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Bei Hobbys wie #LARP und #Reenactment kommt es zu Schäden, Unfällen etc. Zahlt die Versicherung? Es kommt drauf an…

Vorab: Selbst wenn die Hobbyisten bemüht sind zu betonen, wie sicher und ungefährlich ihre Veranstaltungen seien – gar viel besser als die des Bevölkerungsdurchschnitts – so stimmt das ebenso wenig wie die urbane Legende, dass auf Metall-Konzerten weniger Straftaten begangen würden, als auf sonstigen Konzerten oder Festivals. Wie überall im Leben, kommt es zu Schäden, welche durch Versicherungen gedeckt sein könnten… oder eben auch nicht!

Bei LARP und Reenactment kommt aber eine Schwierigkeit hinzu: Waffen, Werkzeuge sowie Artverwandtes, welches die Sachlage verkompliziert.

Da ich kein Jurist bin, sondern als Versicherungsmakler „in Versicherungen mache„, mögen die Rechtsverdreher – spz. meine Freunde aus Köln – mir bitte nachsehen, wenn ich einige Dinge leicht oberflächlich behandle. Für Kritiken bin ich jedoch offen.

Grundlagen – Ein paar Definitionen

Die Unterschiede bei Diebstahl mit Waffen & Werkzeugen im Strafrecht

Der Diebstahl ist eine der grundlegendsten Straftaten im deutschen Strafrecht, geregelt im Strafgesetzbuch (StGB). Doch „Überraschung": die Umstände einer Tat können die rechtliche Bewertung und die Strafe massiv verändern.

Dabei geht es vor allem um den Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB) und den (Wohnungs-)Einbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 4 StGB), die als besonders schwere Formen der Tat gelten.

Diebstahl mit Waffen: Was die Tat so gefährlich macht

Der Gesetzgeber sieht den Diebstahl mit Waffen (§244 I 1 StGB) als eine besonders schwere Straftat an, weil der Täter bereit ist, Gewalt anzuwenden, um seine Tat durchzusetzen oder sich gegen Widerstand zu wehren.

Das Besondere daran ist, dass die Waffe oder das gefährliche Werkzeug nicht zwingend eingesetzt werden muss. Allein das Mitführen, also die potenzielle Verfügbarkeit, genügt, um die erhöhte Strafandrohung zu rechtfertigen.

Die Norm unterscheidet hier zwischen verschiedenen Arten von Gegenständen:

  • Der Begriff der Waffe: Im strafrechtlichen Sinne sind Waffen Gegenstände, die von Natur aus dazu bestimmt sind, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu dienen und erhebliche Verletzungen zu verursachen. Das sind klassische Schusswaffen, aber auch Stichwaffen wie Messer, Dolche oder Schlagwaffen wie Totschläger, denen Ketten- oder Panzerhandschuhe verdächtig ähneln können. Der Täter muss diese Waffe lediglich griffbereit bei sich führen.
  • Gefährliche Werkzeuge: Dieser Begriff ist weiter gefasst. Ein Gegenstand gilt als gefährliches Werkzeug, wenn er nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zu verursachen. Hierunter fallen Gegenstände, die ursprünglich nicht als Waffe gedacht sind, aber in den Händen des Täters zu einer werden können. Beispiele sind ein Schraubenzieher, ein Hammer oder eine Brechstange. Der entscheidende Punkt ist, dass der Täter diese Gegenstände bei sich führt, um sie im Notfall als Waffe einzusetzen; auch wenn vorgeschoben wird sie aus anderen Gründen mit sich zu führen.
  • Andere Werkzeuge oder Mittel: Der § 244 StGB nennt auch „andere Werkzeuge oder Mittel", die dazu bestimmt sind, den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Hierzu gehören beispielsweise Klebeband, Seile oder Fesseln, die zum Fesseln des Opfers dienen. Oder auch ein Schild! Ob der Schild nun intentionell eine Waffe ist, ein gefährliches Werkzeug oder anderes Werkzeug/Mittel, sei dahin gestellt. Auch hier reicht es aus, wenn diese Gegenstände zur Tatausführung griffbereit sind.

