiterung im Einzelfall ist möglich.
Die Abtretung von Forderung, um als sein eigener Zeuge auftreten zu können, ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung bestrittener Forderungen ist unzulässig.
Die Ansprüche verjähren spätestens drei Jahre nach Beendigung des Mandantenvertrags, Tag genau gerechnet.
Für sog. Industrie- und Großrisiken gilt der gesetzliche Haftungsverzicht gem. §65 VVG.
Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, Produktangaben oder Vertragsbedingungen der Produktgeber oder sonstiger für den Auftraggeber tätiger Dritter haftet der Versicherungsmakler nicht. Eine Haftung des Versicherungsmaklers für sonstige Unterlagen von Produktgebern ist ebenso ausgeschlossen wie die Haftung des Versicherungsmaklers für Ausdrucke und Ergebnisse aus Software von Dritten (z.B. Versicherungsunternehmen, Vergleichs- und Beratungsprogrammen etc.). Eine Haftung gegenüber Dritten ist insoweit ebenfalls ausgeschlossen. Vorrangig gegenüber den i.d.R. vereinfachenden Angaben in Vergleichs- und Beratungsprogrammen sind Bedingungen und Berechnungen der Produktgeber.
Begehrt der Kunde der Sache nach einem Anspruch aus dem Versicherungsvertrag und verweigert das Versicherungsunternehmen die Leistung, so muss der Kunde zunächst das Versicherungsunternehmen gerichtlich in Anspruch nehmen. Der Makler kann wegen eines Beratungsfehlers nur im Anschluss daran verklagt werden, wenn der Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen bei Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten nicht erfolgreich geltend gemacht werden konnte.
Die Bereitstellung der Geschäftsbedingungen erfolgt online über die Internetseite des Maklers.
Der Makler empfiehlt die regelmäßige Aktualisierung des Mandantenvertrags. Änderungen gelten nur, wenn Sie vom Makler gegengezeichnet sind.
Sollte eine Vorschrift dieses Vertrages unwirksam sein oder durch die Rechtsprechung oder durch gesetzliche Regelungen unwirksam werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Die nichtige Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat durch eine eigene Regelung zu erfolgen, die dem angestrebten Zweck am ehesten entspricht.
Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Für Gewerbekunden gilt der Sitz des Maklers.
Der Vertrag ersetzt alle voran gegangenen. Beachten Sie, dass er bei Tod auf die Erben übergeht und gesondert gekündigt werden müsste. Daher wird eine postmortale Vollmacht empfohlen.
Sie können den Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen ordentlich kündigen. Aus wichtigem Grund (z. B. Vertrauensbruch) können Sie jederzeit ohne Angaben von Gründen kündigen.
Der Makler hat zwei Wochen ordentliche Kündigungsfrist.
Erklärungen sind an den Firmensitz des Maklers zu richten.
Mit Kündigung des Vertrags oder Widerruf der Vollmacht enden alle Pflichten des Maklers. Alle laufenden Vorgänge werden ereignisunabhängig ab dem Erklärungszeitpunkt abgebrochen.
Bei Privatpersonen kann jeder Vertragspartner den Vertrag nur für sich kündigen. Eine Gesamtkündigung ist nur bei einvernehmlicher Kündigung durch beide Parteien möglich.
Eine separate Kündigung der Vollmacht oder der Vertretungsbefugnis für Gewerbe ist nicht möglich. Sie können nur gleichzeitig mit dem Maklervertrag gekündigt werden.
Bei Ausscheiden eines Vertretungsberechtigten genügt die Meldung an den Makler. Gleiches gilt für das Hinzukommen eines Vertretungsberechtigten. Bei Einzelvertretung ist die Gesamtkündigung der Vertretung allen Beteiligten durch den Kündigenden anzuzeigen.
Ist die Vertretungsbefugnis strittig, sind der Mandant bzw. seine Vertretungsbefugten verpflichtet unverzüglich eine unstrittige Vertretung anzuzeigen. Während des strittigen Zeitraums ruhen die Pflichten des Maklers, da er diese nicht ohne Gefahr eines Interessenkonflikts wahrnehmen kann.
Bei Kündigung durch den Mandanten geht die Betreuung auf den Produktgeber über, z. B. die Versicherung, falls der Mandant gegenüber dem Produktgeber keinen neuen Betreuer bevollmächtigt.
Der Vertrag kann mit allen Rechten und Pflichten auf einen Rechtsnachfolger übergehen, z. B. bei Umwandlung der Firma, Verkauf, Tod des Maklers etc. In so einem Fall erhalten Sie eine namentliche Nennung. Zusätzlich erhalten Sie das Recht sich fristlos sowie ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zu lösen. Wenn Sie nicht binnen eines Monats nach der Belehrung Gebrauch von Ihrem Sonderkündigungsrecht machen, gilt Ihr Schweigen ausnahmsweise als Zustimmung.
Bitte beachten Sie, dass auch dem neuen Vertragspartner ein Lösungsrecht zusteht.
Widerrufsbelehrung und Widerrufs-Formular
Sie können die Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung oder dem Widerrufsformular widerrufen.
Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung, z. B. auf einem dauerhaften Datenträger. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Rückgewähr empfangener Leistungen erfolgt via Banküberweisung, hilfsweise dem ursprünglichen Zahlungsmittel.
Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Hinweis: Bitte verwenden Sie ein Widerrufs-Formular pro Person, da beispielsweise sonst nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach einer Trennung (z. B. in einem Rosenkrieg) ein niederträchtiger Ex-Partner unerwünschte Rechtshandlungen vornimmt.
Hiermit widerrufe ich [Daten unten einfügen]
Vorname Name: _____________
Geburtsdatum, -Ort: _____________
Straße Nr.: _____________
PLZ Ort: _____________
E-Mail: _____________
Den/die von mir abgeschlossenen Vertrag(e) über die Erbringung der folgenden Dienstleistung(en):
[ ] Mandantenvertrag inkl. Vollmacht u. Datenschutzerklärung [ ] Honorarvereinbarung bzw. konkludentes Einverständnis zur Honorarberatung durch BeauftragungSonstiges: _____________
Sonstiges: _____________
Die Folgen eines Widerrufs sind mir bekannt.
______________________________________
Ort, Datum, Unterschrift des Widerrufenden
Inhaltsverzeichnis Dienstleister-Liste
Warum eine transparente Dienstleister-Liste?
Die Dienstleister-Liste hat folgende Aufgaben:
- Transparent zu sein.
- Den Datenschutz-Anforderungen gerecht werden.
Jeder gute Versicherungsmakler achtet den Datenschutz. Daher ist es gesetzliche Vorschrift sowie Selbstverständlichkeit, dass die Kooperationspartner im Rahmen einer Dienstleister-Liste veröffentlich werden.
Die Liste ist eine Momentaufnahme, die Änderungen unterworfen ist. Für die Qualität der Kollegen & Dienstleister stehe ich persönlich ein!
