Beurteilung der GGF-Sozialversicherungspflicht

Beurteilung der GGF-Sozialversicherungspflicht

Inhaltsverzeichnis

Primäres Prüfschema der Sozialversicherungspflicht

Es gibt vereinfachte Entscheidungsmatrizen zur Erstbeurteilung, ob der GGF sozialversicherungsrechtlich eher als Selbstständiger oder Angestellter gewertet wird. Orientieren Sie sich dabei an dieser „harten“ erstinstanzlichen Prüfung.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

(Erstinstanzliche Prüfung)

Beurteilung als Angestellter:

  • Kapitalanteil ≤ 50%

  • Keine Sperrminorität

  • Mitarbeitender GF mit ≤ 50% Anteil

Beurteilung als Selbstständiger:

  • Kapitalanteil >50%

  • Sperrminorität

  • Mitarbeitender GF mit >50% Anteil

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

(Erstinstanzliche Prüfung)

Beurteilung als Angestellter:

  • Kapitalanteil ≤ 50%

  • Keine Sperrminorität

  • Mitarbeitender GF mit ≤ 50% Anteil

Kapitalanteil ≤ 50%

Keine Sperrminorität

Mitarbeitender GF mit ≤ 50% Anteil

Beurteilung als Selbstständiger:

  • Kapitalanteil >50%

  • Sperrminorität

  • Mitarbeitender GF mit >50% Anteil

Kapitalanteil >50%

Sperrminorität

Mitarbeitender GF mit >50% Anteil

Die endgültige Feststellung kann aber nur von Amts wegen erfolgen, wobei kein Anspruch auf Erfolg für oder gegen eine Freistellung existiert. Die Tendenz geht in Richtung Selbstständiger statt Arbeitnehmer. Beispielsweise wurde festgestellt, dass eine partielle Sperrminorität nicht ausreicht, weshalb diese GGF rückwirkend zur Sozialversicherungspflicht verurteilt wurden.1 Auch ein Firmenkonstrukt über mehrere verschachtelte Firmen führt zur Sozialversicherungspflicht, wenn nicht über Sperrminoritäten oder Anteile ein entscheidender Einfluss ausgeübt werden kann.2

Der selbstständige GGF hat keinen Anspruch auf einen steuerfreien Zuschuss zur PKV, ein etwaiger Zuschuss würde sozialversicherungsrechtlich erfasst. Der Status bestimmt auch ob er die privaten Krankentagegelder für Selbstständige oder Arbeitnehmer wählen sollte. Die Prüfung erfolgt zweigliedrig. Die erste Prüfung ist ein K.O.-Kriterium. Wenn hier eine klare Aussage getroffen werden kann, erübrigt sich die Indizienprüfung.

Ist keine klare Aussage der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung möglich, wird sich anhand von Indizien einer Entscheidung begründet, wobei die Gewichtung subjektiv erfolgt. Die Indizien sind:

Indiz pro Anstellung Indiz pro Selbstständigkeit
Keine §181 BGB Befreiung §181 BGB Befreiung
Keine alleinige Branchenkenntnis Alleinige Branchenkenntnis
Weisungsgebunden Weisungsfrei
Fremd-Firma Familien-GmbH
Kein Alleininhaber vor Umwandlung in GmbH Alleininhaber vor Umwandlung in GmbH

Sekundäres Prüfschema zur Sozialversicherungspflicht von GGF

Das sekundäre Prüfschema, auch Indizienprüfung genannt, ist dabei wie folgt anzuwenden:

Grafik 13 – Indizienprüfung GGF-Status

Die zeitnahe Eintragung in das Handelsregister ist wichtig, da die Sozialversicherungsverträge zunehmend versuchen Beiträge auf Basis der fehlenden Eintragung vorzunehmen, da eine abhängige Beschäftigung unterstellt wird.3 Die Eintragung im Register hat sogar Vorrang vor den realen Gesellschaftsanteilen,4 was für Eintragung von vor sowie nach dem MoMig gilt.5

Hat ein Fremd-Geschäftsführer in der Familien-GmbH seiner Frau keine Anteile, jedoch die Möglichkeit durch Miet- & Darlehensverträge maßgeblichen, gar ruinösen Einfluss auszuüben, steht dies einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht entgegen. Außerhalb des Geschäftsführervertrags vorhandenen Familien- und Rechtsverhältnisse können keinen Einflussverschiebung bewirken.6

Auch die Vergütung muss angemessen sein. Wer nur ehrenamtliche oder gering vergütete Tätigkeiten ausübt, gilt wahrscheinlich nicht als entgeltlich beschäftigt.7

Das unternehmerische Risiko ist die Grundlage

Es geht immer um die Frage, ob der GGF ein erhebliches Unternehmerrisiko trägt. Je weniger Weisungen und Arbeitnehmer-Rechte im Vertrag bzw. der Satzung stehen, umso wahrscheinlicher die angenommene Selbstständigkeit.8 Selbst für unabhängige Organe der Rechtspflege, z. B. angestellte Rechtsanwälte, gilt keine Erleichterung oder Ausnahme von diesem Grundsatz.9