Die Ausrede, dass etwas harmlos oder „In-Time" sei, verfängt zumeist nicht!

Die Anscheinswaffe: Was ist das und warum ist sie im LARP und Reenactment so „wichtig"?

Neben dem Führen von echten Waffen oder gefährlichen Werkzeugen bei einem Diebstahl gibt es einen weiteren, im Strafrecht ebenfalls relevanten Begriff: die Anscheinswaffe.

Eine Anscheinswaffe ist ein Gegenstand, der aufgrund seiner äußeren Erscheinung den Eindruck einer echten Schusswaffe oder einer Waffe erweckt, obwohl er dies nicht ist.

Dazu gehören Spielzeugwaffen, Softair-Pistolen oder auch täuschend echte Nachbildungen, sogenannte Repliken. Und hier mal Klartext: Scheißegal, ob um gebördelt, aus Schaumstoff oder sonst wie verharmlosend. Es muss nur aus Sicht eines Dritten echt wirken… bei Dunkelheit…mit nur einem Auge…unter Alkoholeinfluss…während man eine Schildkröte reitet. Die Hürde ist sehr, sehr niedrig!

Im Zusammenhang mit Diebstahl hat die Anscheinswaffe eine besondere Bedeutung, da sie die Tat in eine höhere Kategorie rücken kann.

Das deutsche Strafrecht stellt den Diebstahl mit einer Anscheinswaffe (§ 244 Abs. 1 Nr. 1d StGB) dem Diebstahl mit einer echten Waffe gleich. Das bedeutet, selbst wenn der Täter nur eine Spielzeugpistole oder eine realistische Nachbildung bei sich führt, um Widerstand zu brechen oder eine Person zu bedrohen, gilt die Tat als schwerer Diebstahl.

Warum ist die Strafe so hoch?

Der Grund für die strenge Regelung liegt nicht in der tatsächlichen Gefährlichkeit der Waffe, sondern in der Gefährlichkeit der Drohung. Für das Opfer ist der Unterschied zwischen einer echten Schusswaffe und einer täuschend echten Attrappe oft nicht erkennbar. Die Angst und der Schock sind dieselben. Der Täter nutzt diese Angst bewusst aus, um die Kontrolle über die Situation zu gewinnen und den Diebstahl zu erleichtern. Das Gesetz schützt hier also nicht nur das Eigentum, sondern auch das psychische Wohl und das Sicherheitsgefühl des Opfers.

Der Bezug zu Repliken aus LARP und Reenactment

Im LARP (Live Action Role Playing) und Reenactment werden oft historisch korrekte Repliken oder Fantasy-Waffen verwendet. Dazu gehören Nachbildungen von Schwertern, Dolchen, Äxten, aber auch altertümliche Schusswaffen. Immerhin habe ich sowas früher mit meiner Firma Eysenwall produziert.

Diese Repliken sind in der Regel nicht scharf oder funktionsfähig, schließlich gibt es dafür auf fast allen Veranstaltungen Sicherheits-Checks. Dennoch könnten sie, wenn sie in einem Kontext außerhalb des Spiels zur Täuschung oder Bedrohung genutzt werden, als Anscheinswaffen gewertet werden.

Entscheidend ist hierbei die Absicht des Täters und die Eignung der Replika, eine Bedrohung glaubhaft zu machen. Ein Reenactor, der seine stumpfe Schwertreplik im mittelalterlichen Lager mit sich führt, begeht keinen Diebstahl mit Waffen, solange die Waffe nicht zur Tatbegehung mitgeführt wird.

Nutzt er diese Replika aber, um in einem modernen Umfeld einen Supermarkt zu überfallen, indem er sie zückt und damit droht, wird sie zur Anscheinswaffe und die Tat zum schweren Diebstahl. Wäre früher jemand auf dem Drachenfest in Diemelstadt damit gewaltsam im örtlichen REWE getreten, wäre das Tatbestandsmerkmal erfüllt, obwohl es eigentlich „nur" eine LARP-Waffe war.

Aber selbst innerhalb der Veranstaltung kann es ein schwerer Diebstahl sein. Es kommt auf den Einzelfall an.

Wie grenzt man die Anscheinswaffe ab?

