About the Author: Walter "Benzinfass" Benda

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Inhaltsverzeichnis

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Was ist ein Beitragsentlastungstarif?

Ein Beitragsentlastungstarif ist vereinfacht ausgedrückt ein Sparbaustein, der innerhalb der PKV abgeschlossen werden kann, um im Rentenalter die Beitragslast zu mindern, also eine Beitragsentlastung zu bringen.

Weil er Arbeitgeber-Zuschuss fähig sowie steuerlich wie die PKV abzugsfähig ist, stellt er oft – aber nicht immer – eine gute, sichere „Anlage“ ohne Verwaltungsaufwand dar, um die PKV im Alter bezahlbar zu machen.

Die Berechnung muss im Einzelfall erfolgen, lohnt jedoch oft. Auch oder gerade für Gewerbetreibende bzw. Freiberufler, die oft meinen durch 100% Kapitaleinsatz in der Firma wäre eine diversifizierte Altersvorsorge getroffen. Mitnichten, denn es gibt eine Reihe von Gründen pro und contra dem Beitragsentlastungstarif.

Weitere Informationen mit Details, Beispielen, Tabellen, Gegenüberstellungen etc. finden sich im Kapitel Kalkulationsgrundlagen.

Warum ist das der Signal Iduna eine Pressemitteilung wert?

In einer Mitteilung an die Vertriebspartner vom 08.12.2023 teile die Signal Iduna ihren Vertretern und Versicherungsmaklern mit, dass für sie sowie das Tochterunternehmen Deutscher Ring der Beitragsentlastungstarif (kurz pEB) zum Jahreswechsel 2024 nicht mehr abgeschlossen werden kann. Offiziell kam die Meldung ein paar Tage später auf deren Blog. Es wurde eine Reihe von Gründen aufgeführt, doch in Wahrheit hat sich die Signal Iduna verrechnet und musste daher neu auflegen.

Die Mitteilung an die Vertriebspartner in Auszügen

Die Signal Iduna schrieb damals zum pEB:

Sehr geehrte Maklerin, sehr geehrter Makler,

über die Zinswende auf dem Kapitalmarkt wird überall gesprochen. Nun hat die Erhöhung der Zinsen auch direkten Einfluss auf die Beitragsentlastungstarife in der Krankenversicherung. Die kalkulatorische Überprüfung der Beitragsentlastungskomponente (peB) durch den Treuhänder hat ergeben, dass durch den Anstieg der Rechnungszinsen die peB-Neugeschäftsbeiträge günstiger werden als die peB-Bestandsgeschäftsbeiträge.

Aufgrund einer VAG-Vorschrift dürfen die Neugeschäftsbeiträge für einen identischen Tarif bzw. eine identische Leistung aber nicht niedriger sein als die Bestandsbeiträge. Und genau das würde ab dem 01.01.2024 im peB eintreten. Eine Anpassung von peB im Bestand ist immer dann möglich, wenn der Haupttarif angepasst wird. Da wir folglich nie eine Anpassung aller Tarife im Bestand haben, würde das zu den zuvor genannten Verwerfungen führen. Eine pauschale Weitergabe der günstigeren Neugeschäftsbeiträge an alle Bestandskunden – unabhängig von einer Anpassung im Haupttarif – ist aus regulatorischen Gründen nicht zulässig.

Diese Aussage ist bestenfalls verzerrt richtig, tendenziell aber Unfug. Richtig ist, dass Bestandskunden nicht schlechter gestellt werden dürfen als Neukunden. Aber es gibt kein Gesetz, was die Partizipation für Bestandskunden sowie deren Senkung ausschließt. Aber es gibt einen pragmatischen Grund, die Konkurrenzfähigkeit im Neugeschäft; und nur das zählt für die Mehrheit eines Vorstands:

Würde man den Bestand mit beteiligen, müsste man Eigenkapital reinschießen.

Und welcher Vorstand will das schon, wenn man das Geld anders ausgeben kann? Daher wurde der alte peB geschlossen, sprich er konnte nicht mehr von Kunden neu abgeschlossen werden. So steht der Hinweis heute (2024-07-04) noch auf deren Homepage.