Dienster-Leiste von Die Finanzprüfer
- AF Finanzoptimierung Andreas Fischer e.K. | Grabenallee 10 | 77652 Offenburg
- AmexPool AG | Im Mittelfeld 19 | 79426 Buggingen
- Apella AG | Friedrich-Engels-Ring 50 | 17033 Neubrandenburg
- aruna GmbH | Kalckreuthstraße 11 | D-10777 Berlin
- BCA AG | Hohemarkstr. 22 | 61440 Oberursel
- Bluhm Capital GmbH & Co. KG | Marie-Curie-Straße 22 | 53359 Rheinbach
- blau direkt GmbH & Co KG | Kaninchenborgn 31 | D- 23560 Lübeck
- ConceptIF | Barmbeker Str. 2-6 | 22303 Hamburg
- degenia Versicherungsdienst AG, Brückes 63-63a, 55545 Bad Kreuznach
- DEMV Deutscher Maklerverbund GmbH, Hermannstr. 10, 20095 Hamburg
- diefinanzspinne GmbH | Daniel Winkler | Hauptstr. 46 | 73105 Dürnau
- Dresen Finanzberatung KG | Ottostr. 4a | 50170 Kerpen
- DVS GmbH | Ulmer Str. 160 | 86156 Augsburg
- Eintracht Versicherungsmakler UG | Kai Stecker | Gr. Marpe-Selbecker-Str. 7 | D-32825 Blomberg
- FinanzNet Holding AG | Mielenforster Str. 8 | 51069 Köln
- FinanzRitter GmbH | Steinstraße 1 | D-58636 Iserlohn
- FiNet Financial Services Network AG | Neue Kasseler Str. 62C-E | 35039 Marburg
- Fonds Finanz Maklerservice GmbH | Riesstraße 25 | 80992 München
- FondsKonzept AG | Ulmer Str. 6 | 89257 Illertissen
- FONDSNET Vermögensberatung- & -verwaltung GmbH | Steinstr. 33 | 50374 Erftstadt
- friedrich finance Versicherungsmakler – Benjamin Friedrich | Mechlerstr. 6 | 04105 Leipzig
- germanBroker.net | Feithstr. 129 | 58097 Hagen
- GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Dudenstraße 10 | 10965 Berlin
- GV Makler GmbH – Marc Gmeiner | Hauptstraße 24, 77723 Gengenbach
- IC Consulting GmbH | Zugspitzstr. 18 | D- 83026 Rosenheim
- insuro Maklerservice GmbH | Bonner Str. 271 | D- 50968 Köln
- IRC Financial Services AG | Reinbacherstrasse 129 | CH- 4053 Basel
- iwv Versicherungsservice AG | Karl-Krämer-Str. 15 | D- 71364 Winnenden
- Jachtenfuchs Anlagemanagement UG | Ketteler Str. 4 | D-50997 Köln
- Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB | Großer Burstah 42 | 20457 Hamburg
- JUNG, DMS & Cie | Widenmayer Str. 36 | 80538 München
- maxpool Service GmbH| Friedrich-Ebert-Damm 143 | 22047 Hamburg
- maiwerk Finanzpartner GmbH | Rathenauplatz 9 | 50674 Köln
- Netfonds AG | Süderstr. 30 | D- 20097 Hamburg
- NFS Netfonds | Heidenkampsweg 73 | 20097 Hamburg
- Patronus, RKL & Invers Versicherungsvermittlung GmbH | Sportplatzweg 15 | D- 04178 Leipzig
- [pma:] Finanz- und Versicherungsmakler GmbH | Wilheilm-Schickard-Str. 2 | 48149 Münster
- Qualitypool GmbH | Postfach 2099 | 23508 Lübeck
- Rechtsanwaltskanzlei Kanzlei Wolf-Bourauel – Kautenberger | Römerplatz 1 | D- 53173 Bonn
- SCHUFA Holding AG | Kormoranweg 5 | D- 65201 Wiesbaden
- SDV – Servicepartner der Versicherungsmakler AG | Proviantbachstr. 30 | D- 86153 Augsburg
- Stolpe Rechtsanwälte Fachanwälte | Karl-Liebknecht-Str. 91 | D- 04275 Leipzig
- Streit | Bories & Schellert GbR – Wirtschaftsprüfer / Steuerberater | Rochusstr. 178, D- 53123 Bonn
- Torsten Breitag Versicherungsmakler | Finkenweg 5 | D-56751 Gering
- VEMA eG | Unterkonnensreuth 29 | D- 95500 Heinersreuth
- Versicherungsbüro Haiger GmbH & Vierpfotenmakler©| Burgstraße 18 | D-35708 Haiger
- Versicherungsmakler Chemnitz dieVersicherungsfabrik360 | Promenadenstraße 5 | 09111 Chemnitz
- vfm Konzept GmbH (zzgl. Firmengruppe) | Schmiedpeunt 1 | D- 91257 Pegnitz
- VFV GmbH Sachpool | Karlsbader Str. 4 | 08340 Schwarzenberg im Erzgebirge
- Wefox Germany GmbH | Urbanstr. 71 | 10967 Berlin
- WIFO Wirtschafts- & Fondsanlagenberatung und Versicherungsmakler GmbH | Gewerbering 15 | D-76287 Rheinstetten
- Wirth Rechtsanwälte – Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB | Carmerstr. 8 | D- 10623 Berlin
- 1:1 Assekuranzservice AG | Berliner Allee 28 | D- 86153 Augsburg
Die Dienstleisterliste ist nicht abschließend und wird regelmäßig erweitert.
Inhaltsverzeichnis zum FAQ-Datenschutz
Hier finden Sie ergänzende Angaben zur Datenschutzerklärung im Impressum, welche die meistgestellten Fragen erklären
Einleitung
Mit dieser Information geben wir Ihnen einen Überblick darüber, wie wir Ihre Daten verarbeiten und erklären, welche Rechte Sie in diesem Zusammenhang haben. Wir haben diese Information mit dem Ziel der bestmöglichen Verständlichkeit erstellt. Sollten Sie dennoch Verständnisfragen haben, kommen Sie bitte auf uns zu.
Sie erhalten diese Information entweder als Vertragspartner oder als Beteiligter.
Vertragspartner sind Sie, wenn wir mit Ihnen einen Versicherungsmaklervertrag schließen möchten oder geschlossen haben. Außerdem sind Sie Vertragspartner, wenn wir Sie zu Finanzdienstleistungsverträgen, wie beispielsweise Finanzanlagen oder Finanzierungen, beraten oder Ihnen solche Verträge vermitteln.
Beteiligter sind Sie, wenn Sie an einem Vertrag beteiligt sind, der Teil einer Beratung oder eines Versicherungsmaklervertrages ist. Das trifft auf Sie zu, wenn Sie beispielsweise
-
- ein weiterer oder zukünftiger Versicherungsnehmer,
- versicherte Person,
- Bezugsberechtigter,
- wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes oder
- Beitragszahler
sind.
