Die Entlohnung kann via Provision, mit einem Honorar oder als Mischmodell erfolgen.

Für die sog. Kardinalspflichten eines Versicherungsmaklers dürfen zumeist keine separate Vergütungen vereinbart werden; aber keine Regel ohne Ausnahme. Für zusätzliche Dienstleistungen, Mehrwerte sowie erlaubnisfreie Dienstleistungen werden vereinzelt zusätzliche Vergütungen verabredet.

Die Kosten des Versicherungsprodukts werden dabei in der Regel nicht teurer, d. h. es kostet die gleiche Prämie, egal ob Sie es über einen Versicherungsmakler, Vertreter, Rechtsdienstleister oder im Internet kaufen.

Lediglich im Bereich der Geldanlage sowie der Altersvorsorge ergibt es oft Sinn, dass Sie die Honorarberatung in Anspruch nehmen, weil hier signifikante Kostenvorteile erreicht werden.

Ein guter Versicherungsmakler bietet weit mehr als nur die Vermittlung von Versicherungsverträgen. Seine Dienstleistungen umfassen in der Regel den gesamten Lebenszyklus einer Versicherung und darüberhinausgehende Beratungsleistungen. Zu den spezifischen Mehrwertdiensten gehören:

Umfassende Bedarfsanalyse und Risikobewertung:
  • Analyse der individuellen Lebenssituation, der Risikobereitschaft und der finanziellen Ziele des Kunden.
  • Identifikation potenzieller Risiken (Privat, Beruf, Finanzen) und des Absicherungsbedarfs.
Marktanalyse und Produktvergleich:
  • Anonyme Risikovoranfragen bei verschiedenen Gesellschaften, zwecks Prüfung der Versicherbarkeit, insbesondere in schwierigen Fällen.
  • Unabhängiger Vergleich von Angeboten verschiedener Versicherungsgesellschaften, da Makler im Gegensatz zu gebundenen Vertretern an keine bestimmte Gesellschaft gebunden sind.
  • Identifizierung der besten Tarife und Konditionen, die auf die spezifischen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Das Beste muss dabei nicht zwangsweise das Teuerste sein.
  • Zugang zu speziellen Makler-Tarifen oder -Konditionen, die Endkunden, Vertreter oder Rechtsdienstleister (z. B. Versicherungsberater, Honorarberater) nicht direkt erhalten.
Beratung und Empfehlung:
  • Erläuterung komplexer Versicherungsbedingungen und -klauseln in verständlicher Sprache.
  • Fundierte Empfehlungen für passende Versicherungsprodukte und -konzepte.
  • Aufklärung über Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer.
Vertragsverwaltung und -optimierung (Bestandsmanagement):
  • (Regelmäßige) Überprüfung bestehender Versicherungsverträge auf Aktualität und Optimierungspotenzial, z.B. bei Lebensänderungen wie Heirat, Geburt eines Kindes, Immobilienkauf oder Jobwechsel etc.
  • Hinweis auf überflüssige oder fehlende Absicherungen.
  • Verhandlung mit Versicherern bei Bedarf, z.B. bei Leistungsanpassungen, Leistungsablehnungen etc.
  • Digitale Verwaltung der Verträge, oft über Kundenportale.
Schadenmanagement und -abwicklung:
  • Unterstützung und Beratung im Schadenfall, von der ersten Meldung bis zur Regulierung; soweit rechtlich erlaubt.
  • Kommunikation und Verhandlung mit der Versicherungsgesellschaft im Namen des Kunden.
  • Überprüfung der Leistungszusage des Versicherers und gegebenenfalls Einspruch bei Ablehnung. Dies ist ein besonders wichtiger Mehrwert, da die Schadenregulierung oft komplex und emotional belastend ist. In der Praxis gehen viele Kollegen sehr weit, aber es ist nicht auszuschließen, dass ab einem bestimmten Punkte an Rechtsdienstleister verwiesen wird.
Unabhängige Interessenvertretung:
  • Der Makler steht als „Sachwalter" auf der Seite des Kunden und vertritt dessen Interessen gegenüber den Versicherungsgesellschaften
  • Vereinzelte Rechtsmeinungen versuchen etwas anderes darzustellen. So klagen beispielsweise die Verbraucherverbände regelmäßig, dass niemand, der eine Provision bekäme, unabhängig sein könnte. Selbst wenn sich vereinzelte Urteile dazu finden, so ist dies mehrheitlich NICHT der Fall und das BGH-Sachwalter-Urteil und das VVG sind immer noch uneingeschränkt gültig!
Zusätzliche Spezialberatung:

Manche Makler sind auf bestimmte Bereiche spezialisiert, z.B. private Krankenversicherung, betriebliche Altersvorsorge, Gewerbeversicherungen, Baufinanzierung etc. und bieten hier tiefgehende Expertise an.

