Bis zum 31.12.2004 konnten in Deutschland Lebens- und Rentenversicherung mit steuerfreier Auszahlung abgeschlossen werden.
Wer die u. g. Bedingungen erfüllt, der konnte steuerfrei Kasse machen.
Was aber, wenn ich statt der einmaligen Ablaufleistung lieber eine Rente möchte? Dieser war schon immer, also auch bei den eigentlich steuerfreien Altverträgen steuerpflichtig. Je später man in Rente geht, umso mehr ist steuerfrei, der u. g. Ertragsanteil ist aber in jedem Fall (z. B. mit dem persönlichen Steuersatz) zu versteuern.
Rentenertragsanteil nach Alter gestaffelt gem. §22-1bb EStG
Hier gibt es begründete Zweifel, denn sogar das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 5 K 1605/16 vom 17.10.2017) hält die Besteuerung dieser Renten für unzulässig. Es sei nicht vertretbar, dass die einmalige Kapitalleistung voll steuerfrei sei aber die Renten zu versteuern wären. Der Grundgedanke der Altersvorsorge, welcher das ursprüngliche Steuerprivileg begründete, würde von den Renten besser umgesetzt also durch eine verkonsumierbare Einmalleistung. Deshalb ist der Fall jetzt beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII R 4/18 anhängig.
Noch können Sie nichts tun, weil das Verfahren anhängig ist. Aber wenn die Besteuerung als unzulässig eingestuft wird, wovon ich derzeit ausgehe, dann könnten die Einkommenssteuerbescheide angefochten werden, wenn sie die Renten aus den „alten“ Lebensversicherungsverträgen versteuert hatten.
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