Zielgruppe Grenzgänger

Grenzgänger sind ein Sonderfall, egal ob sie ins deutschsprachige Ausland oder sonstige Anrainerstaaten ziehen. In der Regel wird ein deutscher Wohnsitz definiert, der regelmäßig besucht wird und zum Arbeiten im Ausland verlassen wird.

Die Versicherungen reagieren darauf unterschiedlich. Meist werden bestimmte Herkunftsländer definiert, die unkritisch sind. Gleiches gilt für bestimmte PLZ-Bereiche. Nicht ungewöhnlich ist, dass eine Mindestvertragsdauer von drei Jahren erwartet wird. Zusätzliche Formulare sind oft als fester Antragsbestandteil nötig.

Für Ausländer, die in Deutschland tätig sind, dürfen in der Regel keine Angebote abgegeben werden, weil sie Teil des ausländischen KV-Systems sind. Wenn Sie der hiesigen Versicherungspflicht unterliegen, weil sie in Deutschland arbeiten, aber im Ausland wohnen, ist es wichtig einen hochwertigen Schutz zu kaufen, der die Kosten im In- und Ausland deckt. Bestimmte Versicherungen erlauben eine c/o-Adresse beim Arbeitgeber als deutsche Anschrift. Oft wird – trotz bestehender Vorversicherung – eine ärztliche Untersuchung vor dem Versicherungsbeginn verlangt, auf die nur im Einzelfall verzichtet wird. Ausländische Ärzte sind von der Untersuchungspflicht meist ausgenommen.

Bitte beachten Sie, dass insbesondere die Grenzgänger in folgenden Ländern Tarife wählen sollten, die keine Begrenzung auf die deutsche Gebührenordnung kennen: Niederlande, Luxemburg, Österreich und die Schweiz. Sonst drohen schwere, da unbegrenzte Zuzahlungsrisiken! Generell sollten Sie einen Vertrag ohne Bindung an die deutsche Gebührenordnung wählen.

Grenzgänger Schweiz/CH

Eine Besonderheit stellen die Grenzgänger der Schweiz dar. Diese unterliegen in der Regel der schweizerischen obligatorischen Krankenversicherung (KVG).[1] Wenn erfolgreich eine Grenzgängerbewilligung[2] beantragt wird, kann binnen drei Monaten eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden, womit die Mitgliedschaft einer deutschen Krankenkasse oder PKV begründet werden kann. Die Befreiung erfolgt via „Formular H“,[3] wobei einer der Befreiungs-Gründe nachgewiesen werden muss. Es kann auch sein, dass die KVG eine schlechtere Leistung[4] hat als die deutsche PKV. Aber nur wenige PKV erfüllen diese Bedingung! Die PKV müsste das H-Formular ausfüllen, sowie die Leistungen bestätigen. Oft scheitern die deutschen PKV an den Regeln des §25a KVG[5] zur Prävention, spz. im Bereich der Reha/AGM.

Das Grenzgänger Modell der privaten Schweizer Krankenversicherung ist seit 2015 nicht mehr möglich.[6]

Generell haben Schweizer Grenzgänger drei Optionen:

  • Schweizer KVG mit deutschen Ergänzungsversicherungen: In der Regel ist dies die günstigste Lösung, obwohl kaum ein PKVU gute Ergänzungsversicherungen bietet. Eine ergänzende Pflegezusatzversicherung (z. B. 100€ Pflegetagegeld) ist sinnvoll! Achten Sie darauf, dass zusätzlich zu den Wahlleistungen auch die Differenzkosten der allgemeinen Krankenhausleistungen der CH übernommen werden.
  • Freiwillige Mitgliedschaft in deutscher GKV: Wer die kostenfreie Familienversicherung nutzen will und ergänzende Zusatzversicherungen für die Differenzkosten zur CH abschließt (z. B. DKV Kostenerstattungstarif), für den kann diese Option lohnen, denn in der KVG muss für jede Person ein Beitrag entrichtet werden. Achtung: Einen Arbeitgeber-Zuschuss gibt es aber nicht.
  • PKV in Deutschland: Es erfolgt die gleiche Abwägung des Für und Wider wie in Deutschland. Wer langfristig in Deutschland bleiben will, z. B. als Rentner, für den kann diese Option interessant sein. Achtung: Sie sollten die höheren Auslandskosten abzusichern sowie beachten, dass es auch hier keinen Arbeitgeber-Zuschuss gibt.

Eingeschränkte Empfehlung: Dem Autor ist zzt. nur die Barmenia bekannt, welche das H-Formular ausfüllt, sowie bei Zusatzversicherungen die Differenzkosten übernimmt.

Beim Deutscher Ring ist dies als Einzelvereinbarung bei bestehenden Verträgen möglich. Jedoch gibt es darauf keinen tariflichen Anspruch und dem Autor sind bereits Ablehnung der Einzelvereinbarung begegnet.

Gelegentlich versuchen auch Schweizer sich in der deutschen PKV zu versichern, weil dies opportun günstiger ist. Die meisten dieser Versuche scheitern. So sind beispielsweise Piloten in der KVG zu versichern und fallen nicht unter die Grenzgänger-Regeln.[7]

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Quellen

[1] „ohne Datum“, Aufruf 2020-12-01 Schweizerische Eidgenossenschaft – Bundesamt für Gesundheit – Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesetze-und-bewilligungen/gesetzgebung/gesetzgebung-versicherungen/gesetzgebung-krankenversicherung/kvg.html

[2] „ohne Datum“, Aufruf 2020-12-01 Schweizerische Eidgenossenschaft – Staatssekretariat für Migration (SEM) – Ausweis G EU /EFTA (Grenzgängerbewilligung) https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis_g_eu_efta.html

[3] „ohne Datum“, Aufruf 2020-12-01 Kanton Zurich Gesundheitsdirektion – Formular H https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/gesundheit/krankenversicherung/bestaetigungsformular_h_deutsch.pdf

[4] Art. 24 ff KVG https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19940073/index.html#a24

[5] 2022-01-01 Schweizerische Eidgenossenschaft – Bundesgesetz über die Krankenversicherung https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de

[6] „ohne Datum“, Aufruf 2020-12-01 Schweizerische Eidgenossenschaft – Der Bundesrat – Das Portal der Schweizer Regierung – Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19080008/index.html

[7] 2021-04-21 FG Hamburg – Az. 6 K 179/19 https://openjur.de/u/2388746.html

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