Achte darauf, dass dein Versicherungsmakler nicht auf zu vielen Baustellen gleichzeitig spielt, denn es ist schlicht nicht möglich mehr als ein bis zwei Bereich auf hohem Niveau zu beherrschen. Nur seltene Ausnahme-Talente schaffen mehr!

Zusätzliche Beratung via Netzwerk (z. B. Anwalt, Steuerberater oÄ), etwa zu Firmen- und Unternehmerberatung, Gründungsberatung, steuerliche Gestaltung, Versicherungsschutz im Ausland usw. usf.

Diese Dienstleistungen gehen weit über die reine Vermittlung hinaus und schaffen einen nachhaltigen Mehrwert für den Kunden, der oft die indirekt über Provisionen gezahlten Kosten rechtfertigt. Oft bedeutet jedoch nicht immer, weshalb dem Versicherungsmakler auf den Zahn gefühlt werden sollte!

Dieser ist bei jedem Versicherungsmakler etwas unterschiedlich. Die Grundstruktur sollte jedoch immer die u. g. Punkte beinhalten:

  • Prüfung der Lebenssituation (Arbeit, Familie)
  • Prüfung der Finanzsitutation (Verträge, Ersparnisse)
  • Abfragen der Bedürfnisse
  • Ergänzung um fachliche Empfehlungen
  • Analyse und Produktsuche samt Empfehlung

Die Details mögen sich unterscheiden. Auch die Reihenfolge kann leicht abweichend sein. Aber ohne die Berücksichtigung dieser Punkte dürfte es unwahrscheinlich sein, dass ein ausgewogener, passender Rat erteilt wird.

Die Regulierung von Versicherungsmaklern in Deutschland ist umfassend und dient dem Schutz der Verbraucher.

