Abkürzung für Lesefaule

Wer zu faul zum Lesen ist, springt am besten zur tl;dr Zusammenfassung ans Ende! ;)

„Zeit für Helden?“ – Zeit für Fragen!

„Von der Sinnhaftigkeit, Transparenz und Bedeutung der „BEST-LEISTUNGS-GARANTIEN“ am Beispiel der neuen Wohngebäudeversicherungs-Tariflinie der AXA – Privatschutz Komfort…“

oder

„Kann man Versicherer überhaupt ‚beim Wort‘ nehmen?!“

Präambel:

Anstoß für diesen Text ist das Release der neuen AXA-Produktlinie „Privatschutz“ (Basis/Kompakt/Komfort), welche kürzlich exklusiv für Makler in den Bereichen Haftpflicht, Hausrat und Wohngebäude gelauncht wurde.

Die dreistufige Produktlinie ist insgesamt fast 1:1 am bisherigen „BoxFlex“ angelehnt (z.T. allerdings deutliche Schlechterstellung wie Abschaffung des Wohnflächentarifs, fehlende Summen- und Konditionsdifferenzdeckung…) und wurde u.a. bei der Maklergenossenschaft „VEMA“ mit einem eigenen Webinar unter dem Titel „Zeit für Helden“ beworben.

Insbesondere zur (nun auch in Wohngebäude) enthaltene „Best-Leistungs-Garantie (BLG)“ wurde die Frage nach der Formulierung „für jedermann zugänglich“ so beantwortet, dass damit bspw. keine VEMA-Tarife gemeint sind, was dem Wortlaut nach nicht haltbar ist (dazu s. unten mehr).

All dies veranlasste mich, den nun folgenden Text zu verfassen – viel Vergnügen damit…

Vorab noch eines:

Beim genannten AXA-Produkt „Komfort“ (nur diese enthält die „BLG“) handelt es sich (wie bereits bei BoxFlex) schon um ein im Standardgeschäft sehr leistungsstarkes Produkt (wenngleich man als Profi schnell erkennt, an welchen Stellschrauben der Konzern Hintertürchen offenlässt – Stichwort „Obliegenheiten“, „Unterversicherungsverzicht“ etc.) – los geht’s:

Nun zum Inhalt…

Liebe Leserinnen und Leser,

Ich habe längere Zeit damit verbracht, mich diesem Thema intensiv zu widmen und dachte mir irgendwann so:

„An wen wendest du dich damit und wem bringt das überhaupt was?!

Da ich in meinem Umfeld als ziemlich pedantischer, Worte gerne auf die Goldwaage legende Zeitgenosse bekannt bin, was zwar nicht immer für Begeisterungsstürme sorgen mag, aber in vielen Fällen komplexe Sachverhalte final klärt, dachte ich dann:

„Am besten schreibe ich das hier einfach für jeden: die Versicherer, die Vermittler und natürlich auch die Kunden bzw. Versicherungsnehmer.“

Seit nunmehr 16 Jahren bin ich in der Finanzdienstleistungsbranche tätig und habe nach 11 Jahren davon als Versicherungsvertreter bei einem großen deutschen Versicherungskonzern 2019 den Wechsel zum Makler vollzogen – ich kenne also beide Seiten der Vermittlerschaft sowie die Sicht der Konzerne und die der Kunden/Mandanten.

Mein Schwerpunkt liegt inzwischen auf hochwertigen Sachversicherungen für Gewerbetreibende und private Immobilienbesitzer/-Investoren.

Der Konzern, für den ich 11 Jahre tätig war und bei dem auch heute noch viele Mandanten aus dieser Zeit weiter betreue (Schadenregulierung funktioniert dort überdurchschnittlich gut), war jahrelang im Bereich dieser Versicherungen leider zwar leistungstechnisch gut aufgestellt – zumindest was die Leistung auf dem Papier anging – , aber lag preislich (wenn es kein Rabattkontingent gab) gut und gerne 30-40% über den Wettbewerbern.

Demnach musste man sich intensiv mit Leistungsmerkmalen/-Unterschieden auseinandersetzen (oder man hatte nicht einfach nur den im Vertrieb typischen und sehr verbreiteten „wir sind halt die Geilsten!“-Stempel auf der Stirn und verkauft danach…), aber das soll als Einleitung, warum ich mich so intensiv den Leistungsmerkmalen der Versicherer widme, erst mal ausreichen.

Was bedeutet eine „BLG“ oder: was versteht ihr darunter?

Vorab dann doch noch eine weitere Anmerkung, die sich zum besseren Verständnis vor allem an Vermittler und Kunden richtet:

Der BLG ging ein Trend voraus, der sich insbesondere im Maklermarkt etabliert hatte – die „Besserstellungsklausel“ oder auch „Nicht-Schlechterstellungsklausel“, die gewährleisten sollte, dass Kunden, die von A nach B wechseln, keine Einbußen in puncto Leistung hinnehmen müssen.

Das ist zwar normalerweise beim Wechsel eines alten Produkts auf ein Neues in > 90% aller Leistungspunkte der Fall, aber eben nicht immer und nicht in allen Punkten – daher wollen insbesondere Makler (=Interessenvertreter des Versicherungsnehmers und nicht des Versicherers), die Kunden zum Wechsel raten, zu 100% sicher gehen können, dass sie ihre Mandanten nicht schlechter stellen.

Diese Haftungsfalle, der man als Vermittler aber durchaus ausgesetzt ist, wollen Versicherer durch o.g. Klausel ausschließen oder zumindest auf ein Minimum reduzieren; denn auch diese Klauseln sind meist nicht ganz so einfach geschrieben, wie man es sich vielleicht denken mag, aber ich will nicht vorgreifen.

Nun gesellte sich zu dieser Klausel vor einiger Zeit durch die „Haftpflichtkasse Darmstadt“ initiiert und unter der hinter nicht ganz so reißerischen Namen „erweiterte Vorsorge“ getarnten Klausel die erste BLG im Rahmen des täglichen „Brot und Butter“-Produkts = der Privathaftpflichtversicherung.

War die Klausel auch dort schon nicht so „einfach“ gehalten, wie man es sich vielleicht als Kunde (oder gar Vermittler) vorstellen mag, wurde sie nach und nach von einigen Versicherern kopiert und ist in letzter Zeit auch vermehrt über die Hausratversicherung bis nun vereinzelt hin zur Wohngebäudeversicherung gelangt.

