AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen? Was regeln sie? Warum sind sie notwendig? Was beinhalten sie?

Die allgemeine Geschäftsbedingungen sind gem. §305 ff BGB ein Anhang zum Maklervertrag, den jeder Interessent abschließt, entweder ausdrücklich durch Vereinbarung oder durch konkludentes Handeln, bspw. die Anfrage für eine Beratung.

Sie versuchen das Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsnehmer zu regeln. Dabei ist darauf zu achten, dass sie der AGB-Inhaltskontrolle sowie dem Transparenzgebot (gem. §305c II BGB) stand halten.

Der Mandant ist verpflichtet den Makler über die ausgewählten Verträge FDL, auch soweit sie sich in der Anbahnung oder Änderung befinden, unverzüglich, wahrheitsgetreu sowie vollständig zu unterrichten. Dazu zählen auch Änderungen im persönlichen Umfeld – beispielsweise Heirat, Scheidung, Geburt, Jobwechsel, Vereinsgründung, o. Ä.

Der Makler übernimmt im Rahmen dieses Vertrages ausschließlich folgende Hauptpflichten:

  • Prüfung des Risikos unter Berücksichtigung der Vorgaben des Mandanten nach dessen Wünschen.
  • Untersuchung des Marktes mit Auswahl eines passenden Angebotes (= “suitable advice“-Prinzip) nach Anfrage des Mandanten.
  • Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags

Eine isolierte Rechts- und/ oder Steuerberatung ist gesetzlich verboten. Steuerliche oder rechtliche Hinweise hängen von Ihrer persönlichen Situation ab und können künftig Änderungen unterworfen sein.

Der Makler erhält mindestens vier Wochen Zeit, um Angebote bei den Versicherern einzuholen. Bis dahin ist es kein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis nach Treu & Glauben. Die Annahme der Beauftragung bedarf der ausdrücklichen Erklärung des Maklers in Textform. Konkludentes Handeln des Maklers genügt nicht, da dies zum Prüfen einer etwaigen Auftragsannahme unabdingbar ist. Die Vereinbarung eines unverzüglichen Tätigwerdens des Maklers, z. B., um für den Mandanten vorläufigen Versicherungsschutz zu beschaffen, bedarf eines gesonderten und ausdrücklichen Vertragsschlusses zwischen den Parteien. Benötigt der Mandant eine sofortige Deckung eines Risikos, darf der Makler eine stark beschränkte Anbieterauswahl berücksichtigen.

Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Die Beantragung, Betreuung und Verwaltung der Verträge stellen im Verhältnis zur Vermittlungstätigkeit eine Nebenleistung dar, auf welche kein Anspruch besteht. Die erneute Prüfung eines Versicherungsanlageprodukts (z. B. Altersvorsorge) erfolgt nur auf Wunsch des Mandanten. Der Makler verzichtet auf eine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht o. Ä. Behörden (z. B. Irland, Liechtenstein, Schweiz) unterliegen. Angebote und Verträge erfolgen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht.

Gegenstand dieses Vertrages sind eine hinreichende Anzahl Unternehmen, welche dem Makler eine marktübliche Courtage zahlen, die notwendigen Informationen freiwillig bereitstellen, Anträge von Versicherungsmaklern annehmen und die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zugelassen sind. Diese werden als Service-Gesellschaften bezeichnete, z. B. Service-Versicherer. Obwohl dies in Summe über 100 Produktgeber mit tausenden Tarifkombinationen umfasst, stellt dies eine sog. eingeschränkte Auswahl dar, weil der Makler nicht alle existierenden Tarife kennen bzw. vermitteln kann. Der Makler geht davon aus, dass er hinreichende Anzahl von Angeboten vermitteln kann, welche die Bedürfnisse des Mandanten befriedigen. Im Rahmen einer Vergütung durch den Mandanten ist die Erweiterung auf Direktversicherungen sowie courtagefreie Tarife möglich. Gleiches gilt für die Bestandsübertragung bestehender Verträge.