Alle Gesetze und Vorschriften, auf die in dieser Information verwiesen wird, können Sie unter https://www.gesetze-im-internet.de/ kostenfrei nachlesen.
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer Daten ist Walter Benda, der auch gleichzeitig der Datenschutzbeauftragte ist. Er entscheidet über die Mittel und den Zweck der Verarbeitung Ihrer Daten. Sie können daher jederzeit Kontakt aufnehmen, wenn Sie Fragen zu der Verarbeitung Ihrer Daten haben.
Wir verarbeiten Ihre Daten zur Anbahnung und Durchführung eines Versicherungsmaklervertrages und in diesem Rahmen zur Beratung und Vermittlung von Versicherungsverträgen und anderen Finanzdienstleistungsprodukten, z. B. Investments, Immobilien, etc.
Dabei müssen wir auch Daten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen verarbeiten. Das sind zum Beispiel steuerliche oder handelsrechtliche Pflichten. Außerdem haben wir Pflichten aus dem Versicherungsvertragsgesetz, der Gewerbeordnung oder dem Geldwäschegesetz.
Einige Daten verarbeiten wir, um Arbeitsabläufe oder die Kommunikation mit Ihnen besser und unkomplizierter zu gestalten. Dafür ist in manchen Fällen Ihre Einwilligung nötig. Das trifft zum Beispiel auf die Kommunikation mittels einer Videokonferenz oder auf eine elektronische Unterschrift zu.
Ihre separate Einwilligung vorausgesetzt nutzen wir Ihre Daten auch, um bei Ihnen für unser Produkt- und Dienstleistungs-Angebot zu werben.
Mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung führen wir für Sie auch sogenannte Risikovoranfragen durch. Ihre Einwilligung kann durch konkludentes Handeln erfolgen, weil Sie beispielsweise die Online-Fragebögen versenden. Bei einer Risikovoranfrage erfassen wir Ihre Angaben zu gefahrenerheblichen Umständen im Bereich der Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherung, wie zum Beispiel Ihren Gesundheitszustand, Ihren Beruf oder Hobbies. Diese leiten wir an verschiedene Versicherer weiter, damit diese prüfen können, ob und wie sie unter den gegebenen Umständen mit Ihnen einen Versicherungsvertrag abschließen möchten. Erst nach erfolgreichen Risikovoranfrage stellen Sie dann – wenn Sie es wünschen – mit unserer Unterstützung den konkreten Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages.
Daten nach 3. Abs.1 dürfen wir auf der Basis der Vertragserfüllung verarbeiten.[1]
Wenn es sich dabei um Daten handelt, die[2] besonders schützenswert sind, dann dürfen wir diese Daten nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung verarbeiten.[3] Dazu gehören beispielsweise Ihre Gesundheitsdaten, genetische oder biometrische Daten. Biometrische Daten werden im Zuge einer elektronischen Unterschrift verarbeitet. Außerdem kann es Angaben zur Mitgliedschaft zu einer Religionsgemeinschaft betreffen, wenn das zum Beispiel aus Ihren Gehaltsmitteilungen hervorgeht. Diese Daten werden außerdem verarbeitet, wenn ein Antrag zur Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung gestellt wird, oder wenn wir dazu eine Risikovoranfrage durchführen.
Sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht, wie unter Ziffer 3. Abs.2 beschrieben, ist diese Verpflichtung auch Grundlage zur Verarbeitung Ihrer Daten. [4]
Daten nach 3. Abs.3, 3. Abs.4 und 3. Abs.5 verarbeiten wir nur mit Ihrer Einwilligung.[5]
Wenn Sie Vertragspartner sind, dann erhalten wir Ihre Daten in aller Regel von Ihnen persönlich. In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass wir Daten auch von Dritten, z.B. Vorversicherern, Erziehungsberechtigten, Tippgebern, erhalten.
Gegebenenfalls bedienen wir uns aber auch weiterer Unterstützung von „Intermediären“. Darunter verstehen wir zum Beispiel Maklerverbünde und Transaktionsplattformen (insbesondere im Bankenbereich). Intermediäre, haben etwa die Aufgabe, Informationen oder Produkte zu bündeln und/oder bereitzustellen und Kontakte zwischen Anbietern und Nachfragern herzustellen. Diese Intermediäre unterstützen uns, indem sie beispielsweise Zugang zu Produktanbietern herstellen oder Deckungskonzepte anbieten.
Wenn wir einen Maklerpool oder Intermediär einschalten, ist es erforderlich, dass Ihre Daten direkt zwischen diesen und uns ausgetauscht sowie verarbeitet werden. Diese Verarbeitung kann je nach Vertrag zum Beispiel auch besondere Kategorien personenbezogener Daten betreffen. Das ist etwa bei Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen der Fall. Sofern das elektronische Unterschriftsverfahren eingesetzt wird, erfolgt auch eine Verarbeitung Ihrer biometrischen Daten.
Wir setzen für die Betreuung, Beratung und Vermittlung gegebenenfalls auch „Untervermittler“ ein. Diese verarbeiten Ihre Daten zu dem gleichen Zweck und Umfang wie wir. Dies beinhaltet auch den Datenaustausch mit den Maklerpools und/oder Intermediären.
Es handelt sich bei den Daten, die ausgetauscht werden, je nach Fall um
- Daten zur Legitimation Ihrer Person (beispielsweise Ausweis, Reisepassdaten)
- den Schriftwechsel zu den Verträgen
- Ihre Bankdaten
- Informationen zu Schäden und Leistungen aus den Verträgen
- Kopien von Anträgen und Versicherungsscheinen
- Vertragsdaten
- Daten im Zusammenhang mit einer elektronischen Unterschrift
- antrags- / vertragsrelevante Daten inklusive Gesundheitsdaten
Bitte beachten Sie, dass dies einen beispielhaften Auszug darstellt, da die unendlich vielen Lebenssituationen eine abschließende Aufzählung unmöglich machen.
Falls wir Ihre für die weitere Betreuung notwendigen Daten (einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten), an einen neuen Beteiligten weiterleiten, der nicht oben namentlich genannt ist, werden wir Sie hierüber vorab informieren. Sie haben dann die Möglichkeit, der Übertragung innerhalb von 14 Tagen zu widersprechen.
Eine Liste der kooperierenden Unternehmen finden Sie in der Dienstleisterliste des Mandantenvertrags. Diese Liste unterliegt dem stetigen Wandel, weshalb sie immer nur eine Momentaufnahme darstellen kann.
