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Ärzte haften nicht für Corona-Impfschäden

Die Amtshaftung greift und schützt Ärzte

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – III ZR 180/24) hat jüngst eine entscheidende Frage zur Haftung bei möglichen Schäden durch die Corona-Schutzimpfung geklärt. Das Fazit ist: Ärztinnen und Ärzte haften persönlich nicht für Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei den bis zum 7. April 2023 durchgeführten Impfungen. Vielmehr liegt die Verantwortung in diesen Fällen beim Staat.

Der Kern des BGH-Urteils: Hoheitliches Handeln

In dem konkreten Fall klagte ein Mann auf Schmerzensgeld und Schadenersatz von seiner Hausärztin. Der Kläger hatte sich im Mai und Juli 2021 gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen lassen, die Booster-Impfung folgte im Dezember 2021.

Kurz nach seiner Booster-Impfung wurde eine Herzerkrankung diagnostiziert. Er machte geltend, die Aufklärung sei mangelhaft und die Impfung fehlerhaft verabreicht worden und es gäbe einen Zusammenhang mit den Impfungen und seinen Gesundheitseinschränkungen, weshalb 800.000 EUR Schmerzensgeld angemessen sein. Weitere im-/materielle Schäden seien zudem ebenfalls zu ersetzen. Schließlich sei er nun kognitiv sowie psychisch eingeschränkt und daher erwerbsunfähig…

Kognitiv eingeschränkt stimmt, wenn ich mir das so durchlese. Ob der arme Tropf US-Amerikaner war, kann ich anhand der absurden Summe nur vermuten, aber nicht beweisen. Die ironische Spitze soll keinen Rassismus begründen, sondern betonen, wie absurd hoch es im Vergleich zu sonstigen Schadensersatz Summen in Deutschland ist. Völlig unverhältnismäßig!

Einschub: Der BGH stellte auch klar, dass die Beweisführung des Klägers ungeachtet des falschen Anspruchstellers als äußerst dürftig und damit wenig chancenreich einzustufen sei. Schon in den Vorinstanzen hatte der Mann daher keinen Erfolg. Aber die Kausalität war hier nicht geprüft, da es „nur“ um die Frage ging, wer gegenüber wem haftet.

Der BGH folgte jedoch den Vorinstanzen (LG Dortmund und OLG Hamm) und wies die Revision des Klägers zurück. Die Begründung ist für die Haftungsfrage zentral:
Die impfenden Ärzte handelten im Rahmen der staatlichen Impfkampagne nicht als privatrechtliche Leistungserbringer, sondern als sogenannte Verwaltungshelfer des Staates.
Die Durchführung der Corona-Schutzimpfungen diente der Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Impfung und war ein zentrales Mittel zur Bewältigung der Pandemie. Die Impftätigkeit erfüllte damit eine hoheitliche Aufgabe.
Die Impfkampagne war vom Staat umfassend organisiert – von der Impfstoffverteilung über die Vergütung bis hin zu klaren Vorgaben für Aufklärung und Durchführung. Der private Handlungsspielraum der Ärzte war stark eingeschränkt, es gab keinen privaten Entscheidungsspielraum.

Wie funktioniert die Amtshaftung?

Die Einstufung als hoheitliches Handeln hat direkte Auswirkungen auf die Haftungsfrage. Nach den Grundsätzen der Amtshaftung (§ 839 BGB „Haftung bei Amtspflichtverletzung“ in Verbindung mit Art. 34 GG) haftet nicht die Person, die in Ausübung eines öffentlichen Amtes eine Pflichtverletzung begeht, sondern der Staat (Bund oder Land) tritt als Haftungsschuldner ein.

§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Das bedeutet für Geschädigte, die einen Zusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschaden geltend machen: der Klagegegner ist der Staat! Auch, weil Ärzte sich nicht ohne Konsequenzen hätten wehren können! Etwaige Schadensersatzansprüche müssen sich direkt gegen die zuständige öffentliche Hand (Bund oder Länder) richten und nicht gegen den impfenden Arzt oder die Ärztin.

Zitat des Art. 34 GG:

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Da frage ich mich, wie viele Demokratiegegner jetzt wieder mit ihren Kampfparolen hinterm Sofa hervorgesprungen kommen…

Die impfenden Ärzte sind damit von der persönlichen Haftung für diese Art von Impfschäden entbunden. Zumindest bei Impfung bis zum o. g. Datum. Was danach passierte, ist noch nicht ausgeurteilt.

Wann handelt eine Privatperson hoheitlich?

Der zuständige Senat sah die Voraussetzungen für hoheitliches Handeln einer Privatperson als erfüllt an. Ein innerer Zusammenhang und eine enge Beziehung zur hoheitlichen Aufgabe sind gegeben, wenn die öffentliche Hand einen derart weitreichenden Einfluss auf die Durchführung nimmt, dass der Private quasi als bloßes „Werkzeug“ des Hoheitsträgers agiert.