Tja, das ist die Crux, denn die Abgrenzung ist nicht immer einfach!

Ein Kinder-Holzschwert aus dem LARP, das deutlich als Spielzeug erkennbar ist, wird in der Regel nicht als Anscheinswaffe gelten. Ein formecht nachempfundenes Holzschwert mit Farbe und Lack eher nicht.

Ein sehr realistisch nachgebildetes, historisches Schwert, dessen stumpfe Klinge nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, könnte hingegen schon als Anscheinswaffe gelten, wenn es zur Bedrohung eingesetzt wird. Die typischen Polyurethan-Klingen neuerartiger LARP-Waffen sind ein gutes Beispiel dafür.

Drum merke: Es kommt immer auf den Einzelfall, die Wahrnehmung des Opfers und die konkrete Ausführung der Drohung an.

(Wohnungs-)Einbruchdiebstahl: Der besondere Schutz der Privatsphäre

Eine weitere, besonders relevante Qualifikation ist der (Wohnungs-)Einbruchdiebstahl gem. § 244 Abs. 4 StGB, der jedoch im übertragenden Sinne für Zelte, Tavernenschlafräume etc. gelten kann.

Das Gesetz schützt hier nicht nur das Eigentum, sondern vor allem das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung und das damit verbundene Sicherheitsgefühl. Die Tat wird als besonders verwerflich angesehen, da sie in den privaten Rückzugsort eines Menschen eindringt.

  • Die Merkmale: Die Tat muss in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung geschehen; hilfsweise der Ersatzunterkunft. Dabei ist es irrelevant, ob die Bewohner zum Zeitpunkt des Einbruchs anwesend sind. Das Eindringen muss durch „Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug" erfolgen, z. B. der „klassische" Zeltschneider.
  • Die verschärfte Strafe: Der Einbruch in eine Wohnung zieht im Vergleich zum einfachen Diebstahl deutlich höhere Strafen nach sich. Die Tatsache, dass ein Täter in die private Sphäre einer Person eindringt, rechtfertigt diese höhere Sanktion.

Zugegeben: Weder ein Zelt noch Auto oder Langhaus sind eine Wohnung, aber im Sinne der Hausratversicherung, der Außenversicherung usw. werden sie so behandelt. Tavernen mit Schlafräumen werden regelmäßig wie Hotels betrachtet. Damit kommt es oft zu einer analogen Anwendung des o. g. Gesetzes und auch die Versicherungsklauseln orientieren sich daran.

Fazit: Das bloße Mitführen von Gegenständen, die zur Gewaltanwendung oder zur Überwindung von Hindernissen dienen, können einen einfachen Diebstahl zu einer deutlich schwerwiegenderen Straftat machen. Bsp.: Ein Sattelschneider kann auch Geldbeutel abtrennen und mitführen muss man ihn nicht zwingend. Gleiches gilt für ein Messer etc. pp.

Bilder-Galerie einiger LARP-Waffen

Anbei Bilder einiger LARP-Waffen aus eigener Produktion (2015), von denen ich ausgehe, dass sie als Anscheinswaffen wirken. Das geübte Auge mag diese auf einem statischen Bild als LARP-Waffe erkennen. Aber was ist mit Laien? Oder bei schlechten Lichtverhältnissen? Oder in Stress-Situationen?

Haptischer Ansatz: Geh einfach 1m von deinem Bildschirm weg und schau erneut. Tadaaa, kein Unterschied erkennbar.

LARP- und Reenactment-Beispiele

Anbei drei Beispiele. Erst mit der Geschichte in Prosa sowie anschließend mit der fachlichen Bewertung.

1. Einbruch in ein Zelt (LARP – Fantasy-Setting)

Die Nacht war sternenklar. Zwei Gestalten, der Söldner Gorn und die Diebin Arina, schlichen sich an das Zelt des Händlers Grummelbart heran. Arina, eine Meisterin ihres Fachs, hatte es auf die seltenen Mondsteine des Händlers abgesehen. Sie trug einen feingeschliffenen Dietrich in einer kleinen Ledertasche – ein Werkzeug, das speziell dazu angefertigt war, Schlösser zu knacken. Gorn hingegen hatte einen schweren, mit Eisen beschlagenen Streitkolben griffbereit am Gürtel. Er war dafür bekannt, schnell zuzuschlagen, wenn es nötig war. Seine Aufgabe war es, Wache zu halten und bei Entdeckung den Weg freizukämpfen.