Der Makler übernimmt nur die Betreuung jener Verträge, für die der Mandant eine Anfrage gestellt hat, z. B. über die Homepage. Eine vollumfängliche Beratung findet nur statt, wenn ein unterschriebener Mandantenvertrag vorliegt.

Bis zur Unterschrift eines Mandantenvertrags, wird die Beratung auf jene Sparten begrenzt, für die der Mandant eine konkrete Anfrage gestellt hat. Das Notieren von Versicherungsnummern gilt als Beauftragung.

Ohne einen Mandantenvertrag ist die langfristige Betreuung ausgeschlossen und die Beratung endet nach der Vermittlung bzw. dem Vermittlungsversuch.

Der Mandant führt seine Korrespondenz eigenständig, der Makler erhält Kopien. Der Mandant hat dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben. Der Makler hat gegenüber dem Mandanten oder den Vertragsparteien (z. B. Versicherungen) ein uneingeschränktes Recht auf Auskunft in Bezug auf die Verträge FDL.

Der Makler ist nicht verpflichtet, alles was er zur Ausführung des Auftrages erhalten hat (z. Bsp. Geschäftspost) oder aus der Geschäftsbesorgung erlangte (z. B. Vergütung), an den Mandanten herauszugeben.

Seine Geschäftskorrespondenz gehört dem Makler. Die freiwillige Anfertigung von Kopien der Geschäftskorrespondenz für den Mandanten ist dem Makler gemäß JVEG zu vergüten. Der Mandant hat seine Aufbewahrungsfristen eigenverantwortlich hinsichtlich sämtlicher Geschäftskorrespondenz zu erfüllen.

Unterlagen, die der Mandant bereits erhalten hatte, oder sich anderweitig besorgen kann (z. Bsp. den Versicherungsschein), hat der Makler nicht nochmals dem Mandanten oder seinem Vertreter zu übermitteln.

Beschränkungen der Vollmacht und des Mandantenvertrags

Alle Auszahlungen werden nur auf ein Referenzkonto von Ihnen veranlasst. Der Makler wird keine Auszahlungen auf seine Konten veranlassen. Der Makler wird weder Zahlungen für die Gesellschaften entgegen nehmen noch ein (Prämien-) Inkasso durchführen.

Der Makler wird keine von dem o. g. Konto abweichende Auszahlung veranlassen, insofern der Mandant dazu keine Anweisung mindestens in Textform erteilt. Gleiches gilt für die Änderung der Kontoverbindung.

 

Der Makler wird beauftragt und bevollmächtigt, den Mandanten ANLASSBEZOGEN in den Verträgen FDL gegenüber der jeweiligen Gesellschaft zu vertreten. Er ist nicht verpflichtet, die Vollmacht nach eigenem Ermessen einzusetzen.

Im Außenverhältnis muss die Vollmacht unbeschränkt sein, da den Produktgebern (z. B. Versicherungen) sonst die Zusammenarbeit aufgrund einer nicht „vollumfänglichen“ Vollmacht im Massengeschäft unzumutbar wäre.

Die Vollmacht ist im Innenverhältnis beschränkt!

Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet den Makler über die neue Beauftragung zu informieren. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigung, dass sich der Versicherungsmaklervertrag und die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers nicht auf eine Verwaltung und Betreuung derjenigen Versicherungsverträge erstreckt, die der Versicherungsmakler nicht vermittelt oder nicht in die eigene Verwaltung übernommen hat.

Der Versicherungsmakler ist nicht verpflichtet diese nicht vermittelten oder in die Verwaltung übernommenen Versicherungsverträge zu überprüfen, den Kunden bezüglich dieser Versicherungsverträge zu beraten oder im Schadenfall über die Übermittlung hinaus zu unterstützen.

Eine Haftung wird nur für Verträge übernommen, die dem Makler vergütet werden.

Kommt der Mandant der Mitwirkung nicht bzw. nicht fristgerecht nach, so haftet der Makler für daraus entstehende Schäden – gleich welcher Art – nicht. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit beträgt drei Jahre, Tag genau gerechnet.

