Um in die PKV zu dürfen müssen Angestellte – auch jene im öffentlichen Dienst – über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (kurz JAEG) verdienen. Zum Arbeitsentgelt zählen die „regelmäßigen“ u. g. Gehaltsbestandteile. Dabei gilt, dass mindestens einmal jährliche Zahlungen mit hinreichender Sicherheit wiederkehrend sein müssen. Bei variablen Entgeltbestandsteilen müssen diese mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden können, sowie in welcher Höhe sie im Bemessungszeitraum zu erwarten sind.1 Dabei existiert keine abschließende Definition von „mit hinreichender Sicherheit“.
| Anrechenbar | Nicht anrechenbar | ||
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Bereitschaftsdienstvergütung, regelmäßig in gleicher Höhe (pauschal)
Kfz-Überlassung: Firmenwagen 1% Regel ODER Firmenwagen Fahrtenbuch
Gewinnbeteiligung
Überstundenzahlung (pauschal)
Schicht-, Schmutzzulage, etc., nur bei ständiger Zahlung (pauschal)
Fahrgeldpauschalen
Jahresprämie, z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, nur falls tariflich oder einzelvertraglich gesichert
Vermögenswirksame Leistungen
Anwesenheits- bzw. Gesundheits- bzw. Nicht-Krankheitsprämie
Provisionen (individuell leistungsbezogen), wenn monatliches Arbeitsentgelt mitprägend
Bereitschaftsdienstvergütung, regelmäßig in gleicher Höhe (pauschal)
Kfz-Überlassung: Firmenwagen 1% Regel ODER Firmenwagen Fahrtenbuch
Gewinnbeteiligung
Überstundenzahlung (pauschal)
Schicht-, Schmutzzulage, etc., nur bei ständiger Zahlung (pauschal)
Fahrgeldpauschalen
Jahresprämie, z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, nur falls tariflich oder einzelvertraglich gesichert
Vermögenswirksame Leistungen
Anwesenheits- bzw. Gesundheits- bzw. Nicht-Krankheitsprämie
Provisionen (individuell leistungsbezogen), wenn monatliches Arbeitsentgelt mitprägend
Bereitschaftsdienstvergütung, individuell (nicht pauschal)
Erschwerniszulage, regelmäßig, schwankend
Belegschaftsrabatt
Familienzuschläge (z. B. Kinderzulagen)
Überstundenzahlung (tatsächlich; unregelmäßig oder schwankend)
Jubiläumszuwendung (z. B. Geschenke)
Unregelmäßige Boni oder Prämien, z. B. Innovationsprämie, Mitarbeiterwerbung oÄ
Verbesserungsvorschläge
tatsächliche Fahrkostenerstattung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Provisionen (individuell leistungsbezogen, bezogen auf Unternehmenserfolg)
Urlaubsabgeltung
Bereitschaftsdienstvergütung, individuell (nicht pauschal)
Erschwerniszulage, regelmäßig, schwankend
Belegschaftsrabatt
Familienzuschläge (z. B. Kinderzulagen)
Überstundenzahlung (tatsächlich; unregelmäßig oder schwankend)
Jubiläumszuwendung (z. B. Geschenke)
Unregelmäßige Boni oder Prämien, z. B. Innovationsprämie, Mitarbeiterwerbung oÄ
Verbesserungsvorschläge
tatsächliche Fahrkostenerstattung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Provisionen (individuell leistungsbezogen, bezogen auf Unternehmenserfolg)
Urlaubsabgeltung
Die Gesundheitsprämie ist ein unter Umständen problematischer Sonderfall, da sie einen voll steuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohnbestandteil darstellt, der anteilige Kürzung im Krankheitsfall erfahren kann. Sie unterliegt explizit nicht den steuerfreien Gesundheitsleistungen.2
Grundlegend gelten daher alle Bruttolohnbezüge aller Dienstverhältnisse,3 was im Einzelfall einen erheblichen Prüfungsaufwand verursacht. Beispiel: Feiertagszuschläge sind bis 25€/Stundenlohn nicht dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt zuzurechnen, darüber hinaus anteilig.4 Fallen diese Zuschläge regelmäßig an, sind sie im Rahmen der JAEG zu prüfen.5 Daher ein Leitsatz:
Das steuerliche Bruttoeinkommen kann vom sozialversicherungspflichtigen Brutto abweichen!
