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Inhaltsverzeichnis

Ein Ingenieur und die Tücken der Gesundheitsfragen

„Beliebter“ Denkfehler bei Gesundheitsfragen:

Wenn die Versicherung nicht danach fragt, muss ich es nicht angeben, oder doch?

Nennen wir ihn Markus. Markus ist ein aufstrebender junger Ingenieur, der aus Berlin stammt, aber sich kürzlich in die komplexe Welt der Berufsunfähigkeitsversicherungen vertiefte. Dabei geriet er an einen Kölner „Kollegen“, der ihm eine Basis-BU (Rürup-Rente mit Berufsunfähigkeitsversicherung) der Alte Leipziger (kurz AL) verkaufte; samt VVA (vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung).

Leider ohne die Hilfe meiner auf die BU-Versicherung spezialisierten Versicherungsmakler-Kollegen Torsten Breitag und Benjamin Friedrich; ein Fehler, den sie ihm nicht verkauft hätten. Dann wollte der Vogel zu mir zwecks PKV-Beratung. Auf meine Rückfrage, wieso er es nicht bei dem Kölner „Kollegen“ abschließen wollte: er habe nur deshalb dort unterschrieben, weil er den Prozess nicht neu anfangen wollte, fand ihn aber bedrängend. Na sowas aber auch…

Der #FunnyFriday ist zwar vorbei, aber den folgenden Unsinn will ich dennoch teilen!

Wissenvorteil durch Gerichtsurteil?

Nach einer intensiven Lektüre eines aktuellen Gerichtsurteils – sein ChatGPT „Crawler“ hat es ihm geliefert – wähnte Markus sich im Besitz eines entscheidenden Wissensvorteils.

Sein Hauptschluss: Wenn eine Versicherung in ihrem Antrag nicht explizit nach „bestehenden, aber unbehandelten Leiden“ fragt, seien solche Gesundheitsprobleme für den Versicherungsnehmer unkritisch und müssten nicht angegeben werden. Auf Rückfrage hat der Kölner das bestätigt, also nicht der Kölner, sondern einer seiner Schergen.

Ein grundlegend kluger Gedankenansatz, doch idF leider ein Trugschluss, wie sich anhand des Urteils und der gängigen Rechtsprechung zeigt. Immerhin Kudos, denn welcher Ingenieur recherchiert schon OLG-Urteile zur BU zwecks PKV-Abschlusses?! Und wenn schon ein „empfohlener“ Profi einem Recht gibt, muss das doch stimmen, oder nicht?

Das Urteil war vom OLG Hamm, Urteil vom 04.04.2025 mit Az. 20 U 33/21.

Falsche Rückschlüsse aus einem OLG-Urteil

Der Denkfehler des jungen Ingenieurs lag in einer fatalen Fehlinterpretation der sogenannten vorvertraglichen Anzeigepflicht, unterstützt durch den fragwürdigen Marktteilnehmer.

Laut seinem ChatGPT musste er seine Probleme nicht angeben, weil die Frage nicht nach den konkreten Diagnosen lautete, sondern abstrakt und damit als mehrdeutige Klausel nicht gültig sei…

Im vorgenannten Urteil wird mehrfach auf die „Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit“ Bezug genommen, die gemäß § 19 Abs. 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) eine Voraussetzung für den Rücktritt der Versicherung ist. Die Richter verweisen auf „fehlerhafte Angaben auf die im Antragsformular gestellten Fragen“. Hier liegt der Knackpunkt: Es geht nicht nur darum, was explizit gefragt wird, sondern darum, was abschlussrelevant ist und was der Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß angeben muss.

Aufgrund er Unmöglichkeit an Fragen, sind diese teils bewusst abstrakt formuliert und verlangen indirekt die Angabe (durch die Hintertür).

Markus‘ Argumentation, dass nur das abschlussrelevant sei, wonach die Versicherung direkt fragt, übersieht die grundlegende Natur des Versicherungsvertrags. Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, dem Versicherer alle Umstände mitzuteilen, die für dessen Risikoeinschätzung erheblich sind UND nach denen er in Textform gefragt hat, vgl. dazu §19 I VVG Anzeigepflicht. Zitat:

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

Dazu gehören alle bekannten Gesundheitszustände, Behandlungen, Beschwerden und Diagnosen der letzten Jahre – unabhängig davon, ob sie aktuell behandelt werden oder als „Leiden“ empfunden werden.