Wenn Sie Beteiligter sind, dann erhalten wir Ihre Daten von Ihnen, vom Vertragspartner oder von den unter 5. Abs.2 genannten. Es handelt sich dabei je nach Fall um
-
- Daten zur Legitimation Ihrer Person (beispielsweise Ausweis, Reisepassdaten)
- Den Schriftwechsel zu den Verträgen
- Ihr Geburtsdatum
- Ihre Anschrift
- Ihre Bankdaten
- Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten
- Informationen zu Schäden und Leistungen aus den Verträgen
- Kopien von Anträgen und Versicherungsscheinen
- antrags- / vertragsrelevante Daten inklusive Gesundheitsdaten
Bitte beachten Sie, dass dies einen beispielhaften Auszug darstellt, da die unendlich vielen Lebenssituationen eine abschließende Aufzählung unmöglich machen.
Grundsätzlich steht es ihnen frei, uns Ihre Daten zur Verfügung zu stellen.
Stellen Sie notwendige Daten nicht zur Verfügung oder willigen Sie nicht in die Verarbeitung Ihrer besonders schützenswerten personenbezogenen Daten ein, obwohl die Verarbeitung dieser Daten wegen des von Ihnen gewählten Produkts oder zur Durchführung unseres Maklervertrages erforderlich ist, kann deshalb die Beratung oder der Versicherungsmaklervertrag möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden.
Darüber, welche Folgen es im Einzelnen hat, wenn Sie eine Einwilligung nicht oder nur eingeschränkt abgeben, informieren wir Sie mit dem Dokument, mit dem wir Ihre Einwilligung einholen möchten. In den meisten Fällen wird es einen Abbruch der Vertragsverhandlungen zur Folge haben.
Kooperierende Unternehmen erhalten von uns, sofern erforderlich, Ihre dort genannten Daten.
Ihre Daten leiten wir außerdem im Rahmen der Verarbeitung voraussichtlich und falls notwendig an folgende Empfänger weiter:
-
- Produktgeber wie Versicherer, Investmentgesellschaften, Banken und Bausparkassen
- Aufsichtsbehörden
- Auftragsverarbeiter
- Sozialversicherungsträger im Bereich der Kranken- oder Rentenversicherung
- unseren Steuerberater
Für den Fall, dass eine Betreuung durch uns nicht mehr erfolgt, zum Beispiel im Falle der Geschäftsaufgabe, benötigt ein Nachfolger Zugriff auf Ihre Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, um Sie lückenlos weiterbetreuen zu können. Vor einer solchen Übertragung werden wir Sie darüber, sowie über die Person des Nachfolgers gesondert und ausdrücklich informieren. Sie haben dann die Möglichkeit, der Übertragung zu widersprechen. Einzelheiten zu Ihrem Widerspruch teilen wir Ihnen ebenfalls im Rahmen unserer Information mit.
Ein Auftragsverarbeiter verarbeitet nach den Grundsätzen der DSGVO Daten in unserem Auftrag (Artikel 4 Nr. 8 und Artikel 28 DSGVO). Dabei handelt es sich um Software- und IT-Dienstleister. sowie um sonstige technische Dienstleister, wie beispielsweise Anbieter von:
- Tarifvergleichsplattformen,
- Server und Backups,
- Maklerverwaltungsprogrammen,
- Office-Anwendungen, sofern cloudbasiert
Eine abschließende Liste technischer Dienstleister existiert nicht.
Wir verarbeiten Ihre Daten nur, solange wir dafür eine Berechtigung haben. Sobald wir keine Berechtigung mehr haben, löschen wir die entsprechenden Daten umgehend.
Daten löschen wir nach Beendigung des Vertrages oder wenn klar ist, dass kein Vertrag zustande kommt. Von der Löschung sind die Daten ausgenommen, die wir aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen sowie zur Abwehr oder Geltendmachung von Ansprüchen verarbeiten.
Daten, die wir aufgrund rechtlicher Verpflichtungen verarbeiten, löschen wir, sobald die entsprechende gesetzliche Aufbewahrungsfrist bzw. Frist zur Geltendmachung von Schadensersatz abgelaufen ist. Das kann im Einzelfall bis zu 30 Jahre nach Ende des Vertrages sein.
Wenn Sie Ihre Einwilligung widerrufen, löschen wir die Daten, soweit nicht gegen o. g. Grundsätze oder gesetzliche Vorgaben verstoßend.
Bitte beachten Sie, dass es vereinzelt Daten von Ihnen in Backups geben kann, die zeitverzögert gelöscht werden.
Im Falle einiger Auftragsverarbeiter, die für uns Software oder IT-Dienstleistungen erbringen, werden Daten teilweise auch an Empfänger außerhalb der europäischen Union weitergeleitet. Die Sicherheit der Verarbeitung wird dabei durch sogenannte Standardvertragsklauseln gegebenenfalls mit weiteren notwendigen Maßnahmen, wie z.B. Verschlüsselung der Daten, sichergestellt. Typische Beispiele solcher Unternehmen sind z. B. Microsoft (MS Office, OneDrive etc.) oder Google.
Außerhalb dieser besonderen Fälle findet keine Weiterleitung an Empfänger außerhalb der europäischen Union statt.
Wenn Sie die Kommunikation über das „Ausland“ starten, beispielsweise über Auslands-Messenger (z. B. WhatsApp, Facebook etc.), erteilen Sie damit durch konkludentes Handeln das Einverständnis zur Datenverarbeitung.
Schwierig ist das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung. Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in folgenden Fällen:
Wenn Sie die Richtigkeit Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten bestreiten, benötigen wir in der Regel Zeit, um dies zu überprüfen. Für die Dauer der Prüfung haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
Wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unrechtmäßig geschah/geschieht, können Sie statt der Löschung die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen.
Wenn wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr benötigen, Sie sie jedoch zur Ausübung, Verteidigung oder Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigen, haben Sie das Recht, statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
Wenn Sie die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingeschränkt haben, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
Die Einschränkung der Verarbeitung bedeutet unweigerlich eine Beendigung der Geschäftsanbahnung bzw. -beziehung.
Fußnoten & Quellenangaben
[1] Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO
[2] Artikel 9 DSGVO
[3] Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO
[4] Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO
[5] Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO
[6] Artikel 15 bis 22 und Artikel 77 DSGVO
Inhaltsverzeichnis FAQ Kosten Honorar
FAQ zu Honorar und Honorarberatung
Anbei typische Fragen, die im Zusammenhang mit der Honorarberatung aufkommen.
Einfach einen Widerruf absenden! Wobei einfach relativ ist, denn eigentlich müsste es jeder dem Ex-Mandanten so einfach wie möglich machen, indem er eine Widerrufsbelehrung bereitstellt, über die Folgen aufklärt und ein Formular zum Widerruf zur Verfügung stellt; das macht aber leider nicht jeder.
Die korrekte Aufklärung über die Beendigung einer Zusammenarbeit kann daher auch als Qualitätsmerkmal zur Zusammenarbeit herangezogen werden. Gute Geschäftspartner lassen den ehemaligen Kunden gehen, ohne ihm Steine in den Weg zu legen!