Der Verkauf der Beitragsentlastungskomponente peB wird daher ab sofort für alle Versicherungsbeginne ab dem 01.01.2024 für das Neugeschäft in der jetzigen Form nicht mehr möglich sein! Natürlich werden wir – mit einer Neuaufstellung in 2024 – unseren KV-Vollversicherten wieder die Vorsorge für bezahlbare Beiträge im Alter ermöglichen.

Das war ca. Mitte 2023. Nun hat das PKVU auf Drängen der Vertriebspartner und Kunden endlich reagiert. Reichlich spät. Aber besser spät, als nie.

Was schreibt die Signal denn nun zum neuen peB?

In der Mitteilung vom 01.07.2024 hieß es wie folgt:

Endlich – Ende September kommt der neue Beitragsentlastungstarif BE-SI.

#Gesundheit erhalten

Der Vorstand hat die Einführung eines neuen Beitragsentlastungstarifes in der KV beschlossen – den Tarif BE-SI (Beitragsentlastung SIGNAL IDUNA).

Wie Sie wissen, ist der Abschluss der bisherigen Beitragsentlastung mit peB im Neugeschäft seit dem 01.01.2024 nicht mehr möglich.

In der letzten Zeit erreichten uns vermehrt Anfragen aus dem Vertrieb, die so oder so ähnlich waren: „Wann kommt endlich der Nachfolger von peB?“ „Es ist schwierig ohne Beitragsentlastungstarif eine KV-Voll zu verkaufen.“

Deshalb möchten wir bereits heute vorab die Einführung von BE-SI (Beitragsentlastung von SIGNAL IDUNA) ankündigen. Ab ca. Ende September/Anfang Oktober 2024 kann BE-SI versichert werden. Bis dahin sind noch einige Arbeiten zu erledigen: beispielsweise die Einbindung in die Vertragssysteme, in das PDC oder das Erstellen sämtlicher Verkaufs- und Marketingunterlagen.

Ok. Das klingt nicht schlecht aber warten wir es ab. Je eher die Info kommt, umso besser. Künftig heißt es BE-SI statt peB. In Ordnung. Spannend ist, ob die Beiträge wirklich günstig sind, oder nicht? Da ich Kunden in dem alten peB habe, ließe es sich 1:1 vergleichen. Aber Hoffnung keimt auf:

Was sagt die Signal Iduna sonst noch?

Was können wir sagen, was noch nicht?

Beiträge zum Tarif BE-SI können wir Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt nicht mitteilen, da diese noch vom Treuhänder zu genehmigen sind. Weiterhin sind noch die üblichen regulatorischen Schritte einzuleiten.

Trotzdem möchten wir Ihnen einen kurzen Blick durch den Bauzaun gewähren. Beim neuen Entlastungstarif BE-SI wird ähnlich wie beim bisherigen peB ein absoluter Entlastungsbetrag vereinbart, der dann im Alter den KV-Beitrag (inkl. BE-SI-Beitrag) entsprechend reduziert. Für den Entlastungsbetrag von BE-SI gibt es weiterhin die bekannte Höchstgrenze von 150 %. Außerdem: Eine rückwirkende Hinzuversicherung von BE-SI zum Versicherungsbeginn der KV-Voll in diesem Jahr wird möglich sein.

Selbstverständlich werden wir Sie rechtzeitig vor Einführung von BE-SI noch ausführlich informieren. Freuen Sie sich auf den neuen Beitragsentlastungstarif BE-SI.

Konkret ist irgendwie anders. Zudem stellt sich mir die Frage, wie mit §204 VVG-Wechslern umgegangen wird? Meinem Rechtsverständnis nach verbietet keiner den Wechsel von Spartarif ALT (peB) in Spartarif NEU (BE-SI). Das dürfte spannende Erklärungsnotstände geben, speziell wenn einige Kunden den Vorteil nutzen – weil sie einen guten Versicherungsmakler haben – andere aber überzahlen, weil es ihnen keiner sagt. Sowohl als Versicherungsmakler wie auch als Kunde finde ich das nicht gut, hoffend, dass man hier fair an alle kommunizieren wird und nicht darauf spekuliert, dass nur ein Teil des Bestands sein potenzielles Optimierungspotenzial nutzen wird.

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