About the Author: Walter "Benzinfass" Benda

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Ist Corona ein Leistungsfall? Wie ist es versichert? Wie kann ich es versichern?

Fachinformation von Torsten Breitag,
Spezialist für die Berufsunfähigkeitsversicherung

Mein langjähriger Geschäftspartner Torsten Breitag kümmert sich um die Berufsunfähigkeitsversicherung für meine Mandanten, sowie für die anderer spezialisierter Kollegen. Er hat sich ein paar Gedanken zu Corona im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung gemacht, die ich gerne teilen sowie ergänzen möchte. Danke Torsten! Der geneigte Leser mag erkennen, dass einige Formulierungen nicht von mir sind, diese sind dann als Zitat gekennzeichnet.

Corona und Leistungsfall – unmittelbare Berufsunfähigkeit

Die Frage, ob es im Zuge Corona zu einem Leistungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung
kommen kann, ist in der Tendenz eher zu verneinen.

Grundvoraussetzung für einen BU Leistungsfall ist eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung:

  • Krankheit,
  • Körperverletzung oder
  • Kräfteverfall.

Das meint, anhand eines Therapie-, Behandlungs- und Diagnosestands ist medizinisch nachzuweisen, dass man für voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen nicht zu 50 % seinen zuletzt ausgeübten Beruf können wird. (Prognose) Respektiv in Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung bereits 6 Monate außerstand war, seines zuletzt ausgeübten Beruf zu 50 % auszuüben. (Dauer)

Ein bis dato typischer Krankheitsverlauf in Folge einer Coronainfektion wird weder Dauer noch Prognose erfüllen und somit mit höchster Wahrscheinlichkeit keinen Leistungsanspruch bedingen.

Dennoch ist der Schutz wichtig, denn die BU fragt nicht nach Ursachen! Sie sichert den Status sowie das Einkommen ursachenunabhängig ab. Der Vertrag wird dadurch nicht schlechter sondern stellt immer noch die beste Vollkasko-Lösung dar!

Corona und Leistungsfall – mittelbare Berufsunfähigkeit

Sofern gesetzlich oder gesetzesgleich in Folge einer Infektion ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird, kommt theoretisch noch die mittelbare Berufsunfähigkeit in Frage. Die gesetzliche Regelung muss bereits bei Abschluss bestanden haben, meint also effektiv das Infektionsschutzgesetz. (IfSG)

Für diese Leistungsvoraussetzung spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob man nur Ausscheider ist oder gesundheitlich selbst bereits stark eingeschränkt. Daher nennt man dies mittelbare Berufsunfähigkeit. Aber auch hier sind 6 Monate Dauer die Leistungsvoraussetzung und daher nach aktuellem Stand der Dinge sehr unwahrscheinlich.

Es gibt aber Restwahrscheinlichkeiten, zumal jeder unterschiedlich gefährdet ist. Fragen kostet nichts, im Zweifel bitte melden oder direkt einen Termin bei Torsten einbuchen!

Corona und Versicherbarkeit

Sollte eine Coronainfektion eingetreten sein, ist die Versicherbarkeit in der
Berufsunfähigkeitsversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Generell kann man keine Anträge auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung aus einer Arbeitsunfähigkeit heraus stellen. Bis dato gibt es keine einheitlichen Annahmerichtlinien der Versicherer. Marktübergreifend ist aber damit zu rechnen, dass eine Coronainfektion inhaltlich ähnlich bspw. einem Pfeifferschen Drüsenfiebers bewertet wird.

Das meint konkret: Eine Versicherbarkeit ist etwa 6 Monate nach Abschluss der Erkrankung (Behandlung und Genesung) wieder gegeben. Letzteres muss anhand eines negativen Tests nachgewiesen werden. Im Prinzip also nichts Ungewöhnliches, was so in vergleichbarer Form nicht eh schon praktiziert würde.

Wird allerdings sehr zeitnah Versicherungsschutz benötigt, bspw. in Folge einer Baufinanzierung, sollten wir auch zeitnah ins Gespräch kommen.

Auch wegen der Risikolebensversicherung, dem Krankentagegeld, der Krankenversicherung etc. Corona ist ein guter Anlass die Versicherungen bewerten zu lassen. Und da wir online arbeiten, ist die Terminbuchung sowie Beratung leicht digital zu lösen.

Corona und Zahlungsschwierigkeiten

Im Zuge der politischen Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionskurve ist für viele Branchen mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen zu rechnen. Von Kurzarbeit für Arbeitnehmer bis Auftragseinbruch bei Selbstständigen, derzeit entwickeln sich viele unterschiedliche Szenarien.

Bitte behalten Sie hier einen kühlen Kopf! Eine unüberlegte Beitragsfreistellung ist mit erheblichen Nachteilen verbunden. Beispielsweise kollabiert die ursprünglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente im Regefall auf eine äußerst geringe beitragsfreie BU Rente. Werden versehentlich Fristen (idR 6
Monate) verpasst, lässt sich das auch nachträglich nicht mehr reparieren.

Wir haben volles Verständnis für die aktuelle, kritische Situation. Doch bitte sprechen Sie uns vor unüberlegtem Handeln direkt an.

Fast alle jüngeren Tarife in der Berufsunfähigkeitsversicherung sehen für solche Extremszenarien Stundungsoptionen vor. So ist es möglich Beiträge temporär auszusetzen (und später nachzuholen), ohne auf Versicherungsschutz verzichten zu müssen.

Sprich, der Versicherungsschutz bleibt während der temporären Stundung uneingeschränkt aufrecht erhalten. Die gestundeten Beiträge sind nach Ablauf der Stundung wahlweise am Stück oder in Raten nachzuzahlen.


Fragen? Nur zu. Lieber einmal zu viel gefragt als aus falscher Bescheidenheit einen teuren Fehler gemacht. Gerne auch im Rahmen einer Beratung!

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