Was geschieht bei Arbeitslosigkeit, Hilfsbedürftigkeit und Tod?

Was geschieht bei Arbeitslosigkeit, Hilfsbedürftigkeit und Tod?

Inhaltsverzeichnis

Das hängt mit Alter, der Form und dem Grund der Arbeitslosigkeit zusammen.

Wer unter 55 Jahren alt ist und ALG-I oder Unterhaltsgeld bekommt, der wird versicherungspflichtig in der Kasse. Für die Dauer eine Sperrfrist (z. B. 12 Wochen wg. Eigenkündigung) beginnt die Pflicht erst ab dem zweiten Monat obwohl noch kein Leistungsanspruch gegenüber dem Amt besteht. Die Beiträge zur Kasse zahlt dann die Agentur für Arbeit. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird dabei berücksichtigt.1 Allerdings gibt es Obergrenzen, die auch für ältere Arbeitslose gelten. Es wird nicht der vollständige PKV-Beitrag übernommen, was keine unzumutbare Belastung ist.2

Wer mindestens 55 Jahre alt ist und mindestens fünf Jahre PKV Versicherter war, für den tritt grundsätzlich keine Versicherungspflicht ein. Für die PKV-Beiträge kann ein Zuschuss gezahlt werden, auf Antrag. Der Antrag muss bei jeder Arbeitslosigkeit neu gestellt werden.3

Auf Antrag können Sie sich trotzdem von der Versicherungspflicht befreien lassen. Diesen Antrag müssen spätestens drei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen Kasse stellen, Ihre letzte GKV oder hilfsweise die AOK. Diese Befreiung ist unwiderruflich und gilt für die gesamte Bezugsdauer von ALG-I bzw. Unterhaltsgeld.

Während des Bezugs von ALG-I bzw. Unterhaltsgeld ist Ihr Zuschuss der Höhe nach maximal bis zur Höhe des Beitrags der Kasse zuschussfähig. Kinder und Ehegatten werden dabei berücksichtigt, wenn Sie im Rahmen der Kasse familienversicherungsfähig wären. Der Zuschuss wird nicht an den Versicherten ausgezahlt, sondern direkt an die Versicherung bzw. Kasse überwiesen.4

Quellenangaben

  1. §242 SGB V Zusatzbeitrag https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__242.html
  2. 2020-05-08 LSG NRW https://openjur.de/u/2242430.html
  3. 2024-01 Bundesagentur für Arbeit – Dokument BA SV 1 – 01.2024 https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba035025.pdf
  4. §26 IV SGB II Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/26.html

Autor & PKV Experte

Walter Benda

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