Nur ein Mini-Job darf eine Sozialversicherungspauschale haben. Wird mehr als einer ausgeführt, ist der Haupt-Arbeitgeber zuständig und haftet für die restliche Verbeitragung mit einer Differenzverbeitragung.6
In Grenzfällen kann dies zu doppelten Problemen führen, denn ggf. wird die JAEG nicht überschritten, womit eine rückwirkende GKV-Versicherungspflicht eintreten würde. Zudem könnte durch künftige Aufrechnung, z. B. statt einer Nachentrichtung, auch künftig die Grenze nicht überschritten werden. Bei der zuständigen Einzugsstelle sollte daher frühzeitig ein Antrag gestellt werden,7 der dem Willen des Versicherten nahe kommt.
Bitte beachten Sie, dass bei sog. Barlohnumwandlungen – das sind steueroptimierte Bruttolohnherabsetzungen bei gleichzeitiger Gewährung von steueroptimierten (Netto-)Ersatzbezügen bzw. -leistungen – das Zusatzgebot besteht.8 Wer sein Gehalt „Nettolohn optimiert“, kann dadurch ggf. unter die JAEG rutschen, da die Berücksichtigung nur erfüllt ist, wenn die Optimierung als zusätzlicher Gehaltsbestandteil gewährt wird.
Das BMF hat die Definition von Dienstwagen auf neuere Vehikel erweitert.9 Dienstwagen10 werden leicht abweichend berechnet, wobei es dem Arbeitnehmer überlassen ist welche Methode er möchte. Aus Vereinfachungsgründen wird meist die pauschale 1% Regelung angewandt.11 Ein Wechsel zwischen den beiden Methoden ist nicht möglich. Jedoch kann bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr rückwirkend umgewidmet werden. Das Fahrtenbuch muss aber schon vorliegen, da es nicht rückwirkend erstellt werden darf.12
Betriebsrenten senken ggf. das berücksichtigungsfähige Entgelt und sind unterschiedlich zu bewerten, je nachdem ob es geförderte13 versicherungsförmige14 oder versicherungsfreie Entgeltumwandlungen15 sind. Arbeitnehmer-Eigenbeiträge senken meist das zu versteuernde Einkommen, womit die JAEG unterschritten werden kann.
Die Personalabteilung kann entsprechende Berechnungen durchführen. Wenn Ihr Status unklar ist, fragen Sie zusätzlich Ihre Krankenkasse. Ihre bisherige Lohnabrechnung kann auch Hinweise enthalten, wenn dort bereits die freiwillige Krankenversicherung erfasst ist.
913 914 916 917 |
Abzug freiw. KV Abzug freiw. PV AG-Zuschuss freiw. KV AG-Zuschuss freiw. PV |
-802,98 -169,58 405,50 76,06 |
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Grafik 11 – Beispiel für freiwillige KV auf einer Lohnabrechnung (2023-02-03)
913
914
916
917
Abzug freiw. KV
Abzug freiw. PV
AG-Zuschuss freiw. KV
AG-Zuschuss freiw. PV
-802,98
-169,58
405,50
76,06
Unterschreiten der JAEG
Wer als Arbeitnehmer unter der JAEG verdient, ist regelmäßig in der GKV versicherungspflichtig. Doch keine Regeln ohne Ausnahmen!
Im Falle einer Wiedereingliederung ruht das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers. D. h. ein Arbeitsentgelt unter der JAEG im Rahmen einer Wiedereingliederung führt nicht zur Versicherungspflicht in der GKV. Es zählt auch nicht als Arbeitsentgelt im klassischen Sinne.16 Eine Entscheidung des BSG zu diesem Sonderfall steht jedoch aus.17
Die JAEG steigt fast jedes Jahr! Sollte sie über das Einkommen des Versicherten steigen, kann dieser sich auf Antrag von der GKV-Pflicht befreien lassen.18 Dieser Antrag ist bei der letzten GKV zu stellen, nicht bei der PKV, welche ihn nur weiterleitet. Anbei ein Beispiel:
TK
Die Techniker
Techniker Krankenkasse, 20901 Hamburg
Fachzentrum Mitgliedschaft/Beiträge
Tel. 040 –
Vorgangsnummer:
Geschäftszeichen:
30. Dezember 2024
Wir bestätigen Ihre Befreiung von der Krankenversicherungs-Pflicht – und das bedeutet es für die Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse
Guten Tag Herr ,
vielen Dank für Ihren Antrag vom 9. Oktober 2024.