Gesetzliche Grundlagen:
  • Gewerbeordnung (GewO): § 34d GewO regelt die Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler. Wer gewerbsmäßig Versicherungen vermitteln will, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).
  • Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV): Diese Verordnung konkretisiert die Anforderungen an die Erlaubnis, die Sachkunde, Zuverlässigkeit und die finanziellen Verhältnisse der Vermittler. Sie schreibt auch die Registrierungspflicht vor.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Insbesondere §§ 60 und 61 VVG legen die Pflichten des Versicherungsvermittlers (Beratungs-, Dokumentations-, Informationspflichten) gegenüber dem Versicherungsnehmer fest.
  • EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD – Insurance Distribution Directive): Die IDD hat die nationalen Regelungen harmonisiert und die Anforderungen an Qualifikation, Information und Transparenz erhöht.
Zuständige Aufsichtsbehörden und Institutionen:
  • Industrie- und Handelskammern (IHKs): Sie sind die primären Erlaubnis- und Registrierungsbehörden für Versicherungsvermittler. Jede Person, die als Versicherungsmakler tätig werden möchte, muss eine Sachkundeprüfung ablegen (oder eine anerkannte Ausbildung/Studium nachweisen) und sich im Vermittlerregister registrieren lassen. Die IHK Vermittlerregister überwacht auch die Einhaltung der Registrierungspflichten und der Weiterbildungspflichten. Dort können Sie die Registrierung eines Maklers überprüfen.
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Die BaFin ist die übergeordnete Aufsichtsbehörde für die gesamte Finanzdienstleistungsbranche, einschließlich der Versicherungsunternehmen. Sie überwacht zwar nicht direkt jeden einzelnen Makler, setzt aber die Rahmenbedingungen für die Versicherungsunternehmen, mit denen die Makler zusammenarbeiten. Verbraucher können sich bei allgemeinen Missständen im Versicherungsbereich oder bei Problemen mit Versicherungsunternehmen an die BaFin wenden, auch wenn die direkte Aufsicht über Makler bei den IHKs liegt.
  • Berufsverbände: Viele Makler sind in Berufsverbänden organisiert (z.B. Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute – BVK), die sich für Qualitätsstandards und die Weiterbildung ihrer Mitglieder einsetzen. Diese kümmern sich auch darum, wenn windschiefe Vermittler versuchen unerlaubt die Versicherungsvermittlung zu betreiben, etwa die Einzelhändler Tschibo oder Kaufland.
Verbraucherschutzmechanismen:
  • Sachkundeprüfung: Gewährleistet, dass Makler über das notwendige Fachwissen verfügen. Soweit die Theorie, denn diese „Sachkundeprüfung" ist nach Meinung des Autors das Papier nicht wert, auf dem die Urkunde gedruckt wird. Alles unterhalb eines Fachwirts sollte nur von Berufsanfängern in Anspruch genommen werden!
  • Registrierungspflicht: Schafft Transparenz und ermöglicht die Überprüfung der Legitimität eines Maklers. Soweit die Theorie, denn durch Strohmann-Geschäftsführer können die schwarzen Schafe weiterhin ihr Unwesen treiben.
  • Pflicht zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: Sichert den Kunden gegen finanzielle Schäden ab, die durch Beratungsfehler des Maklers entstehen. Aber Achtung: Deren Selbstbeteiligung sollte klein genug sein, als dass der Makler sie auch bezahlen kann!
  • Beratungs- und Dokumentationspflicht: Makler sind gesetzlich verpflichtet, den Kunden umfassend und anlassbezogen zu beraten und diese Beratung sowie die getroffenen Vereinbarungen zu dokumentieren. Diese Dokumentation dient im Streitfall als Nachweis. Eine Formvorschrift existiert nicht, weshalb alles zur Dokumentation gezählt werden kann: E-Mails, WhatsApp, Facebook etc.
  • Weiterbildungspflicht: Makler müssen sich regelmäßig fortbilden, um auf dem aktuellen Stand der Produkte und Gesetze zu bleiben. Diese Pflicht ist ein Witz, denn 15h pro Jahr sind zu wenig und qualitativ minderwertige Produktschulungen erfüllen diese Pflicht. Lediglich externe Titel auf Meister-Niveau und aufwärts haben einen qualitativ überprüfbaren Mehrwert!
  • Transparenzpflichten: Der Makler muss den Kunden über seine Stellung (Makler, Vertreter), die Art seiner Vergütung (Provision, Honorar) und eventuelle Interessenkonflikte informieren. Gerüchteweise spielen hier nicht alle Kollegen ehrlich, etwa weil sie ihre Vergütung verschweigen oder als Pseudo-Makler auftreten…
  • Schlichtungsstellen (Ombudsleute): Bieten eine kostenlose und außergerichtliche Möglichkeit zur Streitbeilegung (siehe nächste Frage).

Diese Mechanismen sollen sicherstellen, dass Verbraucher kompetent, transparent und fair beraten werden und im Falle von Fehlern abgesichert sind.

Die Wahl des richtigen Versicherungsmaklers ist entscheidend für eine gute Absicherung. Verbraucher sollten bei der Auswahl auf folgende Kriterien achten:

Unabhängigkeit:

Ein unabhängiger Makler vertritt die Interessen des Kunden und nicht die einer bestimmten Versicherungsgesellschaft. Er arbeitet mit einer Vielzahl (nicht alle!) von Versicherern zusammen und muss objektiv die besten Produkte auswählen. Fragen Sie explizit nach der Anzahl der Kooperationspartner und ob der Makler an bestimmte Produktgeber gebunden ist! Gleiches gilt für Sonderzuwendungen und Vergütungen!

Qualifikation und Sachkunde:
  • Registrierung im Vermittlerregister: Dies ist die absolute Basis. Prüfen Sie, ob der Makler dort eingetragen ist und die notwendige Erlaubnis nach § 34d GewO besitzt.
  • Sachkundeprüfung: Der Nachweis der Sachkunde ist Voraussetzung für die Registrierung.
  • Weiterbildung: Ein guter Makler bildet sich regelmäßig weiter, um stets auf dem neuesten Stand der Produkte, Gesetze und Marktgegebenheiten zu sein. Fragen Sie nach Nachweisen für regelmäßige Weiterbildungen.
Erfahrung und Spezialisierung:

Langjährige Erfahrung kann ein Indikator für Kompetenz und Stabilität sein. Muss aber nicht. Besser ist die Kontrolle der regulierten, externen Fortbildungen. Faustformel: Mindestens ein Meister-Niveau (Fachwirt) oder besser!

