Die Zugehörigkeit einer Person in deutsches Recht gehört zu einer der u. g. vier Kategorien, wobei Sonderfälle wie Asylbewerberstatus o. Ä. nicht thematisiert werden.
| Form der Krankenversicherung | |
|---|---|
Körperschaft des öffentlichen Rechts (GKV; Krankenkasse; auch EU-GKV) |
Solidargemeinschaften (Anerkanntes Mischmodell von GKV u. PKV mit Tendenz zu GKV) |
Privatrechtliche Firma (deutsche substitutive private Krankenversicherung ; nicht substitutive EU-KV, EWR-KV, Auslands-PKV etc.) |
Unterstützungskassen (Ungeklärtes Mischmodell von GKV u. PKV, Tendenz zu PKV) |
Personen ohne KV (ohne Versicherung, Asylbewerbergesetz oder Auffangversicherungspflicht) |
Körperschaft des öffentlichen Rechts
(GKV; Krankenkasse; auch EU-GKV)
Solidargemeinschaften
(Anerkanntes Mischmodell von GKV u. PKV mit Tendenz zu GKV)
Privatrechtliche Firma
(deutsche substitutive private Krankenversicherung ;
nicht substitutive EU-KV, EWR-KV, Auslands-PKV etc.)
Unterstützungskassen
(Ungeklärtes Mischmodell von GKV u. PKV, Tendenz zu PKV)
Personen ohne KV
(ohne Versicherung, Asylbewerbergesetz oder Auffangversicherungspflicht)
Die Solidargemeinschaften und Unterstützungskassen sind bewusst rot dargestellt, weil beide in der Regel nicht die Pflicht zur Krankenversicherung erfüllen sowie zusätzliche Problem haben.
Ausländische PKV werden nicht tiefer behandelt, da dem Autor keine ausländische PKV bekannt ist, welche die deutsche Pflicht zur substitutiven KV erfüllen würde. Damit zählen Personen mit Auslands- oder Reisekrankenversicherung meist wie Nichtversicherte, jedoch mit Zugehörigkeit zu einem ggf. ausländischen PKV-System.