Im konkreten Fall sah der BGH dies bestätigt: Die Ärztin erfüllte mit der Impfung nicht nur den individuellen Wunsch nach Gesundheitsschutz, sondern erfüllte vorrangig einen staatlichen Impfanspruch. Die volksläufig bezeichnete Alternativlosigkeit heißt aber anders:

Zentrales Mittel der Pandemie-Bewältigung

Die Schutzimpfungen waren ein zentrales Mittel zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Der staatlich geschaffene Impfanspruch war wesentlicher Bestandteil der staatlichen „Corona-Impfkampagne“, in die die Leistungserbringer aktiv eingebunden waren. Die Erfüllung dieses staatlichen Anspruchs diente dem BGH zufolge nicht allein dem Einzelschutz, sondern auch der Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und der Daseinsfürsorge.

Zudem betonte der BGH die Nähe des Impfanspruchs zur Eingriffsverwaltung.

Zwar existierte formell keine generelle Impfpflicht in der CoronaImpfV, die Ablehnung der Impfung konnte jedoch zu unmittelbaren, nachteiligen Konsequenzen führen.  Könnte? Euphemistisches Gelaber, denn es gab Nachteile für Ungeimpfte! Ich spreche aus eigener Erfahrung, der ich nicht nach Deutschland zurückreisen konnte, weil ich im Frühstadium ungeimpft war.

Dies zeigte sich etwa zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Impfung im Dezember 2021 in Form von bußgeldbewehrten Zugangs- und Kontaktbeschränkungen bei anderen. Es dürfte wohl kaum jemanden geben der niemanden kennt, der sanktioniert oder beschränkt wurde.

Eine rückwirkende Wertung maße ich mir nicht an, da ich Präsentismus idF für unsinnig halte. Aber so zu tun, als wäre alles freiwillig sowie ohne Nachteile, das wäre gelogen!

Fazit – Rechtliche Klarheit bis zum 07.04.2023, aber dann?

Dieses Urteil bringt eine wichtige rechtliche Klarheit in die komplexe Frage der Haftung im Zuge der staatlich organisierten Corona-Impfungen. Es verdeutlicht, dass die juristische Einordnung der ärztlichen Tätigkeit als hoheitliches Handeln weitreichende Konsequenzen für die Haftung und damit auch für die finanzielle Abwicklung solcher Ansprüche hat.

Für alle, die sich mit der Risikobewertung und der Abwicklung von Schadensersatzansprüchen beschäftigen: Der Fokus muss auf der Amtshaftung des Staates liegen, wenn es um Schäden aus Corona-Schutzimpfungen geht, die bis zum 7. April 2023 stattfanden. Die Ärzte sind in diesen Fällen juristisch aus der Schusslinie.

Aber es lässt eine wichtige Frage offen:

Was gilt denn für Impfungen ab dem 07.04.2023? (formelles Pandemie-Ende)

Zwar war die Pandemie ab dann offiziell beendet und die einschränkenden Maßnahmen aufgehoben, aber Covid-19 existierte noch und geimpft wurde auch, wenn auch individuell statt flächendeckend. Zitat Wikipedia:

„Das Jahr 2023 könnte […] das Jahr werden, in dem SARS-CoV-2 zwar nicht verschwindet, aber in einer aufgeklärten, breit immunisierten Gesellschaft nur noch koexistiert – als ein weitgehend nicht tödlicher Atemwegserreger unter vielen.“

Quelle: science media center Germany (sic!) – Ausblick auf das Corona-Jahr 2023

Also was ab dann? Ich persönlich halte es für fragwürdig, wenn man es hier anders beurteilen würde. Denn auch wenn die Vorgaben lockerer wurden, so führte die gelebte Praxis der vorangegangen drei Jahre – mit all Ihren Beschränkungen – in eine Richtung, die regelmäßig mit der Alternativlosigkeit begründet wurde.

Mir scheint es abwegig, dass die drei Jahre lang fast schon gedrillten Mediziner nun eigenverantwortlich umschwenken sollen. Und selbst wenn sie es tun sollten, so könnte nun falsch sein, was vorher richtig war? Meiner Meinung nach wäre es nicht fair die Humanmediziner hier hängen zu lassen.

Sprich: eine gute Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) für Ärzte (insb. Humanmediziner idF) ist weiterhin ein Muss; eine Rechtsschutzversicherung durchaus empfehlenswert!

Gute Beratung zur Berufshaftpflicht für Ärzte, PKV etc. gibt es bei mir oder auch qualifizierten Versicherungsmakler-Kollegen! Nicht nur in Köln, Kerpen und Umgebung, sondern bundesweit. Am besten jetzt einen online Termin buchen, denn Kennenlernen kostet erstmal nur Zeit! 😉

About the Author: Walter "Benzinfass" Benda

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