Ab dem 1. Januar 2025 befreien wir Sie als Beschäftigter von der Krankenversicherungs-Pflicht.
Sie können die Befreiung nicht widerrufen. Sie gilt auch gegenüber anderen Krankenkassen. Dies bedeutet, dass Sie sich nicht mehr bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern können. Dies gilt solange, bis Sie anderweitig versicherungspflichtig werden.
Wenn Sie mit diesem Bescheid nicht einverstanden sind, beachten Sie bitte unseren Hinweis am Ende dieses Briefs.
Wenn Sie Fragen haben, sind wir gern für Sie da.
Freundliche Grüße
Unterschrift
Hinweis: Sie haben die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben. Bitte informieren Sie uns hierüber schriftlich innerhalb 1 Monats, nachdem Sie unseren Brief erhalten haben: per Post an die Techniker Krankenkasse (die auch die Aufgaben der Techniker Krankenkasse Pflegeversicherung wahrnimmt), 20901 Hamburg, oder elektronisch in schriftformersetzender Form (Näheres unter tk.de/widerspruch). Sie können Ihren Widerspruch auch in jeder Kundenberatung aufnehmen lassen. Bitte beachten Sie, dass ein Widerspruch keine zahlungsaufschiebende Wirkung hat. Sitz der Techniker Krankenkasse ist die Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie unter tk.de/datenschutz.
Grafik 12 – Befreiung GKV-Pflicht nach JAEG-Unterschreitung
PKV-Verbleib bei JAEG-Unterschreitung durch Teilzeit
Es kann sein, dass ein AN freiwillig seine Arbeitszeit reduziert und in Teilzeit geht. Insbesondere nach einer Entbindung oder zur Regeneration nach längerer Krankheit sind dies häufige Entscheidungen.
Es gibt verschiedene Befreiung von der Versicherungspflicht gem. §8 SGB V.
Für eine Teilzeit-Beschäftigung gilt, dass der AN mindestens 5 Jahre PKV-Mitglied gewesen sein muss UND dass die maximale Arbeitszeit 50% beträgt; auch wenn andere Befreiungstatbestände wie Elternteilzeit etc. vorausgingen. Via Antrag kann der AN von der Versicherungspflicht befreit werden.19
Das Aufrechterhalten dieser 50%-Grenze stellt keine Benachteiligung dar, auch wenn sie im Vergleich zu anderen Befreiungstatbeständen negativ sein kann, etwa weil Anwartschaften zu zahlen sind oder die Befreiung bei sonstigen Teilzeitbeschäftigungen (2/3; 3/4; 4/5 etc.) nicht möglich sei.20
Besonderheiten des PKV-Arbeitgeberzuschusses für Arbeitnehmer
Wer Arbeitnehmer ist, bekommt für seine PKV den gleichen Zuschuss, wie ein GKV-Versicherter, wobei dieser auf den gesetzlichen Höchstbeitrag begrenzt ist, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags.21 Gleiches gilt für die Pflegepflichtversicherung.22 In Sachsen ist der Zuschuss einen halben Prozentpunkt bis max. zur BBG reduziert.
Achtung, strittige Rechtslage aufgrund unterschiedlicher Rechtsmeinungen: Aufgrund der Wortwahl im Gesetz gibt es keinen Arbeitgeberzuschuss für die Auslandsreise-KV noch für Pflegetagegelder, weil beide Versicherungen nicht dem entsprechen, was laut Sozialgesetzbuch Zuschuss fähig ist.
Der Autor warnt, dass hier oft Fehler gemacht werden, sowohl von Vermittlern als auch von den PKV selbst. Nur weil ein derartiger Sozialversicherungs- und Steuerbetrug oft unerkannt bleibt, rechtfertigt es ihn nicht noch sollte es als Blaupause zur Nachahmung animieren. Rückforderungen von bis zu zehn Jahren gehen zu Lasten des Arbeitgebers, der einen Teilregress nehmen kann.
Dies gilt bei strenger Wortauslegung. Da ein Zuschuss jedoch für SGB fremde Leistungen (z. B. Optionstarife, Privatleistungen, Privatkliniken, Krankenhaustagegelder etc.) gezahlt wird, steht es der o. g. Logik jedoch entgegen.