Seit 2025 gilt, dass wenn die Pro- und Contra-Argument etwa gleich aufwiegen, dass dann nach dem Willen der Vertragsparteien entschieden werden soll, d. h. nach dem, was der Arbeits- bzw. Kooperationsvertrag als Grundlage (in der etwaigen Präambel) nennt.10

Gleiches gilt, wenn der GGF nicht die Möglichkeit hat ihm unangenehme Weisungen abzuwehren.11 Je ähnlicher die Einschränkungen denen eines Arbeitnehmers sind, umso eher würde der GGF als solcher beurteilt. Eine 50% Beteiligung des GGF genügt nicht zur Sozialversicherungsfreiheit.12

Als Faustformel lässt sich festhalten, dass je mehr Punkte erfüllt sind, umso eher erfolgt die Einstufung als Angestellter.

Grafik 14 – Steigende Wahrscheinlichkeiten der Indizienprüfung

Aufgrund fortlaufender Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Geschäftsführer die Umlage U2 unabhängig vom Status dauerhaft werden zahlen müssen.13

Trotz aktueller Reformen hat der Gesetzgeber immer noch nicht definiert, nach welchen harten Fakten die Abgrenzungskriterien beurteilt werden. Dafür wurden bis zum 30.06.2027 Übergangsregeln geschaffen, die eine Prognoseentscheidung (vor Beginn des konkreten Dienstverhältnisses), Gruppenfeststellungen (bei gleicher Lagerung und durchexerziertem Präzedenzfall) sowie die Beantragung durch Dritte (z. B. Unternehmens-Entsendung freier Mitarbeiter durch eine Agentur) ermöglichen. Über deren Fortbestehen wird am 31.12.2025 entschieden.14

Beispiel Bewilligungsbescheid des Statusfeststellungsverfahrens

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg

70429 Stuttgart

Anschrift DRV Baden-Württemberg

Kontakt DRV Baden-Württemberg

Bescheid

Datum tt.mm.2019

Sehr geehrter Herr XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

ab 01.07.2019 besteht keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 des Sozialgesetzbuchs – Sechstes Buch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Prüfung der Vorsicherungspflicht wurde für die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX durchführt.

Sofern Sie weitere Tätigkeiten aufnehmen, sind Sie verpflichtet dies mitzuteilen, damit auch für diese Tätigkeit das Vorliegen von Vorsicherungspflicht geprüft werden kann.

Begründung

Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind selbständig tätige Personen rentenversicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer

selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Selbständige mit einem Auftraggeber).

Sie sind seit dem 01.07.2019 nicht auf Dauer sowie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Es besteht daher keine Rentenvorscherungspflicht.

Ihre Mitteilungspflicht

Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Sie regelmäßig keine rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie auf Dauer UND im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Hinweise

Wir bitten Sie, uns jeden Wohnsitzwechsel bekannt zu geben.

Grafik 15 – Bewilligungsbescheid DRV Sozialversicherungsfreiheit eines GGF

Das Beachten der o. g. Schemata ist wichtig, denn mit einer windschiefen Konstruktion werden Sie voraussichtlich scheitern.

Beispiel Ablehnungsbescheid des Statusfeststellungsverfahrens

Die GGF wollte eine Sozialversicherungspflicht über eine Anstellung in Ihrer Firmengruppe zwecks GKV-Rückkehr konstruieren, scheiterte jedoch. Teile des Briefes wurde aus Platzgründen entfernt:

Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit nach der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 5 SGB V dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und damit den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird nach § 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V vermutet, dass sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, indem der Selbstständige nachweist, dass trotz der Arbeitgeberstellung die selbstständige Tätigkeit seiner Lebensführung von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her nicht das Gepräge gibt und somit nicht hauptberuflich ausgeübt wird.

Die Abgrenzung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit von einer nicht hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit ist dann nach den „Grundsätzlichen Hinweisen zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“ (in der jeweils gültigen Fassung) des Spitzenverbandes Bund der gesetzlichen Krankenkassen vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der mit der einem Arbeitgeber üblicherweise obliegenden Leitungsfunktion notwendig verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen ebenso zuzurechnen ist wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer.

Ihre versicherungsrechtliche Stellung gestaltet sich wie folgt:

  • Sie beschäftigen 3 Arbeitnehmer.

  • Sie üben Ihre selbstständige Tätigkeit an 10 bis 12 Stunden pro Woche aus und erzielen monatliche Einnahmen in Höhe von /Monat (gemäß Einkommensteuerbescheid 2023 vom 05.06.2025).

  • Neben Ihrer Selbstständigkeit sind Sie an 30 Stunden pro Woche gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von Euro beschäftigt.

Sie beschäftigen 3 Arbeitnehmer.

Sie üben Ihre selbstständige Tätigkeit an 10 bis 12 Stunden pro Woche aus und erzielen monatliche Einnahmen in Höhe von /Monat (gemäß Einkommensteuerbescheid 2023 vom 05.06.2025).