Suchen Sie einen Makler, der auf Ihre spezifischen Bedürfnisse spezialisiert ist, z.B. wenn Sie Arzt sind, ein Handwerksbetrieb haben, besondere Risiken absichern müssen oder eine komplexe private Krankenversicherung suchen. Ein Spezialist hat oft tiefere Kenntnisse in seinem Fachgebiet, die ein Generalist nicht haben kann, der lediglich als Lotse konsultiert werden sollte.

Transparenz bei der Vergütung:

Ein seriöser Makler legt offen dar, wie er vergütet wird, sowohl über Provisionen, Courtagen als auch Honorare oder ein Mischmodell. Fragen Sie aktiv danach.

Die Angaben in den Produktinformationsblättern sind nicht 1:1 mit der Provision gleichzusetzen, die teils höher ist, teils niedriger.

Kundenbewertungen und Referenzen:

Suchen Sie online nach Bewertungen (z.B. auf Google, ProvenExpert, WhoFinance oder branchenspezifischen Portalen). Achten Sie auf Konsistenz und Authentizität der Bewertungen.

Referenzen von Freunden, Familie oder Geschäftspartnern sind NICHT hilfreich, denn Laien fehlt das nötige Fachwissen, um die Qualität beurteilen zu können.

Kommunikation und Erreichbarkeit:
  • Ist der Makler gut erreichbar (Telefon, E-Mail, Online-Termine)?
  • Nimmt er sich ausreichend Zeit für Ihre Fragen und erklärt komplexe Sachverhalte verständlich?
  • Reagiert er schnell und zuverlässig auf Anfragen?
  • Er muss nicht 24/7 verfügbar sein, doch ist eine angemessene Reaktionszeit wichtig.
  • Service und Betreuung nach Vertragsabschluss:
  • Bietet der Makler auch nach dem Abschluss eine fortlaufende Betreuung an, z.B. jährliche Vertragsprüfung, Hilfe im Schadenfall etc.?
  • Gibt es ein digitales Kundenportal zur Vertragsverwaltung oder eine App?
Versicherungssumme der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung:

Jeder Makler muss eine solche Versicherung vorweisen. Fragen Sie nach der Deckungssumme, die im Falle eines Beratungsfehlers als Absicherung dient. Lassen Sie sich erklären, wie hoch die Selbstbeteiligung ist, warum und wie der Versicherungsmakler diese im Schadenfall aufbringt? Käme es beispielsweise zu einem Kettenschaden oder Realisierung eines Klumpenrisikos, könnten mehrere Fälle gleichzeitig auftreten und dann wäre fraglich, ob beispielsweise eine Selbstbeteiligung von 5.000€ pro Fall vom Versicherungsmakler aufgebracht werden kann!

Ein erstes Kennenlerngespräch ist oft kostenlos und bietet eine gute Gelegenheit, diese Kriterien zu prüfen und einen persönlichen Eindruck zu gewinnen.

Nein, das Alter ist kein Garant, leider! Dies liegt daran, dass es eine sog. „alte Hasen"-Regelung gibt, d. h. wer schon lange genug dabei ist, musste nie eine Qualifikation nachweisen.

Zudem wissen Sie nicht, wo der Vermittler was gelernt hat, wie viel Zeit er dort verbracht und wie es seine heutige Tätigkeit beeinflusst. Sie sollten nicht nach dem Berufsalter entscheiden, sondern nach der Anzahl der externen, prüfbaren, staatlich anerkannten Fortbildungen (z. B. IHK, FH etc.).

Das BGH-Sachlwalterurteil besagt klar, dass der Versicherungsmakler im Lager des Kunden steht, dessen Interessen er vertreten muss. Obgleich die Mehrheit der Berufskollegen ordentlich arbeitet, ist nicht ausgeschlossen, dass es schwarze Schafe gibt. Es helfen nur gesunder Menschenverstand sowie Prüfungen, etwa über die Art und Höhe der Vergütung, den Kosten etc.

