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Fehler PKV-Gesundheitsfragen – 10 Jahre VVA-Verjährung?

Categories: Allgemeine Themen, Arbeitskraft, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Versicherungen|Tags: , , , , , , , , , , , , , |

Artikel-Update vom 2025-01-07 inklusive neuer Grafiken Nein! Lügen und Warten bis der Leistungsfall vermeintlich außerhalb des VVA-Prüfzeitraums liegt, wird nicht gelingen! Wenn die 10 Jahre des §21 III VVG nicht greifen, kann über das BGB (Übergang nach §22 VVG) eine unbefristete Arglistanfechtung vorgenommen werden. Details im Artikel. Aufgrund des Artikel eines befreundeten Anwalts - Danke Jürgen Nagel (Fachanwalt Versicherungsrecht) an der Stelle - habe ich ein kurzes Update in HOW2PKV eingespielt. Das Wort Verjährung wird in vereinfachtem Kontext entlehnt, denn es verjährt nichts, es geht nur um die Möglichkeiten eines VUs seine Rechte auszuüben. Aber Verjährung ist für die meisten Leser verständlicher. Anbei folgen Auszüge aus HOW2PKV mit ein paar Erklärungen sowie darunter einer Falldarstellung, die zum Urteil sowie dem Artikel führte. Wartetaktik zum VVA-Verschweigen funktioniert nicht Die wichtige Warnung vorab: Die VVG-Verjährung für eine Arglistanfechtung beträgt exakt zehn Jahre, Tag genau gerechnet.[1] Davon unberührt ist [ ... ]

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