In jeder Laufbahn muss sich der Beamte mit dem Thema PKV beschäftigen, wobei der Zeitpunkt sowie der Tarif vom Status abhängen. Eine Übersicht dazu finden Sie anbei.
| Gruppe | Optionstarif | Anwärtertarif | Beamtentarif | |
|---|---|---|---|---|
| Bildung & Forschung | Studium | Referendare Beamtenanwärter Beamte auf Widerruf |
Beamte auf Probe Beamte auf Lebenszeit |
|
Verwaltung |
Einfacher Dienst | Ggf. Ausbildung Beamtenanwärter Beamte auf Widerruf |
Beamte auf Probe Beamte auf Lebenszeit |
|
| Mittlerer Dienst | Ausbildung Beamtenanwärter Beamte auf Widerruf |
Beamte auf Probe Beamte auf Lebenszeit |
||
| Gehobener nicht technischer Dienst | Studium + Ausbildung Beamtenanwärter Beamte auf Widerruf |
Beamte auf Probe Beamte auf Lebenszeit |
||
| Höherer Dienst | Studium | Referendare Beamte auf Widerruf |
Beamte auf Probe Beamte auf Lebenszeit |
|
| Polizei | Ausbildung mit freier Heilfürsorge | oder Ausbildung mit Beihilfeanspruch | Beamte auf Probe Beamte auf Lebenszeit |
Referendare
Beamtenanwärter
Beamte auf Widerruf
Beamte auf Probe
Beamte auf Lebenszeit
Verwaltung
Ggf. Ausbildung
Beamtenanwärter
Beamte auf Widerruf
Beamte auf Probe
Beamte auf Lebenszeit
Ausbildung
Beamtenanwärter
Beamte auf Widerruf
Beamte auf Probe
Beamte auf Lebenszeit
Studium + Ausbildung
Beamtenanwärter
Beamte auf Widerruf
Beamte auf Probe
Beamte auf Lebenszeit
Referendare
Beamte auf Widerruf
Beamte auf Probe
Beamte auf Lebenszeit
Beamte auf Probe
Beamte auf Lebenszeit
Als Beihilfe werden Aufwendungen des Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgepflicht für Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle, bei der Früherkennung und Schutzimpfungen bezeichnet. Es gibt eine Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)1 sowie Beihilfeverordnungen der Bundesländer, die teils stark variieren. Auskünfte erteilen die jeweiligen Beihilfestellen.2
Dienstherren und Beamten-Typen
Die typischen Dienstherren sind:
Bund oder unmittelbare Bundeskörperschaften.
Landesbeamte oder landesunmittelbare Körperschaften.
Kommunalbeamte über lokale Gebietskörperschaft.
Bund oder unmittelbare Bundeskörperschaften.
Landesbeamte oder landesunmittelbare Körperschaften.
Kommunalbeamte über lokale Gebietskörperschaft.
Ein Sonderfall sind Ehrenämter, wozu Gemeinderäte, Stadträte, Bürgermeister oÄ zählen.
Ein anderer sind Richter, denn Richter sind „nur“ Beamten in vielen Dingen gleichgestellt; denn, wenn sie Beamte wären, wären sie weisungsgebunden, was im Konflikt mit ihrer sachlichen Unabhängigkeit stünde. Aus pragmatischen Gründen sind sie in der Organisationsstruktur des Staates eingebunden, inhaltlich jedoch frei.3
Unterschieden werden dabei die u. g. Beamten-Typen:
Beamter auf Widerruf (z. B. Anwärter, bspw. Zollinspektorenanwärter, Finanzanwärter oder Regierungsinspektorenanwärter oÄ „Ausbildungsberufe“)
Beamter auf Probe (eine Probezeit nach der Widerrufszeit, in der noch „vereinfachte“ Kündigungsgründe gelten bspw. wg. Disziplinarverstößen)
Beamter auf Zeit (z. B. Landrat, Bürgermeister, Juniorprofessoren, Kanzler der Universität, etc.)
Beamter auf Lebenszeit (z. B. Professoren, Richter
Ehrenbeamte
Politische Beamte (z. B. Ministerial-Beamte)
Beamter auf Widerruf (z. B. Anwärter, bspw. Zollinspektorenanwärter, Finanzanwärter oder Regierungsinspektorenanwärter oÄ „Ausbildungsberufe“)
Beamter auf Probe (eine Probezeit nach der Widerrufszeit, in der noch „vereinfachte“ Kündigungsgründe gelten bspw. wg. Disziplinarverstößen)
Beamter auf Zeit (z. B. Landrat, Bürgermeister, Juniorprofessoren, Kanzler der Universität, etc.)
Beamter auf Lebenszeit (z. B. Professoren, Richter
Ehrenbeamte
Politische Beamte (z. B. Ministerial-Beamte)
Quellenangaben
- Bundesbeihilfeverordnung http://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/
- „ohne Datum“, Aufruf 2020-06-14 Bundesverwaltungsamt – Übersicht Beihilfestellen https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/2_Beihilfestellen/_documents/uebersicht_beihilfestellen.html
- 2023 BMJ – Unser Rechtsstaat garantiert die Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern https://www.bmj.de/DE/rechtsstaat_kompakt/rechtsstaat_grundlagen/gerichte/gerichte_artikel.html