Und da Letztgenannte in der Praxis wesentlich öfter und mehr Schäden zu verzeichnen hat und man in diesem Bereich so einiges beachten sollte, wenn man‘s richtig machen will, wird es hier nun interessant…

Jetzt aber: was versteht man unter BLG?

An die Versicherer:

Ihr könnt es euch sicher denken – eure Produktflyer werben mit folgenden Eindrücken:

wenn euer Produkt (so toll es auch sein mag) in irgendeinem Punkt schwächer sein sollte als das eines deutschen Wettbewerbers, sollte der Kunde diese Klausel „ziehen“ und sich darauf berufen können.

Beispiel (wie man es versteht):

Ableitungsrohre auf/außerhalb des Grundstücks sind nur bis zu einer gewissen Grenze versichert, bei einem anderen Versicherer wäre es mehr gewesen – ihr leistet wie der andere Versicherer.

Oder: die Rohre sind nicht gebrochen, sondern undicht oder es sind Wurzeln eingewachsen – ihr leistet laut euren Bedingungen nicht in den letzten beiden Fällen… ein anderer Versicherer regelt‘s besser = ihr richtet euch danach, zahlt und Kunde ist happy.

Aber ist dem wirklich so…?

An die Vermittler:

Was meint ihr?

Und wie verkauft ihr die Klausel, wenn ihr sie erwähnt?

Wie halten es die „Vermögensberater“ mit ihren Generali-Produkten…? ;)

An die Kunden:

Im Ernst – wenn ihr „Best-Leistungs-Garantie“ (oder auch „Marktgarantie“) hört, was denkt ihr?

Und was, wenn ihr nach einem Schaden recherchieren (lassen) würdet, dass ein anderer Versicherer es laut seinen Bedingungen (besser/höher) versichert gehabt hätte und euer Versicherer würde dennoch ablehnen?

Wie würdet ihr reagieren?

Welche Versicherer bieten überhaupt eine BLG in der Wohngebäudeversicherung?

Hier wird es interessant – von den 10 größten Wohngebäudeversicherern sind lediglich 2 bzw. 3 Versicherer mit dieser Klausel an den Start gegangen:

AXA (nicht nur über neue Maklertarife, sondern auch BoxFlex) und Generali (nur über den Exklusivvertrieb „deutsche Vermögensberatung“ – welche eig. nur die Ausschließlichkeit dieses Konzerns darstellt – nicht aber über die Makler-Marke „Dialog“).

(Der Vollständigkeit halber: der R+V-Konzern bietet über ihren Maklerversicherer „Condor“ auch noch eine solche Klausel bis 250.000€ an im Tarif „PremiumPlus“).

Keine der anderen Gesellschaften – darunter namhafte wie Allianz, Versicherungskammer Bayern, Provinzial, SV Sparkassenversicherung, ERGO, HUK… – bietet eine solche Klausel! (Stand 21.5.23)

Einige andere, nicht in den Top 10 vertretene Versicherer (GEV, Barmenia, VHV…), bieten sie z.T. auch an, aber dies nur am Rande (die folgende Kritik dürft ihr, liebe andere Versicherer, aber auch gerne lesen, da viele Punkte übereinstimmen 😉 ).

Müsste man nun nicht als Vermittler / Kunde denken:

„Warum sollte ich überhaupt noch ein Produkt ohne diese Klausel verkaufen / abschließen?“?

Schließlich stehen mir doch augenscheinlich alle Leistungen, die der Markt bietet, im Schadenfall zur Verfügung, oder?

Hier vielleicht ein kurzer Exkurs zur Frage:

„Hat eine BLG per se auch Nachteile?“

Nun ja, aus Sicht des Versicherers:

Ja, ich kaufe mir ja Risiken ein, die ich offenbar eigentlich gar nicht versichert haben will, sonst hätte ich die jeweilige Klausel / Entschädigungsgrenze ja wohl ohnehin schon höher versichert, oder?

Unabhängig davon:

Der Verwaltungsaufwand erhöht sich im Schadensfall – wenn ein Kunde tatsächlich mit „was Besserem“ um die Ecke kommt, nachdem ich eigentlich schon abgelehnt hatte, verursacht das neue Arbeit (und neue Diskussionen).

Außerdem ist die Sparte „Wohngebäude“ oft noch immer defizitär (= die Versicherer geben im Schnitt mehr aus, als sie einnehmen!) und ohnehin aus vielen Gründen komplexer als private Haftpflicht und Hausrat, da „nervt“ eine BLG eigentlich aus Versicherersicht nur…

Aus Vermittlersicht:

Für uns/euch noch viel krasser – ich lese doch täglich schon die Posts in Foren à la „welcher Versicherer hätte das drin? Versuche es über BLG“.

Was erst mal cool klingt, kann in der Praxis richtig anstrengend werden…

Und an die Vermögensberater (Generali) – geringere Haftung gegenüber dem Kunden als Versicherungsvertreter hin oder her… wenn einer der zahlreichen Ausschlüsse die BLG nicht greifen lässt, kommt ihr echt in unangenehme Erklärungsnöte, vor allem, wenn es vertrieblich stark ausgeschlachtet und als „Allheilmittel“ verkauft wird.

Aus Kundensicht:

Es gibt keine.

Zumindest nicht, wenn sie so funktionieren würde, wie man denkt (OK, evtl. müsstest DU nun bessere Bedingungen suchen, wenn du keinen Makler oder Vermögensberater hast, der sich kümmert = Arbeit).

Und – vielleicht etwas weiter hergeholt – ein Versicherer, der sich mit solchen Klauseln beschäftigen und ggf. Schäden zahlen muss, die er nicht kalkuliert hat, könnte (Konjunktiv!) im Service Probleme haben, die der Standard-Versicherer nicht hat (leider bekommt man als Makler mit Zugang zu Sonderklauseln oft den Eindruck, dass die Sachbearbeiter diese gar nicht kennen, daher ist meine Erfahrung hier sogar weniger Konjunktiv, mehr traurige Praxis…).

