Sie taugen nur bedingt, beschränkt auf die rein steuerlichen Auskünfte. Der Steuerberater kann und darf nur auf den steuerlichen Teil Auskunft erteilen. In seinem zulässigen Fachbereich sind weder Sozialversicherungsrecht noch Privatversicherungsrecht enthalten.1 Speziell zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist er explizit nicht befugt.2
Und selbst sein Fachkreis ist beschränkt, da z. B. beispielsweise die Berechnung des steuerlich abzugsfähigen Beitragsanteils der PKV-Spezialwissen aus dem Privatversicherungsrecht ist. Er ist lediglich zur Kenntnis der BFH-Rechtsprechung verpflichtet,3 was nicht generell die Rechtsprechung des BSG umfasst, welches überwiegend zuständig ist.4
Wer aufgrund von fachfremden Falschaussagen des Steuerberaters einen Schaden hat, kann weder diesen haftbar machen noch auf Erstattung von dessen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hoffen! Lediglich für steuerliche Fehler ist eine Haftung denkbar.5 Vermeiden Sie den Fehler, sich aufgrund von falscher Autorität „Ratschläge“ von Fachfremden zu holen!
Quellenangaben
- §1 StBerG Anwendungsbereich http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__1.html iVm §32 I StBerG Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__32.html iVm §33 StBerG Inhalt der Tätigkeit http://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__33.html
- 1999-09-30 BGH – Az IX ZR 139/98 https://datenbank.nwb.de/Dokument/105500/ oder https://lexetius.com/1999,1031
- 1992-07-09 BGH – Az. IX ZR 55/91https://research.wolterskluwer-online.de/document/c58447ab-6708-4bb2-b11d-07c734bbe376
- 2006-11-07 OLG Brandenburg – Az. 6 U 23/06 https://openjur.de/u/273980.html und 2018-08-06 OLG Köln – Az. 16 U 162/17 https://openjur.de/u/2142604.html
- 1999-09-30 BGH – Az IX ZR 139/98 https://datenbank.nwb.de/Dokument/105500/ oder https://lexetius.com/1999,1031