Theoretisch möglich aber oft großer Unsinn! Warum? Erstens gibt es nur eine kleine Reihe von Honorartarifen, d. h. das Spielfeld ist eng. Zum anderen ist die größere Hürde die korrekte Konfiguration inklusive des Aufbereitens von Gesundheitsdaten. Für gute Voten einer Risikovoranfrage von den Versicherungen benötigt man aber gewisse Volumina, da man sog. Ausgleichsgeschäft mitbringen muss. Kein mir bekannter Honorarberater hat diese.
Hinzu kommt, dass die Ersparnis beim Verbraucher relativ gering ist und oft zehn Jahre oder mehr zur Amortisation benötigt werden.
Auch die Motivation der Honorarberater ist überschaubar, denn die Höhe der Abschlussprovision richtet sich an dem Bruttobeitrag, obwohl der Verbraucher oft nur den niedrigeren Nettobeitrag zahlt. Hinzu kommt, dass quasi alle LVs mehr als die 2,5% einkalkulierten Abschlusskosten zahlen, weil dies über Quersubventionierung aus anderen Töpfen (Verwaltungskosten, Werbekostenzuschüsse etc.) ausgeglichen wird. Die Motivation der guten Berater ihr Einkommen zu beschneiden dürfte regelmäßig in Frage gestellt werden.
Damit scheitert die grundlegend gute Idee an der Blockadehaltung der Versicherungen. Gäbe es eine Pflicht, dass jeder Tarif auch Netto herausgebracht werden müsste, sähe es vermutlich besser aus.
Einen Beitragsvorteil kannst Du nicht erzielen, da es nahezu keine Netto-Angebote seitens der PKV gibt.
Was Du hingegen bekommen kannst, sind die u. g. Vorteile:
- vollständiger Marktvergleich
- Zugang zu provisionsgeminderten oder -freien Tarifen
- Aufarbeitung der Krankenakte
- Anonyme Risikovoranfrage an verschiedene Gesellschaften
Ja, immer! In keinem Bereich ist der Vorteil einer Honorarberatung so groß, wie bei der Altersvorsorge.
Die überzogenen Produktkosten der meisten Versicherungs- und Bankprodukte sind der Grund dafür. Dies ist nicht nur die Provision des Vermittlers, denn der teure Löwenanteil sind überzogene Verwaltungskosten.
Bei Honorartarifen entfallen die meisten Kosten. Das spart fünfstellig Geld bei kleinen Verträgen; sechs- oder gar siebenstellig bei größeren Verträgen (z. B. mit Firmen).
Vielleicht? Ich weiß es nicht, denn dafür bin ich nicht tief genug in der Materie. Meine Vermutung: nein.
BauFi-Vermittler bekommen teils mehr Abschlussprovision, als Du überhaupt an Zinsen zahlst. 1-2% auf die Baufinanzierungssumme sind durchaus üblich, was bei einem Nullzinsniveau zu interessanten Entwicklungen führte. Daher vermute (!) ich, ohne dass es bestätigtes Wissen ist, dass hier eine Honorarberatung wenig Sinn ergibt.
Wahrscheinlicher ist aktuell, dass einige Vermittler eine Schutzgebühr verlangen oder keine Fallbearbeitung vornehmen. Dies mag teils verboten sein, wird aber selten zur Anzeige gebracht, denn die wirklich guten BauFi-Berater können sich ihre Kunden aussuchen und man muss derartiges Verhalten notgedrungen tolerieren.
Theoretisch möglich aber oft großer Unsinn! Warum? Erstens gibt es nur eine kleine Reihe von Honorartarifen, d. h. das Spielfeld ist eng. Zum anderen ist die größere Hürde die korrekte Konfiguration inklusive des Aufbereitens von Gesundheitsdaten. Für gute Voten einer Risikovoranfrage von den Versicherungen benötigt man aber gewisse Volumina, da man sog. Ausgleichsgeschäft mitbringen muss. Kein mir bekannter Honorarberater hat diese.
Hinzu kommt, dass die Ersparnis beim Verbraucher relativ gering ist und oft zehn Jahre oder mehr zur Amortisation benötigt werden.
Auch die Motivation der Honorarberater ist überschaubar, denn die Höhe der Abschlussprovision richtet sich an dem Bruttobeitrag, obwohl der Verbraucher oft nur den niedrigeren Nettobeitrag zahlt. Hinzu kommt, dass quasi alle LVs mehr als die 2,5% einkalkulierten Abschlusskosten zahlen, weil dies über Quersubventionierung aus anderen Töpfen (Verwaltungskosten, Werbekostenzuschüsse etc.) ausgeglichen wird. Die Motivation der guten Berater ihr Einkommen zu beschneiden dürfte regelmäßig in Frage gestellt werden.
Damit scheitert die grundlegend gute Idee an der Blockadehaltung der Versicherungen. Gäbe es eine Pflicht, dass jeder Tarif auch Netto herausgebracht werden müsste, sähe es vermutlich besser aus.
Leider kein rechtlich geschützter Begriff, jeder darf sich so nennen! So lange es kein Vertreter der DVAG (Deutsche Vermögensberatung) ist, die sich oft euphemistisch als Vermögensberater tarnen, statt ihren gebundenen Vertreterstatus zu offenbaren, könntest Du jemanden Gutes an der Hand haben. Solltest Du einen „Vermögensberater“ der DVAG treffen; lauf, lauf so schnell Du kannst.
Allein die Tatsache, dass ich diese Kritik so offen hier stehen habe und es nicht von deren Rechtsabteilung abgemahnt wird, sollte ein starker Hinweis sein. 😉
Als erste Informationsquelle sind die ganz ordentlich, aber nur als erste Orientierung. Die meisten Informationen sind korrekt recherchiert sowie wiedergegeben. Aber sie sind teils nicht up to date sowie tendenziös, weil die nur mit Vermittlern kooperieren, denen sie gegen Affiliate-Provision dich als Kundenanfrage weiterleiten. Der Verkauf von Kundenanfragen als Leads ist mMn für eine Verbraucher orientierte Firma nicht akzeptabel.
Was für Verbraucherzentralen gilt, kann auf Finanztipp (eigentlich Stiftung Warentest) übertragen werden.
Sprechen wir über jene Verbraucherzentralen, die unrechtmäßige Beratungsleistungen erbringen, weil sie sich selbst nicht an jene Standards halten, die für etablierte Vermittler/Berater gelten? Im Impressum[9] werden nicht einmal die Pflichtangaben bereitgestellt, die gesetzlich vorgeschrieben sind und für die sie selbst andere abmahnen?[10]
Sprechen wir über jene Verbraucherzentralen, deren Inkompetenz dafür sorgte, dass eine Insolvenzanmeldung sowie die Pleite der hauseigenen Betriebsrenten eintrat?[11]
Frei heraus: Was für scheinheilige Parasiten! Da die kürzlich versucht haben mich abzumahnen, habe ich mein ganz persönliches Hühnchen mit denen zu rupfen.
