Die hier gelieferten Informationen sind ein Auszug aus dem Buch HOW2PKV, erhätlich bei Amazon, welches weitere Informationen liefert.
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Zielgruppe Studenten
Studenten sind pflichtversichert, außer Sie befinden sich im 15. Fachsemester oder sind bereits ü30 Jahre alt.[1] Sie können sich bis zu drei Monate nach Studienbeginn, gerechnet aber der Immatrikulation, von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung wirkt unbefristet und ist nicht widerrufbar.[2]
Studenten können oft bis zum 25. Lebensjahr kostenfrei über die Familienversicherung mitversichert werden.[3] Die PKV kann währenddessen in eine Anwartschaft und/oder Zusatzversicherung umgewandelt werden, wenn Sie vor dem Studium existierte. Verdienstgrenzen müssen streng beachtet werden. Auch Stipendien und zweckgebundene Zuschüsse (z. B. bei Doktoranden-Stellen) sind voll beitragsrelevant in der GKV und können die Familienversicherung gefährden.[4]
Existierten weder Anwartschaft noch Optionstarif, sollten Sie mindestens einen Optionstarif abschließen. Damit sichern sich Studenten den späteren Eintritt in die PKV, egal wie krank sie dann sein könnten.
Für ausländische Studenten gelten Sonderregeln. Wenn diese von außerhalb der EU bzw. des EWR-Raumes kommen, ist oft nur eine PKV möglich. Achtung: Viele der privaten Auslandskrankenversicherungen erfüllen NICHT die deutsche Versicherungspflicht und haben eine begrenzte Laufzeit. Sie können Probleme bei der Anschlussversicherung verursachen.
Der Wechsel in die PKV ist für Studenten dann sinnvoll, wenn der Student beihilfefähig ist, bald nicht mehr den vergünstigen Beitrag der Versicherungspflicht zahlt oder Wert auf die maximal mögliche Gesundheitsversorgung gelegt wird.
Für ältere Studenten ist der Wechsel in die PKV aufgrund des hohen Kassenbeitrags oft lohnend! Denn wer das 30. LJ oder 14. Fachsemester überschreitet, bekommt nicht mehr die günstigen Studentenbeiträge der GKV, sondern zahlt die höheren Beiträge für freiwillige Versicherte.
Zu überprüfen ist, ob der zu versichernde Studierende den brancheneinheitlichen Studententarif oder einen individuellen Tarif bevorzugt. Bitte beachten Sie, dass die der Wegfall der Vergünstigungen für Studenten in der GKV keine nachträgliche Befreiung von der Versicherungspflicht darstellt. Daher ist ggf. zu Studienbeginn zu entscheiden, ob die PKV dauerhaft nicht die bessere Lösung ist. Die vergünstigte studentische GKV kostet ca. 80€/Monat.
Wenn ein Student arbeitet, so kann er seine Vergünstigung in der Krankenversicherung gefährden. Um zu prüfen ob und wie viel Beitrag er zahlen muss oder ob gar eine Rückkehr in die GKV droht, wenden Sie bitte das u. g. Schema an.
Dauerhafte Beschäftigung |
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Arbeitszeit | irrelevant | ≤ 20 Std./Woche | > 20 Std./Woche |
Entgelt | ≤ 450€/Monat | > 450€/Monat | > 450€/Monat |
KV & PV & Arbeitslosenversicherung | 13% Pauschalbeitrag, falls Kasse | Versicherungsfrei | Versicherungspflichtig, allgemeiner Beitrag |
Rentenversicherung | Versicherungsfrei, 15% Pauschalbeitrag | Versicherungspflichtig, allgemeiner Beitrag | Versicherungspflichtig, allgemeiner Beitrag |
Wer keinen dauerhaften Arbeitsvertrag hat, z. B. Call-Center-Agent oder studentische Hilfskraft, wird anders beurteilt. Dies gilt auch für Arbeit auf Abruf, z. B. Promotion, Wahlkampfhelfer etc.
Gelegenheitsarbeit / Aushilfen |
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Zeitliche Grenze | ≤ 3 Monate oder 70 Tage | > als 3 Monate oder 70 Tage | > als 3 Monate oder 70 Tage | > 3 Monate, nur in den Semesterferien |
Berufsmäßige Ausübung? | ≤ 3 Monate oder 70 Tage | ≤ 26 Wochen | > 26 Wochen | ≤ 26 Wochen |
KV & PV & Arbeitslosenversicherung | beitragsfrei | Beitragsfrei | Beitragspflicht, allgemeine Beiträge | Beitragsfrei |
Rentenversicherung | Beitragsfrei | Beitragspflicht, allgemeine Beiträge | Beitragspflicht, allgemeine Beiträge | Beitragspflicht, allgemeine Beiträge |
Für Praktikanten gelten eigene Regeln. Ob es sich um ein vorgeschriebenes oder freiwilliges Praktikum handelt, ergibt sich aus den Ausbildungsvorschriften, z. B. Studien- oder Prüfungsordnung. Pflichtig bedeutet, dass Beiträge abgeführt werden müssen.
Sachverhalt |
KVPV |
Arbeitslosen-versicherung |
Renten-versicherung |
Vorgeschriebenes Vorpraktikum ohne Entgelt | Pflichtig | Pflichtig | Pflichtig |
Vorgeschriebenes Vorpraktikum mit Entgelt | Pflichtig | Pflichtig | Pflichtig |
Vorgeschriebenes Zwischenpraktiken mit/ohne Entgelt und Immatrikulation | Versicherungsfrei | Versicherungsfrei | Versicherungsfrei |
Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ohne Entgelt | Versicherungsfrei | Versicherungsfrei | Versicherungsfrei |
Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum mit Entgelt | Pflichtig, wenn weder 20h-Job noch 450€-Job, noch kurzfristige Beschäftigung | Pflichtig, wenn weder 20h-Job noch 450€-Job, noch kurzfristige Beschäftigung | Pflichtig, wenn weder 20h-Job noch 450€-Job, noch kurzfristige Beschäftigung |
Vorgeschriebenes Nachpraktikum ohne Entgelt | Pflichtig | Pflichtig | Pflichtig |
Vorgeschriebenes Nachpraktikum mit Entgelt | Pflichtig | Pflichtig | Pflichtig |
Nicht vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum ohne Entgelt | Versicherungsfrei | Versicherungsfrei | Versicherungsfrei |
Nicht vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum mit Entgelt | Pflichtig, Ausnahmen möglich | Pflichtig, Ausnahmen möglich | Pflichtig, Ausnahmen möglich |
Big Points für Studenten
Machen | Nicht machen |
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Quellen
[1] §5 IX SGB V Versicherungspflicht https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
[2] §5 SGB V Versicherungspflicht https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
[3] §10 SGB V Familienversicherung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html
[4] 2020-12-15 LSG Niedersachsen-Bremen Az. L 16 KR 333/17 https://openjur.de/u/2316827.html