GGF & Vorstände

PKV-Zielgruppe Gesellschafter, Geschäftsführer & Vorstand

Wie sind GGF, GF & Vorstand PKV-versichert?

Fakt ist, dass die PKV ein Privileg ist, denn es gibt Zugangshürden. Laut DIHK und PKV-Verband (Stand 2024-08) möchten mehr „Führer“ in die PKV, als sie können bzw. dürfen.

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Führer PKV fähig
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Führer PKV-Versicherte
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Wg. Gesundheit non-PKV

Der GGF oder Vorstand kann sozialversicherungs- und steuerrechtlich sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständiger sein, Mischformen kommen vor. Über die Deutsche Rentenversicherung Bund empfiehlt es sich ein – zzt. noch kostenfreies – verbindliches sog. Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, wobei der offizielle Begriff die „Feststellung des Erwerbsstatus“ ist. Nur das Verfahren der DRV ist verbindlich. Das Verfahren der Krankenkasse ist nicht verbindlich, weshalb diese auf ihren Homepages auf die DRV verweisen. Dies ist insbesondere für die Arbeitslosenversicherung wichtig, da die Agentur für Arbeit erst im Leistungsfall prüfen würde, womit empfindliche Nachzahlungen drohen könnten. Die Prüfung der DRV ist jedoch bindend. Die gleiche Einschränkung gilt für den Steuerberater, denn die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status unterliegt weder seiner Pflicht, noch darf er selbst Nachforschungen anstellen, sondern müsste den Mandanten auf einen geeigneten Fachmann verweisen. Der falsche Rat eines Steuerberaters aufgrund unzulässiger Tätigkeit ist auch nicht durch dessen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gedeckt! Es wäre ohnehin nicht dessen Aufgabe, da beispielsweise die Betreuung der GmbH (z. B. Lohnbuchhaltung) keine automatische Betreuung des GGF bedeutet, da es kein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter darstellt. Im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs wäre der etwaige Schaden schlüssig darzulegen und aufzurechnen.

Zudem ist der Zeitpunkt wichtig, spz. bei Familien-Anteilen, denn eine rückwirkende Freiheit wird weder von den Sozialversicherungen noch von den Sozialversicherungen anerkannt. Daher sollte auch mit etwaigen Gehaltserhöhungen bis zur Klärung gewartet werden. Frühestens ab der Veröffentlichung im Handelsregister ist eine Befreiung möglich. Daher gilt Vorsicht beim Übertragen von Firmenanteilen, damit der korrekte Zeitpunkt ermittelt wird.

Ist der GGF beherrschend, also als Selbstständiger eingestuft, dann wird der Zuschuss zur Krankenversicherung wie Arbeitslohn besteuert, er unterliegt nicht den Freistellungen. Ohne echte Sperrminorität wird eine abhängige Beschäftigung angenommen, wie diverse LSG geurteilt haben. Analoge Regeln gelten für Vorstände, beispielsweise die Vorstände von Krankenkassen, Krankenhäusern etc.

In einigen Fällen verlangt die Aufsichtsbehörden bei Körperschaften des öffentlichen Rechts, dass der Versicherte gleich einem Arbeitnehmer Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall bekommt, obwohl er sozialversicherungsrechtlich ggf. keinen Anspruch hat. Für diese Personen gibt es spezielle Tarife (z. B. DKV TL1AN oder Hallesche KTAR), welcher binnen der ersten 42 Tage leisten.

Beurteilung der GGF-Sozialversicherungspflicht

Primäres Prüfschema der Sozialversicherungspflicht

Es gibt vereinfachte Entscheidungsmatrizen zur Erstbeurteilung, ob der GGF sozialversicherungsrechtlich eher als Selbstständiger oder Angestellter gewertet wird. Orientieren Sie sich dabei an dieser erstinstanzlichen Prüfung.

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

(Erstinstanzliche Prüfung)

Beurteilung als Angestellter

Kapitalanteil ≤ 50%
Keine Sperrminorität
Mitarbeitender GF mit ≤ 50% Anteil

Beurteilung als Selbstständiger

Kapitalanteil >50%
Sperrminorität
Mitarbeitender GF mit >50% Anteil

Die endgültige Feststellung kann aber nur von Amts wegen erfolgen, wobei kein Anspruch auf Erfolg für oder gegen eine Freistellung existiert. Die Tendenz geht in Richtung Selbstständiger statt Arbeitnehmer. Der selbstständige GGF hat keinen Anspruch auf einen steuerfreien Zuschuss zur PKV, ein etwaiger Zuschuss würde sozialversicherungsrechtlich erfasst. Der Status bestimmt auch ob er die privaten Krankentagegelder für Selbstständige oder Arbeitnehmer wählen sollte. Die Prüfung erfolgt zweigliedrig. Die erste Prüfung ist ein K.O.-Kriterium. Wenn hier eine klare Aussage getroffen werden kann, erübrigt sich die Indizienprüfung.

