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Payback und die PKV – Aktuell 100% unklar

Am 6. März 2025 wird der Bundesgerichtshof (BGH) in der Sache I ZR 43/24 über die Zulässigkeit von Werbegutschriften im Rahmen von Bonussystemen beim Kauf von Medizinprodukten, hier konkret Hörgeräten, verhandeln. Es geht darum, ob und in welcher Höhe die Vergabe von PAYBACK-Punkten beim Kauf solcher Produkte mit dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) vereinbar ist.

Der Sachverhalt – was war geschehen?

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, klagt gegen ein Unternehmen, das in Deutschland Hörgeräte und Produkte für Hörbeeinträchtigte verkauft. Das Unternehmen hatte für den Kauf von Hörgeräten mit der Gutschrift von PAYBACK-Punkten geworben: ein Punkt pro Euro Umsatz, was einem Cent entspricht oder 1% Cashback. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen das Verbot von Werbegaben im HWG und fordert Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

Die Zentrale klagt übrigens nicht aus Spaß an der Freude heraus, sondern auch, wenn ein Denunziant seinen Wettbewerber anschwärzt. Da möchte ein patziger Marktteilnehmer anscheinend nicht, dass seine Konkurrenz durch die Nutzung von Payback seinen Medikamente-Absatz beflügelt. Unfassbare 1% Cashback müssen unglaubliche Summen bewegen…

Bisheriger Prozessverlauf – Was lief?

Das Landgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht entschied teilweise zugunsten der Klägerin und untersagte die PAYBACK-Werbung, wenn der Gesamtwert der gutgeschriebenen Punkte 5 € überschreitet. Dafür müsste man für 500€ Medikamente kaufen. Eher abwegig, da die Zuzahlungen bei der GKV niedriger sind und Privatpatienten beim Dauerbezug zumeist andere Quellen nutzen.

Es bestätigte jedoch die Abweisung der Klage hinsichtlich des Hauptantrags, der die strengere 1€-Grenze forderte. Vereinfacht: Bei Medikamenten sind Zugaben jedweder Art stark limitiert und es gibt zwei Grenzen.

Das Berufungsgericht befand, dass die PAYBACK-Punkte eine „Werbegabe“ im Sinne des HWG darstellen, da sie nur beim Kauf bestimmter Produkte gewährt werden. Die festgelegte Wertgrenze von 5 € wird als zulässig für Medizinprodukte erachtet, da sie anders als preisgebundene Arzneimittel nicht auf die striktere 1-€-Grenze beschränkt seien.

Da beide Parteien Revision einlegten, wird der BGH nun endgültig klären, in welchem Umfang solche Werbemaßnahmen erlaubt sind und welche Wertgrenzen für Medizinprodukte wie Hörgeräte gelten sollen.

Warum ist das für die PKV wichtig?

Es beeinflusst (indirekt) die Preise für Hilfsmittel, Medikamente, etc. Die Erstattungsfähigkeit von PKV-Leistungsanträgen könnte betroffen sein. Wenn man wegen der Punkte einen ineffizienten Medikamenten-Kauf vornimmt, um trotz des höheren Preises die Punkte zu vereinnahmen, könnte das PKVU hier versuchen einzureden, sprich zu kürzen.

Für Payback-Punkte gibt es unterschiedliche Urteile, ob und wie sie gewerblich oder privat anzurechnen sind. Überwiegend geht man davon aus, dass es steuerfreie, private Einnahmen sind. Denkbar ist dennoch, dass Payback-Gutschriften zu Erstattungskürzungen bei der PKV führen.

Das halte ich zwar für unwahrscheinlich, weil der Verwaltungsaufwand zurzeit dafür zu hoch ist. Aber künftig könnte das passieren, denn immer mehr Rechnungen werden in der Dunkelverarbeitung automatisch verarbeitet. Da wäre auch der automatische Abzug für den geldwerten Vorteil leicht einzubauen.

Per Stand heute können die Mehrheit der Punktesammler, Meilenjäger und Schnäppchenpiraten ihr Cashback jedweder Art privat vereinnahmen, ohne dass es zu einer Kürzung oder Anrechnung kommt. Warten wir ab, ob es so bleibt.

Original-Text der Pressmitteilung

Am 12.11.2024 schrieb der BGH unter dem Titel „[BGH-Pressemitteilungen] Verhandlungstermin am 6. März 2025 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 43/24 (Werbung für Gutschrift von PAYBACK-Punkten beim Kauf von Hörgeräten)“:

Verhandlungstermin am 6. März 2025 um 9:00 Uhr in Sachen I ZR 43/24 (Werbung für Gutschrift von PAYBACK-Punkten beim Kauf von Hörgeräten)

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob und ggf. bis zu welcher Wertgrenze die Werbung mit geldwerten Gutschriften im Rahmen eines Bonussystems beim Kauf von Medizinprodukten mit dem Heilmittelwerbegesetz vereinbar ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte vertreibt in ihren Filialen in Deutschland Hörgeräte verschiedener Hersteller und sonstige Produkte für Hörbeeinträchtigte. Sie warb mit der Gutschrift von PAYBACK-Punkten beim Kauf eines Hörgeräts, wobei pro Euro Umsatz ein PAYBACK-Punkt im Wert von 1 Cent gutgeschrieben wird. Kunden können sich die gesammelten Punkte bargeldlos auszahlen oder in Sachprämien, Gutscheine, Prämienmeilen oder Spenden umwandeln lassen. Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Werbung verstoße gegen das Verbot von Werbegaben gemäß § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf: 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte auf den Hilfsantrag der Klägerin zur Unterlassung verurteilt, soweit die Gutschrift von PAYBACK-Punkten mit einem Gesamtwert von mehr als 5 € beworben beziehungsweise veranlasst wird. Hinsichtlich des Hauptantrags, der auf eine Gutschrift im Wert von mehr als 1 € zielt, hat es die Berufung zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Werbemaßnahme der Beklagten sei produktbezogen und damit vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes erfasst, weil Vorteile beworben würden, in deren Genuss der Kunde nur beim Erwerb von Produkten komme. Auch wenn die Werbung sich auf ein Kundenbindungssystem beziehe, sei nicht nur von einer Imagewerbung auszugehen. Bei der Gutschrift von PAYBACK-Punkten handele es sich um eine Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG sei nicht erfüllt, weil die PAYBACK-Punkte nicht sofort den fälligen Kaufpreis minderten. Auch die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG lägen nicht vor. Die Wertgrenze für geringwertige Kleinigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sei bei 5 € als Summe der gutgeschriebenen PAYBACK-Punkte zu ziehen. Die im Fall einer Publikumswerbung für preisgebundene Arzneimittel geltende Wertgrenze von 1 € sei nicht auf nicht preisgebundene Heilmittel – insbesondere Medizinprodukte – zu übertragen.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Beide Parteien haben Revision eingelegt, mit der sie jeweils ihre Anträge weiterverfolgen.

Vorinstanzen:

LG Hamburg – Urteil vom 12. Mai 2021 – 312 O 306/19

OLG Hamburg – Urteil vom 29. Februar 2024 – 3 U 83/21

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

  • 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a) HWG

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

  1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
  1. die Zuwendungen oder Werbegaben in
  1. a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag […] gewährt werden […]

Karlsruhe, den 12. November 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

About the Author: Walter "Benzinfass" Benda
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