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PKV-Zielgruppe Gärtner und Landwirte

Als Faustformel gilt, dass wer hauptberuflich gärtnerisch oder landwirtschaftlich tätig ist, pflichtversichert in der KVLG[1] ist. Dies führt dazu, dass höherverdienende Angestellte, Beamte sowie Personen im Nebenberuf einen anderen Status haben können. Bei Kleinunternehmern wird eine spezielle Wirtschaftlichkeitsprüfung angesetzt.

Eine Befreiung von der Pflichtversicherung ist möglich. Es empfiehlt sich nur die Beratung durch einen spezialisierten Versicherungsmakler für landwirtschaftliche Betriebe.

Für einen korrekten Vergleich ist die genaue Berechnung des Beitrags relevant, die nur ein spezialisierter Berater leisten kann. Beim Autor des nachfolgenden Gastbeitrags erhalten Sie unter anderem Rechenhilfen, Excel-Programme sowie kompetente Hilfe für diese nicht alltägliche Zielgruppe.

Die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) ist Teil der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb der Sozialversicherung für Land- und Fortwirtschaft und Gartenbau. Sie ist eine berufsständische gesetzliche Krankenkasse für Landwirtschaftliche Unternehmer.

Sie gehört mit ca. 625.000 Versicherten zu den 25 größten gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland.

Nach Gründung der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung in den 1970er Jahren wurde die LKK gegründet. Grund dafür war, dass sich viele Landwirte eine freiwillige Absicherung nicht leisten konnten, was sich nachteilig auf dessen Gesundheitszustand ausgewirkt hat.

Pflichtversicherte im Sinne der LKK

Ein Betrieb gilt als landwirtschaftlich, wenn Bodenbewirtschaftung durch planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen betrieben wird. Dazu zählt z. B. vor allem der klassische Ackerbau, die Bewirtschaftung von Wiesen und Weiden, der Wein- und Gartenbau, sowie der Teichwirtschaft, der Fischzucht und auch die Forstwirtschaft, nicht jedoch die reine Tierzucht und -mast ohne damit verbundene Bodenbewirtschaftung.

Landwirtschaftliche Unternehmer sind pflichtversichert ab einer bestimmten Betriebsgröße (Siehe Tabelle Mindestgrößen bzw. Mindestgrößenrechner).

Die Eheschließung mit einem landwirtschaftlichen Unternehmer führt – entgegen einer weit verbreiteten Ansicht – in aller Regel nicht dazu, dass der Ehegatte nunmehr auch landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne der Krankenversicherung ist. Dies gilt selbst dann, wenn er umfänglich im Betrieb mitarbeitet, es sei denn, diese Mitarbeit erfolgt im Rahmen eines Arbeitsvertrages, denn in dem Falle ist der mitarbeitende Ehegatte nicht mehr als (Mit-)Unternehmer, sondern als Arbeitnehmer einzuordnen.

Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht nach § 2 befreit, wer versicherungspflichtig wird

1. durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn der Wirtschaftswert (§ 40 Abs. 1 und 3) seines landwirtschaftlichen Unternehmens 60 000 Deutsche Mark übersteigt, oder

2. durch den Antrag auf eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten oder den Bezug einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten.

Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sie kann nicht widerrufen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn bereits Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.[2]

Darüber hinaus ist die Grundlage ist der Bezug von außerlandwirtschaftlichem Einkommen entscheidend.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist möglich bei regelmäßigem Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbarem Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800 € überschreitet.

Beitragssatz

Im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Krankenkassen, ermittelt sich der Beitragssatz der LKK nach dem korrigierten Flächenwert (ohne den Flächenwert der Forstflächen) eines Betriebes. Es gibt insgesamt 20 Beitragsklassen. Der niedrigste Beitragssatz liegt in Beitragsklasse eins bei um die 90 Euro, der höchste Beitragssatz in Beitragsklasse 20 beträgt rund 600 Euro (Stand: 2017).

Zunächst wird der Flächenwert des landwirtschaftlichen Unternehmens ermittelt. Grundsätzlich wird hierbei die bewirtschaftete Fläche mit dem durchschnittlichen (ggf. weinbaulichen) Hektarwert der Gemeinde des Betriebssitzes multipliziert. Beispiel: Bei einer landwirtschaftlichen. Nutzfläche von 40 ha und einem gemeindlichen Hektarwert von 2.500 DM ergibt sich ein Flächenwert von 100.000,00 DM.

Feste Hektarwerte

Für folgende Nutzungsarten gelten abweichend vom durchschnittlichen Hektarwert der Betriebssitzgemeinde feste Hektarwerte:

  • Grünland mit niedrigstem Ertrag (Almen, Alpen, Hutungen, nicht umzäunte oder mobil umzäunte Schaf- und Ziegenweiden, Deiche und Hallig Nutzungen) je Hektar 150 DM
  • Forsten 150 DM je Hektar
  • Fluss- und Seenfischer (1 Arbeitstag = 40 DM)
  • Imker (1 Bienenvolk = 50 DM)
  • Wanderschäfer (1 Großtier = 20 DM)
  • Flächen in klimatisch gesteuerten Einrichtungen (z. B. Unterglasflächen) = 1.863 DM je Hektar

Die Berechnung mit DM-Werten entspricht der Rechtslage, da alle Werte m Zusammenhang mit der Flächenbewertung von den Finanzbehörden weiterhin in DM festgesetzt werden.

Für Studenten gibt es einen eigenen Beitragssatz. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und sonstige Angehörige sind im Rahmen einer Familienversicherung abgesichert. Ab dem 15. Lebensjahr sind Familienangehörige versicherungspflichtig, wenn sie mehr als 20 Stunden im Familienbetrieb mitarbeiten oder Einnahmen in Höhe von mehr als 450 Euro erwirtschaften.

Wenn der mitarbeitende Familienangehörige noch keine 18 Jahre alt ist oder als Auszubildender im Unternehmen beschäftigt wird, beträgt der Beitrag lediglich ein Viertel des Unternehmerbeitrags.

Familienversicherung

Nicht erwerbstätige Kinder können bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres familienversichert sein. Sollten sie sich in Schul- oder Berufsausbildung, wie z. B. einer Fachoberschulausbildung oder einem Studium, befinden, wird die Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr fortgeführt.

Bei Ehegatten, die beide (Mit)Unternehmer desselben Betriebes – aufgrund einer Gütergemeinschaft[3] oder Beteiligung an einer Gesellschaft – sind bzw. bei Ehegatten, die als mitarbeitende Familienangehörige in demselben Unternehmen arbeiten, ist nur jeweils ein Ehegatte als Landwirt bzw. mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig.

  1. Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte http://www.gesetze-im-internet.de/kvlg_1989/
  2. Zitat §4 KVLG 1989 Befreiung von der Versicherungspflicht https://www.gesetze-im-internet.de/kvlg_1989/__4.html
  3. §1416 BGB Gesamtgut https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1416.html
About the Author: Walter "Benzinfass" Benda
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