„Aber was ist denn jetzt das Problem mit der BLG (der AXA)?“

Ok, fangen wir mal an und halten fest, dass diese Klausel, deren Bedeutung eigentlich in einem Satz auf Produktflyern so einfach zu verstehen ist, wie nur möglich, in Bedingungen gut und gerne eine halbe Seite bis Seite vereinnahmen – hier der Wortlaut der AXA:

„29. Bestleistungs-Garantie

1. Markt-Garantie

a) Sofern ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine für jedermann zugängliche Wohngebäudeversicherung mit weitergehendem Leistungsumfang oder höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) als die AXA Versicherung anbietet, wird die AXA Versicherung im Schadenfall

aa) den Versicherungsschutz im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 VGB 2014 (04.22) entsprechend erweitern,

bb) Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Versicherers erweitern, jedoch maximal bis zu der diesem Vertrag zugrunde liegenden Regelung zur Entschädigungsberechnung nach Abschnitt A § 11 in den Allgemeinen Wohngebäude komfort – Versicherungsbedingungen – Ein-/Zweifamilienhaus – VGB 2014 (04.22).

cc) Selbstbeteiligungen oder Mindestschadenhöhen reduzieren bzw. streichen, es sei denn, es handelt sich um eine individuelle (z.B durch vertraglich vereinbarte Sanierungsmaßnahmen) oder durch die Wahl eines entsprechenden Tarifs beitragsreduzierende Selbstbeteiligungs-Vereinbarung.

b) Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen des Wettbewerbers in Form der vollständigen Versicherungsbedingungen in Textform nachweist.

3. Ausschlüsse

a) Die Markt-Garantie gilt nicht für Leistungserweiterungen, die bei einem anderen Versicherer (siehe Nr.1 a) gesondert nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrags versichert werden können.

b) Die Markt-Garantie und die Vorversicherer-Garantie gelten nicht für Leistungserweiterungen, die in einem anderen Tarif der AXA Versicherung oder eines Versicherungsunternehmens des AXA Konzerns in Deutschland hätten versichert werden können (mit und ohne Zusatzbeitrag).

c) Die Markt-Garantie und die Vorversicherer-Garantie gelten ferner nicht für

aa) Schäden, die nach Abschnitt A § 1 Nr. 2 VGB 2014 (04.22) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind;

bb) Leistungserweiterungen einer Allgefahrendeckung;

cc) folgende Elementargefahren: Überschwemmung oder Überflutung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;

dd) Sturmflut und Grundwasser;

ee) Vorsatz;

ff) beruflichen und gewerblichen Risiken;

gg) Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen;

hh) Computerkriminalität (Internet- oder Cyber-Risiken).“

Und nun sezieren wir die Klausel mal möglichst im Detail:

„Sofern ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener…“

=> OK, das sollte klar sein, dass hier nicht weltweite Versicherungsbedingungen aus unterschiedlichsten Rechtssystemen gemeint sein können… das wäre nicht nur wegen der Übersetzung praktisch kaum darstellbar.

„Versicherer“

=> Oha… erstes Problem!

„Warum?!“ denken nun sicher 99% der Kunden und sicher noch immer 80% der Vermittler…

Naja, weil durch diese Formulierung sog. Assekuradeure (und/oder andere zwischengeschaltete Dienstleister) streng genommen nicht von der Klausel umfasst sind.

Also keine Domcura (die der gemeine Check24-Checker sicher durchaus mal gesehen hat), K+M (aber eh nicht, warum folgt noch), Dema, Manufaktur Augsburg, ConceptIF… aber auch Adcuri (Barmenia), Adam Riese (Württembergische) und viele weitere sind allesamt eines nicht: VERSICHERER!

„Das werden die ja so nicht meinen!“

Rufen einige Vermittler und auch Kunden sicher nun reflexartig aus… wieso nicht?

Weil „das Wort“ ggf. etwas Unerwartetes bedeutet? 😉

Nun, schauen wir uns an, wie es weitergeht im Text und wie sich die AXA zu einzelnen Worten äußert:

„eine für jedermann zugängliche Wohngebäudeversicherung“

=> was bitte soll das bedeuten?!

Nun, exakt dieser Punkt ist einer der unter Vermittler bekanntesten Streitpunkte, denn er soll verhindern, dass spezielle „Maklerwordings“ (= Sonderklauseln, die eigens von Maklern geschrieben wurden und die deren Mandanten deutlich besserstellen!) im Rahmen der BLG herangezogen werden können!

Und hier habt ihr schon die Antwort auf die Frage von oben, ob auch das Wort „Versicherer“ nicht vielleicht eben doch genauso eingrenzend gemeint sein könnte – denn NICHT „für jedermann zugänglich“ sind eigentlich nur ganz wenige Tarife, bspw. nicht diejenigen, die wir über unsere Maklergenossenschaft „VEMA“ vermitteln:

Grundlegend kann JEDER(Mann und Frau) auf einen VEMA-Makler zugehen und die dort verfügbaren Spezialprodukte vermittelt bekommen.

Da AXA nach aktuellem Stand auf ihrer Homepage noch die Produktlinie „BoxFlex“ (nicht den Privatschutz!) bewirbt, die bislang allen, nun aber offenbar nur noch der Ausschließlichkeit zum Verkauf (und Maklern lediglich bei Bestandsübertagungen) offensteht, findet sich aktuell wenig zu diesem Leistungsbaustein.

Lustig ist, wenn man auf https://www.axa.de/pk/haus-wohnung/p/hausratversicherung mal bis zur Mitte scrollt und dann folgenden Satz findet:

„Beste Leistung für Sie

Bei AXA bekommen Sie immer die bestmögliche Leistung – garantiert. Denn sollte eine andere Versicherung in Deutschland mal eine bessere Leistung bieten, ziehen wir für Sie mit.“

Ob das so einfach ist, sehen wir gleich… erst mal weiter im Text:

Interessanterweise sind sämtliche Unterlagen, die ich bislang zur „Privatschutz“-Linie finde, wohl ausschließlich an Vermittler (Makler) und nicht Endkunden gerichtet – in einer Präsentation bei der VEMA wurden im Nachgang Fragen schriftlich beantwortet, unter anderem die, ob die BLG auch VEMA-Tarife umfasst (und wie schon eingangs gesagt: nachdem ich u.a. dies moniert hatte, wurden die Fragen wieder offline genommen).

Die Antwort der AXA:

„Nein, die Versicherung muss für jedermann zugänglich sein, somit gilt sie nicht für z.B. Maklerkonzepte oder Belegschaftsgeschäft.“

Übrigens: auch nicht jeder hat einen (selbsternannten) „Vermögensberater“ an seiner Seite, sodass die Tarife der Generali (Vertrieb ausschließlich über die „DVAG = Deutsche Vermögensberatung“) bspw. komplett außen vorgelassen werden müssten – ein VEMA-Makler und dessen Produkte ist jedoch nicht mehr oder weniger „für jedermann zugänglich“ als es ein solcher Vermögensberater ist, oder?!

