Achtung Tankgutschein: Nicht für mehrere Monate im Voraus aushändigen!
Nur ein Gutschein pro Monat!2>
Spendieren Sie Ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt einen monatlichen 44-Euro-Tankgutschein, müssen Sie auf die Formalien achten, um nicht in die Lohnsteuerfalle zu tappen. Das lehrt eine Entscheidung des FG Sachsen. Dort hatte ein Arbeitgeber Mitarbeitern für acht Monate im Voraus Tankgutscheine ausgehändigt. Sein einschränkender Hinweis, pro Monat nur einen Gutschein einzulösen, half nichts. In dem Fall ist die 44-Euro-Sachbezugssteuerfreigrenze nicht nutzbar, die Gutscheine sind alle Arbeitslohn. Selbst der eine, der im Rahmen der 44€-Grenze hätte steuer- und sozialversicherungsfrei ausgehändigt werden dürfen.
Randbemerkung: Es kann nur durch aufmerksame Finanzbeamte rauskommen aber die schauen genau hin. Was bislang unkritisch war, ist die Anhäufung der Gutschein (z. B. in Form einer [Guthaben-]Kreditkarte). Diese Lösung könnte lt. FG Sachsen auch für die Gutscheine gelten, wenn diese erst ab einem bestimmten Zeitpunkt einlösbar wären. Einige Anbieter haben das über die unternehmenseigene Kreditkarte gelöst.
Grenzen des §8 II EStG Sachwertbezugs2>
Warengutscheine (z. B. Benzingutscheine) sind immer dann als Sachbezug (§ 8 Abs. 2 EStG) zu werten, wenn Ihr Mitarbeiter den Gutschein nur gegen Ware (und nicht gegen Bargeld) einlösen kann. Dann bleibt der Sachbezug steuerfrei, wenn dessen Wert 44 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Zufluss des Arbeitslohns erfolgt bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält (LStR 38.2 Abs. 3). Folglich scheidet die Sachbezugsregelung aus, wenn Sie als Arbeitgeber Tankgutscheine für 8 Monate im Voraus aushändigen. Dann hilft Ihnen auch der – schriftliche – Hinweis nichts, pro Monat nur einen Gutschein einzulösen. Die Gutscheine stellen ganz normalen Arbeitslohn dar (FG Sachsen, Urteil vom 09.01.2018, Az. 3 K 511/17, Abruf-Nr 202157).
Was ebenfalls nicht akzeptiert wurde, war der Kauf von Gutscheinen via Gutschein. Dies hatten vereinzelte FGs bzw. OFDs als Umgehung gewertet und wie Barlohn versteuert sowie mit Sozialversicherung belegt.
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