Kurzarbeit ist ein temporärer Zustand, welcher dem Arbeitgeber ermöglicht auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren und mit Unterstützung der Arbeitsagentur eine Entlassung zu vermeiden. Das Einkommen wird dabei nach einer Tabelle der Agentur für Arbeit umgerechnet, was mit einem Verdienstausgleich von 60% (kinderlos) bis 67% (mindestens ein Kind) geschieht. Aufgrund der Umrechnungstabelle gibt es aber Abweichungen nach unten, die Sie berücksichtigen müssen!Diese Kurzarbeit führt auch zu einer geänderten Betrachtung der privaten Krankenversicherung, denn einige Unternehmen werden während der Corona Krise Kurzarbeit einführen. Eine relevante Besonderheit für Angestellte oder Arbeitgeber ist, dass Kurzarbeit zu einem höheren Zuschuss in der Privaten Krankenversicherung führt und dabei sogar die bisherigen Höchstgrenzen aushebelt!

AG-Zuschuss zur PKV

Wenn Sie bei Eintritt der Kurzarbeit privat krankenversichert waren, dann hatten Sie ein Einkommen über der JAEG (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), Sie erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung gem. 257 SGB V.

Der Arbeitgeberzuschuss ergibt sich aus folgenden Quellen:

§ 249 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung

(2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind.


§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte

(2) (…) Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; für die Berechnung gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241. Absatz 1 Satz 3 gilt.

Die Kurzarbeit ist also ein Sonderfall, wo trotz verringerten Entgelts ein vollwertiger privater Schutz besteht – einen guten Vertrag voraus gesetzt – , dessen Mehrkosten durch den AG getragen werden.

Kassenpflicht durch Kurzarbeit?

ACHTUNG: Durch die Kurzarbeit und den Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) tritt KEINE Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) ein. Es wird weiterhin das gleiche Einkommen angenommen, welches Sie bisher erhalten haben, ein sog. fiktives Einkommen. Durch diese Annahme überschreiten Sie weiterhin die Grenze um privat versichert zu bleiben.

Kurz gesagt, alles bleibt gleich:

  • Ein in der PKV versicherter Arbeitnehmer bleibt in der PKV
  • Ein freiwilliges Kassenmitglied bleibt freiwilliges Mitglied
  • Und pflichtversicherte bleiben auch weiterhin pflichtversichert d.h. an Ihrem Status ändert sich nichts und Sie müssen auch nicht zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.

Was macht ich mit meiner PKV?

Nichts! Die o. g. Argumentation sollte eindeutig sein. Sie gilt auch für das private Krankentagegeld (KTG). Es ist eine Summenversicherung, d. h. die vereinbarte Leistung wird erbracht, die Angemessenheit wäre bei Antragsstellung zu prüfen gewesen. Diese ist übrigens in den Annahmenrichtlinien geregelt, es gibt kein Gesetz, erst reicht kein vermeintliches Bereicherungsverbot. Sollte es in den Bedingungen Klauseln geben, welche eine Einkommensminderung als anzeigepflichtig deklarieren, eine sog. Obliegenheit, so gilt der Ausnahmetatbestand für die Kurzarbeit auch hier! Zwar gibt es anderslautende Rechtsaufassungen aber diese sind die Minderheit. Zumal in der Vergangenheit schon Urteile darauf abstellten, dass ein der Krankheit voraus gehendes, verringertes Einkommen nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers ausgelegt werden darf.

Zusammenfassung

Drei Dinge:

Sie bekommen in Relation zum Einkommen einen höheren Arbeitgeberzuschuss.

Es tritt keine Versicherungspflicht ein.

Sie kümmeren sich am besten um die eigene Gesundung, insofern krank, und helfen weitere Ausbreitungen zu minimieren.

Soll ich mit dem Wechsel in die PKV warten?

HELL FUCKING NO! Oder auf Deutsch: „Nein, auf gar keinen Fall warten!“

Die Gründe sind einfach: Noch versichert jede PKV Corona samt Folgen. Das kann sich ändern. Ähnliche Entwicklungen gab es bei der Lasik. Die ist als notwendige medizinische Heilbehandlung versichert. Sprich, wenn in alten Tarifen keine Einschränkung stand, müssten die Kosten ohne Sublimit (Begrenzungen in der Erstattungshöhe) übernommen werden. Neuere Bedingungen sehen Sublimits vor, z. B. 1.000€ pro Auge oder ähnlicher Unsinn.

Auch kann es sein, dass Sie durch Warten später nicht mehr die Gesundheitsprüfung bestehen, weil etwas passiert ist. Es muss nicht Corona sein, das Leben steckt voller Risiken.

Die Angst um den Arbeitsplatz ist auch KEIN Argument gegen die PKV. Entweder Sie haben Ihre Arbeit noch, dann hätte der Wechsel sinnvoll sein können oder Sie verlieren ihn und dürfen nicht in die PKV bzw. zwerden zwangsweise zurückgeführt, was sich aus §5 SGB V ergibt. In jedem Szenario gibt es Lösungen. Weder stehen Sie ohne Schutz dar noch werden Sie doppelt zahlen. Aber Sie können Ihren Gesundheitszustand sichern, bspw. via Anwartschaft oder Optionstarif. Kostet keine 20€/Monat aber kann Ihr Leben und das Ihrer Kinder nachhaltig verbessern, wenn nicht gar retten.

Danksagung an die IWV AG

Die Idee zu diesem Fachartikel kam mir durch einen Newsletter der IWV AG, aus dem ich mich teils bedient habe. Es ist ein Dienstleister für Versicherungsvermittler, der sich auf die PKV spezialisiert hat. Bei Bedarf stelle ich gerne den Kontakt her, denn die Leute dort wissen was Sie tun und schaffen für Vermittler Mehrwerte! Endkundenberatung bieten diese aber nicht an, es ist ein reiner Vermittlerservice!

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