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Beitragsrückerstattung (BRE)

Es gibt erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen sowie vertraglich zugesicherte Pauschalleistungen (euBR) handelt, auch erfolgsunabhängig Beitragsrückerstattung genannt. Diese Leistungen werden Ihnen ausbezahlt, wenn Sie nach einem Versicherungsjahr keine Leistungen der PKV in Anspruch genommen haben. Vereinzelt sind Vorsorgeuntersuchungen erstattbar, ohne dass diese Rückerstattung gestrichen würde. Die Höhe der Leistung ist dabei meist tabellarisch erfasst, steigend für jedes kontinuierliche Jahr ohne Inanspruchnahme der PKV. Meist erfolgt die Bemessung in Monatsbeiträgen, z. B. 1,5 Monatsbeiträge Erstattung. Beachten Sie, dass die Berechnung nicht trivial ist, denn in der Regel werden Risikozuschläge, gesetzlicher Zuschlag, die Pflegepflicht sowie andere Modulbausteine nicht berücksichtigt. Es sind weder alle Bausteine erfasst noch in voller Höhe! Außerdem sind weitere Bedingungen wie im u. g. Text üblich:

§5 garantierte Beitragsrückerstattung bei den Tarifvarianten TOP3+ und TOP6+

Die Tarifvarianten TOP3+ und TOP6+ sind eine Kombination der Tarifstufen TOP3 und TOP6 mit dem unselbständigen Ergänzungsbaustein Plus. Durch die Verbindung mit dem Ergänzungsbaustein Plus wird neben den Leistungen für ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie für zahnärztliche Behandlung und Zahnersatz der Tarifstufen TOP3 und TOP6 unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen bei Leistungsfreiheit eine garantierte Beitragsrückerstattung von vier Monatsbeiträgen (inklusive Risikozuschlag, aber ohne gesetzlichen Beitragszuschlag) erbracht.

Die Voraussetzungen für die garantierte Beitragsrückerstattung sind, dass der Versicherungsvertrag nach einer der oben genannten Tarifvarianten zum 31.12. des betreffenden Kalenderjahres besteht,

– zum Auszahlungstermin keine schwebenden Versicherungsfälle und Beitragsrückstände vorliegen,

– der Versicherer für die versicherte Person keine Leistungen für das betreffende Kalenderjahr zu erbringen hat und

– im jeweiligen Kalenderjahr ununterbrochen Versicherungsschutz für die betreffende versicherte Person nach einer der obigen Tarifvarianten bestand.

Im Kalenderjahr des Versicherungsbeginns reduziert sich die garantierte Beitragsrückerstattung für jeden vor dem Versicherungsbeginn liegenden Monat des betreffenden Kalenderjahres um ein Zwölftel. War der Versicherte im maßgeblichen Kalenderjahr nach unterschiedlichen Tarifvarianten versichert, wird die garantierte Beitragsrückerstattung nach den vereinbarten Tarifvarianten anteilig berechnet.

Die garantierte Beitragsrückerstattung wird nach dem 30. Juni des auf

das leistungsfreie Jahr folgenden Kalenderjahres gezahlt.[1]

Sie erkennen, dass die Berechnung nicht intuitiv nachvollziehbar ist, obwohl die Klausel eine der besseren am Markt darstellt.

Bei Berufsanfängern (z. B. Referendaren, Polizeianwärter etc.) wird gerne mit der Beitragsrückerstattung geworben obwohl bei Nichtverbeamtung Nebenbedingung wie die o. g. die Auszahlung verhindern.

Bei Arbeitnehmern ist zu beachten, dass der AG-Zuschuss Ihnen ebenfalls im Rahmen der Beitragsrückerstattung ausgezahlt würde, ohne dass Ihr Arbeitgeber darauf Anspruch hätte oder Sie anderweitig sanktionieren darf.

Sofern möglich, sollten Sie das ganze Jahr über die Rechnungen selbst zahlen und zum Jahresende hin prüfen, ob es opportuner ist die Rechnungen erstatten zu lassen (steuerfrei) oder die Beitragsrückerstattung (steuerbar) zu erhalten. Das liegt daran, dass die Beitragsrückerstattung steuerpflichtig ist, denn sie wird mit den Vorsorgeaufwendungen verrechnet. Für einen korrekten Vergleich zwischen Leistungserstattung gegenüber Beitragsrückgewähr müssen Sie daher die Beitragsrückerstattung um Ihren Grenzsteuersatz reduzieren und dies gegen eine etwaige, steuerfreie Erstattungsleistung stellen.

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Quellen

[1] „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-29 Nürnberger KV Top3+ 6+ KV760 08.17.pdf S. 4

About the Author: Walter "Benzinfass" Benda
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