Neben Ihrer Selbstständigkeit sind Sie an 30 Stunden pro Woche gegen ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von Euro beschäftigt.

Nach Abwägung aller Kriterien und unter Berücksichtigung, dass Sie 3 Arbeitnehmer beschäftigen, stellen wir fest, dass Sie ab dem 01.07.2025 Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausüben.

Sie sind daher ab dem 01.07.2025 nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Ihre Versicherungspflicht endet daher zum 30.06.2025.

Ihr Arbeitgeber wurde bzgl. der Korrektur der Meldungen ebenfalls informiert.

Grafik 16 – Ablehnungsbescheid Statusfeststellungsverfahren

Die GGF scheiterte mit Ihrem Anliegen, weil geringer Zeiteinsatz und Einkommen gegenüber anderen Gründen zurückstanden und wurde rückwirkend als nicht versicherungspflichtig eingestuft. Die GKV wurde rückabgewickelt, eine PKV war fortzuführen. Hätte sie keine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen, hätte sie deshalb im Basistarif landen können.

Beispiel Prüfung der Rentenversicherungspflicht ist keine Statusfeststellung

Deutsche Rentenversicherung Nord, 23566 Lübeck

Datum: 2026

Prüfung der Versicherungspflicht als selbständig tätige Person

Sehr geehrte ,

die von Ihnen seit 2025 ausgeübte Erwerbstätigkeit als Business Analyst und Tester führt nicht zur Versicherungspflicht als selbständig tätige Person in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Begründung

Selbständig Tätige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, sind versicherungspflichtig, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nummer 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch). Unsere Prüfung hat ergeben, dass Sie nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Es tritt daher keine Versicherungspflicht als selbstständig tätige Person ein.

Sie sind verpflichtet, Änderungen Ihrer selbstständigen Tätigkeit umgehend anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für die Aufnahme einer weiteren selbstständigen Tätigkeit und den Wegfall von Auftraggebern.

Hinweis

Unserer Entscheidung liegen Ihre Angaben zur Erwerbstätigkeit beziehungsweise zu Ihren Auftragsverhältnissen zu Grunde.

Dieses Schreiben ist kein Nachweis für das Ausüben einer selbstständigen Tätigkeit.

Grafik 17 – Prüfung GRV-Pflicht berührt GKV-Pflicht nicht

Beispielsweise kann ein Handelsvertreter rentenversicherungspflichtig sein, jedoch aufgrund seiner Anstellung mit zu geringem Einkommen GKV-Pflichtmitglied.

Quellenangaben

  1. 2024-07-10 LG Köln – Az. 2 O 201/23 https://openjur.de/u/2496154.html
  2. 2025-01-07 LSG Sachsen-Anhalt – Az. L 3 BA 32/24 B ER https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001606241
  3. 2024-03-14 Rechtsanwälte Jehle · Láng · v. Rudloff · Köberle PartmbB – Sozialversicherungsrechtliche Bedeutung von Gesellschafterliste und Eintrag des GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers im Handelsregister https://www.jlm-freiburg.com/sozialversicherungsrechtliche-bedeutung-von-gesellschafterliste-und-eintrag-des-gmbh-gesellschaftergeschaeftsfuehrers-im-handelsregister/
  4. 2020-05-12 BSG – Az. B 12 KR 30/19 R https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/2020_05_12_B_12_KR_30_19_R.html
  5. 2023-03-13 BSG – Az. B 12 R 4/21 R https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/2023_03_13_B_12_R_04_21_R.html
  6. 2024-04-10 LSG NRW – Az. L 8 BA 126/23 https://openjur.de/u/2486783.html
  7. 2021-04-27 BSG – Az. B 12 KR 25/19 R https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_04_27_B_12_KR_25_19_R.html
  8. 2012-08-29 BSG – Az. B 12 KR 25/10 R https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157305
  9. 2022-06-28 BSG – Az. B 12 R 4/20 R https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2022/2022_06_28_B_12_R_04_20_R.html
  10. 2025-07-22 BSG – Az. B 12 BA 7/23 R https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Rechtsfragen/DE/B_12_BA_07_23_R.html
  11. 2020-08-29 BSG B 12 R 14/10 R https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158760
  12. 2021-06-29 BSG B 12 R 8/19 R https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2021/2021_06_29_B_12_R_08_19_R.html
  13. 2018-07-11 Die Finanzprüfer e.K. | Geschäftsführer-Pflicht zur Umlage U2 https://die-finanzpruefer.de/2018/06/11/geschaeftsfuehrer-pflicht-zur-umlage-u2/
  14. 2021-10 Der Steuerzahler – Die NRW-Nachrichten – Änderung bei der Statusfeststellung – S. 13

Autor & PKV Experte

Walter Benda

Walter Benda

Deutschlands führender Spezialist für komplexe PKV-Fälle

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PKV-Bestsellerautor & PKV Experte

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