Eine Haftung für Nebenpflichten oder leichte Fahrlässigkeit wird auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme der Vermögensschadenhaftpflicht beschränkt (ca. 5.000.000€ in 2022), wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Die kostenpflichtige Erweiterung im Einzelfall ist möglich.

Die Abtretung von Forderung, um als sein eigener Zeuge auftreten zu können, ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung bestrittener Forderungen ist unzulässig.

Die Ansprüche verjähren spätestens drei Jahre nach Beendigung des Mandantenvertrags, Tag genau gerechnet.

Für sog. Industrie- und Großrisiken gilt der gesetzliche Haftungsverzicht gem. §65 VVG.

Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, Produktangaben oder Vertragsbedingungen der Produktgeber oder sonstiger für den Auftraggeber tätiger Dritter haftet der Versicherungsmakler nicht. Eine Haftung des Versicherungsmaklers für sonstige Unterlagen von Produktgebern ist ebenso ausgeschlossen wie die Haftung des Versicherungsmaklers für Ausdrucke und Ergebnisse aus Software von Dritten (z.B. Versicherungsunternehmen, Vergleichs- und Beratungsprogrammen etc.). Eine Haftung gegenüber Dritten ist insoweit ebenfalls ausgeschlossen. Vorrangig gegenüber den i.d.R. vereinfachenden Angaben in Vergleichs- und Beratungsprogrammen sind Bedingungen und Berechnungen der Produktgeber.

 

Laufzeit und Rang von Klauseln

Der Vertrag kann mit allen Rechten und Pflichten auf einen Rechtsnachfolger übergehen, z. B. bei Umwandlung der Firma, Verkauf, Tod des Maklers etc. In so einem Fall erhalten Sie eine namentliche Nennung. Zusätzlich erhalten Sie das Recht sich fristlos sowie ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zu lösen. Wenn Sie nicht binnen eines Monats nach der Belehrung Gebrauch von Ihrem Sonderkündigungsrecht machen, gilt Ihr Schweigen ausnahmsweise als Zustimmung.

Bitte beachten Sie, dass auch dem neuen Vertragspartner ein Lösungsrecht zusteht.

Der Vertrag kann mit allen Rechten und Pflichten auf einen Rechtsnachfolger übergehen, z. B. bei Umwandlung der Firma, Verkauf, Tod des Maklers etc. In so einem Fall erhalten Sie eine namentliche Nennung. Zusätzlich erhalten Sie das Recht sich fristlos sowie ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zu lösen. Wenn Sie nicht binnen eines Monats nach der Belehrung Gebrauch von Ihrem Sonderkündigungsrecht machen, gilt Ihr Schweigen ausnahmsweise als Zustimmung.

Bitte beachten Sie, dass auch dem neuen Vertragspartner ein Lösungsrecht zusteht.

Alle Auszahlungen werden nur auf ein Referenzkonto von Ihnen veranlasst. Der Makler wird keine Auszahlungen auf seine Konten veranlassen. Der Makler wird weder Zahlungen für die Gesellschaften entgegen nehmen noch ein (Prämien-) Inkasso durchführen.

Der Makler wird keine von dem o. g. Konto abweichende Auszahlung veranlassen, insofern der Mandant dazu keine Anweisung mindestens in Textform erteilt. Gleiches gilt für die Änderung der Kontoverbindung.

 

Der Makler wird beauftragt und bevollmächtigt, den Mandanten ANLASSBEZOGEN in den Verträgen FDL gegenüber der jeweiligen Gesellschaft zu vertreten. Er ist nicht verpflichtet, die Vollmacht nach eigenem Ermessen einzusetzen.

Im Außenverhältnis muss die Vollmacht unbeschränkt sein, da den Produktgebern (z. B. Versicherungen) sonst die Zusammenarbeit aufgrund einer nicht „vollumfänglichen“ Vollmacht im Massengeschäft unzumutbar wäre.

Die Vollmacht ist im Innenverhältnis beschränkt!