Man muss wissen, dass Verbraucherzentralen über jeden Zweifel erhaben sind, denn so steht es im Gesetz §4 II UKlaG. Ich zitiere:
„… Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.“
Diese scheinheiligen Figuren müssen nicht einmal die gleichen Zulassungsvoraussetzungen des §34d GewO unterliegen, wie es ein Versicherungsmakler idR tut, sondern haben eine Beratungs-Persilschein in §8 I 4 RDG, wo es heißt:
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die …
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände, …
im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen.
Auf meiner persönlichen Erfahrung basierend ist die Qualität der Verbraucherzentralen schlecht bis sehr schlecht. Ob es an den beiden o. g. Ausnahme-Regelungen liegt, der schlechten Bezahlung ihrer Mitarbeiter, dem beschränkten Zugang zu Produkten der Versicherungswirtschaft, dem fehlenden Zugang zu internen Schulungen und/oder aus anderen Gründen, sei dahin gestellt.
Es kommt drauf an. Die Tendenz, basierend auf meiner Erfahrung, ist schlecht. Einfach meinen ausführlichen Artikel zur „Neutralität“ von MLP lesen, dann sollte das Bild klarer sein.
Hier verhält es sich ähnlich zu meinen Ausführungen ggü. dem VDH. Bisher habe nur gute Kollegen von dort kennengelernt, keinen unzufriedenen Kunden gesehen sowie keine Beratungsfehler auf den Tisch bekommen.
Daher würde ich diese zu den Guten zählen, wobei es bestimmt Ausnahmen gibt.
Jemand, der über Geld redet, sich als Influencer aller Verantwortung entzieht und nicht mal im Impressum entsprechende Pflichtangaben hat? Sorry, aber wer so blöde ist hier zu kaufen, der hat es auch nicht anders verdient! Die Tatsache, dass sie auch Kooperationspartner empfiehlt, mit denen ich kooperiere, ändert nichts an dem Fakt, dass sie ohne Zulassung tätig ist.
Zur Klarstellung: Bestimmt wird da nicht nur Unfug erzählt und einige der Tipps taugen etwas. Bestimmt! Das gilt aber auch für qualifizierte Kollegen, die sich an Gesetze halten sowie für Ihre Beratung haften. Geh zu qualifizierten Versicherungsmaklern und hör auf Shitfluencern zu glauben! Zumal ich deren Gebühren für ihre Binsenweisheiten als zu teuer erachte.
Da die Honorarberatung das Problem der eingeschränkten Produktpalette nicht löst, stehe ich dem grundlegend sehr skeptisch gegenüber. Positive Ausnahmen bestätigen die Regel. ;)
Daher tendenziell keine gute Idee!
Heute einen Clown gefrühstückt? Gefühlt weit mehr als die Hälfte aller Skandale der letzten Jahrzehnte gehen auf das Konto dieser Drückerkolonnen…
Theoretisch könnte es gehen. In der Praxis wird es aber scheitern, denn die Transparenz beim Honorar würde sehr schnell bei Frust zu den unteren Stufen der Pyramide führen, die sich fragen, warum sie so viel abgeben sollen. Bei der Provision sehen sie das nicht, da sie nicht darüber aufgeklärt werden was marktüblich ist und über welche Kanäle weitere Zuwendungen fließen bzw. wo sie Geld verlieren. Beim Honorar wäre es transparent, was gegen die Interessen der Struktur-Oberen läuft.
Da ich Strukturvertriebe ablehne und nahezu nur Negativbeispiele von dort auf den Tisch bekomme, rate ich hier klar zur Vorsicht!
Kurzum: Mehr Geld! Worum sonst geht es?
Vereinzelt können dort auch Themen beraten werden, über die typische Vermittler geringe bis keine Kenntnisse oder gar keine Beratungserlaubnis haben, z. B. zum Versorgungsausgleich, der Gültigkeit von Ehen in Bezug auf Rentenpunkte, Erwerbsminderungsrente, Witwenrente, Waisenrente, Altersrente etc.
Speziell bei den rentennahen Jahrgängen (idR Altersklasse 55+) ist es oft so, dass die hohen Rentenfaktoren der gesetzlichen Rentenversicherung – wenn man es in das private Rentenversicherungssystem umrechnet – so hoch sind, dass sie oft die niedrigere Verzinsung kurzer Restlaufzeiten schlagen.
Ich selbst habe schon mehrfach den Rat erteilt, dass eine Einzahlung in die GRV sinnvoller ist, als das Geld in private Altersvorsorge zu investieren. Aber das waren Ausnahmen, denn es gilt der Einzelfall, der einer Einzelfallabwägung bedarf!
Inhaltsverzeichnis FAQ zu Kosten und Provision
Nein, zumeist ist das Gegenteil der Fall!
Es gibt keinen linearen Zusammenhang von Kosten, Provision und Produktqualität; es ist eher diametral, denn je teuer, umso schlechter. Leicht lässt sich festhalten, dass bei Gleichheit der Produkte (nur approximiert möglich) das Günstigere zu bevorzugen ist.
Bei Sach- und Krankenversicherungen sind die Kosten abstrakt, weil nicht direkt deinen Vertrag auf Vertragsebene betreffend. Bei Lebensversicherungen, speziell der Altersvorsorge, da machen die Kosten einen enormen Hebel und Du solltest die günstigste Lösung bevorzugen, was meist ein Honorar-Tarif ist.
Ja, wenn auch nur indirekt. Doch was nutzt dir diese Information, wenn Du nichts dagegen tun kannst? Bei Altersvorsorge gilt, dass Du dir eine Honorarberatung einkaufen solltest, denn hier gibt es direkte Zusammenhänge auf Ebene deines Vertrags! Ansonsten nutzt dir diese Information wenig bis nichts; leider.
Leider gar nicht! Wenn es dir nicht ehrlich mitgeteilt wird, erfährst Du nur, was in den PIB oder ähnlichen offiziellen Dokumenten steht, jedoch nur die halbe Wahrheit ist; leider. Denn unerlaubte Überprovisionen werden über den bilanziellen Verschiebebahnhof als getarnte Auszahlung vorgenommen, z. B. Orga-Zuschuss, Software-Lizenz etc. In meinem Fachartikel zur Provision findest Du tabellarische Übersichten sowie praxisnahe Näherungswerte.
Hat er doch…
Du bekommst zu jedem Versicherungsprodukt ein Telefonbuch an Unterlagen, dessen Erhalt Du quittierst und dessen Inhalt Du gelesen sowie verstanden zu haben glaubst, zumindest unterschreibst Du es.
Meine Meinung: Das Thema ist zu komplex, die Produkte zu vielfältig und die Dummheit zu groß, als dass es hier zu einer Vereinheitlichung kommen kann. Dir hilft nur dein GMV, dein gesunder Menschenverstand!
