Zielgruppe Künstler und Publizisten

Meisten sind die o. g. Personen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz[1] gesetzlich versicherungspflichtig. In zwei Sonderfällen kann eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht beantragt[2] werden:

  • Erstmalige Aufnahme einer künstlerisch bzw. publizistischen Tätigkeit
  • Verdienst über der JAEG für mindestens drei Jahre, wobei der Antrag bis 31.03. des rollierenden Folgejahres zu stellen ist

Wird eine Befreiung erreicht, dann zahlt die KSK einen fiktiven Arbeitgeberzuschuss zur KV, der analog den Regeln für Angestellte funktioniert.[3] Dieser Zuschuss erfolgt nicht durch die Auftraggeber.

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Quellen

[1] Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/

[2] 2020-01 Unfallversicherung Bund und Bahn Geschäftsbereich Künstlersozialversicherung – Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht/Zuschussantrag https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_K%C3%BCnstler_Publizisten/Vordrucke_und_Formulare/Befreiung_von_der_gesetzl._KV.pdf

[3] „ohne Datum“, Aufruf 2020-06-07 Unfallversicherung Bund und Bahn Geschäftsbereich Künstlersozialversicherung – Ausnahmen von der Versicherungspflicht https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/ausnahmen.html

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