Da die meisten Versicherungen gleich gut (und nicht gleich schlecht) bezahlen, spielt die Auswahl der konkreten Versicherung bzw. des konkreten Tarifs selten eine Rolle. Sie zahlen mehrheitlich gleich gut, typischerweise Abschlussprovisionen zw. 4-5% in der Lebensversicherung, zw. 700-800% in der Krankenversicherung und 20-25% in der Sachversicherung, wobei jeweils komplexe Berechnungsschlüssel zu Grunde gelegt werden, die massive Abschläge vornehmen.

Der Beschiss – so denn einer stattfindet – findet bei der Abschlussempfehlung statt, denn zumeist bedeutet der Nichtabschluss, dass die Arbeit für den Vermittler vergebens war. Der Betrug ist daher selten konkret provisionsgesteuert, sondern abstrakt, weil nicht bedarfsgerecht vermittelt wurde.

Im Falle von Beschwerden oder Streitigkeiten mit einem Versicherungsmakler stehen Verbrauchern verschiedene Wege der außergerichtlichen und gerichtlichen Streitbeilegung offen:

Direkte Kommunikation:

Der erste Schritt sollte immer der direkte Kontakt zum Makler sein. Oft lassen sich Missverständnisse oder kleinere Probleme durch ein klärendes Gespräch oder eine schriftliche Anfrage schnell beheben.

Ombudsleute (Schlichtungsstellen der Versicherungsbranche):

Die Versicherungsbranche hat zwei unabhängige Schlichtungsstellen eingerichtet, an die sich Verbraucher bei Streitigkeiten wenden können. Diese Verfahren sind für Verbraucher in der Regel kostenlos.

Versicherungsombudsmann e.V.: Zuständig für Beschwerden gegen private Versicherungsunternehmen und Versicherungsmakler, die sich dem Verfahren unterworfen haben. Viele Makler, insbesondere solche, die Mitglied in Berufsverbänden sind, haben sich diesem Verfahren angeschlossen. Es ist ratsam zu prüfen, ob der jeweilige Makler dem Ombudsmann unterliegt.

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung: Zuständig für Beschwerden gegen private Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen (nicht direkt für Makler, aber für Probleme mit dem PKV-Vertrag selbst).

Das Ziel der Ombudsleute ist eine schnelle und unbürokratische außergerichtliche Lösung. Ihre Entscheidungen sind für die Versicherer und Makler bis zu einem bestimmten Streitwert bindend.

Weil die PKV-Versicherungen nicht verpflichtet werden können, hält der Autor den Versicherungsombudsmann der PKV für nahezu nutzlos.

Zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK):

Da die IHKs die Erlaubnis- und Registrierungsbehörden für Versicherungsmakler sind, können Verbraucher sich dort bei Verstößen gegen die gewerberechtlichen Pflichten des Maklers, z.B. fehlende Registrierung, Verstoß gegen die Weiterbildungspflicht etc. beschweren. Die IHK kann zwar nicht direkt im Einzelfall schlichten oder über Schadenersatz entscheiden, aber sie kann aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen den Makler ergreifen.

Link zum IHK-Finder: https://www.ihk.de/ueber-uns/ihk-finder (Finden Sie hier Ihre zuständige IHK.)

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin):

Wie bereits erwähnt, ist die BaFin nicht die direkte Aufsichtsbehörde für einzelne Makler, kann aber Beschwerden zu allgemeinen Missständen im Versicherungsbereich oder zu Problemen mit den Versicherungsunternehmen selbst entgegennehmen. Ihre Rolle ist eher die einer Aufsicht des Marktes als die einer direkten Schlichtungsstelle für individuelle Maklerstreitigkeiten.

Anwaltliche Beratung und Klage:

Wenn alle außergerichtlichen Wege scheitern oder der Streitwert sehr hoch ist, kann der Gang zu einem Rechtsanwalt und gegebenenfalls eine gerichtliche Klage notwendig werden. Dies ist der letzte Schritt, der in der Regel mit Kosten verbunden ist. Eine Rechtsschutzversicherung kann hier hilfreich sein. Aber es sollte der letzte Weg sein!

Bevor Sie einen dieser Schritte einleiten, empfiehlt es sich, alle relevanten Unterlagen (Korrespondenz, Beratungsprotokolle, Policen) zu sammeln, da diese im Verfahren benötigt werden. Zumeist gilt, dass Sie in der Beweislast sind und die Hürden sind teilweise sehr hoch!