Was tun? Sie sollten die Versicherung mit Fristsetzung zur Erstellung einer AG-Bescheinigung auffordern, wo alle Bausteine Zuschuss erhöhend enthalten sind. Bei Weigerung soll diese die Rechtsgrundlagen nennen sowie auf die o. g. Logik eingehen. Meistens kommt dann grober Unsinn und Sie müssen abwägen, ob Sie den Rechtsweg beschreiten wollen, was nach Wissen des Autors für das Pflegetagegeld noch nicht geschehen ist.
Darüber hinaus können Arbeitgeber unter Umständen einen steuerfreien, hälftigen Zuschuss bis zu 600,00€ jährlich für die SB der Krankenversicherung oder sonstige Gesundheitsmaßnahmen leisten,23 wobei es keinen Rechtsanspruch für die Beteiligung des AG; es gilt für GKV und PKV gleichermaßen.
Diese 600€ Zuschuss sind nicht mit den Förderungen zur Gesundheit24 zu verwechseln, für welche enge Grenzen gezogen sind.25 Beide Förderungen betragen zurzeit zufälligerweise 600€ pro Jahr.
Gefahr des Zuschussverlustes & Einmalzahlungen
Eine Minderheitsmeinung vertritt die Ansicht, dass bei Abschluss einer nicht mindestens zur GKV gleichwertigen PKV – etwa Leistungen unter dem SGB V oder Nichtversicherung eines Krankentagegeldes mindestens in Höhe der GKV – der AG-Zuschuss verweigert werden kann, weil die Wertgleichheit des §257 SGB V nicht erfüllt sei.
Höchstrichterliche Rechtsprechung dazu existiert nicht. Eine Reihe verschiedener Einzelfallurteile zeichnet ein unterschiedliches Bild. Daher sollten Sie sich bewusst machen, dass wenn sie den GKV-„Standard“ unterschreiten, Sie den AG-Zuschuss gefährden.
Selbst wenn Sie bei Versagung des Zuschuss – etwa ab ausgesprochener Kündigung bis zum Ausscheiden – einen arbeitsrechtlichen Prozess gewinnen, so würde Ihnen zumeist anteiliger Zuschuss entgehen, denn oft wird eine einmalige Vergleichszahlung vor Gericht erstritten. Diese wäre einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nicht unmittelbar einer konkreten Periode zurechnungsfähig ist,26 womit es einmalig der letzten Periode des laufenden Jahres (Dezember) zuzurechnen ist.27 Damit greifen alle BBG-Beitragsbeschränkungen für diesen Monat, so dass der in Dezember geteilte Zuschuss deutlich weniger ist, als wäre er über die Monate der Beschäftigung von Kündigung bis zum Ausscheiden erbracht werden.
Lohnsteuer & indirekte Pflicht zur Steuererklärung
Ab dem 01.01.2026 gilt eine indirekte Pflicht zur Steuererklärung, da die automatischen Meldungen der KV- & PV-Beiträge im Lohnsteuer-Vorabzugsverfahren geändert werden.28
Besser ist, dass künftig der volle Beitrag gemeldet und berücksichtigt wird und die ehemalige Begrenzung auf 1.900€ aufgehoben ist. Das senkt die sofortige Lohnsteuer-Last, womit der Nachteil des durch die PKV verursachten Zinsverlustes im ersten Jahr der Vergangenheit angehört.
Doch theoretisch könnte es zu einer Nachzahlungspflicht kommen, wenn zu wenig Lohnsteuer abgeführt würde; wahrscheinlicher ist jedoch, dass der Arbeitgeber zur eigenen Exkulpierung überzahlt und diese Überzahlung via Steuererklärung zurückgeholt werden muss.
Dieses Risiko besteht grundsätzlich bei Mitversicherten der Lohnsteuerklassen V & VI, deren Prämien dem Steuerpflichtigen zugeordnet werden. Für diese wird grundsätzlich eine zu hohe Lohnsteuer einbehalten. Das Angehörigenproblem bestünde grundsätzlich auch für freiwillige GKV-Mitglieder.
Theoretisch bestünde eine Widerspruchsmöglichkeit gegen die automatische Übermittlung, aber dann wird gar nichts steuerlich berücksichtigt und noch mehr Lohnsteuer einbehalten, die via Steuererklärung zurückgeholt werden müsste.