Im Umkehrschluss müsste das bedeuten, dass die „gängigen“ Generali-Tarife auch nicht von der BLG umfasst sind – dass dies aber nicht gemeint ist, wird ja mit der o.g. Antwort der AXA klargestellt!

Belegschaftsgeschäft hingegen – OK, das ist nachvollziehbar, da eben nur die Belegschaft den jeweiligen Tarif abschließen kann; Belegschaftsmitglied = nicht jedermann.

Also, liebe AXA: euer Wortlaut ist wirklich maximal unklug gewählt, denn auf die Spitze getrieben steht als Definition von „jedermann“ im Duden = JEDER (OHNE AUSNAHME).

Im Umkehrschluss würde das absurderweise bedeuten:

eigentlich kann gar kein Tarif herangezogen werden, da eben nicht jeder Mensch eine Gebäudeversicherung abschließen kann (und damit meine ich nicht Leute ohne Gebäude, sondern bspw. nicht in Deutschland Lebende, Kinder, Geschäftsunfähige…).

Das haltet ihr nun vielleicht für übertrieben – ich hingegen weiß inzwischen, wie oft Bedingungen (un)beabsichtigt unklar formuliert werden. Und wenn man nach diesen Regeln spielen will, muss man die Versicherer eben beim Wort nehmen… daher weiter im Wortlaut der BLG der AXA:

„…Wohngebäudeversicherung mit weitergehendem Leistungsumfang oder höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) als die AXA Versicherung anbietet“

=> klar, es muss ne Wohngebäudeversicherung sein und ich kann nicht auf Hausrat-Bedingungen oder sonstiges abstellen… OK.

Und hier wird das erste Mal das genannt, was man eigentlich unmissverständlich verstehen können sollte – weitergehender Leistungsumfang oder höhere Grenzen als AXA.

Also alles klar… oder?

„wird die AXA Versicherung im Schadenfall

aa) den Versicherungsschutz im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 VGB 2014 (04.22) entsprechend erweitern“

=> der erste Querverweis auf eine andere Klausel. Versicherer lieben dieses Spiel.

Was steht unter A § 1 Nr. 1 VGB 2014 (04.22)?

„Abschnitt A – Umfang und Leistungen

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse

1. Versicherungsfall

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Verpuffung, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung,

b) Leitungswasser,

c) Sturm,Hagel

zerstört oder beschädigt werden oder dabei abhandenkommen.

Jede der Gefahrengruppen nach a), b) und c) kann auch einzeln versichert werden.“

=> OK, hier sprechen wir also erst mal von den „gängigen“ Gefahren „F/LW/ST“, wobei interessanterweise der erste der drei Punkte (F) im Gegensatz zum zweiten (LW) im Wortlaut ausgeführt wird – und misstrauisch, wie mich „jedermann“ nun gemacht hat, frage ich mich: warum?

Irgendwie wirkt es komisch, dass nicht nur „Feuer“ genannt wird, dafür alle dazugehörigen Unterpunkte, die AXA gemäß A) hierunter fallen.

„Leitungswasser“ hingegen wird einfach „Leitungswasser“ genannt und nicht „Rohrbruch“, „Nässeschäden“ usw..

ACHTUNG: die nächsten Zeilen wurden von manchen, denen ich diesen Text vorab zu lesen gab als „zu hirnverknotend“ verurteilt worden, sind aber auch nicht absolut zwingend zu lesen, um den Gesamtkontext zu verstehen, daher markiere ich den besagten Abschnitt einfach mit einer Unterstreichung und dann kannst Du selbst entscheiden, ob Du dir das antust oder aussteigst… 😉

Solche Details fallen einem tatsächlich auch echt erst auf, wenn man sich intensiv hiermit beschäftigt… doch worauf will ich hinaus?

Nun, die Versicherer schreiben ihre Bedingungen völlig unterschiedlich – so kann es sein, dass nicht genannte Leistungen zwar nicht enthalten sind, andere Versicherer stellen dies aber wiederum durch extra verschriftlichte Ausschlüsse klar (bspw. wenn von „Rohrbruch“ die Rede ist, sollte eigentlich klar sein, dass ein „verrutschtes Rohr (=Versatz)“ kein „Bruch“ ist, aber um im Streitfall Klarheit zu haben, ergänzt der ein oder andere Versicherer die Klausel dann um Sätze wie „Versatz/Undichtigkeit ist KEIN Rohrbruch im Sinne der Bedingungen“…).

Wenn ich nun allerdings in einer Klausel, die auf andere Bedingungen verweist, wiederum sehe, dass einige Begriffe klar genannt sind und andere nicht, kann dies Verschiedenes bedeuten:

Es sind auf Basis dieses Verweises nur die unter Teil A der VGB genannten Punkte gemeint (bspw. Brand) oder auch weitere nicht genannte (bspw. Nässeschäden)… wer weiß es schon so genau, es ist (einmal mehr) nicht klar definiert – zudem:

Viele Leistungsverweigerungen der F/LW/ST-Klauseln (bspw. Fahrzeuganprall) stehen nicht unter Abschnitt A, sondern unter B oder C der allgemeinen Bedingungen.

Aber hier setze ich ausnahmsweise mal den gesunden Menschenverstand voraus und nehme an, dass die nun unter Punkt bb) folgend genannten Worte sich eben darauf beziehen, denn ohne den Bezug auf die weiteren Bedingungen unter B und C macht alleine das Wort „Sublimit“ keinen Sinn (da unter A keine Sublimits genannt sind und es wäre schon sehr seltsam, wenn nur Teil A gelten würde^^ Sorry für diesen verwirrenden Buchstaben-Ausflug 😉 ):

Entschädigungsgrenzen

„bb) Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Versicherers erweitern, jedoch maximal bis zu der diesem Vertrag zugrunde liegenden Regelung zur Entschädigungsberechnung nach Abschnitt A § 11 in den Allgemeinen Wohngebäude komfort – Versicherungsbedingungen – Ein-/Zweifamilienhaus – VGB 2014 (04.22).“

=> somit sollte es in der Praxis so aussehen:

In einer der Klauseln unter C wird ein Sublimit genannt, im Schadenfall finde ich einen Tarif am Markt mit höherem Sublimit, diese Bedingungen lege ich AXA vor = die Leistung wird erhöht…

So einfach könnte es sein, aber hier wird nun u.a. auf A 11 verwiesen, die wiederum was besagt?

