About the Author: Walter "Benzinfass" Benda

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Inhaltsverzeichnis

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Nein, kein Scheiß! Es gibt gab gute Gründe, warum es bei Medizin in Deutschland keine Preisnachlässe gab. Human-Medizin, nicht Pharma-Medizin. 😉

Demnach waren die Gebühren eines Arztes fix, denn sie stehen in der GOÄ.[1] Zwar konnten besondere Leistungen schon immer höher abgerechnet werden, wenn rechtlich sowie sachlich begründet[2] – hilfsweise der Patient doof/gierig/leidend/verzweifelt genug war – jedoch noch NIE als preislicher Unterbietungswettkampf nach unten. Denn es (ist? war?) ist eine Marktverhaltensregel![3]

Ist War auch richtig so. Bis jetzt! Jeder, der mal auf eBay-Kleinanzeigen oÄ unterwegs war, weiß welch komische Preispiraten sich da rumtreiben. Und nun stelle man sich mal vor, dass Ärzte sowas künftig auch erleben und welche Auswirkungen das auf den Umgang mit Patienten hat…

Cannabis trägt Schuld!

Wirklich? Nein, wird aber bestimmt von einigen politisch Gestrigen so ausgeschlachtet. Hat aber damit zu tun! Eine Vermittlungsplattform für Arztdienstleistungen warb mit folgendem Slogan im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis: „Buche jetzt deine Termine und spare 20%“

Dabei geht es nicht um die Droge als solche, sondern darum, dass hier ein Rabatt auf die Mediziner-Dienstleistung inkludiert ist, weil eine rabattierte Gesamtsumme ausgewiesen wird. Daher wurde geklagt und das LG FFM hatte das untersagt, denn es steht:

„einem ruinösen Preiswettbewerb der Ärzte im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens entgegen“

Ergo sind pauschale Vergütungsabreden vor Kontaktaufnahme durch den Patienten zu unterlassen. Auf die GOÄ, die Gebührenordnung für Ärzte, darf kein Rabatt gewährt werden.

Eine Vermittlungs-Plattform unterliegt nicht der GOÄ

Die Crux hier ist, dass die Plattform überhaupt nicht der GOÄ unterliegt. Dieses Phänomen ist noch neu, daher gibt es weder Gesetze noch Rechtsprechung, welche Plattformen in gleiche Kategorien altbackener Unternehmen einordnet, z. B. booking.com den Regeln eines Reisebüros unterwirft,[4] obwohl sie sich als Plattform davon freisprechen wollen.

So aber hier geschehen! Eine „Täterqualifikation“ greift hier nicht, denn die GOÄ zielt ausschließlich auf Mediziner ab, was die Plattform explizit nicht ist.

Ferner führen die Richter aus:

„Selbst, wenn es sich bei der angegriffenen Rabattaktion nicht um eine bloß vorübergehende Marketingmaßnahme handeln sollte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung durch qualifizierte Ärzte in Gefahr geraten werden könnte, falls sich Unternehmen wie die Antragsgegnerin einem ruinösen Preiswettbewerb ausgesetzt sähen“

Na dann! Was kann schon schiefgehen? Die Ärzte wären voll nach der GOÄ entlohnt worden und die Vermittlerin hätte den Rabatt vollständig aus eigener Tasche getragen. Na klar, dass ich nicht lache…

Meinung des Autors

Was für ein Scheißdreck! Aber richtiger Scheißdreck! Zwei formelle Dinge zuerst:

  1. Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht, weshalb ich meine Informationen „nur“ aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main[5] und dem Beck-Rechtsforum habe.
  2. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Das ist so, kann ich nicht ändern. Mein Problem ist, dass die Richter offenkundig weltfremd waren, denn von Gewinnabführungsverträgen, Bonusvereinbarungen, Kickbacks, Stückkostenprovision, Volumenerstattungsverträgen etc. haben die anscheinend noch nie was gehört. Zumindest wird es mit keiner Silbe erwähnt – Hörensagen, denn das Urteil ist noch nicht öffentlich – und allein der gesunde Menschenversand gebietet doch, dass eine Plattform nicht unentgeltlich tätig wird, sondern ein Geschäftsmodell hat, was hinterfragt werden muss!

So viel Naivität, Dummheit oÄ will mir einfach nicht in den Kopf. Ist ja fast wie diese „Geschenke“-Abzocke von windigen Straßenbetrügern, welche erst was „verschenken“ und dann nach einer „Spende“ fragen. Nun digital im großen Stil organisiert. Dann kann es ja nicht windschief sein…

Im Jura-Blog von Beck titelt man sehr schön:

„Dritte dürfen Rabatte auf GOÄ-Abrechnung geben“[6]

Das ganze System wird bestimmt günstiger und damit besser, wenn die Einnahmen sinken sowie ein zusätzlicher Strohmann davon bezahlt wird…

Positive Auswirkungen auf die PKV, negative Auswirkung auf die Medizin

Gute Frage! Ich gehe davon aus – persönliche Meinung – dass künftig diverse Rabattvereine, Vermittlerportale sowie andere Honorarschindungsdienstleister die Ärzte um ihr Honorar bringen werden, denn die Ressource Privatpatient ist lukrativ und die PKV hat eine gute organisierte Lobby. Die Auswirkungen auf die Medizin können nur schlecht sein, denn wenn dem System Geld entzogen wird oder auf Fließband-Methoden optimiert wird, kommt nichts Gutes bei raus. Siehe die Landplagen der Hautkliniken (böser, böser Hautkrebs für alle), Augenkliniken (kosmetisches Lasern) und Zahnkliniken (gerade Zähne für alle und wenn man die vorher anschleifen muss!) oder Umtriebe bei einigen MVZ.

Die Büchse der Pandora ist geöffnet!

Lasset den Human-Mediziner das Geld wegnehmen, denn die verdienen sowie schon zu viel, sind nicht ausgelastet und haben paradiesische Bedingungen. Zumindest wenn man sie mit dem noch mieseren behandelten Pflegepersonal vergleicht. Schließlich ist noch Luft nach unten, denn wir haben genug Leute in den wichtigen Berufen…

Wer Spuren von Ironie findet, soll seinen Arzt gefälligst ordentlich bezahlen und bei den o. g. Umtrieben nicht mitmachen!

Zum Kotzen! Ein Glück habe ich hier „all inclusive“. Der gute Ahmed, mein Prozentmixer des Vertrauens, macht mir gleich was Durchsichtiges mit diversen Sirups und Likören im Bierkrug. Nüchtern erträgt das doch niemand. „Isch ‚abe fertisch!“ und hoffentlich gleich „Alles Flasche leere!“. 😉

Fußnoten & Quellen

[1] GOÄ https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/

[2] §5 II GOÄ https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__5.html

[3] §3a UWG https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3a.html

[4] Platform (sic!) Booking.com gilt nach niederländischem Recht als Reisevermittler https://www.anwaelte-niederlande.de/booking-com-reisevermittler/

[5] https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/vermittlung-von-aerztlichen-behandlungsleistungen

[6] https://community.beck.de/2023/12/13/dritte-duerfen-rabatte-auf-goae-abrechnung-geben

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