Da für die freiwillige Steuererklärung immer noch der Vorbehalt der Günstigerprüfung gilt, ist es in Summe eine leichte Verbesserung, da frühzeitig eine monatliche Entlastung erfolgt.
Aber der Arbeitgeber muss bis Ende Februar des Folgejahres die finalen Angaben für Lohnsteuer und Sozialversicherung vornehmen. Da ihm ein einseitiges Risiko der Nachforderung droht,29 ist davon auszugehen, dass weiterhin eine Überzahlung stattfindet, welche über die Steuererklärung zurückgefordert werden muss.
Daher sollten Arbeitnehmer weiterhin zeitnah prüfen sowie eine Steuererklärung abgeben!
Quellenangaben
- 2022-07-12 LSG Baden-Württemberg – Az. L 11 KR 2845/21 https://openjur.de/u/2445499.html
- 2024-10-11 VVP – Mit einer Anwesenheitsprämie den Krankenstand reduzieren: Das gilt es steuerlich zu wissen https://www.iww.de/vvp/buero-organisation/verguetung-mit-einer-anwesenheitspraemie-den-krankenstand-reduzieren-das-gilt-es-steuerlich-zu-wissen-f163108
- 2019-03-20 GKV-Spitzenverband – Grundsätzliche Hinweise |Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019
- §1 I 1 SvEV – Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen https://www.gesetze-im-internet.de/svev/__1.html
- 2025-04-09 Haufe Sozialwesen – Sozialversicherungsbeiträge aus Feiertagszuschlägen richtig berechnen https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/sv-beitraege-aus-feiertagszuschlaegen-richtig-berechnen_240_646134.html
- 2023-10-25 LSG Nordrhein-Westfalen – Az. L 8 BA 194/21 https://openjur.de/u/2481353.html
- §28i SGB IV Zuständige Einzugsstelle https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28i.html
- 2021-11-11 DRV – Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs – Top00 S. 3- 6 https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Besprechungsergebnisse/besprechungsergebnisse.html
- 2022-03-03 BMF – Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer – S.3 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2022-03-03-lohnsteuerliche-behandlung-der-ueberlassung-eines-betrieblichen-kraftfahrzeugs-an-arbeitnehmer.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- §8 II S2-S5 EStG Einnahmen https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html
- 2018-01-02 https://www.jurion.de/gesetze/lstr_2015/8.1/ Firmenwagen mit Sonderregeln § 8 Abs. EStG, R 8.1 Abs. 9 LStR
- 2022-06 VVP – Versicherungsvermittlung Professionell – Lohnsteuerliche Überlassung von Dienstwagen: BMF mit Aktualisierung und Neuregelung – S.18
- §3 LXIII EStG https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html oder §100 EStG Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__100.html
- §1 I 9 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen https://www.gesetze-im-internet.de/svev/__1.html
- §14 I SGB IV Arbeitsentgelt https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__14.html
- 2021-02-11 IWW Institut – Landessozialgericht Hamburg: Urteil vom 03.09.2020 – L 1 KR 125/19 https://www.iww.de/quellenmaterial/id/220488
- 2021-03-21 BSG – Anhängige Rechtsfragen S. 4 https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rechtsfragenuebersichten/Rechtsfragenuebersicht_12_Senat.pdf?__blob=publicationFile&v=6
- §8 I SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__8.html
- §8 III SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__8.html
- 2025-06-25 LSG BaWü – Az. L 5 KR 2893/24 https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/178242
- §257 II SGB V Beitragszuschüsse für Beschäftigte https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__257.html
- §61 II SGB XI Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__61.html
- VZ 2015 – 2020 R 3.11 II LStR https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/523165_3___11/
- §3 P34 EStG Ohne Namen https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
- 2020-07-21 OFD Karlsruhe S 2342/135-St 142 – Anwendungshilfe zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG (Gesundheitsvorsorge); Umsetzung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/838598/
- §23a I SGB IV Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__23a.html
- §23d SGB IV Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__23d.html
- 2025-10-01 Haufe Sozialwesen – Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026 https://www.haufe.de/sozialwesen/neuerungen-bei-privat-krankenversicherten-ab-2026_244_662018.html
- 2026-02-09 Haufe Personal – Entgeltabrechnung: Was bei einer nachträglichen Korrektur zu beachten ist https://www.haufe.de/personal/entgelt/nachtraegliche-korrektur-der-entgelabrechnung_78_449064.html