Nun, hierin wird unter anderem das Thema „Unterversicherung“ geregelt sowie die Thematik, welcher Wert im Schadenfall ausgezahlt wird… ob alle Punkte unter 11 gemeint sind oder eben nur der, der sich auf die Entschädigungsberechnung bezieht, will ich nicht noch weiter vertiefen, aber alleine die Tatsache, dass hierdurch KEINERLEI Besserstellung gezogen werden kann, wenn es um Unterversicherung geht, ist halt schon maximal uncool…

In diesem Bereich bieten inzwischen nämlich einige „frei zugängliche“ Tarife durchaus Leistungen, bei denen im Teilschadenfall bis bspw. 50.000€ Schadenhöhe keinerlei Unterversicherung (Barmenia Premium) angerechnet wird (und ja, in der Praxis kann es durchaus vorkommen, dass die Daten im Antrag nicht [mehr] mit der Immobilie übereinstimmen, wie sie heute da steht).

Eine durchaus wertvolle Klausel, bei Maklerwordings z.T. bis zur Versicherungssumme vereinbar… aber bei AXA wie gesagt auch in der BLG NICHT zu bekommen Dank dieses Querverweises!

Selbstbeteiligung und Mindestschadenhöhen

„cc) Selbstbeteiligungen oder Mindestschadenhöhen reduzieren bzw. streichen, es sei denn, es handelt sich um eine individuelle (z. B durch vertraglich vereinbarte Sanierungsmaßnahmen) oder durch die Wahl eines entsprechenden Tarifs beitragsreduzierende Selbstbeteiligungs-Vereinbarung“

=> die Formulierung ist weitestgehend OK und sollte keine Fallstricke beinhalten…

„b) Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen des Wettbewerbers in Form der vollständigen Versicherungsbedingungen in Textform nachweist.“

=> Ich finde in den Bedingungen zwar keine Maklerklausel, aber ich gehe auch hier einfach mal davon aus, dass das Vorlegen der anderweitigen Bedingungen auch durch uns als Makler erfolgen kann und nicht zwingend durch den VN erfolgen muss…

Nun folgt unter Ziffer 2. die weiter oben genannte „Vorversicherungs-Garantie“, für die nun erst einmal ähnlicher Wortlaut wie zur BLG gilt.

Sie beinhaltet allerdings nicht die „Jedermann“-Formulierung, aber wenn AXA selbst der Vorversicherer ist, gilt die Klausel wiederum nicht, was recht interessant ist – ganz am Ende werde ich die Klausel noch einmal ins Spiel bringen. 😉

Nun unter Punkt 3 geht es aber erst richtig los mit den Ausschlüssen (und dieser Punkt bezieht sich ab b) sowohl auf BLG als auch Vorversicherungs-Garantie!):

„3. AUSSCHLÜSSE:

a) Die Markt-Garantie gilt nicht für Leistungserweiterungen, die bei einem anderen Versicherer (siehe Nr.1 a) gesondert nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrags versichert werden können.“

=> das ist schon ne Ansage – denn einerseits gibt‘s neben AXA natürlich einige weitere Wettbewerber, die mit modularen Tarifen am Markt sind und wo natürlich gerade die Klauseln, die den Tarif besser machen, nur gegen zusätzlichen Beitrag einzuschließen sind (analog der Bausteine „Premium“, „Optimum“ etc. bei AXA).

Das bedeutet auf einen Schlag, dass etliche Besserstellungen am Markt nicht zugänglich sind.

„gesondert nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrags versichert werden können“

…heißt zudem was genau?!

In den frühen Stadien der BLG-Tarife wurde bereits seitens Vermittlern oft moniert, dass man sich nur auf BASIS-Tarife beziehen konnte und alles, was darüber hinausging, nicht über BLG zugänglich war – also keine Premium-Tarife.

Und genau das könnte hiermit durchaus ebenso gemeint sein, denn woher soll man wissen, was mit „zusätzlicher Beitrag“ gemeint ist?

Eine Allianz bspw. hat 4 Tariflinien von „Basis“ bis „Premium“ – ist nun bspw. der dritthöchste (und verkaufsstärkste) Tarif „Komfort“ ein solcher, auf den ich mich mit der BLG berufen kann oder nicht? Schließlich kostet er – surprise – mehr als die zwei darunter… gilt dies nun als ein ZUSÄTZLICHER Beitrag oder nicht?

„b) Die Markt-Garantie und die Vorversicherer-Garantie gelten nicht für Leistungserweiterungen, die in einem anderen Tarif der AXA Versicherung oder eines Versicherungsunternehmens des AXA Konzerns in Deutschland hätten versichert werden können (mit und ohne Zusatzbeitrag)“

=> ok… was heißt DAS denn?

Erst mal: die AXA ist nicht nur ein riesiger Versicherungskonzern (demnach kann es durchaus sein, dass man nicht all ihre Tochterfirmen kennt) und erst kürzlich mit ihrem neuen Digitalversicherer „Alteos“ an den Start gegangen (dieser hat zwar noch keinen Wohngebäudetarif, aber egal – alles, was dort evtl. mal stehen könnte, ist hierüber direkt mal ausgeklauselt^^)…

Nein, es ist noch viel umfassender, wenn man den Wortlaut wörtlich versteht:

Modulares Tarifsystem der AXA

Das modulare Tarifsystem von AXA ermöglicht es, neben den (nun) drei Tariflinien noch folgende Bausteine hinzu zu buchen:

Premium (Leistungserweiterungen, z.T. Sublimit-Erhöhungen, z.T. generelle Erweiterungen)

Optimum (Unbenannte Gefahren = UG)

Elementar (Überschwemmung, Rückstau etc.)

Erneuerbare Energien (bspw. PV-Anlagen)

Notfallservice (Assistenceleistungen, bspw. Wespennestentfernung)

Ich konzentriere mich nun mal „nur“ auf den Baustein „Premium“:

Hierin sind 17 Besserstellungen (!) zu den allg. Bedingungen enthalten.

Z.T. werden Kosten erstattet, die in den allg. Bedingungen nicht enthalten sind (bspw. Leckortung auch ohne LW-Schaden bis 500€) oder bereits bestehende Sublimits erhöht (bspw. Ableitungsrohre auf/außerhalb des Grundstücks bis 20.000€ statt 10.000€).

Nun mag es noch logisch sein, dass man sich über die im Komfort-Tarif enthaltene BLG eben nicht die anderen Bausteine „sparen“ können soll (das sollte diese Klausel wohl ursprünglich aussagen).