Grundsätzlich ja. Aber, und das ist ein großes Aber, in der Praxis ist das nicht so einfach. Daher erfordert es immer eine Einzelfallprüfung! Gründe anbei.
Bei der privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es fast keine Honorartarife. Damit ist der Spielraum für Honorarberatung hier kaum gegeben.
Bei Sachversicherungen ginge es theoretisch jederzeit zur nächsten Hauptfälligkeit des Vertrags. Aber auch hier gibt es nur begrenzt gute Honorarangebote, so dass es selten lohnt. Bei Gewerbe-Kunden öfters mal, aber bei Privathaushalten/Verbrauchern eher selten.
Bei Lebensversicherungen kann es Sinn ergeben, speziell bei Altersvorsorge-Verträgen! Aber jeder Wechsel, also Kündigung samt Neuabschluss, kostet Geld und birgt Risiken, nicht zuletzt steuerliche. D. h. es ist eine Einzelfallentscheidung notwendig, ob ein Wechsel sinnvoll ist. Bei Altersvorsorge oft ja, aber nicht immer, denn ein etwaiger Verlust muss gegengerechnet werden.
Es gibt sogar Einzel-Fälle, da ist die Provisionsberatung günstiger, z. B. im Rahmen von Erbschaftsberatungen etc.
Geht’s noch? Abgesehen davon, dass es gem. §48b VAG Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot verboten ist, was ist das für eine Moral. Wie viel von deinem Arbeitslohn soll zur Debatte gestellt werden?!
Selbst Versicherungsberater, die als Rechtsdienstleister einem Provisionsannahmeverbot unterliegen, scheitern regelmäßig an der Hürde dieser, weil kaum eine Versicherung Regeln zur Provisionsweiterleitung geschaffen hat, obwohl sie es müssten. Aber diese kleine Gruppe hat keine Lobby und daher wird sich das – vermute ich zumindest – nicht ändern.
Außerdem: Warum zum Teufel willst Du Teile der Provision, Du Depp? Das bezahlst Du am Ende zigfach obendrauf, daher kauf direkt einen Honorar- bzw. Nettotarif!
Leider ja. Im Gegenzug zu den prognostizierten Ablaufleistungen sind die Kosten „garantiert“, im Sinne von festgesetzt. D. h. günstigere Altersvorsorge-Verträge ergeben auf jeden Fall Sinn, denn im Gegensatz zu den Mehr-Rendite-Versprechen windiger Verkäufer kannst Du durch niedrige Kosten garantierte Sicherheit schaffen!
Achtung: Bei einigen Offerten werden dubiose Kosten angegeben. Solche Kaugummi-Klauseln sagen dann beispielsweise, dass die jährlichen Verwaltungskosten von 0-100% liegen können. Derart willkürliche Klauseln sind zu vermeiden!
Nein! Es gibt auch, abweichend von diverse Pseudo-Juristen behauptend, keine gesetzliche Grundlage dafür. Die Betreuungs-Courtage wird grundlegend nicht direkt aus dem Produkt heraus bezahlt, sondern über windige Kanäle. D. h. dein Produkt wird nicht billiger, weil Du den Berater rausschmeißt. „Wäre ja noch schöner!“, schreit da selbst mein Herz. 😉
Es ergibt für dich keinen Kostenvorteil, wenn Du direkt von der Zentrale betreut wirst.
In 99,9% der Fälle wird es nicht teurer, sondern günstiger!
Die Kosten fallen auf Produktebene an. Vereinzelt bieten Versicherungen die gleichen Produkte über Versicherungsmakler günstiger an, z. B. die AXA. Andere Versicherungen machen es genau andersherum, z. B. die Provinzial Rheinland.
Da Versicherungsmakler aber dein Gesamtportfolio an Versicherungen optimieren, sind solche Bedenken leicht zu zerstreuen, wenn in Summe bessere Angebote vorgelegt werden.
Inhaltsverzeichnis FAQ Maklervertrag und Vollmacht
Informationen zum Maklervertrag
Der Maklervertrag – auch Mandantenvertrag genannt – regelt die Beziehung des Kunden – egal ob private Verbraucher oder gewerbliches Mandant – zu seinem Versicherungsmakler. Sobald eine Beratung statt findet, wird ein Vertragsverhältnis begründet. Meist ein Dienst- (§611 BGB) oder Werkvertrag §631 BGB) mit Geschäftsbesorgungsvereinbarung. Oder vereinfacht: Tausche Geld gegen Dienstleistung (z. B. Beratung) oder Produkt (z. B. Krankenversicherung)! Dies geschieht immer, ausnahmslos, denn es kann auch formlos bzw. mündlich oder durch konkludentes Handeln erfolgen. Mehr dazu unten!
- Informationen zum Versicherungsmakler samt gesetzlicher Grundlagen
- Vergütungsabrede
- Eingrenzung der Beratungsgebiete (z. B. Haftpflicht, Hausrat, Berufsunfähigkeitsversicherung etc.)
- Umfassende Vollmacht im Außenverhältnis
- Schützende Beschränkungen der Vollmacht im Innenverhältnis
- Regeln bei Tod bzw. generelle Vertretungsregeln
- Kontakterlaubnis
- Datenschutzerklärung
- Allgemeine Mandatsbestimmungen (ähnlich wie AGB)
- Definition der Maklerpflichten
- Definition der Mandantenpflichten
- Erklärungen zur Haftung
- Vollständiger Datenerfassungsbogen
Beispielsweise dürfen Versicherungsmakler keine isolierte Rechts- oder Steuerberatung durchführen. Wohl aber dürfen Sie im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung beraten. Solche, dem Laien oft unbekannte Details, sollten unserem Verständnis nach fairerweise erwähnt werden obwohl sie selbstverständlich sind.
Sie machen es ohnehin, wenn Sie Beratung erhalten! Sie können keine Beratung ohne Vertrag erhalten! Auch beim Einkaufen im Supermarkt schließen Sie einen Vertrag, entweder mündlich „Ich will“ oder durch konkludentes Handeln, also Geld auf dem Tresen gegen Ware im Einkaufskorb. Die Antwort ist also ja, sie müssen, denn ohne Vertrag werden wir NICHT für Sie tätig bzw. beenden die Zusammenarbeit.
Vielfach ist eine Angebotserstellung (Speicherung von Daten), Risikoprüfung (sensible Gesundheitsdaten) o. Ä. ohne klare Regelungen gar nicht möglich. Gute Mandantenverträge haben deshalb auch eine Datenschutzerklärung und AGB (idF Mandats-Bestimmungen genannt), aus denen weitere Details hervor gehen. Ein Datenerfassungsbogen gibt dem Vermittler eine Übersicht Ihrer Daten und erlaubt ihm den Vergleich mit den Versicherungspolicen. Die Beratungsleistung kann nur so gut sein wie die zur Verfügung gestellten Daten.