Ist keine klare Aussage der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung möglich, wird sich anhand von Indizien einer Entscheidung begründet, wobei die Gewichtung subjektiv erfolgt. Die Indizien sind:

Indizien pro Anstellung

Keine §181 BGB Befreiung
Keine alleinige Branchenkenntnis
Weisungsgebunden
Fremd-Firma
Kein Alleininhaber vor Umwandlung in GmbH

Indizien pro Selbstständigkeit

§181 BGB Befreiung
Alleinige Branchenkenntnis
Weisungsfrei
Familien-GmbH
Alleininhaber vor Umwandlung in GmbH

Sekundäres Prüfschema zur Sozialversicherungspflicht von GGF

Das sekundäre Prüfschema, auch Indizienprüfung genannt, ist dabei wie folgt anzuwenden:

Die zeitnahe Eintragung in das Handelsregister ist wichtig, da die Sozialversicherungsverträge zunehmend versuchen Beiträge auf Basis der fehlenden Eintragung vorzunehmen, da eine abhängige Beschäftigung unterstellt wird. Die Eintragung im Register hat sogar Vorrang vor den realen Gesellschaftsanteilen, was für Eintragung von vor sowie nach dem MoMig gilt.

Das unternehmerische Risiko ist die Grundlage

Es geht immer um die Frage, ob der GGF ein erhebliches Unternehmerrisiko trägt. Je weniger Weisungen und Arbeitnehmer-Rechte im Vertrag bzw. der Satzung stehen, umso wahrscheinlicher die angenommene Selbstständigkeit. Selbst für unabhängige Organe der Rechtspflege, z. B. angestellte Rechtsanwälte, gilt keine Erleichterung oder Ausnahme von diesem Grundsatz. Gleiches gilt, wenn der GGF nicht die Möglichkeit hat ihm unangenehme Weisungen abzuwehren. Je ähnlicher die Einschränkungen denen eines Arbeitnehmers sind, umso eher würde der GGF als solcher beurteilt. Eine 50% Beteiligung des GGF genügt nicht zur Sozialversicherungsfreiheit. Als Faustformel lässt sich festhalten, dass je mehr Punkte erfüllt sind, umso eher erfolgt die Einstufung als Angestellter.

Aufgrund fortlaufender Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Geschäftsführer die Umlage U2 unabhängig vom Status dauerhaft werden zahlen müssen.

Trotz aktueller Reformen hat der Gesetzgeber immer noch nicht definiert, nach welchen harten Fakten die Abgrenzungskriterien beurteilt werden. Dafür wurden bis zum 30.06.2027 Übergangsregeln geschaffen, die eine Prognoseentscheidung (vor Beginn des konkreten Dienstverhältnisses), Gruppenfeststellungen (bei gleicher Lagerung und durchexerziertem Präzedenzfall) sowie die Beantragung durch Dritte (z. B. Unternehmens-Entsendung freier Mitarbeiter durch eine Agentur) ermöglichen. Über deren Fortbestehen wird am 31.12.2025 entschieden.

Beispiel Bewilligungsbescheid des Statusfeststellungsverfahrens

Zitat aus dem Bewilligungsbescheid (falls das Bild nicht lädt)

Sehr geehrter Herr XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

ab 01.07.2019 besteht keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 des Sozialgesetzbuchs – Sechstes Buch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Prüfung der Vorsicherungspflicht wurde für die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX durchführt.

Sofern Sie weitere Tätigkeiten aufnehmen, sind Sie verpflichtet dies mitzuteilen, damit auch für diese Tätigkeit das Vorliegen von Vorsicherungspflicht geprüft werden kann.

Begründung

Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind selbständig tätige Personen rentenversicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer

selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Selbständige mit einem Auftraggeber).

Sie sind seit dem 01.07.2019 nicht auf Dauer sowie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Es besteht daher keine Rentenvorscherungspflicht.

Ihre Mitteilungspflicht

Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Sie regelmäßig keine rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie auf Dauer UND im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Hinweise

Wir bitten Sie, uns jeden Wohnsitzwechsel bekannt zu geben.

Besser sozialversicherungspflichtig oder -frei?

PKV-Besonderheiten für den Vorstand

Vorstände sind ein Hybrid aus Sicht der Sozialversicherung, da uneinheitliche Regeln gelten. Grundlegend gelten sie als nicht versicherungspflichtig Beschäftigte. In der Arbeitslosenversicherung sind sie versicherungsfrei.

