Was auf der Toilette passiert, kann ziemlich beschissen sein, im wahrsten Sinne des Wortes…
Was ist passiert?
Es war 2016 in einem großen Einkaufszentrum in Stuttgart. Eine Mitarbeiterin wollte ihre Notdurft verrichten und ging deshalb gen Gemeinschaftstoiletten. Vulgäre Zeitgenossen würden von „Scheißen gehen“ sprechen. ;)
Leider war der Boden nass vom Wischen und die Dame stürzte, wobei sie sich schwere Verletzungen zuzog. In Folge dessen wollte sie Leistungen von der Berufsgenossenschaft haben. Und hier wird es absurd! Der Prozess ging über die Instanzen bis zum Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart.
Welche rechtliche Würdigung liegt dem zu Grunde?
Die wichtigste Erkenntnis vorab:
Zitat aus dem LSG BaWü vom 30.04.2020 Az. L 10 U 2537/18:
Die Verrichtung der Notdurft und der Aufenthalt am Ort ihrer Vornahme gehören zum nicht versicherten persönlichen Lebensbereich, da sie unabhängig von einer betrieblichen Tätigkeit erforderlich sind.
In einfach: Der Schutz der Berufsgenossenschaft (kurz BG) endet an der Außentüre der Toilettenanlage! Was erlauben sich Arbeitnehmer auch auf die Toilette gehen zu müssen. Sollten sie stattdessen besser Rauchen. Oh halt, da war ja was…
Der Jurist unterstellt, rein sachlich auch zutreffend, dass die Notdurft samt zugehöriger Hygienemaßnahmen – etwa das Händewaschen – ein in sich geschlossener Gesamtvorgang ist, der räumlich den Toilettenanlagen zuzuordnen ist. Und diese ist ganz klar (Anm. d. R. „si claro!“) von einer dienstlichen Tätigkeit abzugrenzen. Man wird also nicht zum Scheiße machen bezahlt, auch wenn manches Arbeitsergebnis nicht davon zu unterscheiden ist.
Diese Art Gedankengang steht leider auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Spannend ist die Frage wie die Sachlage ist, wenn jemand behauptet wegen des Corona-Virus seine Hände desinfizieren zu wollen? Meinem Verständnis nach müsste das mitversichert sein. Würde das als Schutzbehauptung aufgeführt, dürfte es auch schwer werden das Gegenteil zu beweisen, denn selbst in China gibt es keine Kameras in den Toilettenräumen.
Beamtenschiss ist werthaltiger
Bei Beamten – nicht aber beim öffentlichen Dienst (öD) – sieht die Sache anders aus. Hier greift eine Abstraktion des Dienstherren, denn die Ausübung des Dienstes wird abstrakt im Machtbereich des Dienstherren durchgeführt. Daher wären der Stuhlgang & Co bei Beamten durch die Abstraktion mitversichert. Der Grundsatz der Bestenauslese – definiert in Artikel 33 II GG – endet halt nicht an der Außentür…
Berufs-Kollegen haben deshalb Gruppen-Unfallversicherungen abgeschlossen
Kein Quatsch! Ein geschätzter Kollege – Andreas Fischer vom Volkswohl Bund – hat wegen eines ähnlichen Falls in 2016 eine Gruppenunfallversicherung für seine Truppe abgeschlossen. Schön, wenn Kollegen mit gutem Beispiel voran gehen!
Wie kann ich das versichern?
Das ist auch der Grund dieses kleinen Artikels. Eine Dame aus Köln mit chronischer Blaseninfektion, die für die Toiletten einmal aus dem Gebäude raus und übers Geländer der Werkshalle laufen muss, meinte dass sie auf der Arbeit abgesichert sei…ooops! ;)
Eine Beratung zu den Themen Berufsunfähigkeit, Krankentagegeld und/oder Unfallversicherung stellen. Hilfsweise erstmal via abstrakter Anfrage mit u. g. Kontaktformular.[wpforms id=“439″]