Der Versicherer muss das Risiko korrekt einschätzen können, und dies ist nur möglich, wenn er ein vollständiges Bild des Gesundheitszustands des Antragstellers erhält.

Fast jede BU- und PKV-Versicherung fragt nach bestehenden aber unbehandelten Leiden, Krankheiten, Beschwerden, Unfallfolgen etc.!

Wie kam Markus auf seinen Denkfehler?

Er hat ChatGPT von OpenAI bemüht. Angeblich hatte er sich einen „crawler“ gebaut, der nach Lücken im Versicherungsbereich suchte und das Urteil wurde ihm aus seinem „workflow“ ausgespuckt.

In Folge dessen wähnte er eine erneute Chance auf BU und PKV und wollte nach dem BU-Kauf sein Glück mit der PKV bei mir versuchen.

KI-Mist: ChatGPT Ausgabe von Markus

Anbei ist die ungekürzte Original-Fassung, welche Markus mir zugesandt hatte. Quasi „seine“ Zusammenfassung des Urteil. Auf Basis dieses Urteils und der Zusammenfassung der KI kam Markus auf die Idee, dass er mit seiner Gesundheitsgeschichte sowohl eine PKV als auch eine BU „taktisch“ beantragen kann.

PS. Die Zahl am Ende der Texte sind der „Quellen“-Angabe von ChatGPT geschuldet.

KI-Mist: Gemini-Kontrolle von mir

Für Lesefaule: auf S. 11 des PDF-Drucks (NRW-Datenbank) findet sich die Auflösung.

Jedoch, wenn man eine andere KI (idF Gemini) nach dem Denkfehler des „Kollegen“ fragt, findet sie eine „spannende“ Antwort. Achtung, denn es folgt weiterer KI-Bullshit!

Der erste Punkt ist grober Unsinn. Die KI missversteht, dass es hier NICHT um andere Versicherungsanträge geht, sondern um die fristgerechte Geltendmachung sowie das „Nachschieben“ von Gründen geht. So ist das schlicht falsch, da sie den Absatz im Gesetz nicht richtig versteht. Zitat aus §21 I VVG Ausübung der Rechte des Versicherers:

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

Den zweiten Punkt versuche ich zu verstehen, gebe aber aus Zeitgründen auf, da es syntaktisch keinen Sinn ergibt. Zudem war schon der erste Punkt schon Mist.

Punkte drei und vier gehen zwar inhaltlich klar, sind aber zu oberflächlich, weshalb der Laie damit nichts anfangen kann, während der Fachmann nur den Kopf schüttelt.

Aber was das Gericht KEINESFALLS bestätigte, wäre dass man Angaben nicht tätigen muss, weil man nicht in jeder Frage konkret danach gefragt würde.

Menschliches Ergebnis: Wie ist das Urteil zu verstehen?

Kurzversion: Ein Mensch begehrte Leistungen aus seiner BU-Versicherung. Diese wollte die Leistung verweigern, weil er angeblich eine VVA verschuldet hätte. Im Jahr 2006 wurde ihm eine Skoliose (schiefe Wirbelsäule) attestiert. Im Jahre 2010 stellte er einen Antrag für eine BU-Versicherung, wobei die streitgegenständliche VVA-Frage lautete, Zitat (sic!):

„B4 Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich:

  • (…)
  • B4.2 Atmungsorgane (z. B. wiederholte oder chronische Bronchitis, Asthma)?
  • B4.8 Psyche (z. B. Depressionen, Angststörungen, Psychosen, psychosomatische Störungen)?
  • B4.9 Wirbelsäule, Sehnen, Bänder, Muskeln, Knochen oder Gelenke (z. B. Rückenerkrankungen, Arthrose, Rheuma)?
  • (…)“

Unzweifelhaft kann eine Diagnose nur im Sinne der Fragestellung zu Stande kommen; sie kommen ja nicht aus dem nichts. Doch der Kläger konnte glaubhaft machen, dass er ausschließlich wg. einer Bronchitis in Behandlung war und die Skoliose allenfalls als Zufallsbefund ohne Krankheitswert notiert wurde, jedoch ihm trotz Rückenschmerzen nicht mitgeteilt ward.