- Keine Mindestvertragslaufzeiten
- Kurze Kündigungsfrist für den Verbraucher ohne Angaben von Gründen
- Umfassende Marktuntersuchung des Versicherungsmaklers statt Beschränkung auf wenige Anbieter
- Konkretisierung der Pflichten des Mandanten
- Offenlegung der Vergütung des Versicherungsmaklers
- Offenlegung der Dienstleister-Liste
- Offenlegung der technischen Informationen (z. B. bei Cookies etc.)
- Regelung der Korrespondenzpflichten
- Postempfangs- und Zustellungsvollmacht
- Angaben zum Umgang mit Ãœberweisungen und Konten
- Regeln für den Umgang bei Tod des Mandanten oder des Versicherungsmaklers
- Beschränkungen der o. g. Vollmacht auf ein sinnvolles Maß
- Regelung bei Mehrfachbeauftragung
- Haftungsbeschränkungen auf Nebenpflichten
- Abtretungsverbot von Forderungen
- Ablehnung eines Inkassos seitens des Versicherungsmaklers
- Besserstellungsklausel bei den Änderungen der Geschäftsbedingungen
Informationen zur Vollmacht
Wie weit geht die Vollmacht?
Die Vollmacht dient Ihnen, deshalb ist sie nach außen unbeschränkt!
Im Außenverhältnis ist diese sog. umfassende Vollmacht sehr weitreichend damit wir schnell sowie unkompliziert für Sie tätig werden können. Ohne die Vollmacht werden die Kooperationspartner (z. B. Banken, Versicherungen etc.) für lebensentscheidende Änderung teils auf Schriftform mit Originalunterschrift beharren, was Sie den Schutz kosten kann. Beispiel dafür finden sich in zahlreichen Artikeln, wenn Versicherungen ohne Vorlage einer Vollmacht nicht kooperativ sind. Das ist umständlich, praxisfern und betriebswirtschaftlich untragbar. Nehmen Sie als Beispiel Kommunikation, denn wenn Sie Wünsche auf dem kurzen Dienstweg (Telefon, E-Mail etc.) äußern, dann wollen Sie diese vermutlich auch schnell umgesetzt wissen, oder nicht? Dazu Beispiele:
- Ein Schulfreund von mir ist in Moskau am Flughafen angekommen und stellt fest, dass er zu Studienbeginn keine passende Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hat. Via Vollmacht erledige ich es „i.A.“ (im Auftrag) als Stellvertreter.
- Es fehlt eine Unterschrift auf einem Dokument. Nach E-Mail-Rücksprache ergänze ich diese „i.V.“ (in Vertretung).
- Eine betreute Familie hat einen Autounfall in Italien. Mit der Vollmacht wickle ich den Schaden ab.
- Sie wünschen Beratung trotz unvollständiger Aktenlage, weshalb ich bei Dritten anfragen muss. Ohne pauschale Vollmacht, müssten ggf. zig Einzelvollmachten erstellt werden.
Vollmachten mit Beschränkungen müssen die Gesellschaften nicht akzeptieren
Eine beschränkte Vollmacht ist keine Option, denn die Rechtsprechung hat den Kooperationspartnern (idF Versicherungen, Banken etc.) zugebilligt, dass die Prüfungen von Vollmachten im Massengeschäft ungebührlich ist und damit nicht zugemutet werden kann. Eine beschränkte Vollmacht wird von Versicherungen, Banken & Co schlicht zurückgewiesen!
Sie genießen Schutz im Innenverhältnis!
In den allgemeinen Mandatsbestimmungen (vergleichbar mit AGB) finden sich viele Einschränkungen zu Ihrem Schutz, z. B.:
- Stark beschränkte Kontoverfügung
- Ausschluss des Beitragsinkassos durch uns
- Eine Verwendung nur Anlass bezogen, wobei der Makler in der Nachweispflicht ist
- Recht auf Auskunft
- Recht auf sofortige Kündigung ohne Angabe von Gründen
Dass die Vollmacht über den Tod hinaus gilt, ist gesetzlicher Standard. Daher Hinweis dient daher Fairness, da es nicht allen Marktteilnehmern bekannt ist.
Informationen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Im Folgenden möchten wir kurz erklären warum wir einige Punkte so geregelt haben.
Ohne klare Definition wer, wann, was, wie, wo und für wen tun kann bzw. muss, endet es im Chaos. Wir möchten klare Zuständigkeiten. Dazu gehören Regeln für beide Parteien. Das insofern wichtig, als dass Vertragsstrafen davon abgeleitet werden, wer etwas zu verantworten hat.
Wir sind unabhängig, denn weder sind wir bei Versicherungen beteiligt noch andersherum! Die Produktauswahl erfolgt neutral. Ausnahme: Wir arbeiten nicht für umsonst Wenn ein Produkt keine Courtage vor sieht, werden wir uns über ein Honorar unterhalten müssen. Sie erfahren es aber immer im Vorfeld, es gibt keine versteckten Rechnungen!
Sie sind erwachsen, also bekommen Sie die Post und wir erhalten Kopien. Gegen Entgelt bieten wir den kompletten Postempfang inklusive Archivierung und Verwaltung. Dieser Service ist aber optional. Sie behalten an jeder Stelle die Kontrolle.
Wir bekommen sensible Daten, darunter die Kontodaten. Wir sichern Vertraulichkeit zu und bekennen uns nur im Namen des Mandanten tätig zu werden. Das bedeutet, dass wir kein Beitragsinkasso durchführen. Wir nehmen kein Geld an. Und wir werden Gelder nur auf Ihr Referenzkonto umleiten. Es kann also nicht passieren, dass wir beispielsweise die Geldleistung einer Lebensversicherung in Empfang nehmen!
Das bedeutet aber auch, dass wir kein Bargeld annehmen!
Damit wir mit der Vollmacht nicht wilde Geschäft tätigen, wird diese im Innenverhältnis beschränkt. Sollte tatsächlich mal eine Handlung ausgeführt werden, die Sie nicht billigen, würden wir als Erfüllungsgehilfe ohne Vollmacht vollumfänglich dafür haften, womit wir Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig wären. Unter anderem zu diesem Zweck unterhalten wir eine sogenannte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, damit Sie im Zweifel nicht im Regen stehen. Wir bitten um Verständnis, dass wir uns bei der Beauftragung gelegentlich rückversichern müssen!
In Deutschland gilt der Grundsatz: Eigenversicherung vor Fremdversicherung!
Der Anspruch muss immer erst gegen den Vertragspartner gerichtet werden, beispielsweise die Versicherung. Erst wenn dieser Rechtsweg ausgeschöpft ist, können Sie an uns als Vermittler herantreten. Diese Regel ist keine Besonderheit, sondern gesetzlicher Standard. Der Hinweis dient lediglich der Fairness.