Steuern
Der Beitrag zur Krankenversicherung kann bei der Steuer angesetzt werden als
- Basiskrankenversicherungsbeiträge und gesetzliche Pflegepflichtversicherung[1] und/oder
- sonstige Vorsorgeaufwendungen.[2]
Wenn der Beitrag zur Basisabsicherung der Krankenversicherung größer als die sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist, dann darf dieser als Sonderausgabe in unbegrenzter Höhe angesetzt werden, auch über die o. g. Beiträge hinaus. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen verfallen dann.
Das Amt muss eine sog. Günstigerprüfung durchführen, welche Berechnung am vorteilhaftesten ist.[3]
Dies gilt für jeden, für den Beiträge gezahlt werden, beispielsweise:
Quellen
[1] §10 I.IIIa & I.IIIb EStG – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
[2] §10 I 3a EStG – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
[3] §10 IVa EStG https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html
[4] §1 I LPartG Lebenspartner http://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__1.html
[5] §32 VI EStG Kinder, Freibeträge für Kinder https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html