Arina setzte das Dietrich-Set an und arbeitete konzentriert am Schloss. Nach einigen nervenaufreibenden Minuten knackte das Schloss leise. Während sie sich ins Zeltinnere schlich, hielt Gorn Wache, seine Hand ruhte auf dem Griff des Streitkolbens. Er war bereit, die Waffe sofort einzusetzen, um Arinas Diebstahl zu ermöglichen und die Flucht zu sichern. Das Zeltinnere barg schimmernde Fläschchen. Der Diebstahl war geglückt.

Da sowohl der Streitkolben als auch der Dietrich bei der Tat mitgeführt wurden, um entweder Gewalt anzuwenden oder die Sicherung des Zeltes zu überwinden, würde dies im strafrechtlichen Sinne als Diebstahl mit Waffen und Werkzeugen gewertet werden. Die bloße Verfügbarkeit der Waffe zur Abwehr von Widerstand genügt hier, um die erhöhte Strafnorm zu erfüllen.

Reales Zutragen des Zelt-Einbruchs

Die Dame verwendete ein echtes „Pick-Set", um das Schloss zu öffnen und hatte große Dietriche (Zweibartschlüssel aus Gußeisen) zum übertarnen dieser. Die werkelte lautstark mit den Zweibartschlüsseln während sie darunter mit dem Pick-Set fummelte.

Der Kompanion hatte seinen Streitkolben mit Silber-Spray angesprüht, damit er „larpiger" wirkte. Letztlich war es „nur" ein Spazierstock mit schwerem, sternenförmigem Kopf, der dennoch schwere Verletzungen verursachen könnte.

Man erwischte die beiden nur zufällig, weil bei den Lagerfeuersäufern einer noch genug Restwahrnehmung hatte, um zu bemerken, dass die zwei aus dem falschen Zelt kamen, dort aber weder Licht brannte noch Geräusche zu hören waren.

Wichtig: Die Ausrede, dass die Gegenstände „In-Time" gewesen sein, greift hier nicht, womit keine Strafmilderung erfolgt. Im Gegenteil könnte das Tarnen sogar negativ ausgelegt werden!

Da die Täter gefasst wurden, musste die Versicherung des Opfers nicht bemüht werden. Aber die Rechtsschutzversicherung der Täter wollte keine Deckung leisten, weil der Vorwurf einer Straftat nicht versichert war. Zu Recht, will ich meinen!

2. Aufbrechen einer Truhe (Reenactment – Mittelalterliche Marktszene)

Auf dem jährlichen Mittelaltermarkt zu Warmberg herrschte reges Treiben. Unter den Zelten der Händler stand die prunkvolle Truhe des Gewürzhändlers Balthasar. Zwei Gestalten, die sich schon länger in der Menge verloren hatten, näherten sich der Truhe. Der Anführer Torben, ein kräftiger Mann, trug einen langen, rostigen Dolch offen am Gürtel. Seine Komplizin, die junge Mara, hatte sich als Magd verkleidet und trug eine kleine, aber stabile Brechstange unter ihrem Umhang verborgen.

Als der Händler kurz abgelenkt war, schlichen sich die beiden hinter seinen Stand. Mara setzte die Brechstange an der Verriegelung der Truhe an. Mit einem kaum hörbaren Knacken gab das Holz nach. Torben stand dabei nur wenige Schritte entfernt, seine Hand lag demonstrativ auf dem Griff seines Dolches. Die Truhe sprang auf, und die beiden griffen nach den wertvollen Gewürzsäckchen.

Auch diese Situation wäre ein Beispiel für einen Diebstahl mit Waffen. Torben führte einen Dolch bei sich, der als Waffe gilt und zur Abwehr von Widerstand genutzt werden sollte. Mara nutzte die Brechstange, die als gefährliches Werkzeug zur Überwindung des Widerstandes der Truhe diente. Die Tatsache, dass sie diese Gegenstände bei sich führten, um die Tat zu ermöglichen und sich gegen Widerstand zu wehren, erfüllt die Voraussetzungen für einen Diebstahl mit Waffen.

