Was ist eigentlich ein Mandantenvertrag?

Der Mandantenvertrag regelt die Beziehung des Kunden – egal ob private Verbraucher oder gewerbliches Mandant – zu seinem Versicherungsmakler. Sobald eine Beratung statt findet, wird ein Vertragsverhältnis begründet. Meist ein Dienst- (§611 BGB) oder Werkvertrag §631 BGB) mit Geschäftsbesorgungsvereinbarung. Oder vereinfacht: Tausche Geld gegen Dienstleistung (z. B. Beratung) oder Produkt (z. B. Krankenversicherung)! Dies geschieht immer, ausnahmslos, denn es kann auch formlos bzw. mündlich oder durch konkludentes Handeln erfolgen. Mehr dazu unten!

Was regelt der Mandantenvertrag?

Alles oder auch nichts! Werden keine Regelungen getroffen, gilt die gesetzliche Auslegung. Diese ist oft streng, man darf nur in relativ engen Grenzen davon abweichen. Abweichungen zum Nachteil des Verbrauchers sind verboten. Einiges ist aber gesetzlich gar nicht geregelt! Es bietet sich deshalb an zu vereinbaren wer, wann, wo, wie und wem gegenüber Rechte und Pflichten hat. Den genauen Umfang bestimmt also immer der jeweilige Vertrag. Was nebst allgemeinen Kaufmannsregeln (z. B. dem Widerrufsrecht) immer enthalten sein sollte:

  • Informationen zum Versicherungsmakler samt gesetzlicher Grundlagen
  • Vergütungsabrede
  • Eingrenzung der Beratungsgebiete (z. B. Haftpflicht, Hausrat, Berufsunfähigkeitsversicherung etc.)
  • Umfassende Vollmacht im Außenverhältnis
  • Schützende Beschränkungen der Vollmacht im Innenverhältnis
  • Regeln bei Tod bzw. generelle Vertretungsregeln
  • Kontakterlaubnis
  • Datenschutzerklärung
  • Allgemeine Mandatsbestimmungen (ähnlich wie AGB)
  • Definition der Maklerpflichten
  • Definition der Mandantenpflichten
  • Erklärungen zur Haftung
  • Vollständiger Datenerfassungsbogen

Beispielsweise dürfen Versicherungsmakler keine isolierte Rechts- oder Steuerberatung durchführen. Wohl aber dürfen Sie im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung beraten. Solche, dem Laien oft unbekannte Details, sollten unserem Verständnis nach fairerweise erwähnt werden obwohl sie selbstverständlich sind.

Ist der Mandantenvertrag eine Pflicht?

Sie machen es ohnehin, wenn Sie Beratung erhalten! Sie können keine Beratung ohne Vertrag erhalten! Auch beim Einkaufen im Supermarkt schließen Sie einen Vertrag, entweder mündlich „Ich will“ oder durch konkludentes Handeln, also Geld auf dem Tresen gegen Ware im Einkaufskorb. Die Antwort ist also ja, sie müssen, denn ohne Vertrag werden wir NICHT für Sie tätig bzw. beenden die Zusammenarbeit.

Vielfach ist eine Angebotserstellung (Speicherung von Daten), Risikoprüfung (sensible Gesundheitsdaten) o. Ä. ohne klare Regelungen gar nicht möglich. Gute Mandantenverträge haben deshalb auch eine Datenschutzerklärung und AGB (idF Mandats-Bestimmungen genannt), aus denen weitere Details hervor gehen. Ein Datenerfassungsbogen gibt dem Vermittler eine Übersicht Ihrer Daten und erlaubt ihm den Vergleich mit den Versicherungspolicen. Die Beratungsleistung kann nur so gut sein wie die zur Verfügung gestellten Daten.

Welche Vor- und Nachteile ergeben sich?