Entsprechende Regeln gibt es in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht! Abweichend von den meisten GGF werde Vorstände in der KV wie normale Arbeitnehmer behandelt, welche die JAEG überschreiten müssen, um sich privat versichern zu dürfen. Dabei ergeben sich Probleme:

  • Die Anwendung der JAEG ist aufgrund von diverser Einkommensströme nicht trivial.
  • Etwaige Sozialversicherungszuschüsse, bspw. zur KV, sind oft separat zu erfassen.
  • Für das Krankentagegeld bedarf es öfters spezieller Policen.

Aus Sicht der KV ist ein Vorstand mit einem abhängigen GF oder einem leitenden AN vergleichbar.

Beispiel für spezielles KTG für Arbeitgeber bzw. Gewerbetreibende/Freiberufler

Bescheinigung zur privaten Krankenversicherung

Gern bestätigen wir, dass folgende Versicherungen bei uns bestehen:

Versicherte Person Geburtsdatum

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXx tt.mm.1977

___________________________________________________________________________________________________

Versicherungsart: Krankentagegeldversicherung für Arbeitgeber

Tarif/e: TL3 8 182,00 Euro

Beitrag: 118,30 Euro

Laufzeit: seit 01.01.2021

Freundliche Grüße

Beispiel KTG-Optimierung für Allein Beherrscher einer juristischen Person

Im Allgemeinen gilt, dass bei gleicher Höhe des Krankentagegeld eines Gewerbetreibenden etwas teurer ist als das von Arbeitnehmern. Vermutlich, da bei wirtschaftlicher Schieflage eine erhöhte Inanspruchnahme droht. Belastbare Zahlen sind dem Autor diesbezüglich nicht bekannt, lediglich Aussagen sowie Auszüge einzelner Marktteilnehmer.

Vereinzelt bieten PKVU jedoch bessere Konditionen an, z. B. das u. g. Beispiel der Versicherungskammer Bayern, welches über die BBKK oder UKV den Alleinherrschern Vergünstigungen auf das KTG anbietet, indem es diese wie Arbeitnehmer behandelt.

Der Versicherer bietet die Krankentagegeldversicherung nach den Tarifen für Arbeitnehmer auch für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (= beherrschender Gesellschafter als GmbH-Geschäftsführer) bzw. für Alleinvorstände einer AG mit mindestens 50 Prozent Aktienanteil zu folgenden Bedingungen an:

1 . Abweichend von den Tarifbedingungen der Krankentagegeldversicherung für Arbeitnehmer sind auch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (= beherrschender Gesellschafter als GmbH-Geschäftsführer) bzw. Alleinvorstände einer AG mit mindestens 50 Prozent Aktienanteil versicherungsfähig.

Änderungen in diesem Status sind wie alle sonstigen beruflichen Veränderungen umgehend mitzuteilen.

2. Während der Versicherung als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (= beherrschender Gesellschafter als GmbH-Geschäftsführer) bzw. als Alleinvorstand einer AG mit mindestens 50 Prozent Aktienanteil fällt ein Beitragszuschlag von 50 Prozent an.

Sonstige Zuschläge (z. B. Risikozuschläge wegen vorvertraglicher Krankheiten) bleiben unberührt.

3. Diese Sonderbedingungen entfallen mit Ablauf des Tages, an dem die Tätigkeit als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. als Alleinvorstand einer AG mit mindestens 50 Prozent Aktienanteil endet. Der zugrundeliegende Krankentagegeldtarif endet ebenfalls zu diesem Zeitpunkt.

4. Bei nahtloser Fortsetzung der Erwerbstätigkeit kann ein Krankentagegeld auf der Grundlage des dann maßgeblichen Nettoeinkommens vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass Versicherungsfähigkeit nach den Tarifbedingungen und den Aufnahmerichtlinien des Versicherers besteht. Der Versicherer nimmt den Antrag ohne Wartezeiten und ohne Risikoprüfung an, wenn die Weiterführung innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme der geänderten Erwerbstätigkeit beantragt wird.

Ich nehme diese Sonderbedingungen an.

SelbstständigerArbeitnehmerBeitragsvorteil
KT-S 15ab 15. Tag13,82 /10Nicht
möglich
entfällt
KT-S 22ab 22. Tag10,32 /10entfällt
KT-S 29ab 29. Tag7,46 /10entfällt
KT-S 43ab 43. Tag6,40 /10KT-AN 43ab 43. Tag4,18 /102,22 /10
Nicht
möglich
KT-AN 92ab 92. Tag2,48 /10entfällt
KT-AN 183ab 183. Tag1,70 /10entfällt
KT-AN 274ab 274. Tag0,90 /10entfällt

n diesem Fall spart der Gewerbetreibende 2,22€ je 10€ Krankentagegeld ab dem 43. Tag. Bei 200€ Krankentagegeld im Monat macht dies bspw. 44,40€ Ersparnis aus.