Reales Zutragen des Truhen-Aufbruchs

Es ist „nur" eine begründete Vermutung, dass eine Brechstange zum Einsatz kam. Es hätte auch das Parier eines Schwertes oder ein Parierdolch gewesen sein können. Oder sonst etwas, was auf solchen Märkten überall zu sehen ist.

Der Händler hatte zwar etwas bemerkt, aber zu spät nachgeschaut… und dies auch so ggü. seiner Versicherung dokumentiert. Man will meinen: Aber selbst, wenn, soll er sich gegen Bewaffnete stellen?

Laut Sicht seiner gewerblichen Inhaltsversicherung ja, denn er hat es an dem notwendigen Widerstand fehlen lassen und hätte nicht genug Sicherungsmaßnahmen vorgenommen.

Ich halte die Auffassung der Versicherung für falsch, denn ein Raub lag nicht vor (es kam zu keiner direkten Konfrontation, weil der VN „auswich") und aus fachlicher Sicht ist die Lagerung einer verschlossenen Truhe in einem abgeschlossenen Schutzbereich auch ohne ständige Überwachung keine grobe Fahrlässigkeit; immerhin sind abgegrenzte Schutzräume und Schlösser die Sicherungsmaßnahme, die mit Aufwand überwunden werden müssen. Der Prozess ist anhängig.

3. Der Raubüberfall der Marktkasse in der Taverne (Renaissance Reenactment-Szene)

Auf dem Mittelaltermarkt von Rabenstein gab es eine Gruppe von Reenactoren, die die Taten einer historischen Räuberbande nachstellten. Einer von ihnen, der Darsteller Kuno, war für die Szene der Plünderung zuständig. Er trug ein sehr detailgetreu nachgebildetes, nicht funktionsfähiges Musketengewehr mit sich, das er für seine Rolle bei sich hatte. Es war so realistisch, dass es von weitem von einer echten Muskete kaum zu unterscheiden war. Das Rohr war verschweißt, was man von außen nicht sehen konnte und bei der Dämmerung auch nicht nachts.

Aus Übermut und unter Alkoholeinfluss beschloss Kuno jedoch, die Situation auszunutzen. Er ging zum Kassenstand des Tavernenwirts, dessen Truhe prall gefüllt war. Er hob das täuschend echte Musketengewehr in die Luft und rief: „Hände hoch, bei eurer Seele! Her mit dem Silber, oder es gibt Ärger!" Der Ausschänker, ein älterer Mann, reagierte erst nicht. Kuno widerholte die Drohung mit der Ergänzung „Dass dies bei Laibe nicht ein Scherz sey!". Der Wirt, der nicht wusste, dass das Gewehr nur eine Requisite war, erschrak zutiefst und übergab ihm die Kasse.

Reales Zutragen des Raubüberfalls

So lief es leider. Anderer Ort, andere Namen, aber gleicher Tathergang. Der „gute Kuno" versuchte noch strafmildernd zu argumentieren, dass es ja offenkundig sei, dass die Muskete auf einem Markt nur eine Requisite sei und keine echte Waffe.

In diesem Fall hätte Kuno den Straftatbestand des Diebstahls mit Waffen in der Form einer Anscheinswaffe erfüllt. Obwohl die Muskete nicht echt war, war sie von ihrer äußeren Erscheinung her so realistisch, dass sie eine Bedrohung glaubhaft machte und die Angst des Opfers auslöste. Das Ausnutzen dieser Angst, um an das Diebesgut zu gelangen, rechtfertigt die gleiche hohe Strafe wie beim Diebstahl mit einer echten Waffe.

Unwahrscheinlich, dass er mit der Argumentation durchkommt, denn die Hilfskraft des Bäckers – er selbst war nicht zugegen – argumentierte, dass er weder ein Büchsenmacher sei noch es unwahrscheinlich ist, dass echte Waffen im Umlauf sind. Schließlich wurden tagsüber Kanonen und Musketen in die Luft abgefeuert. Grundsatz: „Better safe than sorry!", denn niemand muss sich für ein paar Euro in Gefahr bringen.