Aber:

der Wortlaut der Klausel lässt interpretieren, dass eben all diese „ausgelagerten“ Klauseln, wenn sie bei einem anderen Versicherer nochmals besser sind (bspw. Leckortung ohne ein Sublimit), eben gar nicht von der BLG umfasst sind, da sie ja eben nicht in den ALLGEMEINEN Bedingungen genannt sind und der Satz „gelten nicht für Leistungserweiterungen, die in einem Tarif der AXA… hätten versichert werden können“ bedeutet eben sinngemäß auch erst einmal:

diese ausgelagerten Klauseln sind bei AXA zwar durchaus versicherbar (mit oder ohne Zusatzbeitrag), aber kann ich mich nun über BLG überhaupt auf sie berufen oder nicht?!

Drücke ich mich verständlich aus?! 😉

Und wie ist bspw. die spezielle Thematik „Obliegenheitsverletzungen“ (§ 11 Premium) geregelt, die mit den sagenhaften (könnte Ironie enthalten) 1.000€ Sublimit besser geregelt sind?

Dass diese Klausel immerhin – entgegen des Marktstandards – mal nicht nur auf Obliegenheiten vor, sondern auch während/nach dem Versicherungsfall abstellt, ist zwar positiv zu erwähnen… wären nun aber Besserstellungen beim Thema „Gefahrenerhöhungen“ wieder über BLG inkludiert (da diese nur im allg. Teil genannt sind) oder nicht? (OK, das wiederum bieten in der Praxis auch fast ausschließlich Maklerwordings und die schließt AXA ja – noch – aus, da nicht „für jedermann zugänglich“…).

Hoffe, der Absatz war nicht zu verwirrend. ;)

Die Kernfrage lautet: Bedeutet alleine die Tatsache, dass diverse Schadensfälle nur separiert über bspw. „Premium“ zu haben (oder erhöht/verbessert) sind, dass diese gar nicht von der BLG umfasst sind (unabhängig von ihrer Höhe)?!

Man kann eigentlich nur hoffen, dass sich irgendwer erbarmt, hier Klarstellungen zu veröffentlichen, denn wir sind noch immer nicht am Ende und bereits jetzt besteht der begründete Verdacht, dass man die BLG wirklich nur in extrem wenigen Fällen gebrauchen kann…

Weiter im Text:

Der Wert von verschiedenen Garantien

„c) Die Markt-Garantie und die Vorversicherer-Garantie gelten ferner nicht für

aa) Schäden, die nach Abschnitt A § 1 Nr. 2 VGB 2014 (04.22) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.“

=> OK, das sind Krieg, Kernenergie etc. und sollte klar sein…

„bb) Leistungserweiterungen einer Allgefahrendeckung;“

=> hm… was bedeutet das GENAU?

Geht es hier nur um „echte“ Allrisk-Policen (bspw. K+M, aber die sollten Dank ihres Status als Assekuradeur ja ggf. eh nicht gelten, wie wir eingangs lernen durften)?

Oder sind hiermit auch ergänzende „UG“ = unbenannte Gefahren-Klauseln gemeint?

Die Frage müssen wir allerdings streng genommen nicht weiterverfolgen, weil es keinen Tarif am Markt gibt, der „UG“ ohne Zusatzbeitrag enthalten hat (außer VEMA-Konzepte und hier ist EL wieder Voraussetzung… also wohl das, was für AXA ein „zusätzlicher Beitrag“ wäre – und EL ist ja auch nochmal ausgeklauselt, siehe unten).

Aber: sind mit diesem Ausschluss nun auch technische Versicherungen (TV) gemeint (hier gilt ja auch Allgefahrenprinzip)?

Zugegeben, TV sind in > 90% der Fälle maximal als Zusatzbaustein am Markt zu erlangen, aber bspw. in der allg. Feuer-Gefahr des Versicherers „WGV“ enthalten.

Könnte ich die BLG nun hierfür ziehen oder nicht?

Oder müsste ich bei AXA „Erneuerbare Energien“ hinzugebucht haben?

Oder gar „Optimum“ (= UG-Klausel der AXA)?

Müsste ich Optimum nicht letztlich IMMER erst einmal vorzuziehen versuchen und wäre es nicht klüger gewesen, die BLG (analog Condor oder VHV) hieran zu knüpfen, um sich und seinen Schadensachbearbeitern diese Hirnverwindungen zu ersparen oder wenigstens zu minimieren?!?!

Die Sache mit den Elementar-Gefahren

„cc) folgende Elementargefahren: Überschwemmung oder Überflutung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch“

=> „folgende“ ist lustig… es sind halt ALLE Elementargefahren (oder wolltet die AXA – warum auch immer – hiermit Teilüberflutungen wieder ex- bzw. inkludieren? ;)

Aber schon interessant, oder?

Dass Elementar nicht dazu gehört war ja eigentlich bereits durch die Begrenzung auf A 1 klar… oder aber auch durch die weitere unter b)… aber irgendwie scheint man es hier doch für nötig zu halten, es ein drittes Mal ganz klar zu sagen.

Bringen wir es auf den Punkt: BLG GELTEN AKTUELL NIE FÜR ELEMENTAR!

Liebe Vermittler: vergesst das nicht!

„dd) Sturmflut und Grundwasser;“

=> Erstes ist gängig, zweites auch… ein Hoch auf den VEMA-Sideletter, aber dazu später mehr… ;)

„ee) Vorsatz“

=> OK… akzeptiert. ;)

„ff) beruflichen und gewerblichen Risiken;“

=> lässt bspw. ein kleines Büro, dass der Freiberufler in seinem Einfamilienhaus eingerichtet hat, die BLG „platzen“? Oder bereits ein Arbeitszimmer?!

Ja, die Frage muss man sich gefallen lassen, wenn sie so knapp geschrieben wurde… :-/

Die BLG-Klausel der AXA lautet im Tarif für Mehrfamilienhäuser (die ja oft auch Wohn- und Geschäftshäuser sind) gleichermaßen.

Differenziert der Versicherer im Schadenfall, wo der Schaden eintritt, was in der Praxis ja oft nicht einmal differenzierbar ist oder wie ist „beruflich/gewerblich“ zu verstehen?

Und: was ist mit allem, was mit Fotovoltaik-Anlagen (PV) zu tun hat?

Diese gelten ja grundlegend erst mal als Gebäudebestandteil bei AXA, versichert gegen die entsprechenden Gefahren… aber da PV-Anlagen-Betrieb = streng genommen gewerblich ist…?

