Zuschuss für den Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern aus Mitteln des Bundes
Förderziel
Die KfW und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fördern mit dem Zuschuss den Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien und Wohnungen für Familien mit Kindern und Alleinerziehendemit dem Ziel der Wohneigentumsbildung.
Teil 1: Das Wichtigste in Kürze
Wer kann Anträge stellen?
Jede natürliche Person, die
- (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und
- die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt und
- in derenHaushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt und
- deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 Eurobei einem Kind, zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind nicht überschreitet. Das Kind muss die oben genannten Bedingungen erfüllen.
Was wird gefördert?
Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentumzur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr für jedesKind unter 18 Jahren, über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Insgesamt können Sie 12.000 Euro für jedes Kind erhalten, wenn Sie das errichtete oder erworbene Wohneigentum ununterbrochen 10 Jahre selbst für Wohnzwecke nutzen.
Wann und wie ist der Zuschuss zu beantragen?
Sie beantragen den Zuschuss im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal), nachdem Sie in das Wohneigentum eingezogen sind.
Wie geht es nach der Antragstellung weiter?
Sie erhalten eine Bestätigung über den Antragseingang. Nach dieser müssen Sie Ihre Identität nachweisen (siehe Punkt „Identifizierung“). Um die Einhaltung der Förderbedingungen nachzuweisen und die Auszahlungen zu erhalten, laden Sie die erforderlichen Nachweise im KfW-Zuschussportal hoch. Die Einhaltung der Förderbedingungen wird von der KfW anhand der im Zuschussportal hochgeladenen Nachweise geprüft.
Teil 2: Details zur Förderung
Antragsteller und Kind
Der Antragsteller muss für das im Haushalt lebende minderjährige Kind kindergeldberechtigt sein oder mit dem Kindergeldberechtigten (Ehe-oder Lebenspartneroder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft) in einem Haushalt leben. Jeder Antragsteller wird nur einmal gefördert. Für jedes Kind kann nur einmalig eine Baukindergeldförderung beantragt werden. Ausschlaggebend für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die bei Antragstellung im Haushalt leben und für die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Kindergeldberechtigung vorliegt. Für Kinder, die nach Antragseingang geboren werden beziehungsweisein den Haushalt aufgenommen werden, kann kein Baukindergeld beantragt werden.
Zu versteuerndes Haushaltseinkommen
Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 Euro bei einem Kind zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind unter 18 Jahren betragen. Hierfür wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt (Beispiel für einen Antrag in 2018 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2015 und 2016 gebildet). § 2 Absatz5a Einkommensteuergesetzist nicht anzuwenden. Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen des Antragstellers und Einkommen des Ehe-oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.
Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen. Sofern kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, ist die Erstellung rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Anforderungen an das Wohneigentum
Gefördert wird der Ersterwerb, das heißtder erstmalige Kauf oder Neubau, von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland.
Sofern der Haushalt (Antragsteller sowie Ehe-oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) Eigentum an einerselbstgenutzten oder vermieteten Wohnimmobilie in Deutschland zur Dauernutzung besitzt, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld nicht möglich. Stichtag ist das Datum des Kaufvertrags beziehungsweiseder Baugenehmigung oder Bauanzeige für die neuerworbene beziehungsweise geschaffene Wohnimmobilie.
Der Antragsteller muss Eigentümer, mindestens Miteigentümer des selbstgenutzten Wohneigentums geworden sein. Dieses muss gemäß Grundbucheintrag zu mindestens 50% dem Haushalt (Antragsteller sowie Ehe-oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaftoder Kinder) gehören. Das Wohneigentum wird anhand des Grundbuchauszugs nachgewiesen.Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Nach dem jeweiligen Landesbaurecht nur anzeigepflichtige Vorhaben sind förderfähig, wenn die zuständige Gemeinde nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung (LBauO) durch die Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens frühestens zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 begonnen werden durfte.
Beim Erwerb von Neu-oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein.Die Kosten für den Eigentumserwerb (Neubau oder Kauf) ohne Erwerbsnebenkosten müssen höher sein, als die Förderung durch das Baukindergeld.
Antragstellung
Der Antrag muss spätestens 3 Monatenach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch den (Mit-)Eigentümer gestellt werden. Es gilt das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum.
Beim Erwerb von einer bereits selbstgenutzten Wohneinheit (zum BeispielKauf der gemieteten Wohnung), muss der Antrag spätestens 3 Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gestellt werden. Sie beantragen den Zuschuss online im KfW-Zuschussportal. Anträge in anderer Form können von der KfW nicht bearbeitet werden. Nach Antragseingang erhalten sie eine Antragsbestätigung durch die KfW.
Besondere Regelungen für die Antragstellung:
Ist Ihr >b>Einzug im Jahr 2018 vor dem Produktstart am 18.09.2018 erfolgt, können Sie Ihren Zuschuss-Antrag bis zum 31.12.2018 stellen. Bei Einzug vor Produktstart gilt, dass Kinder gefördert werden, die zum Datum des Einzugs (gemäß Datum auf amtlicher Meldebestätigung) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten beziehungsweise spätestens 3 Monate nach Einzug geboren wurden. Sofern Sie Ihren Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und 31.12.2020 abgeschlossen haben beziehungsweiseim genannten Zeitraum eine Baugenehmigung erhalten haben, können Sie bis spätestens zum 31.12.2023 einen Antrag auf Baukindergeld stellen. Maßgeblich ist, dass die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug erfolgt.