PKV-Kriterien für GGF

Do’s

Passendes Krankentagegeld, spz. bzgl. versicherbarer Höhe
Anstellungs-Vertrag prüfen und KTG anpassen (z. B. Karenzzeit)
Ggf. zusätzliches, steueroptimiertes Krankentagegeld für die ersten (sechs) Wochen
Optionsrechte
Steueroptimierte Vorauszahlung
Umwandlungsrechte (z. B. wg. Status in AN)
Ggf. Option auf GKV-Rückkehr

Don’ts

Sozialversicherungspflicht nicht via Statusfeststellung prüfen
Anstellungsvertrag wg. Lohnfortzahlung & AG-Zuschuss prüfen, speziell bei Managern
Zu hohe Selbstbeteiligung
Nicht für später sparen, egal ob in der PKV oder extern!

Fußnoten & Quellenangaben

  1. §7 SGB IV Beschäftigung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html 
  2. §7a I SGB IV Anfrageverfahren https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7a.html 
  3. 2018-01-03 Formulare Statusfeststellungsverfahren https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html 
  4. §7a I SGB IV Feststellung des Erwerbsstatus https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7a.html 
  5. 2020-07-02 Formulare Statusfeststellungsverfahren https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Formularpakete/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html 
  6. 2020-01-20 Verweis Anfrageverfahren zur Statusfeststellung der TKK https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/versicherung-faq/statusfeststellung-selbststaendig-oder-beschaeftigt/statusfeststellungsverfahren-bei-beurteilung-arbeitsverhaeltnis-2036278 
  7. 2019-08-07 Haufe-Verlag – Zuständigkeiten bei der Statusfeststellung https://www.haufe.de/personal/entgelt/statusfeststellung-wer-ist-zustaendig_78_496220.html 
  8. 2018-08-06 OLG Köln – Az. 16 U 162/17 https://openjur.de/u/2142604.html 
  9. 2004-09-23 BGH – Az. IX ZR 148/03 https://openjur.de/u/179870.html 
  10. §328 BGB Vertrag zu Gunsten Dritter http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__328.html 
  11. 2004-09-23 BGH – Az. IX ZR 148/03 https://openjur.de/u/179870.html 
  12. 2022-07 versicherungstip – vt23/22 – S. 4 – Pflicht oder Freiheit – Der GGF-Kampf mit der Sozialversicherung 
  13. §16 GmbHG – Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__16.html 
  14. §257 SGB V Beitragszuschüsse für Beschäftigte https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__257.html 
  15. 2022-04 VVP – Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ohne echte Sperrminorität sind abhängig beschäftigt – S. 22 
  16. 2024-03-14 Rechtsanwälte Jehle · Láng · v. Rudloff · Köberle PartmbB – Sozialversicherungsrechtliche Bedeutung von Gesellschafterliste und Eintrag des GmbH-Gesellschaftergeschäftsführers im Handelsregister https://www.jlm-freiburg.com/sozialversicherungsrechtliche-bedeutung-von-gesellschafterliste-und-eintrag-des-gmbh-gesellschaftergeschaeftsfuehrers-im-handelsregister/ 
  17. 2020-05-12 BSG – Az. B 12 KR 30/19 R https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/2020_05_12_B_12_KR_30_19_R.html 
  18. 2023-03-13 BSG – Az. B 12 R 4/21 R https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/2023_03_13_B_12_R_04_21_R.html 
  19. 2012-08-29 BSG – Az. B 12 KR 25/10 R https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157305 
  20. 2022-06-28 BSG – Az. B 12 R 4/20 R https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2022/2022_06_28_B_12_R_04_20_R.html 
  21. 2020-08-29 BSG B 12 R 14/10 R https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=158760 
  22. 2021-06-29 BSG B 12 R 8/19 R https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2021/2021_06_29_B_12_R_08_19_R.html 
  23. 2018-07-11 Die Finanzprüfer e.K. | Geschäftsführer-Pflicht zur Umlage U2 https://die-finanzpruefer.de/2018/06/11/geschaeftsfuehrer-pflicht-zur-umlage-u2/ 
  24. 2021-10 Der Steuerzahler – Die NRW-Nachrichten – Änderung bei der Statusfeststellung – S. 13 
  25. §1 IV S2. SGB 6 Beschäftigte https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__1.html 
  26. §27 I V SGB 3 Versicherungsfreie Beschäftigte https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__27.html 
  27. 2023-02-02 DKV AG – Bescheinigung zur privaten Krankenversicherung 
  28. 2019-10 Zitat Bayerische Beamtenkrankenkasse AG – Dokument FNR311724 

Autor & PKV Experte

Walter Benda

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PKV-Bestsellerautor & PKV Experte

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