Die Beschränkungen der Optionen ab einem gewissen Alter mögen zwar im Einzelfall ärgerlich sein, sind aber aus Sicht einer sauber kalkulierenden Versicherung für den Bestand wichtig. Gäbe es keine Altersgrenze, würde eine negative Risikoselektion stattfinden, da die bedarfsgerechte Höherversicherung eher von kranken Versicherten genutzt werden würde, während gesunde Versicherte eher den aktuellen Schutz für ausreichend hielten.1 Sie stellen auch keine Altersdiskriminierung dar, da es auf anerkannten Prinzipien der risikoadäquaten Kalkulation beruht2. Für andere Sparten, z. B. für die Kfz-Versicherung, wurden Altersbeschränkungen bereits von der Aufsichtsbehörde bestätigt3. Sie können lediglich darauf achten, bis wann Sie die Option ziehen können.
Praxistipp: Aus Kostengründen werden die Tarifprämien oft nur bis zu bestimmten Altersgrenzen an die Software-Programme geliefert. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass Vermittler vereinzelt den Wechsel behindert haben, weil sie keine Prämie ermitteln konnten. Die Versicherung ist aber verpflichtet auf Nachfrage eine Prämie zu ermitteln, wenn Sie die Option noch ziehen könnten.
Quellenangaben
- 2009 Jürgen Rudolph – Von der Alterungsrückstellung bis zum Basistarif – S. 15 Abs. 3 – ISBN 978-3-89952-490-1
- §20 II S. 2 AGG – Zulässige unterschiedliche Behandlung https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__20.html
- 2020-07-01 BaFin – Altersdiskriminierung https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2020/meldung_2020_07_01_tarifierung_kfz-versicherung.html

