Verursachen Kinder in einer Reithalle Geräusche, durch die ein Pferd erschreckt wird, haften sie (bzw. die Aufsichtspersonen) nicht in jedem Fall für einen entstandenen Schaden.
Kind der Mutter verursacht eine Kettenreaktion, die zum Schaden führt
So entschied es das Amtsgericht Nürnberg im Fall einer Frau, die zusammen mit ihren damals drei und fünf Jahre alten Enkelkindern eine Reithalle besuchte. Sie hielt sich dort im Zuschauerbereich auf. Damit der dreijährige Enkel besser sehen konnte, setzte die Frau diesen auf die Holzbande. Der Enkel schlug mit seinen Füßen gegen die Bande. Dadurch entstand ein Poltergeräusch. Die Klägerin führte ihr Pferd am Zügel durch die Halle. Dieses soll durch das Geräusch erschrocken und nach hinten gegangen sein. Durch die plötzliche Rückwärtsbewegung des Pferdes rutschte die Hand der Klägerin in den Zügel und wurde nach hinten gerissen. Die Klägerin erlitt eine Verletzung an der Schulter. Sie erhob Klage und verlangte von der Frau
ein Schmerzensgeld von 3.000 EUR sowie Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.879,22 EUR.
Der Schadenhergang ist unstrittig aber die Schuldfrage nicht
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dabei geht das Gericht grundsätzlich davon aus,dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie ihn die Klägerin schildert. Es verneint aber aus rechtlichen Gründen eine Haftung der beklagten Frau. Zwar sei ihr Verhalten ursächlich für die Verletzungen der Klägerin. Dies genüge aber nicht für eine Haftung. Es sei zusätzlich erforderlich,
dass der Schaden der Frau auch adäquat zurechenbar sei. Nach Auffassung des Amtsgerichts fehlt es an dieser Voraussetzung. Die Frau habe sich überwiegend sozialadäquat verhalten, da der Besuch der Reithalle grundsätzlich erlaubt sei. Es sei auch nachvollziehbar, dass sie ihrem Enkel ermöglichen wollte, den Reitern zuzusehen. Sie habe dann allerdings geringfügig eine Grenze überschritten, weil die Füße des Kindes in das „Reitfeld“ hineinragten. Maßgeblich für die Verletzungen der Klägerin ist nach Ansicht des Amtsgerichts Nürnberg aber das Verhalten des Pferdes, welches grundsätzlich in der Sphäre der Klägerin liegt. Für die Frau sei es nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen, dass das Pferd auf das Poltergeräusch so schreckhaft reagieren werde.
Keine Revision der Klägerin wegen Aussichtslosigkeit
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung beim Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth eingelegt, diese aber nach einem Hinweis des Gerichts zurückgenommen. Das LG hatte ausgeführt, dass die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts zutreffend sei. Die Frau sei auch vor Betreten der Reithalle nicht darauf hingewiesen worden, dass man sich dort geräuscharm verhalten müsse. Ein solcher Hinweis hätte u. a. beinhalten müssen, dass Pferde auch durch alltägliche Geräusche, wie z. B. das Treten eines Kleinkindes gegen die Innenseite der Absperrung, erschreckt werden könnten.
Quellenangabe
[su_box title=“Quelle“ style=“soft“ box_color=“#254332″ radius=“4″] Amtsgericht Nürnberg mit Urteil vom 18.7.2017 und Aktenzeichen 239 C 1390/17LG Nürnberg-Fürth Hinweisbeschluss vom 16.10.2017, 16 S 5049/17.[/su_box]
Und welche Versicherung würde hier zahlen?
Die Privathaftpflicht der Mutter, denn hier geht es um die Abwehr eines unberechtigten Schadens. Das heißt die Privathaftpflichtversicherung hätte die Rechtslage geprüft und auf eigene Kosten die Rechtsabwehr inkl. Anwalt übernommen.
Günstige Tarife, die dennoch gute Leistungen haben, gibt es bereits ab 50€ pa. Wer es nicht glaubt, kann die Privathaftpflichtversicherung selbst online rechnen oder eine Beratung anfragen.