Wie lange hat die PKV denn Zeit, um ihre Rechte geltend zu machen?

Wie lange hat die PKV denn Zeit, um ihre Rechte geltend zu machen?

Die Rechte müssen binnen eines Monats ab Kenntnisnahme geltend gemacht werden.1

Nicht höchstrichterlich entschieden ist jedoch, wie bei einem gestuften Prozess vorzugehen ist. Wenn im Zuge einer VVA-Ermittlung neue Tatbestände ans Licht kommen, geht der Autor davon aus, dass diese Neuerkenntnis dann erneut eine einmonatige Geltendmachungsfrist hat. Ob und wie viele neue Einreden eine PKV nachschieben kann, ist rechtlich umstritten.

Einzelne Urteile beschränken jedoch die Nachprüfungsmöglichkeiten. Wenn ein gefahrerheblicher Umstand bekannt wird, muss die PKV binnen der Monatsfrist Ihre Rechte geltend machen. Tut sie das nicht, bspw. weil der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann die Geltendmachung der Rechte verwirkt sein. Dann würde bei späterer Wideraufnahme der Prüfung für den gleichen Leistungsfall keine neue Frist in Gang gesetzt.2 Die Betonung liegt jedoch auf dem „kann“, weshalb auch die das Urteil erstreitenden Rechtsanwälte von einer Verallgemeinerung abraten, da die Einzelfallprüfung notwendig ist.3

Sicherheitshalber sollten Sie davon ausgehen, dass es zulässig ist, dass eine PKV neu gewonnen Sachkenntnisse nachschieben wird und dieses Vorgehen im Zweifel nicht angreifbar ist.

VVA – Gibt es eine spontane Anzeigepflicht (SpAz)?

Generell nein, denn der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung zur VVG-Reform im Jahr 2008 zum Ausdruck gebracht, dass die konkreten Antrags-Fragen eingegrenzt sein müssen, da sonst Interpretationen für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer unzumutbar sind; zumal dieser diese nicht leisten kann.4

Daher existiert nur in „krassenAusnahmefällen eine SpAz. Somit jein mit sehr starker Tendenz zu nein. Aber da es keine Regel ohne Ausnahme gibt, müssen wir uns die Ausnahmen angucken.

Normenkette der SpAz

Relevante §§ des lex specialis Relevante §§ des lex generalis

§19 VVG Anzeigepflicht

§22 VVG Arglistige Täuschung

§28 VVG Verletzung einer vertragl. Obliegenheit

§123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Irrtum

§241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis

§249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes

§311 BGB Rechtsgeschäftliche & rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

Maximal 10 Jahre Verjährung nach §21 III VVG Unbefristete Rechtsausübung bei gezielter Täuschung durch VN

§19 VVG Anzeigepflicht

§22 VVG Arglistige Täuschung

§28 VVG Verletzung einer vertragl. Obliegenheit

§123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Irrtum

§241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis

§249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes

§311 BGB Rechtsgeschäftliche & rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

Die Normenkette des VVG ist sehr eindeutig, denn die Versicherung entscheidet allein über das Risiko. Deshalb ist alles anzugeben, wonach sie gefragt hat. Ausnahmslos! Wer hiergegen verstößt, trägt selbst schuld. So ist es in den o. g. Vorschriften des lex specialis geregelt.

Was aber ist mit Problemen, nach denen die Versicherung nicht fragt, bei der aber „jedem klar sein muss“, dass sie Probleme machen können. Hier könnte das lex generalis in Frage kommen, wobei die Betonung auf „könnte“ liegt. Anbei ein Diagnose-Beispiele, die kritisch sein könnten:

  • Zurzeit Beschwerde freie Arthrose.

  • Multiple-Sklerose ohne akuten Behandlungsbedarf.

  • Allergien ohne Beschwerden, z. B. wegen Auslandsaufenthalt.

  • Durch bildgebende Verfahren sowie mit Bestimmung des Cobb-Winkels gesicherte Skoliose-Diagnose in der Jugend, die behandlungsfrei ist.

Zurzeit Beschwerde freie Arthrose.

Multiple-Sklerose ohne akuten Behandlungsbedarf.

Allergien ohne Beschwerden, z. B. wegen Auslandsaufenthalt.

Durch bildgebende Verfahren sowie mit Bestimmung des Cobb-Winkels gesicherte Skoliose-Diagnose in der Jugend, die behandlungsfrei ist.

Streng nach VVG, kann eine Selektion anhand der Anträge erfolgen. Die meisten Anträge fragen auch nach unbehandelten, jedoch bekannten Leiden. Das würde alle o. g. Beispiele umfassen. Aber es gibt Anträge, die nur nach durchgeführten Behandlungen fragen, nicht nach empfohlenen. Da wären die o. g. Leiden gem. VVA-Logik nicht Angabe pflichtig. Auch Versicherungen haben Schutzrechte. Das BGB erlaubt vereinzelt Ausnahmen in „krassen“ Fällen. Aber was ist „krass“?

Quellenangaben

  1. §21 I VVG Ausübung der Rechte des Versicherers https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__21.html
  2. 2025-04-08 LG Duisburg – Az. 6 O 295/24 https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2025/6_O_295_24_Urteil_20250408.html
  3. 2025-06-07 Jöhnke & Reichow – Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB – Rückwirkende Erhöhung des Risikozuschlages in der PKV (LG Duisburg) https://joehnke-reichow.de/2025/06/07/rueckwirkende-erhoehung-des-risikozuschlages-in-der-pkv-lg-duisburg/
  4. 2006-12-20 Deutscher Bundestag – Drucksache 16/3945 „Zu § 19 (Anzeigepflicht“ – S. 64 – 65 https://cdn.fbsbx.com/v/t59.2708-21/458502239_1079997197026868_7577736306234042960_n.pdf/Begr%C3%BCndung-zum-neuen-VVG.pdf?_nc_cat=104&ccb=1-7&_nc_sid=2b0e22&_nc_ohc=9_hUY3goN0cQ7kNvgHdLTCg&_nc_ht=cdn.fbsbx.com&_nc_gid=AHi5gLkEQ6v5ns9Z33Osorw&oh=03_Q7cD1QFAY2QPEKxNcfw33YHW0mBYIH5jtXzXVeVUmbavxRPuGw&oe=66DFD55E&dl=1

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Walter Benda

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