Die erste Kopie ist grundlegend kostenfrei herauszugeben, denn Art. 15 DSGVO sticht den älteren §630 b BGB aus. Der Art. 15 DSGVO Anspruch muss nicht einmal begründet sein.1 Der EuGH bestätigt, dass die erste Herausgabe kostenfrei zu erfolgen hat, wenn der Anspruch auf Art. 15 DSGVO gestützt wird.2Bei Missachtung oder Verweigerung der Herausgabe können Sie sich an einen Datenschutzbeauftragten werden.
Soweit die Theorie, doch in der Praxis gilt zumeist: „Wer ficken will, muss freundlich sein!“. Da die Heilbehandler und Kassen etwas haben, was Sie als Antragssteller wollen, ist es meist zielführender freundlich zu sein. Schokolade für den Empfang, ein 10er in die Kaffeekasse oder andere Annehmlichkeiten schaden selten, helfen aber oft.
Wenn Freundlichkeit scheitert, könnte die juristische Keule erwogen werden. Hier ist abzuwägen, ob die Faust in der Tasche nicht opportun klüger ist, als Recht behalten zu wollen.
Der gerichtliche Streitwert des alten §630g BGB wird auf 10% des etwaigen Klageanspruchs begründet. Die neuartigere Auskunft nach DSGVO hat einen fixen Streitwert von 500€. Die 5.000€ Verwaltungsstreitwert scheiden aus.3 Der Individual-Streitwert ist max. zehn KV-Jahresbeiträge.
Quellenangaben
- 2024-10-01 OLG Dresden – Az. 4 U 425/24 https://www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001589964.htm
- 2023-10-26 EuGH – Az. C-307/22https://openjur.de/u/2477103.html
- 2024-12-03 RVG professionell – Patientendokumentation: Für Wert des Auskunftsanspruchs gibt es noch keine einheitliche Rechtsprechung https://www.iww.de/rvgprof/streitwertecke/streitwertecke-patientendokumentation-fuer-wert-des-auskunftsanspruchs-gibt-es-noch-keine-einheitliche-rechtsprechung-f164141