Identifizierung
Sie müssen Ihre Identität per Video-Identifizierung oder mit dem Postident-Verfahren der Deutschen Post nachweisen, nachdem Sie eine Antragsbestätigung von der KfW erhalten haben.
Zuschuss erhalten und Einhaltung der Förderbedingungen nachweisen
Innerhalb von 3 Monatennach Antragsbestätigung weisen Sie als Antragsteller die Einhaltung der Förderbedingungen anhand der unten genannten Dokumente nach.
Voraussichtlich ab März 2019 ist es möglich, Dokumente im Zuschussportal hochzuladen. Für Anträge, die bis März 2019 gestellt werden, müssen die unten genannten Dokumente bis zum 30.06.2019 im Zuschussportal hochgeladen werden.
- Einkommensteuerbescheide
Zum Nachweis des Haushaltseinkommens müssen die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragseingang des Antragstellers und -sofern vorhanden -des im Haushalt lebenden Ehe-oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlichen Gemeinschaften vorgelegt werden. Zum Beispiel: Bei Antragseingang in 2018 sind die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2015 und 2016 einzureichen. - Meldebestätigungen
Der Nachweis der Selbstnutzung muss anhand der Meldebestätigung erbracht werden. Die Melde-bestätigung muss den Hauptwohnsitz des Antragstellers, der im Antrag angegebenen Kinder sowie seines Ehe-oder Lebenspartners oder des Partners aus der eheähnlichen Gemeinschaft ausweisen. - Grundbuchauszug
Als Nachweis über den Eigentumserwerb muss ein Grundbuchauszug vorgelegt werden. Liegt die Grundbucheintragung über den Eigentümerwechsel noch nicht vor, kann der Nachweis mit der Auflassungsvormerkung erfolgen.
Auszahlung
Die Zuschussraten werden jährlich ausgezahlt. Nach positiver Prüfung der Nachweise durch die KfW, wird die erste Zuschussrate auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Ihren Auszahlungstermin finden Sie auf der Auszahlbestätigung.Die weiteren Zuschussraten werden in den folgenden neun Jahren im selben Monat wie die Erstauszahlung überwiesen.
Kombination mit anderen Fördermitteln
Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist grundsätzlich möglich. In Betracht kommt zum Beispieleine Kombination mit Mitteln aus den Förderprodukten:
- Energieeffizient Bauen –Kredit (153)
- Energieeffizient Sanieren –Kredit oder Zuschuss (151/152/430)
- Marktanreizprogramm zur Nutzung erneuerbarer Energien (BAFA)
- Förderprogramm des Bundes für die Heizungsoptimierung (BAFA) oder
- Altersgerecht Umbauen –Kredit oder Zuschuss (159/455).
Die kumulierte Förderung darf dabei nicht höher als die Kosten für den Neubau oder den Erwerb des Wohneigentums sein.
Auskunfts-, Sorgfalts- und Informationspflichten des Zuschussempfängers
Innerhalb von 10 Jahren nach Zahlung der ersten Zuschussrate sind von Ihnen alle Nachweise über die Einhaltung der Förderbedingungen im Original aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen, insbesondere die relevanten Einkommensteuerbescheide, die Meldebestätigung, der Grundbuchauszug, Nachweis über die Kindergeldberechtigung, Kaufvertrag, Baugenehmigung, Bauanzeige.
Als Zuschussempfänger sind Sie verpflichtet, die KfW unverzüglich schriftlich unter folgender Postanschrift oder per E-Mail unter 424@kfw.de zu informieren, wenn Sie die geförderte Wohnimmobilie nicht mehr selbst nutzen, das heißtwenn Sie Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung vermieten, verkaufen oder verpachten.
KfW Niederlassung Bonn
Baukindergeld
D-53170 Bonn
Der Anspruch auf die Zahlung von Zuschussraten endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Selbstnutzung des Wohneigentums aufgegeben wurde. Sonstige HinweiseEine Antragstellung ist nur im Rahmen verfügbarer Bundesmittel möglich. Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch! Bitte beachten Sie die Regelungen in den „Allgemeinen Bestimmungen für die Beantragung und Vergabe wohnwirtschaftlicher Zuschussprodukte der KfW“.
Alle Angaben und Erklärungen, welche vom Antragsteller mit Antragstellung zum Nachweis der Einhaltung der Förderbedingungen gemacht beziehungsweiseabgegeben wurden, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz.Die Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel kann abhängig von Ihrer individuellen steuerrechtlichen Situation steuerliche Folgen auslösen.
Bitte beachten Sie, dass die KfW zur steuerrechtlichen Behandlung der durch KfW-Kredite oder -Zuschüsse geförderten Maßnahmen keine einzelfallbezogenen Auskünfte erteilt. Verbindliche Auskünfte über die steuerrechtliche Behandlung der durch KfW-Kredite, KfW-Zuschüsse oder andere öffentliche Mittel geförderten Maßnahmen dürfen nur von der zuständigen Finanzbehörde erteilt werden. Alternativ dazu können Sie sich individuell von fachkundigen Personen (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein) steuerlich beraten lassen. Eine fachliche Überprüfung der Steuerbescheide kann durch die KfW nicht erfolgen. Weitergehende Informationen zu diesem FörderproduktBeispiele, häufige Fragen et cetera finden Sie im Internet unter KfW 424 und KfW Baukindergeld.
Stand der Fachinformation vom 18.09.2018 – Quelle KfW Merkmblatt 424
Aktuelle Informationen zum Baukindergeld finden sich auf Seite der KfW 424
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Dresen Finanzberatung KG
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Ottostr. 4a
D-50170 Kerpen (Sindorf)
Telefon 02273 – 2230
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