Wer ist wann für Reha zuständig?

Inhaltsverzeichnis

In der Praxis wird kurz von „Reha“ gesprochen obwohl unterschieden werden müssten zwischen Anschlussheilbehandlung (AHB) und Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM), die für Nichtmitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse gelten würde.

Die Absprache wird von der Deutsche Rentenversicherung Bund mit dem Sozialdienst der Krankenkassen vorgenommen.1 Die Bedingungen für die Entlassung in die Reha2 unterliegen regelmäßigen Änderungen. Gleiches gilt für die sozialmedizinische Beurteilung.3 Aus diesen Gründen wird auf Fristen, Längen etc. nicht genauer eingegangen. Interessierte Kunden können beim PKV-Verband Informationen dazu einsehen.4

Daraus ergibt sich folgende Zuständigkeitsmatrix in der Praxis für PKV-Versicherte:

Arbeitnehmer

Nicht-Arbeitnehmer,

z. B. Selbstständige, Beamte

Träger Erwerbsphase Rentenphase Erwerbsphase Rentenphase
DRV

Umfangreiche

Leistungspflicht

Kaum Leistung Kaum Leistung Kaum Leistung
BG

Umfangreiche

Leistungspflicht

Kaum Leistung Kaum Leistung Kaum Leistung
KV

Keine AHB (GKV)

AGM (PKV) gem. Tarif

Keine AHB (GKV)

AGM (PKV) gem. Tarif

Keine AHB (GKV)

AGM (PKV) gem. Tarif

Keine AHB (GKV)

AGM (PKV) gem. Tarif

Nicht-Arbeitnehmer,

z. B. Selbstständige, Beamte

Umfangreiche

Leistungspflicht

Umfangreiche

Leistungspflicht

Keine AHB (GKV)

AGM (PKV) gem. Tarif

Keine AHB (GKV)

AGM (PKV) gem. Tarif

Keine AHB (GKV)

AGM (PKV) gem. Tarif

Keine AHB (GKV)

AGM (PKV) gem. Tarif

Wer keine Reha in seiner PKV versichert, auch ersetzend für gesetzliche Rehabilitationsträger,5 bekommt oft keine Leistung; spätestens im Rentenalter wird dies kritisch! In der Praxis werden die Begriffe auch in PKV-Bedigungen oft synonym verwendet, womit sich Unschräfen einschleichen.

Quellenangaben

  1. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e.V. (DVSG)Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e.V. (DVSG) – Reha-Informationen https://dvsg.org/die-dvsg/fachbereiche/rehabilitation-und-teilhabe/reha-informationen/
  2. 2019-02-01 GKV-Spitzenverband – Rahmenvertrag zum Entlassmanagement von stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6 und 41 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit 39 Abs. 1a SGB V für Rehabilitanden der gesetzlichen Krankenversicherung (Rahmenvertrag Entlassmanagement-Reha) https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/rehabilitation/r_entlassmanagement/2019_01_15_Rahmenvertrag_Entlassmanagement_Reha.pdf
  3. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 Institut für Rehabilitationsforschung Norderney https://www.leistungsbeurteilung-reha.de/
  4. „ohne Datum“, Aufruf 2020-09-18 PKV-Verband – Anschlussrehabilitation nach dem Krankenhausaufenthalt https://www.derprivatpatient.de/anschlussrehabilitation-nach-dem-krankenhausaufenthalt
  5. 2022-01 §5 II S1 MB/KK 2009 Einschränkung der Leistungspflicht https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/b_Wissen/PDF/2019-02_mb-kk-2009.pdf

Autor & PKV Experte

Walter Benda

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