Das hängt vom Vertrag ab. Gute Verträge sind Verbraucher freundlich, z. B. ohne Mindestvertragslaufzeiten, mit kurzen Kündigungsfristen ohne Angabe von Gründen etc. Was wir als Standard verstehen:

  • Keine Mindestvertragslaufzeiten
  • Kurze Kündigungsfrist für den Verbraucher ohne Angaben von Gründen
  • Umfassende Marktuntersuchung des Versicherungsmaklers statt Beschränkung auf wenige Anbieter
  • Konkretisierung der Pflichten des Mandanten
  • Offenlegung der Vergütung des Versicherungsmaklers
  • Offenlegung der Dienstleister-Liste
  • Offenlegung der technischen Informationen (z. B. bei Cookies etc.)
  • Regelung der Korrespondenzpflichten
  • Postempfangs- und Zustellungsvollmacht
  • Angaben zum Umgang mit Überweisungen und Konten
  • Regeln für den Umgang bei Tod des Mandanten oder des Versicherungsmaklers
  • Beschränkungen der o. g. Vollmacht auf ein sinnvolles Maß
  • Regelung bei Mehrfachbeauftragung
  • Haftungsbeschränkungen auf Nebenpflichten
  • Abtretungsverbot von Forderungen
  • Ablehnung eines Inkassos seitens des Versicherungsmaklers
  • Besserstellungsklausel bei den Änderungen der Geschäftsbedingungen

Ist der Inhalt verhandelbar?

Nein, klares nein! Wir haben uns bemüht die Bestimmungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Auch haben wir Verbesserungen automatisch als Vertragsbestandteil erfasst, so dass sich kein ständiger Aktualisierungsbedarf aufkommen sollte. Wenn Sie doch mal einen störenden Punkt haben, dann fragen Sie uns. Die Bedingungen sind nicht in Stein gemeißelt, jedoch aus der Praxis entwickelt, um uns eine effiziente Arbeit zu ermöglichen, die Ihnen einen extrem hohen Beratungslevel sowie preiswerte Beiträge sichert. Wir bieten das offene Gespräch an, können jedoch nicht versprechen, dass wir es jedem mundgerecht anbieten können, auch wenn wir sehr bemüht sind. Wir bitten um Verzeihung, sollten wir Sie damit vor den Kopf stoßen! Manchmal passt es nicht, was aber keine böse Absicht ist. Möglicherweise hätten wir aber eine Empfehlung für einen Kollegen, mit dem es passen kann.

Wie weit geht die Vollmacht?

Vollmacht nach außen unbeschränkt

Die Vollmacht dient Ihnen, deshalb ist sie nach außen unbeschränkt! Im Außenverhältnis ist diese sog. umfassende Vollmacht sehr weitreichend damit wir schnell sowie unkompliziert für Sie tätig werden können. Ohne die Vollmacht werden die Kooperationspartner (z. B. Banken, Versicherungen etc.) für lebensentscheidende Änderung teils auf Schriftform mit Originalunterschrift beharren, was Sie den Schutz kosten kann. Beispiel dafür finden sich in zahlreichen Artikeln, wenn Versicherungen ohne Vorlage einer Vollmacht nicht kooperativ sind. Das ist umständlich, praxisfern und betriebswirtschaftlich untragbar. Nehmen Sie als Beispiel Kommunikation, denn wenn Sie Wünsche auf dem kurzen Dienstweg (Telefon, E-Mail etc.) äußern, dann wollen Sie diese vermutlich auch schnell umgesetzt wissen, oder nicht? Dazu Beispiele:

  • Ein Schulfreund von mir ist in Moskau am Flughafen angekommen und stellt fest, dass er zu Studienbeginn keine passende Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hat. Via Vollmacht erledige ich es „i.A.“ (im Auftrag) als Stellvertreter.
  • Es fehlt eine Unterschrift auf einem Dokument. Nach E-Mail-Rücksprache ergänze ich diese „i.V.“ (in Vertretung).
  • Eine betreute Familie hat einen Autounfall in Italien. Mit der Vollmacht wickle ich den Schaden ab.
  • Sie wünschen Beratung trotz unvollständiger Aktenlage, weshalb ich bei Dritten anfragen muss. Ohne pauschale Vollmacht, müssten ggf. zig Einzelvollmachten erstellt werden.

Vollmachten mit Beschränkungen müssen die Gesellschaften nicht akzeptieren

Eine beschränkte Vollmacht ist keine Option, denn die Rechtsprechung hat den Kooperationspartnern (idF Versicherungen, Banken etc.) zugebilligt, dass die Prüfungen von Vollmachten im Massengeschäft ungebührlich ist und damit nicht zugemutet werden kann. Eine beschränkte Vollmacht wird von Versicherungen, Banken & Co schlicht zurückgewiesen!