Auf die sog. Beweislastumkehr – d. h. dass der Vermittler sich erstmal exkulpieren muss – sollten Sie sich nicht verlassen, denn dies ist eine so niedrigschwellige Anforderung, dass Sie keinen ausreichenden Schutz darstellt; Sie müssen substantiiert beweisen, fast immer!

Ein Versicherungsmakler haftet umfassend für Fehler in seiner Beratung und Vermittlung, da er als „Sachwalter" des Kunden auftritt und gesetzlich zu dessen Schutz verpflichtet ist. Die Haftungsgrundlagen und -umfänge sind klar definiert:

  1. Rechtliche Grundlagen der Haftung:
    • Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Insbesondere die §§ 60 und 61 VVG legen die Kernpflichten des Maklers fest:
      • Beratungspflicht (§ 60 Abs. 1 VVG): Der Makler muss den Kunden umfassend beraten und ihm ein bedarfsgerechtes Produkt empfehlen. Die Beratung muss anlassbezogen und auf die individuelle Situation des Kunden zugeschnitten sein.
      • Dokumentationspflicht (§ 61 VVG): Die Beratung sowie die Gründe für eine Empfehlung (oder das Abweichen von einer Empfehlung) müssen dokumentiert werden. Diese Dokumentation dient als wichtiger Beweis im Streitfall.
      • Aufklärungspflicht: Der Makler muss über die wesentlichen Merkmale des empfohlenen Vertrages, Risiken und Kosten aufklären.
    • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Die allgemeine Haftung für Pflichtverletzungen aus einem Schuldverhältnis (§ 280 BGB) kommt ebenfalls zur Anwendung, wenn der Makler seine Pflichten aus dem Maklervertrag verletzt. Der Maklervertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag.
  2. Umfang der Haftung:
    • Der Makler haftet für Vermögensschäden, die dem Kunden entstehen, weil der Makler seine Pflichten schuldhaft verletzt hat (z.B. durch Falschberatung, unzureichende Aufklärung, Nichtbeachtung des Kundenbedarfs, Fehler bei der Schadenabwicklung).
    • Beispiele für Haftungsfälle:
      • Der Makler empfiehlt eine Versicherung, die den tatsächlichen Bedarf des Kunden nicht abdeckt, und im Schadenfall bleibt der Kunde auf Kosten sitzen.
      • Der Makler versäumt es, auf wichtige Ausschlussklauseln hinzuweisen, die im Schadenfall zum Tragen kommen.
      • Der Makler vergisst, einen Antrag fristgerecht einzureichen, wodurch ein Versicherungsschutz nicht zustande kommt.
      • Der Makler berät fehlerhaft bei der Schadenmeldung, was zu einer Ablehnung der Leistung durch den Versicherer führt.
  3. Pflicht zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (kurz VSH):
    • Gemäß § 34d Abs. 2 Nr. 3 GewO in Verbindung mit § 9 VersVermV ist jeder Versicherungsmakler gesetzlich verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen und während seiner gesamten Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
    • Diese Versicherung deckt finanzielle Schäden ab, die dem Kunden durch Beratungsfehler, Falschinformationen oder sonstige Pflichtverletzungen des Maklers entstehen können.
    • Mindestversicherungssummen: Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckung über 1 Millionen Euro Versicherungsfall, aber keine 2.000.000€ für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Seriöse Makler haben oft höhere Deckungssummen, denn bei einer großen Kundenzahl, Freiberuflern oder Gewerbetreibenden ist dies meistens NICHT ausreichend. Nochmals der wichtige Hinweis: Die Selbstbeteiligung dieser VSH sollten sehr niedrig sein, am besten 0,00€.
    • Link zur Gewerbeordnung (GewO): https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34d.html
    • Link zur Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV): https://www.gesetze-im-internet.de/versvermv/__9.html

Die Existenz und die Höhe der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind ein wesentlicher Verbraucherschutzmechanismus, der sicherstellt, dass auch im Falle eines schwerwiegenden Beratungsfehlers finanzielle Schäden des Kunden ausgeglichen werden können.

Bei der Auswahl eines Maklers sollten Sie sich immer vergewissern, dass eine solche Versicherung besteht und die Deckungssumme ausreichend ist. Insbesondere die Selbstbeteiligung sollte möglichst niedrig sein, da sonst im Fallen eines Ketten- oder Klumpenrisikos der Verlust der Ausgleichszahlung droht, weil der Vermittler unter Umständen zahlungsunfähig ist.