Kalkulationsgrundlagen: Die Krankenversicherung als Rentner

Als Rentner sind Sie Mitglied der Krankenversicherung der Rentner, jedoch bestimmt Ihr Status wie viel Sie zahlen müssen. Die KVdR darf nicht als übergeordnete Krankenkasse verstanden werden. Sie ist eine sozialversicherungsrechtliche Fiktion, welche paritätische Zuschüsse und Bemessungsgrundlagen zur Krankenversicherung berechnet. Die Frage ob GKV oder PKV ist damit nicht geklärt!

Was ist die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)?

Die KVdR ist keine Krankenversicherung oder -kasse, sondern eine sozialversicherungsrechtliche Fiktion, die zur Berechnung der Beiträge herangezogen wird. Ihre bisherige Krankenversicherung bleibt die Gleiche, nur dass sich Berechnungen ändern können. Als Rentner gehören Sie in eine von drei KVdR-Gruppen:

Grafik 115 – KVdR Mitgliedschaften

Als PKV-Versicherter müssen Sie spätestens drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht als GRV-Rentner einen Befreiungsantrag stellen.[1] Die DRV veröffentlicht ein Merkblatt zur KVdR.[2]

Dies hat zur Folge, dass Rentenbezieher von Versorgungswerken (z. B. Arzt, Anwalt, Architekt, Ingenieur etc.) jedweder Art, z. B. Versorgungswerk der Ärzte NRW, meistens freiwilliges KVdR-Mitglied werden, weil sie regelmäßig keine GRV-Rente beziehen.[3] Damit greift das GKV-Beitragsprivileg zumeist nicht!

Warum es ein Nachteil ist ein freiwilliges Kassenmitglied der KVdR zu sein, erfahren Sie bei den steuerlichen Bemessungsgrundlagen.

Sie stemmen die Last der Krankenversicherung im Rentenalter nicht allein! Sie erhalten einen Zuschuss zu jedweder KVdR, der von der Deutschen Rentenversicherung geleistet wird:

Zahlbeitrag der Rente x 0,5 allgemeiner Beitragssatz inkl. halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag[4]

Der Zuschuss ist an die Rentenhöhe gekoppelt und beträgt maximal die Hälfte des zu zahlenden Krankenversicherungs-Beitrags. Er gilt auch für die PKV!

Für die Pflegepflichtversicherung wird kein Zuschuss gewährt.

Freiwilliges Mitglied oder Pflichtmitglied?

Als PKV-Mitglied zahlen Sie im Rentenalter den Beitrag abzüglich eines etwaigen Zuschusses. Wenn Sie GKV-Mitglied sind, bestimmt der Status (freiwillig oder pflichtig) welches Einkommen einem Krankenversicherungsbeitrag unterworfen wird. Geprüft wird der Status nach der 9/10-Regel. Diese umfasst die Spanne vom ersten sozialversicherungsrechtlichen Arbeitstag bis zum Tag der Rentenantragsstellung. Wer mindestens 9/10 der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in der GKV war, der ist als Rentner Pflicht-Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Pro Kind werden drei fiktive Jahre GKV-Mitgliedschaft angerechnet, egal wann es geboren wurde. Wer diese Zeit nicht erfüllt, gilt als freiwilliges Mitglied, was Auswirkungen auf die Einkommensbestandteile hat, die zum Beitrag herangezogen werden.

Nicht selten kommt es bei ehemaligen Selbstständigen oder zeitlichen Grenzfällen zu Streitigkeiten mit der Sozialversicherung. Hier ist zu beachten, dass dem Versicherten hohe Mitwirkungspflichten auferlegt sind,[5] d. h. auch nicht geschwärzte Steuerbescheide etc. können angefordert werden.

Kommt man dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann es zu willkürlichen Festsetzungen seitens der Sozialversicherung bzw. des Gerichts kommen, die in einer Mehrbelastung enden. Zwar kann man gegen diese nachteiligen Verwaltungsakte vorgehen, doch die Empfehlung ist direkt kooperativ zu sein, denn ein etwaiger Betrug hätte ohnehin keinen Bestandsschutz.[6]

9/10-tel Regel für günstiger GKV-Beiträge

Dies ist eine schematische Darstellung für die 9/10 KVdR-Prüfung.

