Bis zum 31.12.2004 konnten in Deutschland Lebens- und Rentenversicherung mit steuerfreier Auszahlung abgeschlossen werden.

Bedingungen für die steuerfreie Auszahlung der Altverträge

Wer die u. g. Bedingungen erfüllt, der konnte steuerfrei Kasse machen.[su_list icon=“icon: file-text-o“ icon_color=“#990808″]

  • Auszahlung frühestens mit 60 Jahren
  • Mindestens zwölf Jahre Laufzeit (nicht zwingend Beitragszahlungsdauer)
  • Auszahlung auf einen Schlag
[/su_list] Damit haben diese „alten“ Lebensversicherungen einen echten Vorteil gehabt und waren ein wichtiger Bestandteil der Altersvorsorge. Zum Vergleich: Selbst wenn es tariflich genau gleiche Versicherungen wie damals gäbe – u. a. mit 4,0% Garantiezins – dann würden sie nicht mehr so viel bringen, weil heute nur noch knapp die Hälfte steuerfrei wäre, da der hälftige Ertrag versteuert würde.

[su_box title=“Beispiel für eine neue Lebensversicherung“ style=“soft“ box_color=“#254332″ radius=“4″] 040.000€ Einzahlung
110.000€ Auszahlung
070.000€ Ertrag
035.000€ Steuerfrei (0,5 vom Ertrag)
035.000€ Steuerpflichtig (0,5 vom Ertrag)

Quelle: §20 I 6 Einkommenssteuergesetz (kurz EStG)[/su_box] Wenn der Tarif gut ist, kann eine Lebensversicherung also auch heute noch eine lukrative Form der Altersvorsorge sein, da durch das o. g. Halbeinkünfteverfahren immer noch ein großer Teil steuerfrei ist. Das hängt aber vom Einzelfall ab und bedarf einer Beratung. In jedem Fall waren die steuerfreien Verträge der Vergangenheit meist lukrativ, falls nicht mit hohen Kosten durchwuchert.

Renten waren schon immer steuerpflichtig!

Was aber, wenn ich statt der einmaligen Ablaufleistung lieber eine Rente möchte? Dieser war schon immer, also auch bei den eigentlich steuerfreien Altverträgen steuerpflichtig. Je später man in Rente geht, umso mehr ist steuerfrei, der u. g. Ertragsanteil ist aber in jedem Fall (z. B. mit dem persönlichen Steuersatz) zu versteuern.

Rentenertragsanteil nach Alter gestaffelt gem. §22-1bb EStG

Rentenertragsanteil nach Alter gestaffelt gem. §22-1bb EStG

Quelle: §22 I bb EStG Arten der sonstigen Einkünfte

Ist die Steuerpflicht für Renten aus „alten“ Lebensversicherungen rechtens?

Hier gibt es begründete Zweifel, denn sogar das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 5 K 1605/16 vom 17.10.2017) hält die Besteuerung dieser Renten für unzulässig. Es sei nicht vertretbar, dass die einmalige Kapitalleistung voll steuerfrei sei aber die Renten zu versteuern wären. Der Grundgedanke der Altersvorsorge, welcher das ursprüngliche Steuerprivileg begründete, würde von den Renten besser umgesetzt also durch eine verkonsumierbare Einmalleistung. Deshalb ist der Fall jetzt beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII R 4/18 anhängig.

Was Verbraucher jetzt tun sollten!?

Noch können Sie nichts tun, weil das Verfahren anhängig ist. Aber wenn die Besteuerung als unzulässig eingestuft wird, wovon ich derzeit ausgehe, dann könnten die Einkommenssteuerbescheide angefochten werden, wenn sie die Renten aus den „alten“ Lebensversicherungsverträgen versteuert hatten.
Da steuerliche Dinge immer eine Frage des Einzelfalls sind, empfehlen wir hier den Kontakt zu unserem Kooperationspartnern der Steuerberater Streit, Bories und Schellert. Diese sitzen zwar in Köln und Bonn, sind aber modern genug um Mandanten in ganz Deutschland umfassend zu betreuen. Sie können bequem das Kontaktformular nutzen, wir leiten Ihre Anfrage dann weiter.

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