Vollmacht nach innen beschränkt

Außerdem genießen Sie Schutz im Innenverhältnis! In den allgemeinen Mandatsbestimmungen (vergleichbar mit AGB) finden sich viele Einschränkungen zu Ihrem Schutz, z. B.:

  • Stark beschränkte Kontoverfügung
  • Ausschluss des Beitragsinkassos durch uns
  • Eine Verwendung nur Anlass bezogen, wobei der Makler in der Nachweispflicht ist
  • Recht auf Auskunft
  • Recht auf sofortige Kündigung ohne Angabe von Gründen

Dass die Vollmacht über den Tod hinaus gilt, ist gesetzlicher Standard. Daher Hinweis dient daher Fairness, da es nicht allen Marktteilnehmern bekannt ist.

Informationen zu den allgemeinen Mandatsbestimmungen (AMB)

Die AMB haben hohe Ähnlichkeit mit AGB, weshalb wir ähnliche Maßstäbe daran anlegen. Im Folgenden möchten wir kurz erklären warum wir einige Punkte so geregelt haben.

Pflichten der Vertragsparteien

Ohne klare Definition wer, wann, was, wie, wo und für wen tun kann bzw. muss, endet es im Chaos. Wir möchten klare Zuständigkeiten. Dazu gehören Regeln für beide Parteien. Das insofern wichtig, als dass Vertragsstrafen davon abgeleitet werden, wer etwas zu verantworten hat.

Beratungs- & Marktgrundlage

Wir sind unabhängig, denn weder sind wir bei Versicherungen beteiligt noch andersherum! Die Produktauswahl erfolgt neutral. Ausnahme: Wir arbeiten nicht für umsonst Wenn ein Produkt keine Courtage vor sieht, werden wir uns über ein Honorar unterhalten müssen. Sie erfahren es aber immer im Vorfeld, es gibt keine versteckten Rechnungen!

Korrespondenz

Sie sind erwachsen, also bekommen Sie die Post und wir erhalten Kopien. Gegen Entgelt bieten wir den kompletten Postempfang inklusive Archivierung und Verwaltung. Dieser Service ist aber optional. Sie behalten an jeder Stelle die Kontrolle.

Kontobeschränkungen

Wir bekommen sensible Daten, darunter die Kontodaten. Wir sichern Vertraulichkeit zu und bekennen uns nur im Namen des Mandanten tätig zu werden. Das bedeutet, dass wir kein Beitragsinkasso durchführen. Wir nehmen kein Geld an. Und wir werden Gelder nur auf Ihr Referenzkonto umleiten. Es kann also nicht passieren, dass wir beispielsweise die Geldleistung einer Lebensversicherung in Empfang nehmen!
Das bedeutet aber auch, dass wir kein Bargeld annehmen!

Einschränkung der Vollmacht im Innenverhältnis

Damit wir mit der Vollmacht nicht wilde Geschäft tätigen, wird diese im Innenverhältnis beschränkt. Sollte tatsächlich mal eine Handlung ausgeführt werden, die Sie nicht billigen, würden wir als Erfüllungsgehilfe ohne Vollmacht vollumfänglich dafür haften, womit wir Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig wären. Unter anderem zu diesem Zweck unterhalten wir eine sogenannte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, damit Sie im Zweifel nicht im Regen stehen. Wir bitten um Verständnis, dass wir uns bei der Beauftragung gelegentlich rückversichern müssen!

Subsidiarität

In Deutschland gilt der Grundsatz: Eigenversicherung vor Fremdversicherung!
Der Anspruch muss immer erst gegen den Vertragspartner gerichtet werden, beispielsweise die Versicherung. Erst wenn dieser Rechtsweg ausgeschöpft ist, können Sie an uns als Vermittler herantreten. Diese Regel ist keine Besonderheit, sondern gesetzlicher Standard. Der Hinweis dient lediglich der Fairness.

Vertragslaufzeit und Kündigung

Wir halten nichts von Knebelverträgen! Wenn Sie gehen wollen, können Sie jederzeit unsere Betreuung ohne Angabe von Gründen binnen zweiwöchiger Frist beenden. Bitte beachten Sie, dass die Kündigung unserer Betreuung keiner Kündigung Ihrer Verträge gleichgestellt ist.