Ich sehe hier durchaus Konfliktpotenzial im Schadenfall.

Sonstige Dienstleistungen & Risiken

„gg) Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen“

=> OK, das ginge über „Notfallservice“ = zusätzlicher Baustein.

(Noch ne lustige Idee wäre gewesen, sich mit der der BLG auf die BLG eines anderen Anbieters zu beziehen, aber das ist hierdurch wohl ausgeklauselt ;) brächte in der Praxis aber auch wenig, da die anderen kaum besser geschrieben sind…).

hh) Computerkriminalität (Internet- oder Cyber-Risiken)“

=> ok, akzeptiere ich. Und damit PUNKT.

……….

Zusammenfassung (nur ein Zwischenstand)

Fassen wir mal zusammen, was alles vorausgesetzt wird:

⁃ in Deutschland zum Betrieb zugelassen

⁃ Versicherer

⁃ für jedermann zugängliche

⁃ Wohngebäudeversicherung

⁃ nur für Grundgefahren F/LW/ST geltend

⁃ Entschädigungsgrenzen/UVV bleibt unberührt

⁃ VN muss in Textform belegen

⁃ Kein Zusatzbeitrag (was auch immer das heißt) darf für Klauseln, auf die man sich beruft, gelten

⁃ AXA-Konzern gehört nicht dazu (und inwiefern der Inhalt der hauseigenen Zusatzbausteine die BLG ggf. wieder einschränken/ausschließen, ist nicht eindeutig erkenntlich)

⁃ Krieg etc. ausgeschlossen

⁃ Allgefahrendeckung ausgeschlossen (auch UG/TV?)

⁃ Elementar (nochmal) ausgeschlossen

⁃ Sturmflut / Grundwasser ausgeschlossen

⁃ Vorsatz ausgeschlossen

⁃ Berufliche / gewerbliche Risiken ausgeschlossen (Büro / WuG?)

⁃ Assistance ausgeschlossen

⁃ Cyber ausgeschlossen

Auch hier sind also 17 Kriterien zu erfüllen bzw. dürfen nicht zutreffen, damit ich von der BLG überhaupt Gebrauch machen kann.

Und nun mal die Probe aufs Exempel anhand verschiedener fiktiver Schadenszenarien:

Probe aufs Exempel an verschiedenen Schadenszenarien

Planschwasser:

Gängiger Ausschluss innerhalb der LW-Klausel der meisten Versicherer, so auch bei AXA.

Nicht hinzubuchbar über „Premium“ oder sonstiges (?).

(Evtl. über „Optimum“ zu bekommen – die Frage konnte der Maklerbetreuer leider nicht beantworten und wurde von mir letztlich an den Fachbereich zur Beantwortung weitergeleitet… aber trotz zweier Erinnerungen bekam ich bis heute keine Antwort darauf, was darauf schließen lässt, dass neben chronischer Überlastung der Abteilungen der meisten Versicherer auch niemand direkt wüsste, wie’s denn nun in der Praxis ist.)

„Allianz Komfort“ beinhaltet Schäden durch Planschwasser aber!

https://goa-cdeportale.allianz.de/PSV/–2/PSV–2402Z0.pdf.download.pdf

Greift hier die BLG?!

Oder greift nun der Ausschluss „zusätzlicher Beitrag“, da es ja nicht der Basis-Tarif ist und der VN dementsprechend mehr zahlen muss…?!

(Oder „Optimum“ = UG würde ggf. greifen und dann wäre das der Ausschluss, wenn ich den Zusatz nicht hinzugebucht habe – was in der Praxis sicher oft passiert, da sich UG im Privatkundenbereich noch nicht wirklich durchgesetzt hat)

Ableitungsrohre außerhalb Gebäude:

„Muffenversatz/Wurzeleinwuchs“ bei Ableitungsrohren => klarer Ausschluss bei AXA (auch in Komfort).

[Übrigens über VEMA-Sideletter verbessert (aber es ist eben nicht „jedermann“ VEMA-Makler 😉 ).]

Sogar eine HUK hat dies in ihren 2014er Bedingungen enthalten! (Allerdings Sublimit 5.000€, inzwischen 10.000€).

https://www.huk.de/vm/carsten.huebner/content/dam/hukde/dokumente/produkte/allgemeine_versicherungsbedingungen_wohngebaudeversicherung.pdf

Greift hier die BLG?!

Nein, denn „WG Plus“ ist bei HUK ein zusätzlicher Baustein…

Auf K+M berufen?

Nö, Allrisk…

Hier würde nur helfen, wenn man sich auf VEMA-Wordings beziehen könnte (bräuchte man aber Dank Sideletter wiederum gar nicht 😉 ).

Oder eben wieder „Optimum“? Auch in Klärung…

Fahzeuganprall:

Was, wenn ich selbst mit einem Kraftfahrzeug gegen mein Haus fahre?

Normalerweise ein Ausschluss in der Klausel „Fahrzeuganprall“, so auch bei AXA:

„§ 32 (b) Für den Anprall von Straßen- und Wasserfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer betrieben werden.“

Endlich gibt’s einen Versicherer für „jedermann“, der da schreibt:

2.1.4 Fahrzeuganprall. Anprall eines Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugs sowie dessen Teile oder Ladungen an Ihrem Gebäude“ und damit keine Beschränkung zur Frage, wer das Fahrzeug fährt.

https://www.ergo-meine-druckstuecke.de/storage/WmTmH7z1dfxC7Ai4QYCkPRf5jYMvoUE5nZpGUdtb4hItxyyCAR70_Q-rgxgw_5KaIdmaHyL2hPwOGAtNeZsIFhAFBqQbL_-_cPQ_6MVNVhXYfJ6aK68JSgOarLFr1iHM4iRUsK7Jp4xf4Yv4VuRI7A/50072496_4.19%20KT-Bedingungen%20ERGO%20WG%20%28Premium%20Schutz%2BWN%29.pdf

Ja, hier dürfte die BLG tatsächlich mal greifen (es sei denn, ich übersehe etwas… vielleicht, dass man ERGO nicht beim Allianz-Vertreter abschließen kann und deshalb ist der Tarif doch nicht für „jedermann zugänglich“?! Sorry für den Seitenhieb😉 )

Sturm unterhalb Windstärke 8:

Und auch hier müsste wohl wirklich mal ohne Probleme auf Allianz Basis abstellen lassen, wenn nur Windstärke 7 gegeben ist, oder?

https://goa-cdeportale.allianz.de/PSV/–2/PSV–2400Z0.pdf.download.pdf

Falls Windstärke gänzlich irrelevant, ginge auch Barmenia „Premium“, aber hier stellt sich wieder die „zusätzlicher Beitrag“-Frage.