Grafik 116 – Schema zur 9/10-tel Berechnung

Der Nachweis der erstmaligen sozialversicherungsrechtlichen Tätigkeit kann teilweise sehr schwerfallen, gerade wenn Sie schon als Schüler mit dem Jobben begonnen haben. Leider sind Sie in der Nachweispflicht!

Beachten Sie, dass auch der Tag der Rentenantragsstellung Berechnungsstichtag ist. Im Falle von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit kann es opportun sein diesen nach hinten zu schieben, um die Zeit für die 9/10-Regel ggf. doch noch zu erfüllen. Wer keinen Anspruch auf gesetzliche Rente hat, geht leer aus.

Kindererziehungszeiten werden im Rahmen der 9/10 Regelung mit drei Jahren pro Kind angerechnet.

Aus der Logik der KVdR ergibt sich, dass eine beitragsbedingte Rückkehr in die GKV mit 55 Jahren zu spät ist, weil Sie dann wahrscheinlich ein sog. freiwilliges KVdR Mitglied würden. Eine etwaige Kassenrückkehr ist zumeist mit spätestens Ende 40 vorzunehmen, um die 9/10-Regel zu erfüllen, welche die vergünstigten Kassenbeiträge im Rentenalter begründet.

Beitragsbasis der KVdR

Es gelten folgende Bemessungsgrundlagen für den Krankenversicherungs-Beitrag im Alter:

Einkommensart KVdR Pflichtmitglied Krankenkasse

(9/10-Regel)

KVdR

Freiwilliges Mitglied Krankenkasse

KVdR

PKV

Gestzliche Rente / Versorgungswerk Ja Ja Nein
Betriebsrente inkl. Einmalzahlung Ja Ja Nein
Freibetrag für Betriebsrenten Nein Ja Irrelevant
Rürup & Riester Nein Ja Nein
Privatrenten inkl. Einmzalzahlung Nein Ja Nein
Miete, Pacht Nein Ja Nein
Zinsen Nein Ja Nein
Renten aus gesetzlicher UV/BG Nein Ja Nein

Das Pflichtmitglied zahlt dabei idR nur den allgemeinen Beitragssatz, der nicht auf alle Einkünfte Anwendung findet.[7] Die Rentenversicherung zahlt idR die Hälfte.[8] Diese Privileg gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die den vollen Satz auf nahezu alles zahlen, auch auf bereits versteuerte Einkünfte.

Eine Besonderheit ist die Erlebensfall-Einmalleistung aus Lebens- oder Rentenversicherung. Diese Einmalleistung wird fiktiv auf 120 Monate verteilt und verbeitragt, wenn man in einer Kasse Mitglied ist,[9] unabhängig vom Status. Diese Verbeitragung ist verfassungskonform[10] und auch nicht ungerecht, nur weil die Riester-Renten eine Privilegierung in Form einer Nichtverbeitragung haben.[11] Dagegen wäre die Auszahlung eines Rückkaufswerts bei Kündigung nicht zu verbeitragen,[12] weshalb vereinzelt die Kündigung kurz vor Ablauf opportun sein könnte.

Anbei ein Beispiel aus der Praxis:

Ein Bild, das Text enthält. Automatisch generierte Beschreibung

Grafik 117 – Verbeitragung einer Einmalzahlung, automatischer Datenaustausch

Für Betriebsrenten bei freiwillig versicherten Rentnern gilt seit 2020 ein Freibetrag in Höhe von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße. Im Jahr 2020 beträgt dieser Wert 159,25€/Monat und wächst analog zur jährlich steigenden Bezugsgröße.

In jedem Fall ist zu beachten, dass ein Verschweigen der Zahlung sinnlos ist, denn es findet ein automatischer Datenaustausch statt. Strafbarer Sozialversicherungsbetrug bliebe es dennoch! Die Abrechnung erfolgt dabei selbst für Kleinstbeträge, sowie getrennt nach Einkunftsarten, wie in der Fortführung des o. g. Beispiels ersichtlich.