Es ging in diesem Fall nie um die konkrete Frage – denn inhaltlich lag die Diagnose unzweifelhaft im Angabe pflichtigen Zeitraum – sondern um seinen Wissensstand!

Daraus lässt sich aber – selbst wenn die KI den Sachverhalt korrekt erfassen würde – keine allgemeine Gesetzmäßigkeit ableiten.

Die inhaltliche Begründung der Anfechtungsgründe wurde als unzureichend erachtet. Der fristgerechte Eingang sowie das „Nachschieben von Gründen“ wäre streitbar, war jedoch nicht entscheidungsrelevant.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die ursprüngliche Verletzung der Anzeigepflicht durch den Kläger irrelevant gewesen wäre. Im Gegenteil, sie wurde als solche festgestellt und war ein zentraler Angriffspunkt der Versicherung.

Dass die Arglistanfechtung letztlich scheiterte, lag an Formfehlern und unzureichenden Begründungen seitens der Versicherung, nicht an einer fehlenden Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder der Pflicht nach explizierter Nennung.

Fazit

Ein junger Ingenieur wie Markus, der präzise und logisch denkt, mag in dem Fehlen einer Frage zu spezifischen Diagnosen eine Art „juristische Lücke“ sehen. Doch das Versicherungsrecht funktioniert anders! Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist eine umfassende Offenlegungspflicht.

Jedes bekannte Gesundheitsproblem, jede relevante medizinische Vorgeschichte, die die Einschätzung des Risikos einer Berufsunfähigkeit beeinflussen könnte, muss angegeben werden, selbst wenn die Frage im Antragsformular allgemeiner formuliert ist; also nur indirekt eine Offenlegung fordert.

Einzige Einschränkung: Es muss danach gefragt werden! Und eine Diagnose kann nicht ohne Beratung, Behandlung und/oder Untersuchung entstehen…

Bei Falschangabe droht im Leistungsfall der Totalverlust des Versicherungsschutzes, selbst wenn die Berufsunfähigkeit später aus einem ganz anderen Grund eintritt.

In der PKV kommt der Fehler vermutlich in den ersten zwölf Monaten ans Licht. Markus‘ Denkfehler wäre in der Praxis teuer geworden, jedoch erst viel später aufgefallen; was im Wesen der durchschnittlichen BU begründet ist.

Wichtig ist die Erkenntnis:

Der praktische Einsatz von KI im Versicherungsbereich ist für Laien noch sehr weit weg von alltagstauglicher Anwendung, da existenzbedrohend fehlerhaft.

Wieso? Schauen wir doch, welche Diagnosen Markus verschwieg:

  • Skoliose mit 32° Cobb-Winkel, weil nicht im Abfrage-Zeitraum behandelt.
  • Allergisches Asthma, denn den Epi-Pen besorgt er sich aus Bulgarien auf Privatrezept.
  • Einlagen wg. Beinlängendifferenz, weil er die auf Privatrezept zahlt.

Man muss kein Genie sein, um zu erkennen, dass mit diesen Angaben keine normale BU-Versicherung möglich wäre. Gleiches gilt für die PKV. Ich bin willens Geld dafür zu verwetten, dass der Vertrag eine immanente VVA innehat. Laut Markus sei es angeblich eine Normalannahme geworden; wers glaubt!

Ich halte es für gefährlich, wenn Laien meinen, dass sie ohne Hilfe von Fachleuten aber mit einem Sprachmodell versuchen teils Jahrhunderte alte Firmen – mit Heerscharen von Mathematikern und Juristen – zu übervorteilen. Kann man wagen, ist aber nicht schlau. Und dann einen Vermittler suchen, der es anscheinend nötig hatte eine fragwürdige Abschlussprovision zu generieren und schon finden Dummheit und Gier zueinander.

Besser man holt sich anständige Beratung. Die gibt es bei den Kollegen zur BU oder bei mir zur PKV.

Und als Laie Finger weg von KI bei Versicherungen! Noch sind wir bei Versicherungen nicht so weit, denn immerhin ist jede zweite Antwort der KI falsch, wenn man Prof. Dr. Beenken glauben darf. Ändert sich bestimmt nocht, aber heute ist noch nicht das Ende aller Tage! 😉

About the Author: Walter "Benzinfass" Benda
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