Zudem könnte hier die Frage stellen, ob es nicht sogar eine Bandenaktivität war; immerhin machten sie aus der Darstellung der Räuber eine echte Schurkentruppe.

Der „Wirt" kam mit dem Schreck davon. Aber hier wären Themen wie Schadensersatz, Regress der Krankenkasse (z. B. Psychotherapie), Opfer-Rechtsschutz etc. relevant.

Fazit – Was will uns all das sagen?

Öhm… dass man in Hobbys wie LARP und Reenactment auch Versicherungen braucht? Weil die gleiche Scheiße passiert, wie im „richtigen" Leben?

Dass man sich vor Augen führen muss, dass weniger zählt was ist, sondern mehr was andere im schlimmsten Fall annehmen könnten? Faustformel:

Was wie eine Waffe wirken oder eingesetze werden könnte (Konjunktiv), das wird wie eine Waffe bewertet!

Dass man sich anständige Beratung holen muss und nicht von einem dahergelaufenen Verein, der unerlaubte Versicherungsvermittlung betreibt, aber gar keine Qualifikation in dem Bereich hat.

Dass es bei mir gute Beratung zur PKV (privaten Krankenversicherung) gibt, auch wenn das nichts direkt zur Sache beiträgt.

Aber wenn jemand aus dem Hobby Hilfe benötigt – zur Sache – und ich nicht helfen kann (Kompetenz) oder will (Zeit- & Nasenfaktor), vermag ich ihn an die richtige Stelle weiterzuleiten. 😉

Welche Versicherungen sollte man im Hobby haben?

Schwierige Frage, da aufgrund der Vielzahl der Einzelfälle nicht abschließend beantwortbar.

Hobby-Versicherung für Privatpersonen

Daher für Privatleute bitte als Ausschnitt ohne Priorität verstehen:

Hobby-Versicherung für Nicht-Privatpersonen (z. B. Gewerbe, Orga etc.)

Für Gewerbetreibende inkl. Vereinen und Orgas ist die Liste zwar nicht umfangreicher, jedoch sind die Produkt komplexer als im überwiegend standardisierten Privatkunden-Geschäft.

Faustformel:

Wer keine einzelne Privatperson (Verbraucher gem. §13 BGB) ist, ist höchstwahrscheinlich eine unternehmerische Person (Unternehmer gem. §14 BGB); und sei es „nur" eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. §705 BGB).

  • Vereinshaftpflichtversicherung

  • Veranstalterhaftpflichtversicherung (sowie nicht in Vereinshaftpflichtversicherung enthalten)

  • Betriebshaftpflichtversicherung (z. B. Kunde verletzt sich am Stand durch Stolpern über Seil, Verbrühen mit heißer Flüssigkeit oÄ)

  • Produkthaftpflichtversicherung (z. B. Lebensmittelvergiftung durch Met, splitternder Holzlöffel etc.)

  • Inhaltsversicherung

  • Dienstreise-Kasko (z. B. wg. Nutzung von Kfz oder Flottenbildung)

  • Gruppen-Unfallversicherung

  • Transportversicherung (z. B. Handwerksware geht beim Unfall auf dem Weg zum Markt kaputt)

  • Rechtsschutz (z. B. Mietvertrag über Standplatz wird nicht eingehalten)

  • Betriebsunterbrechungsversicherung (z. B. Feuer zerstört Lager → mehrere Märkte können nicht besucht werden)

  • D&O (z. B. Korruption oder Inkompetenz im Vereins- oder Orga-Vorstand)

  • Cyber-Versicherung (z. B. Verlust sensibler Teilnehmer-Daten)

Oft sind diese Produkt als Kombi-Policen mit Laufzeit- und Bündelrabatten erhältlich und bekommen „schöne" Namen, um den Zielgruppen gerechten Absatz zu fördern, z. B. Marktstandversicherung. Am Ende sind das aber auch „nur" Versicherungsverträge.

About the Author: Walter "Benzinfass" Benda

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