Ooooder es müsste halt wieder „Optimum“ (mit generellem SB von 500€) gelten…

………….damit will ich’s erst mal gut sein lassen.

GDV-Klausel der AXA

Noch eine kurze Anmerkung zur „GDV-Klausel“ der AXA, welche folgendermaßen lautet:

28. Abweichungen von den GDV-Musterbedingungen

Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dieser Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2014 – 04.22) den Versicherungsnehmer in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen für die Wohngebäudeversicherung – Wohnflächenmodell (Stand 2010).

„Äh, excuse me…? Wir haben 2022 (23)!“ 😉

Warum bezieht man sich auf derart alte Klauseln, wenn die aktuellste Version der GDV-Musterbedingungen aus dem Jahr 2022 stammt?!

Vgl. https://www.gdv.de/resource/blob/37090/85030e2f2518d925d739fd751f523a5a/allgemeine-wohngebaeude-versicherungsbedingungen–vgb-2016—wohnflaechenmodell–data.pdf

Fun Fact am Rande – meine Anfrage beim GDV, wo ich ältere Versionen der Musterbedingungen finden kann erfuhr folgende Antwort:

„Der Verband stellt nur die aktuellsten Versicherungsbedingungen zur Verfügung.

Ältere Versionen bieten wir nicht mehr an.

Wir bedauern Ihnen in dieser Angelegenheit nicht weiterhelfen zu können.“

Ein Schelm, wer Böses dabei über die Versicherer denkt, die diese Klausel meiner Erfahrung nach alle auf ein bestimmtes Jahr abstellen… ☹

Und zwischen der 2010er und 2022er-Version des GDV gab es durchaus noch einige, sprich:

Das sind wirklich olle Kamellen.

Noch ein letzter Hinweis zum Schluss – dass AXA in der neuen (nur Maklern zugänglichen) Komfort-Tariflinie innerhalb der BLG der Privathaftpflicht die gleiche „jedermann“-Formulierung enthalten hat, in ihren alten BoxFlex-Verträgen für die Ausschließlichkeit aber nicht (keine Einschränkung diesbezüglich!) ist offenbar eine kleine Liebeserklärung an die eigene Ausschließlichkeit…?

(Nach Rückfrage bei AXA handelt es sich aber nur um einen „Schreibfehler“ 😉)

Oder eine „Entschuldigung“ an die AO für die VEMA-Sideletter Vorversicherungs-Klausel, die da lautet:

Vorvertragsgarantie

Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung – Ein-/Zweifamilienhäuser komfort – VGB2014 Abschnitt C, Nr. 29 gilt:

Sollte sich bei konkreten Schadenfällen herausstellen, dass die Vertragsbedingungen des Vorvertrages beim gleichen oder einem anderen Versicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den Bedingungen des Vorvertrages regulieren.

Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Vertragsunterlagen des Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.

SO, liebe AXA, schreibt man unmissverständliche Besserstellungen, ohne „jedermann“ oder sonstiges; aber wenn ich mich recht erinnere, wurde diese Klausel dem Wortlaut nach der Feder eines anderen (reinen) Maklerversicherers entlehnt…? 😉

Abschließend:

wenn man den AXA-Tarif „Komfort“ mit „Premium“ und „Optimum“ abschließt, hat man schon einen seeeeehr guten und weitgehenden Versicherungsschutz zum wirklich guten Preis.

Die Problematik hinsichtlich Obliegenheiten könnte aber wirklich mal überarbeitet werden, hierauf achten Makler mit hohem Qualitätsstandard sehr.

Vielleicht bei der nächsten „Zeit für Helden“ dann… 😉

Herzlichst, euer Luc

Kurzfassung für Lesefaule (tl;dr)

  • Die „BLG“ zog nach ihrer Geburt in der PHV-Sparte über Hausrat nun auch in Wohngebäude ein, wenngleich noch nicht viele Versicherer diese Klausel in dieser Sparte anbieten.So nun auch die AXA in ihrer neuen Produktlinie „Privatschutz“, wobei die Klausel auch schon eine Zeit lang in der vorangegangenen „BoxFlex“-Produktlinie angeboten wurde (und nun noch immer über die eigene AO wird).
  • Diese Klauseln suggerieren auf den ersten Blick: „Wenn wir in unserem absoluten Premium-Produkt irgendwas doch nicht drin sein sollte, aber ein anderer Versicherer bietet es an, kann sich der VN im Schadenfall auf diese anderen Bedingungen beziehen und bekommt die Leistung ausgezahlt“.
  • Anstoß für das genauere Hinschauen, wie eine solche Klausel aufgebaut ist, wurde exemplarisch in diesem Fall die AXA genommen, weil auf Anfrage, wie der Begriff „jedermann zugänglich“ zu verstehen ist.Die Antwort der AXA darauf war unbefriedigend, da besondere Deckungskonzepte (insb. die der VEMA) hiermit ausgeschlossen gelten sollen und in einem Atemzug mit „Belegschaftsgeschäft“ genannt, was jedoch keinen Sinn macht, da sich grundsätzlich jedermann an einen VEMA-Makler wenden kann, der diese Konzepte anbieten kann.
  • Aufgrund dieser „Auslegungssache“ wurde die Klausel, welche sich bei AXA über fast zwei Seiten zieht, auf den Wortlaut hin überprüft und geschaut: wann greift sie überhaupt bzw. in welchen Fällen eben nicht (und davon scheint es leider seeeeehr viele zu geben, wenn man den vielen Querverweisen im Text wirklich mal nachgeht).
  • Fazit: die Klausel ist leider deutlich mehr Marketing als Mehrwert, da gerade diejenigen Punkte, die im Marktvergleich zu den echten Premium-Produkten (insb. Deckungskonzepte) schlechter geregelt sind, hierdurch keine „Besserstellung“ erfahren.
    Und: viele Fragen bleiben leider zusätzlich offen. :-/

Persönlicher Gruß für de Luc

Lieber Luc, danke für den Beitrag, der sicherstellt, dass ich bald wieder Hausverbot bei bestimmten Gesellschaften bekommen könnte. Gute Arbeit, in vielerlei Hinsicht! ;)

Ansonsten wünsche ich dir einen schönen Geburtstag gehabt zu haben!

PS. Besucht sein Facebook-Profil De Luc.

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