Der Mandant ist unabhängig von dem Fortbestand des vorliegenden Maklervertrages jederzeit berechtigt einen anderen Vermittler mit der Vermittlung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge zu beauftragen. Der Mandant ist zuvor verpflichtet den Makler über die neue Beauftragung zu informieren. Alsdann ist davon auszugehen, dass der neubeauftragte Vermittler ab dem berechtigten Übernahmezeitpunkt der Versicherungsverträge die Vergütung vom Versicherer erhält und seinerseits die umfassende Betreuungstätigkeit gegenüber dem Mandanten erbringt. Ein Anlass für eine weitere Verwaltungstätigkeit des Maklers für den Mandanten besteht daher nicht. Beiden Parteien steht es frei die Zusammenarbeit ganz oder teilweise zu beenden. Der vom Mandanten neubeauftragte Vermittler haftet selbständig gegenüber dem Mandanten für seine Beratung. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigung, dass sich der Versicherungsmaklervertrag und die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers nicht auf eine Verwaltung und Betreuung derjenigen Versicherungsverträge erstreckt, die der Versicherungsmakler nicht vermittelt oder nicht in die eigene Verwaltung übernommen hat.

Der Versicherungsmakler ist nicht verpflichtet diese nicht vermittelten oder in die Verwaltung übernommenen Versicherungsverträge zu überprüfen, den Kunden bezüglich dieser Versicherungsverträge zu beraten oder im Schadenfall über die Übermittlung hinaus zu unterstützen.

Eine Haftung wird nur für Verträge übernommen, die dem Makler vergütet werden.

Kommt der Mandant der Mitwirkung nicht bzw. nicht fristgerecht nach, so haftet der Makler für daraus entstehende Schäden – gleich welcher Art – nicht. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit beträgt drei Jahre, Tag genau gerechnet.

Eine Haftung für Nebenpflichten oder leichte Fahrlässigkeit wird auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme der Vermögensschadenhaftpflicht beschränkt (ca. 5.000.000€ in 2022), wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Die kostenpflichtige Erweiterung im Einzelfall ist möglich.

Die Abtretung von Forderung, um als sein eigener Zeuge auftreten zu können, ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung bestrittener Forderungen ist unzulässig.

Die Ansprüche verjähren spätestens drei Jahre nach Beendigung des Mandantenvertrags, Tag genau gerechnet.

Für sog. Industrie- und Großrisiken gilt der gesetzliche Haftungsverzicht gem. §65 VVG.

Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, Produktangaben oder Vertragsbedingungen der Produktgeber oder sonstiger für den Auftraggeber tätiger Dritter haftet der Versicherungsmakler nicht. Eine Haftung des Versicherungsmaklers für sonstige Unterlagen von Produktgebern ist ebenso ausgeschlossen wie die Haftung des Versicherungsmaklers für Ausdrucke und Ergebnisse aus Software von Dritten (z.B. Versicherungsunternehmen, Vergleichs- und Beratungsprogrammen etc.). Eine Haftung gegenüber Dritten ist insoweit ebenfalls ausgeschlossen. Vorrangig gegenüber den i.d.R. vereinfachenden Angaben in Vergleichs- und Beratungsprogrammen sind Bedingungen und Berechnungen der Produktgeber.

 

Begehrt der Kunde der Sache nach einem Anspruch aus dem Versicherungsvertrag und verweigert das Versicherungsunternehmen die Leistung, so muss der Kunde zunächst das Versicherungsunternehmen gerichtlich in Anspruch nehmen. Der Makler kann wegen eines Beratungsfehlers nur im Anschluss daran verklagt werden, wenn der Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen bei Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten nicht erfolgreich geltend gemacht werden konnte.

Die Bereitstellung der Geschäftsbedingungen erfolgt online über die Internetseite des Maklers.

Der Makler empfiehlt die regelmäßige Aktualisierung des Mandantenvertrags. Änderungen gelten nur, wenn Sie vom Makler gegengezeichnet sind.

Sollte eine Vorschrift dieses Vertrages unwirksam sein oder durch die Rechtsprechung oder durch gesetzliche Regelungen unwirksam werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Die nichtige Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat durch eine eigene Regelung zu erfolgen, die dem angestrebten Zweck am ehesten entspricht.

Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Für Gewerbekunden gilt der Sitz des Maklers.

Der Vertrag ersetzt alle voran gegangenen. Beachten Sie, dass er bei Tod auf die Erben übergeht und gesondert gekündigt werden müsste. Daher wird eine postmortale Vollmacht empfohlen.

Sie können den Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen ordentlich kündigen.  Aus wichtigem Grund (z. B. Vertrauensbruch) können Sie jederzeit ohne Angaben von Gründen kündigen.

Der Makler hat zwei Wochen ordentliche Kündigungsfrist.

Erklärungen sind an den Firmensitz des Maklers zu richten.

Mit Kündigung des Vertrags oder Widerruf der Vollmacht enden alle Pflichten des Maklers. Alle laufenden Vorgänge werden ereignisunabhängig ab dem Erklärungszeitpunkt abgebrochen.

Bei Privatpersonen kann jeder Vertragspartner den Vertrag nur für sich kündigen. Eine Gesamtkündigung ist nur bei einvernehmlicher Kündigung durch beide Parteien möglich.

Eine separate Kündigung der Vollmacht oder der Vertretungsbefugnis für Gewerbe ist nicht möglich. Sie können nur gleichzeitig mit dem Maklervertrag gekündigt werden.

Bei Ausscheiden eines Vertretungsberechtigten genügt die Meldung an den Makler. Gleiches gilt für das Hinzukommen eines Vertretungsberechtigten. Bei Einzelvertretung ist die Gesamtkündigung der Vertretung allen Beteiligten durch den Kündigenden anzuzeigen.

Ist die Vertretungsbefugnis strittig, sind der Mandant bzw. seine Vertretungsbefugten verpflichtet unverzüglich eine unstrittige Vertretung anzuzeigen. Während des strittigen Zeitraums ruhen die Pflichten des Maklers, da er diese nicht ohne Gefahr eines Interessenkonflikts wahrnehmen kann.

Bei Kündigung durch den Mandanten geht die Betreuung auf den Produktgeber über, z. B. die Versicherung, falls der Mandant gegenüber dem Produktgeber keinen neuen Betreuer bevollmächtigt.

Der Vertrag kann mit allen Rechten und Pflichten auf einen Rechtsnachfolger übergehen, z. B. bei Umwandlung der Firma, Verkauf, Tod des Maklers etc. In so einem Fall erhalten Sie eine namentliche Nennung. Zusätzlich erhalten Sie das Recht sich fristlos sowie ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zu lösen. Wenn Sie nicht binnen eines Monats nach der Belehrung Gebrauch von Ihrem Sonderkündigungsrecht machen, gilt Ihr Schweigen ausnahmsweise als Zustimmung.

Bitte beachten Sie, dass auch dem neuen Vertragspartner ein Lösungsrecht zusteht.

Widerrufsbelehrung und Widerrufs-Formular

Sie können die Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung oder dem Widerrufsformular widerrufen.

Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung, z. B. auf einem dauerhaften Datenträger. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Rückgewähr empfangener Leistungen erfolgt via Banküberweisung, hilfsweise dem ursprünglichen Zahlungsmittel.

Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Hinweis: Bitte verwenden Sie ein Widerrufs-Formular pro Person, da beispielsweise sonst nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach einer Trennung (z. B. in einem Rosenkrieg) ein niederträchtiger Ex-Partner unerwünschte Rechtshandlungen vornimmt.


Hiermit widerrufe ich [Daten unten einfügen]

Vorname Name: _____________

Geburtsdatum, -Ort: _____________

Straße Nr.: _____________

PLZ Ort: _____________

E-Mail:  _____________

Den/die von mir abgeschlossenen Vertrag(e) über die Erbringung der folgenden Dienstleistung(en):

[ ] Mandantenvertrag inkl. Vollmacht u. Datenschutzerklärung

[ ] Honorarvereinbarung bzw. konkludentes Einverständnis zur Honorarberatung durch Beauftragung

Sonstiges: _____________

Sonstiges: _____________

Die Folgen eines Widerrufs sind mir bekannt.

______________________________________

Ort, Datum, Unterschrift des Widerrufenden